Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00284 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 30. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
SOBELI Sozialrechtsberatung Limmattal
Bahnhofstrasse 5, 8953 Dietikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1959 geborene X.___ meldete sich am 26. März 2008 unter Hinweis auf eine traumatische Durchtrennung des 1. Digitalnervs am Daumen links sowie eine posttraumatische Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 17. Februar 2009 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/22). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Am 11. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/37). Ihrer Anmeldung legte sie einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, vom 21. Oktober 2011 sowie Dr. med. A.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. November 2011 bei (Urk. 8/34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Februar 2013 auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein, da sie keine anspruchsbeeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Abweisung des früheren Leistungsbegehrens glaubhaft gemacht habe (Urk. 8/52).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 20. März 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren. Mit weiterem Eventualantrag verlangte sie die Anordnung einer fachärztlichen Expertise (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Innert der mit Verfügung vom 30. April 2013 (Urk. 9) angesetzten Frist ging keine Replik ein, was den Parteien am 24. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Deshalb könne auf das neue Gesuch nicht eingetreten werden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen vermöge (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass im Bericht von Dr. A.___ eine mittelgradige depressive Episode festgehalten werde, welche zu einer vollkommenen Arbeitsunfähigkeit führe. Eine mittelgradige depressive Episode sei bereits im früheren Verwaltungsverfahren diagnostiziert worden, ohne dass sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe. Inwiefern darin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erblicken sei, sei nicht dargelegt worden und nicht nachvollziehbar (Urk. 7).
3.
3.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin mehr oder anderes verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im leistungsabweisenden Entscheid vom 17. Februar 2009 im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. August 2008, in welchem dieser eine rezidivierende depressive Störung mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (F33.11), bestehend seit mindestens vier Jahren, diagnostizierte und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 8/14).
Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, hielt in seinem Bericht vom 29. April 2008 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere posttraumatische Depression nach Vergewaltigung in D.___ und Status nach psychogenem Stupor mit Hyperventilation und einen Status nach Arbeitsunfall mit traumatischer Durchtrennung des 1. Digitalnervs an der linken Hand am 23. Juni 2006, Nervennaht, aktuell Gefühlsstörungen und Kraftlosigkeit, fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein COPD, asthmoid, ein Impingement der rechten Schulter und rezidivierende Abdominalschmerzen unklarer Ätiologie (Urk. 8/9 S. 7).
4.2 In dem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Oktober 2011 führte dieser aus, seit dem Verkehrsunfall im Dezember 2009 leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei in psychiatrischer Behandlung. Er diagnostizierte eine psychosoziale Dekompensation, ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom, chronische Unterbauchschmerzen links bei Verdacht auf Divertikulitis und eine persistierende Neuropathie am linken Daumen. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gemäss Angaben der Patientin und hielt weiter fest, eine Rückführung in eine angepasste Arbeit müsse angestrebt werden (Urk. 8/34 S. 1).
Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 9. November 2011 eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/34 S. 5 ff.).
5.
5.1 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2013 zutreffend ausführt (Urk. 7), ist eine mittelgradige depressive Episode bereits im früheren Verwaltungsverfahren diagnostiziert worden. Dass dieselbe Diagnose, die damals keine Arbeitsunfähigkeit begründet hat, nun zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führen soll, ist nicht nachvollziehbar. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass Dr. A.___ vorwiegend aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.
Daran ändert auch die vom Allgemeinmediziner Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 21. Oktober 2011 gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nichts. Bereits vor Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 17. Februar 2009 hatte der Allgemeinmediziner Dr. C.___ in seinem Bericht vom 29. April 2008 die Diagnose einer posttraumatischen Depression gestellt, welche sich jedoch auf ein anderes Trauma bezogen hat. Da jedoch beide Diagnosen ohnehin nicht von den behandelnden psychiatrischen Fachärzten bestätigt worden sind, kann nicht darauf abgestellt werden. Die von Dr. Z.___ genannte Neuropathie am linken Daumen bestand bereits im Zeitpunkt der leistungsabweisenden Verfügung. Dasselbe gilt in Bezug auf die chronischen Unterbauchschmerzen. So war bereits im Bericht von Dr. med. C.___ vom 29. April 2008 von rezidivierenden Abdominalschmerzen unklarer Ätiologie die Rede. Im Übrigen ist festzuhalten, dass den von Dr. Z.___ genannten Diagnosen kein objektiver Befund zugrunde liegt und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte (vgl. Urk. 8/34 S. 1). Somit ist sein Bericht ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachte erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.
5.2 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt, dass es der Beschwerdeführerin mit den eingereichten Berichten nicht gelungen ist, in rechtsgenügender Weise eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 2.3).
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht