Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00286 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhlem
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 31. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeinde Y.___
Sozialabteilung
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, ist gelernter Maurer. Nach der Lehre war er während vieler Jahre im erlernten Beruf sowie als Bauallrounder und Eisenleger in verschiedenen Betrieben und teilweise auch als Selbständigerwerbender tätig (Urk. 6/2). Am 31. August 2005 meldete er sich wegen einer erlittenen Lungenembolie und einer eingeschränkten Herztätigkeit, welche jegliche Tätigkeit im Baugewerbe verunmögliche, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente (Urk. 6/5/6). Nach Vornahme von erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2005 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Urk. 6/22) und mit Verfügung vom 25. Januar 2006 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/26). Am 23. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32). Mit Vorbescheid vom 29. November 2006 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass auf das erneute Begehren betreffend Invalidenrente nicht eingetreten werde, da der Versicherte nicht habe glaubhaft machen können, dass sich die Verhältnisse verändert hätten, und kündigte gleichzeitig an, dass bezüglich beruflicher Massnahmen neue Abklärungen getroffen würden (Urk. 7/39). Mit Mitteilung vom 24. Mai 2007 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da der Versicherte plante, sich mit Hilfe der Arbeitslosenversicherung selbständig zu machen (Urk. 6/52). Am 21. Dezember 2012 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/63). Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2013 (Urk. 6/65) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie nicht auf das Leistungsbegehren eintreten werde, da der Versicherte wiederum nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und trat nicht auf das neue Gesuch ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___, nunmehr vertreten durch die Sozialabteilung der Gemeinde Y.___, mit Eingabe vom 15. März 2013 Beschwerde und beantragte, den Anspruch auf eine Invalidenrente nochmals unter Berücksichtigung aller Unterlagen und der Auswertung der Potenzialabklärung zu prüfen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2013 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte einreichen (Urk. 7/1-5 und Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Mai 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Verneint die IV-Stelle dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes-gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04], vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel darf das Gericht daher grundsätzlich nicht berücksichtigen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zu ihrem Entscheid aus, mit seinem erneuten Gesuch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung verändert hätten (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt hingegen geltend machen, dass sich sein Herz aufgrund einer Lungenentzündung mit anschliessender Lungenembolie vergrössert habe und ihm seither die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Maurer nicht mehr möglich sei. Laut Prognose seines Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, könne einzig eine Herztransplantation längerfristig sein Leben retten. Mit einem speziellen Arbeitsvertrag habe er an seiner vorherigen Arbeitsstelle zu einem 30%-Pensum arbeiten können, für die Erledigung dieser Arbeit aufgrund seiner Krankheit jedoch 100 % Zeit benötigt. Er könne deshalb keine andere Stelle annehmen und sich nicht um eine andere Arbeitsstelle bemühen. Da er unter einer Arztphobie leide, habe er es trotz grossem Leiden vermieden, sich regelmässig ärztlich untersuchen zu lassen, weshalb bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein aktueller gesundheitlicher Bericht an die IV-Stelle habe eingereicht werden können. Aufgrund seines viel zu grossen Herzens habe er immer mehr Mühe, seiner Arbeit nachzugehen, da er während der Arbeit Atemprobleme (Atemnot) mit Schweissausbrüchen habe und dadurch schnell ermüde. Von der Sozialabteilung der Gemeinde Y.___ habe er dazu motiviert werden können, sich gründlichen medizinischen Untersuchungen zu unterziehen und gemäss Auskunft seines Hausarztes Dr. Z.___ seien neue Fakten aufgetreten, welche genauere ärztliche Abklärungen erforderten; aufgrund seiner Phobie seien diese Untersuchungen noch nicht ganz abgeschlossen (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist.
3.
3.1 Seiner Neuanmeldung vom 21. Dezember 2012 (Urk. 6/63) legte der Beschwerdeführer weder Arztberichte bei oder stellte solche als Beweismittel in Aussicht, noch machte er irgendwelche Angaben über eine eingetretene Veränderung beziehungsweise Verschlechterung seines Zustandes. Unter der Rubrik Ziff. 6.1 ff. „Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung“ (Urk. 6/63/5-6) finden sich im Anmeldeformular lediglich folgende – wohl vom Hausarzt Dr. Z.___ gemachte – handschriftliche und überwiegend nicht lesbare Angaben: Cardiomyopathie mit Cardio[?…], bestehend seit 2005.
Diese spärlichen Angaben sind nicht geeignet, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft zu machen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausführen liess, dass er es aufgrund seiner Arztphobie trotz grossem Leiden vermieden habe, sich regelmässig ärztlich untersuchen zu lassen, weshalb bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein aktueller gesundheitlicher Bericht an die IV-Stelle habe eingereicht werden können. Die Beschwerdegegnerin war aufgrund der gemachten spärlichen Angaben und mangels sonstiger Hinweise auf eine Veränderung auch nicht verpflichtet, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen. Zumal Dr. Z.___ bereits in seinem Bericht vom 30. November 2005 (Urk. 6/23/1-4) unter Beilage der kardiologischen Abklärungsergebnisse des Kreisspitals A.___ (Urk. 6/23/5-14 und Urk. 6/23/21-22) eine seit Juli 2005 bestehende Kardiomyopathie beschrieben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2006 und bis auf Weiteres für eine leidensangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte. Gestützt auf diese Angaben hatte die IV-Stelle alsdann mit Verfügung vom 25. Januar 2006 (Urk. 6/26) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Hinweise dafür, dass sich die gesundheitliche Situation seit Erlass dieses in Rechtskraft erwachsenen Entscheides wesentlich und damit leistungsrelevant verändert hätten, ergaben sich auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Formular und den darin gemachten Angaben keine. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die für das Eintreten auf eine Neuanmeldung vorausgesetzte wesentliche Verschlechterung glaubhaft darzulegen.
3.2 Daran vermögen auch die verschiedenen vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (des Spitals A.___, Urk. 7/1-2; der B.___, Urk. 7/3, eines Lungenfunktionstests, Urk. 7/4 sowie eines weiteren, schlecht lesbaren Berichts von Dr. Z.___, Urk. 7/5) nichts zu ändern, da das Gericht lediglich darüber zu befinden hat, ob der Nichteintretensentscheid der Verwaltung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung korrekt war. Zur Glaubhaftmachung hätte es bereits zusammen mit der Neuanmeldung zusätzlicher Unterlagen oder Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand bedurft. Da solche Unterlagen oder Angaben fehlten, trat die Beschwerdegegnerin - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer der voraussichtliche Entscheid mitgeteilt worden war, und in welchem es ihm möglich gewesen wäre, neue Arztberichte einzureichen gestützt auf den seinerzeitigen Aktenstand zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein. Da keine Anhaltspunkte für eine Veränderung der Verhältnisse vorlagen, war die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen. Genau dies bezweckt die Voraussetzung der Glaubhaftmachung bei der Neuanmeldung. Neue, erst während des Beschwerdeverfahrens beigebrachte Beweismittel darf das Gericht nicht berücksichtigen.
Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin ist demgemäss nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
3.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen steht, unter Beilage von aktuellen Berichten, welche glaubhaft darlegen, dass sich seine gesundheitliche Situation seit Erlass der massgebenden rentenabweisenden Verfügung vom 25. Januar 2006, wesentlich verschlechtert hat, bei der Invalidenversicherung eine Neuanmeldung einzureichen
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigSteiner Lettoriello