IV.2013.00289
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Br?hwiler
Urteil vom 4. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Y.___
?
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1969 und Mutter dreier 1990, 1994 und 1999 geborener S?hne, arbeitete zuletzt seit M?rz 2005 als Verk?uferin bei der Z.___ in einem Teilzeitpensum von zirka 63% (Urk. 7/21 Ziff. 1, Ziff. 2.1, Ziff. 2.9) und ?bte seit ca. 1994 bei variierendem Besch?ftigungsgrad ein Hauswartsamt aus (Urk. 7/2 Ziff. 5.5, Urk. 7/8/1). Am 23. Februar 2011 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2).
???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, t?tigte medizinische (Urk. 7/16, Urk. 7/25) sowie beruflich-erwerbliche (Urk. 7/5, Urk. 7/21) Abkl?rungen, zog die Akten des Taggeldversicherers bei (Urk. 7/24) und gew?hrte der Versicherten Beratung und Unterst?tzung am Arbeitsplatz (Urk. 7/17, Urk. 7/20, Urk. 7/23, Urk. 7/38, Urk. 7/42-43). Dar?ber hinaus liess sie zusammen mit der Taggeldversicherung die Versicherte psychiatrisch/orthop?disch begutachten. Das bidisziplin?re Gutachten wurde am 3. Oktober 2011 erstattet (Urk. 7/37). Mit Verf?gung vom 21. M?rz 2012 (Urk. 7/48) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
1.2???? Am 11. September 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/49). Mit Schreiben vom 17. September 2012 (Urk. 7/52) setzte die IV-Stelle ihr Frist an, um eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.
???????? In der Folge liess Dr. med. A.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, der IV-Stelle am 26. Oktober 2012 einen Bericht zukommen (Urk. 7/53).
???????? Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58-63) trat die IV-Stelle mit Verf?gung vom 21. Februar 2013 auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 7/64 = Urk. 2).
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 21. Februar 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. M?rz 2013 Beschwerde und beantragte sinngem?ss, die Nichteintretensverf?gung sei aufzuheben und die Verwaltung sei anzuweisen, die Neuanmeldung materiell zu beurteilen und zu verpflichten, ihr eine Rente zu gew?hren; eventuell seien berufliche Massnahmen zu pr?fen und zu gew?hren sowie weitere Abkl?rungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte sie einen weiteren medizinischen Bericht datierend vom 14. M?rz 2013 (Urk. 3/5) ein.
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdef?hrerin am 6. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Wurde eine Rente, eine Hilflosenentsch?digung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 2 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder der Hilflosigkeit oder die H?he des invalidit?tsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat.
1.2???? Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskr?ftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht n?her begr?ndeten, d. h. keine Ver?nderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende ?nderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der fr?heren rechtskr?ftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es gen?gen, wenn die versicherte Person zumindest die ?nderung eines Sachverhalts aus dem gesamten f?r die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubw?rdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tats?chlicher (wie selbstverst?ndlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu pr?fen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3???? Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zun?chst zur Pr?fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person ?berhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abkl?rungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu ber?cksichtigen haben, ob die fr?here Verf?gung nur kurze oder schon l?ngere Zeit zur?ckliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung h?here oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grunds?tzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu ?berpr?fen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gest?tzt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde f?hrt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verf?gung davon aus, die Beschwerdef?hrerin habe nicht glaubhaft darlegen k?nnen, dass sich die tats?chlichen Verh?ltnisse seit der letzten Verf?gung wesentlich ver?ndert h?tten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Daher werde auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2???? Demgegen?ber stellte sich die Beschwerdef?hrerin sinngem?ss auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Insbesondere gehe aus dem Arztbericht von med. pract. B.___ hervor, dass seit 2006 eine Stimmungsverschlechterung und ein depressives Syndrom vorliegen w?rden. Ausserdem sei die Schwere dieser psychischen und sozialen Belastung w?hrend den Abkl?rungen nicht gewichtet worden und im Mai 2012 habe sie zus?tzlich zu den R?cken- und Schulterschmerzen zunehmend an einer erosiven Fingerpolyarthrose gelitten, welche zu einer neuen Arbeitsunf?higkeit gef?hrt habe (S. 4 f. Ziff. 9).
2.3???? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch eingetreten ist respektive ob eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verf?gung glaubhaft gemacht worden ist.
3.
3.1???? Der urspr?nglichen rechtskr?ftigen Verf?gung vom 21. M?rz 2012 (Urk. 7/48) lagen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde:
3.2???? Der behandelnde Psychiater, med. prakt. B.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 7. Juni 2011 (Urk. 7/16) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive St?rung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) seit 2006
- cervikobrachiales und lumboradikul?res Schmerzsyndrom seit 2006
- Migr?ne mit Aura und neurologischen Ausf?llen seit zirka 2008
Er f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin leide - hervorgerufen durch eine starke psychische Belastung durch ihren invaliden Sohn und Ehemann - seit 2006 an einer zunehmenden Ersch?pfungsdepression mit starken Stimmungsschwankungen, an Konzentrationsst?rungen und an einem Schmerzsyndrom (Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). Diese Beschwerden w?rden sich auf ihre Berufsarbeit auswirken, weshalb das Arbeitspensum auf maximal f?nf Stunden pro Tag zu reduzieren sei. Er attestierte der Beschwerdef?hrerin seit 20. September 2010 eine 40%ige Arbeitsunf?higkeit im angestammten Beruf als Teilzeitverk?uferin mit dem Hinweis, sofern sie nicht mehr als f?nf Stunden pro Tag arbeiten m?sse, k?nne sie ihr bisheriges Pensum von zirka 60 % bew?ltigen (Ziff. 1.6-1.7).
3.3???? Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, f?hrte am 5. Juli 2011 (Urk. 7/25) aus, bei der Beschwerdef?hrerin bestehe gem?ss dem behandelnden Psychiater eine rezidivierende depressive St?rung, aktuell mittelschwer mit dadurch bedingter 40%iger Arbeitsunf?higkeit. K?rperlich sei sie aber, abgesehen von einer nicht die Arbeitsf?higkeit beschlagenden Migr?ne, gesund (Ziff. 1.1).
3.4???? Im Auftrag der Taggeldversicherung und mit Beteiligung der Beschwerdegegnerin, erfolgte am 7. September 2011 eine bidisziplin?re Begutachtung (orthop?disch/psychiatrisch) der Beschwerdef?hrerin durch die Klinik C.___. Das Gutachten wurde am 3. Oktober 2011 erstattet (Urk. 7/37).
???????? Dr. med. E.___, Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH (Urk. 7/37/15-27), diagnostizierte eine Adipositas permagna, eine Fehlstatik der Wirbels?ule, eine Haltungsinsuffizienz, einen muskul?ren Hartspann und eine verschm?chtigte Rumpfmuskulatur sowie beginnende degenerative Ver?nderungen der Gelenke der Langfinger bei freien Funktionen (S. 9 Ziff. 4). Die Gutachterin hielt in ihrer Beurteilung fest, es h?tten sich keine objektivierbaren Zeichen einer die Arbeitsf?higkeit mindernden strukturellen L?sion auf orthop?dischem Gebiet (und kein Anhalt f?r eine Muskelerkrankung) ergeben, sodass die angestammte ?berwiegend k?rperlich leichte T?tigkeit als Verk?uferin weiter uneingeschr?nkt ausge?bt werden k?nne. In einer angepassten T?tigkeit sei die Beschwerdef?hrerin ab sofort in vollem Umfang zumindest wieder f?r k?rperlich leichte bis mittelschwere vollzeitige T?tigkeiten ohne Einschr?nkungen der Leistungsf?higkeit einsetzbar (S. 10 Ziff. 5).
???????? Dr. med. F.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/37/1-14) eine rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), und f?hrte aus, den Schreiben des behandelnden Psychiaters, Dr. med. ?(richtig: med. prakt.) B.___, vom 8. Dezember 2010 und 16. August 2011 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin seit August 2010 wegen einer anfangs mittelschweren Depression in psychiatrischer Behandlung stehe, welche sich sodann unter Antidepressiva und st?tzender Psychotherapie weitgehend gebessert habe, was auch weitgehend mit seinem erhobenen Befund ?bereinstimme, in dem lediglich noch eine Antriebsminderung und eine subdepressive Stimmungslage habe beobachtet werden k?nnen (S. 8 Ziff. 4, S. 9 Ziff. 5). Der Gutachter erachtete die Kriterien f?r eine somatoforme Schmerzst?rung f?r nicht erf?llt und attestierte der Beschwerdef?hrerin eine vollst?ndige und vollschichtige Arbeitsf?higkeit sowohl in angepasster wie auch in adaptierter T?tigkeit (S. 11 unten).
4.
4.1???? Im Rahmen der Neuanmeldung ging folgender medizinischer Bericht ein:
???????? Med. pract. G.___ nahm mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7/53) Bezug auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin, Beweismittel betreffend die erneute Anmeldung einzureichen und f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin k?nne mit den aktuellen Einschr?nkungen in der rechten Hand in dieser Form nicht wie bisher an ihrer angestammten Arbeitsstelle weiterarbeiten.
4.2???? In ihrem Bericht vom 1. Februar 2013 zuhanden der Taggeldversicherung (Urk. 7/65/4-5) - bei der IV-Stelle am 7. M?rz 2013 eingegangen (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-77) - pr?zisierte sie ihren Befund, in dem sie eine erosive Fingerpolyarthrose sowie ein chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom diagnostizierte (Ziff. 1). Sie f?hrte aus, die Beschwerdef?hrerin habe sich vom 26. Juni bis 7. Juli 2012 einer station?ren Behandlung im Spital T.___ unterzogen (Ziff. 4) und sei in ihrer angestammten T?tigkeit vom 11. Mai bis 20. August 2012 und hernach ab 4. September 2012 bis auf weiteres vollst?ndig arbeitsunf?hig (Ziff. 8). Eine angepasste T?tigkeit sei ohne Belastung der rechten Hand m?glich (Ziff. 9).
4.3???? Am 19. M?rz 2013 berichtete med. prakt. B.___ (vorstehend E. 3.2) ?ber seine Behandlungen vom 31. August 2010 bis heute (Urk. 7/70/2-5 = Urk. 7/77/2-5). Als Diagnose nannte er eine rezidivierende depressive St?rung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11; Differentialdiagnose: Anpassungsst?rung [ICD-10 F43.21]), eine erosive Fingerpolyarthrose, eine Migr?ne mit Aura, neurologische Ausf?lle sowie ein cervikobrachiales und lumboradikul?res Schmerzsyndrom (S. 1 oben). Er f?hrte aus, im Mai 2012 habe die Beschwerdef?hrerin zus?tzlich zu den R?cken- und Schulterschmerzen zunehmend an einer sehr schmerzhaften Versteifung der Fingergelenke gelitten und habe wegen immobilisierenden lumbalen Beschwerden vom 26. Juni bis 7. Juli 2012 hospitalisiert werden m?ssen, was zu einer neuen Arbeitsunf?higkeit und schliesslich zur K?ndigung der Arbeitsstelle gef?hrt habe. Obwohl eine neue Behinderung durch eine neue Erkrankung aufgetreten sei, habe die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Neubeurteilung der Arbeitsf?higkeit abgelehnt (S. 3 oben).
???????? Der behandelnde Arzt schloss, nach dem Schlaganfall des ?ltesten Sohnes und wenig sp?ter dem Unfall ihres Ehemannes habe sich die Situation der Beschwerdef?hrerin dramatisch ge?ndert, was zu einer chronisch rezidivierenden Depression, welche man auch als Anpassungsst?rung betrachten k?nne, sowie zu zunehmenden k?rperlichen Beschwerden, die zuletzt ihre H?nde durch entz?ndliche arthrotische Beschwerden immobilisiert h?tten, gef?hrt habe.
5.
5.1???? Vorab ist zu bemerken, dass zwischen der urspr?nglichen leistungsabweisenden Verf?gung vom 21. M?rz 2012 (Urk. 7/48) und dem Nichteintretensentscheid vom 21. Februar 2012 (Urk. 2) nur gerade elf Monate liegen und aufgrund dieser relativ kurzen zur?ckliegenden Zeit h?here Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. vorstehend E. 1.3).
???????? In den erw?hnten Berichten wird festgehalten, dass die Beschwerdef?hrerin an einer immobilisierenden erosiven Fingerpolyarthrose sowie an einem chronischen rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom leide.
???????? Bereits im Gutachten der Klinik C.___ vom 3. Oktober 2011 (Urk. 7/37/15-27, vgl. vorstehend E. 3.4), das den praxisgem?ssen Anforderungen an eine beweiskr?ftige medizinische Expertise (vgl. E. 1.4 hiervor) voll gen?gt, waren jedoch beginnende degenerative Ver?nderungen der Gelenke der Langfinger festgestellt worden. Ebenso wies die Gutachterin auf eine Adipositas permagna mit konsekutiver Fehlstatik der Wirbels?ule und auf eine Haltungsinsuffizienz sowie auf einen muskul?ren Hartspann hin, erachtete jedoch die Beschwerdef?hrerin in angestammter wie auch in angepasster T?tigkeit f?r vollst?ndig arbeitsf?hig (S. 9 f.).
???????? Somit waren die von med. prakt. G.___ erhobenen k?rperlichen Befunde (vgl. vorstehend E. 4.2) bereits im Zeitpunkt der Erstattung des bidisziplin?ren Gutachtens bekannt und wurden dementsprechend im Rahmen der Arbeitsf?higkeitseinsch?tzung mit ber?cksichtigt. Damit ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Vielmehr ist die nunmehr geltend gemachte Ver?nderung mit Blick auf den im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes nicht als revisionsrelevante ?nderung sondern lediglich als abweichende Beurteilung durch die genannte ?rztin zu qualifizieren (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2009 vom 25. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Dazu kommt, dass med. prakt. G.___ auch die Arbeitsplatzsituation der Beschwerdef?hrerin und damit einen invalidit?tsfremden Umstand in die Beurteilung der Arbeitsunf?higkeit mit einbezog (vgl. Urk. 7/65/4-5 Ziff. 6) und dar?ber hinaus weder Angaben zu weiteren Einschr?nkungen im erwerblichen Umfeld machte, noch sich ausreichend zur Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit ?usserte (vgl. Ziff. 9).
5.2???? Auch aus dem erst nach Erlass der angefochtenen Verf?gung verfassten Bericht von med. prakt. B.___ vom 14. M?rz 2013 (Urk. 7/75/22-25) ergeben sich keine zus?tzlichen Erkenntnisse. Med. prakt. B.___ stellte abgesehen von der Fingerarthrose die gleichen Diagnosen wie bereits in seinem Bericht vom 7. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2), welcher jedoch vor dem aussagekr?ftigen bidisziplin?ren Gutachten vom 3. Oktober 2011 (Urk. 7/37) ergangen ist. Im ?brigen ist bez?glich Abweichungen der Beurteilung im Gutachten der Klinik C.___ von derjenigen des behandelnden Arztes darauf hinzuweisen, dass es rechtsprechungsgem?ss aufgrund der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des t?tigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 123 I 170 E. 4) nicht angeht, ein medizinisches Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abkl?rungen zu nehmen (vgl. Urk. 7/75/23), wenn die behandelnden ?rzte zu anderslautenden Einsch?tzungen gelangen (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1, I 514/06).
5.3???? Anhaltspunkte f?r andere, den Invalidit?tsgrad beeinflussende Ver?nderungen in den tats?chlichen Verh?ltnissen sind nicht ersichtlich und wurden nicht geltend oder gar glaubhaft gemacht. Zur Vornahme weiterer Abkl?rungen besteht kein Anlass, zumal die versicherte Person mit der Neuanmeldung - und nicht nachtr?glich vor Gericht - die massgebliche Tatsachen?nderung glaubhaft machen muss. Der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Ergeht eine Nichteintretensverf?gung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, legt das Gericht ihrer beschwerdeweisen ?berpr?fung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
???????? Nach dem Gesagten war eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb die entsprechende verf?gungsweise Feststellung der IV-Stelle nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
6.?????? Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
Y.___
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).