IV.2013.00289
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 4. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969 und Mutter dreier 1990, 1994 und 1999 geborener Söhne, arbeitete zuletzt seit März 2005 als Verkäuferin bei der Z.___ in einem Teilzeitpensum von zirka 63% (Urk. 7/21 Ziff. 1, Ziff. 2.1, Ziff. 2.9) und übte seit ca. 1994 bei variierendem Beschäftigungsgrad ein Hauswartsamt aus (Urk. 7/2 Ziff. 5.5, Urk. 7/8/1). Am 23. Februar 2011 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 7/16, Urk. 7/25) sowie beruflich-erwerbliche (Urk. 7/5, Urk. 7/21) Abklärungen, zog die Akten des Taggeldversicherers bei (Urk. 7/24) und gewährte der Versicherten Beratung und Unterstützung am Arbeitsplatz (Urk. 7/17, Urk. 7/20, Urk. 7/23, Urk. 7/38, Urk. 7/42-43). Darüber hinaus liess sie zusammen mit der Taggeldversicherung die Versicherte psychiatrisch/orthopädisch begutachten. Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 3. Oktober 2011 erstattet (Urk. 7/37). Mit Verfügung vom 21. März 2012 (Urk. 7/48) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.
1.2 Am 11. September 2012 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/49). Mit Schreiben vom 17. September 2012 (Urk. 7/52) setzte die IV-Stelle ihr Frist an, um eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.
In der Folge liess Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der IV-Stelle am 26. Oktober 2012 einen Bericht zukommen (Urk. 7/53).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58-63) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2013 auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 7/64 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. März 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Nichteintretensverfügung sei aufzuheben und die Verwaltung sei anzuweisen, die Neuanmeldung materiell zu beurteilen und zu verpflichten, ihr eine Rente zu gewähren; eventuell seien berufliche Massnahmen zu prüfen und zu gewähren sowie weitere Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Ferner reichte sie einen weiteren medizinischen Bericht datierend vom 14. März 2013 (Urk. 3/5) ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Daher werde auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Insbesondere gehe aus dem Arztbericht von med. pract. B.___ hervor, dass seit 2006 eine Stimmungsverschlechterung und ein depressives Syndrom vorliegen würden. Ausserdem sei die Schwere dieser psychischen und sozialen Belastung während den Abklärungen nicht gewichtet worden und im Mai 2012 habe sie zusätzlich zu den Rücken- und Schulterschmerzen zunehmend an einer erosiven Fingerpolyarthrose gelitten, welche zu einer neuen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (S. 4 f. Ziff. 9).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch eingetreten ist respektive ob eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung glaubhaft gemacht worden ist.
3.
3.1 Der ursprünglichen rechtskräftigen Verfügung vom 21. März 2012 (Urk. 7/48) lagen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde:
3.2 Der behandelnde Psychiater, med. prakt. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 7. Juni 2011 (Urk. 7/16) und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) seit 2006
- cervikobrachiales und lumboradikuläres Schmerzsyndrom seit 2006
- Migräne mit Aura und neurologischen Ausfällen seit zirka 2008
Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide - hervorgerufen durch eine starke psychische Belastung durch ihren invaliden Sohn und Ehemann - seit 2006 an einer zunehmenden Erschöpfungsdepression mit starken Stimmungsschwankungen, an Konzentrationsstörungen und an einem Schmerzsyndrom (Ziff. 1.4, Ziff. 1.7). Diese Beschwerden würden sich auf ihre Berufsarbeit auswirken, weshalb das Arbeitspensum auf maximal fünf Stunden pro Tag zu reduzieren sei. Er attestierte der Beschwerdeführerin seit 20. September 2010 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Teilzeitverkäuferin mit dem Hinweis, sofern sie nicht mehr als fünf Stunden pro Tag arbeiten müsse, könne sie ihr bisheriges Pensum von zirka 60 % bewältigen (Ziff. 1.6-1.7).
3.3 Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, führte am 5. Juli 2011 (Urk. 7/25) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe gemäss dem behandelnden Psychiater eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwer mit dadurch bedingter 40%iger Arbeitsunfähigkeit. Körperlich sei sie aber, abgesehen von einer nicht die Arbeitsfähigkeit beschlagenden Migräne, gesund (Ziff. 1.1).
3.4 Im Auftrag der Taggeldversicherung und mit Beteiligung der Beschwerdegegnerin, erfolgte am 7. September 2011 eine bidisziplinäre Begutachtung (orthopädisch/psychiatrisch) der Beschwerdeführerin durch die Klinik C.___. Das Gutachten wurde am 3. Oktober 2011 erstattet (Urk. 7/37).
Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH (Urk. 7/37/15-27), diagnostizierte eine Adipositas permagna, eine Fehlstatik der Wirbelsäule, eine Haltungsinsuffizienz, einen muskulären Hartspann und eine verschmächtigte Rumpfmuskulatur sowie beginnende degenerative Veränderungen der Gelenke der Langfinger bei freien Funktionen (S. 9 Ziff. 4). Die Gutachterin hielt in ihrer Beurteilung fest, es hätten sich keine objektivierbaren Zeichen einer die Arbeitsfähigkeit mindernden strukturellen Läsion auf orthopädischem Gebiet (und kein Anhalt für eine Muskelerkrankung) ergeben, sodass die angestammte überwiegend körperlich leichte Tätigkeit als Verkäuferin weiter uneingeschränkt ausgeübt werden könne. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab sofort in vollem Umfang zumindest wieder für körperlich leichte bis mittelschwere vollzeitige Tätigkeiten ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einsetzbar (S. 10 Ziff. 5).
Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/37/1-14) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), und führte aus, den Schreiben des behandelnden Psychiaters, Dr. med. (richtig: med. prakt.) B.___, vom 8. Dezember 2010 und 16. August 2011 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit August 2010 wegen einer anfangs mittelschweren Depression in psychiatrischer Behandlung stehe, welche sich sodann unter Antidepressiva und stützender Psychotherapie weitgehend gebessert habe, was auch weitgehend mit seinem erhobenen Befund übereinstimme, in dem lediglich noch eine Antriebsminderung und eine subdepressive Stimmungslage habe beobachtet werden können (S. 8 Ziff. 4, S. 9 Ziff. 5). Der Gutachter erachtete die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung für nicht erfüllt und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige und vollschichtige Arbeitsfähigkeit sowohl in angepasster wie auch in adaptierter Tätigkeit (S. 11 unten).
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung ging folgender medizinischer Bericht ein:
Med. pract. G.___ nahm mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 (Urk. 7/53) Bezug auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin, Beweismittel betreffend die erneute Anmeldung einzureichen und führte aus, die Beschwerdeführerin könne mit den aktuellen Einschränkungen in der rechten Hand in dieser Form nicht wie bisher an ihrer angestammten Arbeitsstelle weiterarbeiten.
4.2 In ihrem Bericht vom 1. Februar 2013 zuhanden der Taggeldversicherung (Urk. 7/65/4-5) - bei der IV-Stelle am 7. März 2013 eingegangen (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-77) - präzisierte sie ihren Befund, in dem sie eine erosive Fingerpolyarthrose sowie ein chronisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom diagnostizierte (Ziff. 1). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich vom 26. Juni bis 7. Juli 2012 einer stationären Behandlung im Spital T.___ unterzogen (Ziff. 4) und sei in ihrer angestammten Tätigkeit vom 11. Mai bis 20. August 2012 und hernach ab 4. September 2012 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 8). Eine angepasste Tätigkeit sei ohne Belastung der rechten Hand möglich (Ziff. 9).
4.3 Am 19. März 2013 berichtete med. prakt. B.___ (vorstehend E. 3.2) über seine Behandlungen vom 31. August 2010 bis heute (Urk. 7/70/2-5 = Urk. 7/77/2-5). Als Diagnose nannte er eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11; Differentialdiagnose: Anpassungsstörung [ICD-10 F43.21]), eine erosive Fingerpolyarthrose, eine Migräne mit Aura, neurologische Ausfälle sowie ein cervikobrachiales und lumboradikuläres Schmerzsyndrom (S. 1 oben). Er führte aus, im Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den Rücken- und Schulterschmerzen zunehmend an einer sehr schmerzhaften Versteifung der Fingergelenke gelitten und habe wegen immobilisierenden lumbalen Beschwerden vom 26. Juni bis 7. Juli 2012 hospitalisiert werden müssen, was zu einer neuen Arbeitsunfähigkeit und schliesslich zur Kündigung der Arbeitsstelle geführt habe. Obwohl eine neue Behinderung durch eine neue Erkrankung aufgetreten sei, habe die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit abgelehnt (S. 3 oben).
Der behandelnde Arzt schloss, nach dem Schlaganfall des ältesten Sohnes und wenig später dem Unfall ihres Ehemannes habe sich die Situation der Beschwerdeführerin dramatisch geändert, was zu einer chronisch rezidivierenden Depression, welche man auch als Anpassungsstörung betrachten könne, sowie zu zunehmenden körperlichen Beschwerden, die zuletzt ihre Hände durch entzündliche arthrotische Beschwerden immobilisiert hätten, geführt habe.
5.
5.1 Vorab ist zu bemerken, dass zwischen der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 21. März 2012 (Urk. 7/48) und dem Nichteintretensentscheid vom 21. Februar 2012 (Urk. 2) nur gerade elf Monate liegen und aufgrund dieser relativ kurzen zurückliegenden Zeit höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. vorstehend E. 1.3).
In den erwähnten Berichten wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an einer immobilisierenden erosiven Fingerpolyarthrose sowie an einem chronischen rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom leide.
Bereits im Gutachten der Klinik C.___ vom 3. Oktober 2011 (Urk. 7/37/15-27, vgl. vorstehend E. 3.4), das den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise (vgl. E. 1.4 hiervor) voll genügt, waren jedoch beginnende degenerative Veränderungen der Gelenke der Langfinger festgestellt worden. Ebenso wies die Gutachterin auf eine Adipositas permagna mit konsekutiver Fehlstatik der Wirbelsäule und auf eine Haltungsinsuffizienz sowie auf einen muskulären Hartspann hin, erachtete jedoch die Beschwerdeführerin in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit für vollständig arbeitsfähig (S. 9 f.).
Somit waren die von med. prakt. G.___ erhobenen körperlichen Befunde (vgl. vorstehend E. 4.2) bereits im Zeitpunkt der Erstattung des bidisziplinären Gutachtens bekannt und wurden dementsprechend im Rahmen der Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit berücksichtigt. Damit ist keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Vielmehr ist die nunmehr geltend gemachte Veränderung mit Blick auf den im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes nicht als revisionsrelevante Änderung sondern lediglich als abweichende Beurteilung durch die genannte Ärztin zu qualifizieren (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2009 vom 25. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). Dazu kommt, dass med. prakt. G.___ auch die Arbeitsplatzsituation der Beschwerdeführerin und damit einen invaliditätsfremden Umstand in die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit mit einbezog (vgl. Urk. 7/65/4-5 Ziff. 6) und darüber hinaus weder Angaben zu weiteren Einschränkungen im erwerblichen Umfeld machte, noch sich ausreichend zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserte (vgl. Ziff. 9).
5.2 Auch aus dem erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten Bericht von med. prakt. B.___ vom 14. März 2013 (Urk. 7/75/22-25) ergeben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse. Med. prakt. B.___ stellte abgesehen von der Fingerarthrose die gleichen Diagnosen wie bereits in seinem Bericht vom 7. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2), welcher jedoch vor dem aussagekräftigen bidisziplinären Gutachten vom 3. Oktober 2011 (Urk. 7/37) ergangen ist. Im Übrigen ist bezüglich Abweichungen der Beurteilung im Gutachten der Klinik C.___ von derjenigen des behandelnden Arztes darauf hinzuweisen, dass es rechtsprechungsgemäss aufgrund der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 123 I 170 E. 4) nicht angeht, ein medizinisches Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen (vgl. Urk. 7/75/23), wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1, I 514/06).
5.3 Anhaltspunkte für andere, den Invaliditätsgrad beeinflussende Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind nicht ersichtlich und wurden nicht geltend oder gar glaubhaft gemacht. Zur Vornahme weiterer Abklärungen besteht kein Anlass, zumal die versicherte Person mit der Neuanmeldung - und nicht nachträglich vor Gericht - die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, legt das Gericht ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Nach dem Gesagten war eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb die entsprechende verfügungsweise Feststellung der IV-Stelle nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
Y.___
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).