Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00290




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 24. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse der Gemeinde Y.___


Beigeladene


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, gelernte Büroangestellte, arbeitete ab 12. März 2007 als Verwaltungsangestellte in einem 60%-Pensum auf dem Sozialamt Y.___. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schrieb die Versicherte ab 14. respektive 20. Oktober 2009 wegen einer rezidivierenden affektiven Störung krank (vgl. Urk. 6/5/1-7, 6/29). Nachdem ein Arbeitsversuch vom 22. Februar bis 8. März 2010 gescheitert war, meldete die Arbeitgeberin die Versicherte bei der Invalidenversicherung mit Formular vom 30. März 2010 zur Früherfassung (Urk. 6/6). Die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, als notwendig erachtete Anmeldung zum Leistungsbezug
(vgl. Urk. 6/7-8) datiert vom 29. April 2010 (Urk. 6/11).

    Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 6/13-37). Das Arbeitsverhältnis mit der Gemeine Y.___ wurde per
30. September 2010 aufgelöst (Urk. 6/34). Im Auftrag der IV-Stelle unterzog Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Versicherte einer Begutachtung (Gutachten vom 8. Januar 2011, Urk. 6/67). Am
8. März 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für berufliche Integrationsmassnahmen im Sinne eines Belastbarkeitstrainings bei der B.___ vom 7. März bis 3. Juni 2011 (Urk. 6/76); am 6. Juni 2011 wurde die Kostengutsprache auf ein anschliessendes Aufbautraining bis 2. Dezember 2011 bei derselben Institution ausgedehnt (Urk. 6/87, 6/89). Am 29. Juli 2011 wurde die Versicherte auf Veranlassung der B.___ und Überweisung von Dr. Z.___ von Prof. Dr. C.___ neuropsychologisch abgeklärt (Urk. 6/106). Nachdem die Versicherte aufgrund einer Krise die zum Ziel gesetzte Arbeitsleistung von 50 % im Rahmen des Aufbautrainings nicht erreicht hatte, wurde der Eingliederungsprozess zu Gunsten einer gesundheitlichen Stabilisierung am 25. Oktober 2011 vorerst abgeschlossen (vgl. Schlussbericht Integrationsmassnahmen vom 24. November 2011, Urk. 6/117 und Urk. 6/118). Mit Bericht vom 24. Januar 2012 erklärte Dr. Z.___, dass zwischenzeitlich eine minimale Arbeitsfähigkeit von 20 % habe erzielt werden können (Urk. 6/121).

    Am 15. Mai 2012 fand eine Haushaltsabklärung statt (Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Juni 2012, Urk. 6/141). Nachdem die Versicherte mit Mail vom
9. Juni 2012 (Urk. 6/129) sowie telefonisch am 14. Juni 2012 (Urk. 6/130) dazu Stellung genommen und unter anderem die Qualifikation als 60%-Erwerbstätige moniert hatte, nahm die zuständige Abklärungsperson am 25. Juni 2012 dazu Stellung (Urk. 6/143/7). Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie voraussichtlich ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Mai 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 6/145). Den Einwand der Versicherten vom 10. September 2012 (Urk. 6/150) hiess sie mit Verfügung vom 15. Februar 2013 in dem Sinne teilweise gut, als sie den Anspruch ab 1. Mai 2012 auf eine halbe Invalidenrente erhöhte (Urk. 2/1-4).

2.     Dagegen liess X.___ am 22. März 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab 1. Oktober 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 30. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 wurde die Pensionskasse der Gemeinde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Am 4. November 2014 verzichtete diese auf eine Stellungnahme (Urk. 9).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsgrundlagen über den Rentenanspruch und dessen Beginn (Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung und die sogenannte gemischte Methode (Art. 28a IVG) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird ebenso verwiesen, wie auf die richtig dargelegten Rechtsgrundlagen zur Berücksichtigung einer Verbesserung der Erwerbstätigkeit oder der Fähigkeit, im Aufgabenbereich tätig zu sein (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

1.2    Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung, um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.3    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Annahme, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfalle zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig. Im Erwerbsbereich ging sie ab Beginn der Wartezeit (Oktober 2009) bis am 24. Januar 2012 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, was unter Berücksichtigung des im Haushaltsbereich errechneten Teilinvaliditätsgrades von 7,88 % zum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führe; ab 25. Januar 2012 sei die Beschwerdeführerin entsprechend der Beurteilung von Dr. Z.___ wieder zu 20 % arbeitsfähig, was im Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 43,30 % und insgesamt einen solchen von 51 % ergebe, mithin einen Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. Mai 2012 begründe (Urk. 2/4).

2.2    Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass sie schon seit Jahren aus gesundheitlichen Gründen nur teilerwerbstätig sei. Für die Beurteilung ihrer Qualifikation dürfe nicht auf den mehrfach fehlerhaften Abklärungsbericht Haushalt abgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit könne zudem nicht gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 24. Januar 2012 erhoben werden (Urk. 1).

2.3    Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen höheren Rentenanspruch hat, als den anerkannten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2010 mit der Senkung auf eine halbe Rente ab 1. Mai 2012. Aufgrund der Parteivorbringen und der Akten ist zunächst die Statusfrage zu prüfen.    


3.

3.1    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person - bei den im Übrigen unveränderten gegebenen Umständen - täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

    Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung und Festlegung des von Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 468 E. 1).

    Denn Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der Dinge nur Hypothesen aufstellen lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen (Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast nach schweizerischem Zivilprozessrecht, S. 13).

3.2    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % teilerwerbstätig auf die Angaben der Abklärungsperson im Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Juni 2012. Unter Ziff. 2.4 notierte Frau D.___, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass ihr Ehemann, welcher seit 2002 eine ganze Invalidenrente beziehe, unter gesundheitlichen Problemen leide, weshalb er im Haushalt nur beschränkt einsatzfähig sei. Die Haushaltsarbeit falle daher aus Sicht der Beschwerdeführerin vor allem in ihre Zuständigkeit. Um hierfür genügend Spielraum zu haben, habe sie sich entschlossen, zu 60 % zu arbeiten. Frau D.___ folgerte hieraus unter Ziff. 2.5, dass die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg aus persönlichen Gründen zu 60 % gearbeitet habe und dass sie dies – was vor Ort bestätigt worden sei – bei guter Gesundheit weiter so gehandhabt hätte. In der restlichen Zeit hätte sie sich ihrem Haushalt gewidmet (Urk. 6/141/3).

    Nach Zustellung des Abklärungsberichts zur Gewährung des rechtlichen Gehörs beanstandete die Beschwerdeführerin denselben mit Mail vom 9. Juni 2012 umgehend in diversen Punkten. Unter anderem korrigierte sie die Feststellung der Abklärungsperson unter Ziff. 2.5 dahingehend, dass die persönlichen Gründe, aus welchen sie ein 60%-Pensum ausgeübt habe, in der eingeschränkten Belastbarkeit gelegen hätten und sie deshalb schon sehr früh eine Teilzeittätigkeit ausgeübt habe (Urk. 6/129/5, 6/131). Diese Feststellung konkretisierte sie telefonisch am 14. Juni 2012 dahingehend, dass sie nicht freiwillig zu 60 % arbeite, sondern weil ihr Gesundheitszustand nicht mehr zulasse. Bei voller Gesundheit würde sie zu 80 bis 100 % arbeiten, zumal sie keine Kinder habe (Urk. 6/130).

    Frau D.___ nahm am 25. Juni 2012 hierzu zuhanden des Protokolls Stellung und erklärte zu Ziff. 2.5, dass die Frage der Qualifikation vor Ort klar ausdiskutiert worden sei. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann seien sich einig gewesen, dass sie ihr Teilzeitpensum freiwillig gewählt habe und zwar nicht wegen der Einschränkungen, sondern wegen der Krankheit des Ehemanns (Urk. 6/143/7).

    Nachdem die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Einwand vom 10. September 2012 gegen den Vorbescheid vom 13. Juli 2012 (Urk. 6/144) unter anderem hatte vorbringen lassen, dass die Abklärungsperson 45 Minuten zu spät zum Termin erschienen sei, was zu Zeitdruck und möglicherweise zu den diversen Missverständnissen geführt habe (Urk. 6/150/4), nahm Frau D.___ am 13. Dezember 2012 neuerlich Stellung, wich dabei aber bezüglich Qualifikation der Beschwerdeführerin nicht von ihren früheren Angaben ab (Urk. 6/154/2 f.).

3.3    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

3.4    Die beweisrechtliche Würdigung des Abklärungsberichts Haushalt für die Frage der Qualifikation bedingt angesichts der Divergenzen der Parteien und der Aktenlage zunächst eine Klärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, verlangt doch die qualifizierte Erstellung eines Haushaltsberichts neben der Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse unter anderem auch das Wissen über die medizinischen Diagnosen und sich hieraus ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen (vgl. obige E. 3.3), was gerade im Falle psychischer Krankheiten mit besonderen Schwierigkeiten einhergehen kann.

    Den Akten ist hierzu im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

3.5

3.5.1    Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin (eingegangen gemäss Aktenverzeichnis am 2. Juni 2010) eine Depression, Schlafstörungen und multiple Allergien (Urk. 6/24/2-5). Auf ihre Überweisung hin begab sich die Beschwerdeführerin ab 20. Oktober 2009 in psychotherapeutische Behandlung zu Dr. Z.___. Seine Diagnose im Bericht vom 11. Juni 2010 lautete auf eine rezidivierende affektive Störung, derzeit mittelgradig depressiv, anamnestisch seit 1994 bestehend. Vom 20. Oktober 2009 bis 21. Februar 2010 sei die Beschwerdeführerin zu 100 %, anschliessend bis 8. März 2010 - mithin während der Dauer des Arbeitsversuchs - zu 70 % und ab 9. März 2010 bis auf Weiteres wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.

    Nach dem leider mit einem massiven Rückschlag einhergegangenen Arbeitsversuch im März 2010 habe unter Einsatz einer erhöhten Medikamentendosierung und engmaschiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Begleitung eine leichte Besserung erreicht werden können. Ein erneuter Arbeitsversuch dürfte in wenigen Monaten möglich sein, jedoch könne nicht gesagt werden, ob eine Restarbeitsfähigkeit bestehen bleibe (Urk. 6/29)

    Dr. A.___ erstellte sein Gutachten vom 8. Januar 2011 gestützt auf seine Untersuchung inklusive Testabklärung, die von beiden Parteien zur Verfügung gestellten Akten sowie auf weitere, von ihm eingeholte medizinische Berichte (Urk. 6/67/1-4). Zudem legte er seiner Beurteilung mehrere fremdanamnestische Auskünfte, unter anderem ein Telefongespräch mit lic. phil. F.___, Psychotherapeutin SPV, vom 25. Oktober 2010 zugrunde.

    Gemäss Auskunft der Psychotherapeutin sei die Beschwerdeführerin im Jahr 1995 aufgrund von Problemen im Rahmen der damaligen Scheidung in ihre Behandlung gekommen. Sie habe unter Alkoholproblemen, Übergewicht und psychosomatischen Problemen gelitten. Zu Beginn der Therapie sei das Einhalten einer Alkoholabstinenz im Zentrum gestanden. Eine zweite Behandlungsphase habe vom 11. April 1999 bis 27. November 2002 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe stets Probleme gehabt, zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen und habe ihr Pensum im Laufe der Zeit zunächst auf 80 %, dann auf 70 % bis letztlich auf 60 % reduziert. Sie verfüge nur über wenige Bewältigungsstrategien, sei schnell überfordert, reagiere mit Panik-attacken oder breche zusammen. Die Beschwerdeführerin leide unter einer schweren narzisstischen Störung (vgl. Urk. 6/67/19 f.).

    Auch Dr. A.___ schloss in seiner Beurteilung auf das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80). Das instabile Selbstwertgefühl der Beschwerdeführerin, die starke Beschäftigung mit ihrem persönlichen Wert, dass sie auf Kritik oft mit intensiven Gefühlen der Wut, Scham, Demütigung, Trauer und Verzweiflung reagiere sowie ihr Streben nach Bewunderung und Anerkennung ihrer Fähigkeiten spreche für das Vorliegen dieser Störung. Bleibe die Anerkennung im Sinne einer narzisstischen Bestätigung aus, komme es bei Menschen mit narzisstischer Persönlichkeitsstörung zu Verstimmungen, depressiven Reaktionen, Aggressionen (Wut, Hassgefühle), Ängsten und Minderwertigkeitsgefühlen.

    Die depressiven Episoden und Panikattacken seien in diesem Zusammenhang zu sehen, wobei aktuell eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), und eine aktuell geringgradig ausgeprägte Panikstörung (ICD-10 F41.0) vorlägen. Mit den Erlebnissen an der letzten Arbeitsstelle, wo sie gemäss Anamnese von ihrem Vorgesetzten kritisiert und denunziert worden sei (vgl. Urk. 6/67/8), sei die narzisstische Persönlichkeitsstruktur dekompensiert (vgl. dazu Urk. 6/67/26 und Urk. 6/67/37 ff.).

    Aufgrund von im Rahmen der Integrationsmassnahme in der B.___ festgestellten Auffälligkeiten bezüglich Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen wurde in ärztlicher Absprache eine neuropsychologische Untersuchung veranlasst (Urk. 6/107). Diese führte gemäss Prof. C.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eine Leistungsminderung in der Konzentration, dem Lernen und Erinnern sowie eine konstruktive Dyspraxie und Dyskalkulie zeige. Gemäss Anamnese seien diese Teilleistungsschwächen vorbestehend, zusätzlich aber aggraviert durch die depressive Stimmungslage (Urk. 6/106).

3.5.2    In Würdigung dieser Aktenlage ist gestützt auf das grundsätzlich überzeugende Gutachten von Dr. A.___ als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode, sowie an einer Panikstörung leidet.

    Zwar fehlten Dr. A.___ noch die Kenntnisse über die neuropsychologisch fest-gestellten Teilleistungsschwächen der Beschwerdeführerin. Doch erweist sich seine Beurteilung insgesamt als nachvollziehbar begründete ärztliche Einschätzung, der nicht nur eine eingehende Anamnese und Befunderhebung mit psychologischer Testung, sondern auch ausführliche Aktenkenntnis und mehrere fremdanamnestische Auskünfte zugrunde liegen. Die Herleitung der narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit der Dekompensation im Jahr 2009 überzeugt denn auch im Lichte der sorgfältig erhobenen Anamnese
(Urk. 6/67/6 ff.) und korrespondiert mit der Einschätzung der früheren Psychotherapeutin Frau F.___.

3.6    Die Abklärungsperson Frau D.___ erstellte ihren Bericht in Kenntnis der Aktenlage und dabei auch des Gutachtens von Dr. A.___, auf welches sie unter Ziffer 2.4 ausdrücklich Bezug nahm (Urk. 6/141/3). Weder dem Abklärungsbericht noch ihren späteren Stellungnahmen ist aber zu entnehmen, ob Frau D.___ die diversen, insbesondere arbeitsanamnestischen Angaben, wonach die Beschwerdeführerin sich seit Jahren überfordert gefühlt und aus diesem Grunde das Arbeitspensum laufend reduziert habe (vgl. dazu unter anderem Urk. 6/67/7, 6/67/19), berücksichtigte.

    Der Zusammenhang zwischen der Berufsbiographie und den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin wird nicht nur im Gutachten von Dr. A.___ thematisiert, sondern auch im Schlussbericht der B.___ vom 24. November 2011 (Urk. 6/117/3 oben).

    Eine explizite Auseinandersetzung mit dem Thema findet sich zudem im Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 7. Dezember 2011, in welchem bezugnehmend auf den B.___-Bericht und als Schlussfolgerung aus einem Gespräch mit der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2011 zur Thematik „Teilzeitpensum“ notiert wurde, dass der frühe Wechsel von Voll- auf Teilzeit aufgrund von Überforderung bereits Anfang der 20iger Jahre passiert sei. Die Beschwerdeführerin sei bereits früh phasenweise krankgeschrieben worden; sobald sie eine Arbeit nicht mehr habe bewältigen können, habe sie die Stelle gewechselt. Diese Strategie habe sie mehrmals erfolgreich anwenden können. Im Nachhinein sei ihr bewusst geworden, dass die kaufmännische Tätigkeit bereits damals unpassend gewesen sei (Urk. 6/119 insbesondere S. 3). Die häufigen Stellenwechsel und Pensumsreduktionen bereits in den Jahren 1996/1997 (vgl. Urk. 6/74/10) finden Bestätigung in diversen Arbeitszeugnissen und dem von der Beschwerdeführerin erstellten Lebenslauf (Urk. 6/74/1-19).    

    Diese wiederholten und sich deckenden Angaben zum Grund der bereits seit Jahren ausgeübten Teilzeittätigkeit, welche in Anwendung der Beweisregel, wonach sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“ in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen (BGE 121 V 47 E. 1a, 115 V 143 E. 8c mit Hinweisen), entsprechend zu berücksichtigen sind, hätten im Abklärungsbericht Haushalt in jedem Fall explizit Erwähnung finden und behandelt werden müssen.

    

    Dies gilt angesichts der Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung umso mehr, zeichnet sich dieses Krankheitsbild doch unter anderem durch eine Selbstwertproblematik aus, welche mit starken Gefühlen der Scham und Stolz, sowie dem Wunsch nach Anerkennung und Bewunderung einhergehen kann (vgl. dazu Ausführungen von Dr. A.___ in Urk. 6/67/28 f.; Barnow, Persönlichkeitsstörungen: Ursachen und Behandlung, Bern 2008, S. 247), weshalb gerade Aussagen, welche die versicherte Person in einem „besseren“, zum Beispiel in einem leistungs- oder hilfsbereiten Licht erscheinen lassen, genauerer Überprüfung bedürften.

    Hinzu kommt, dass weitere, wenn auch hier nebensächliche Ungereimtheiten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben von Frau D.___ aufkommen lassen, so der Hinweis auf das Wochenenddomizil der Eltern oder die Rückenbeschwerden des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welche beide gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nicht existieren (vgl. zum Ganzen: Urk. 6/129/5, 6/140, 6/141/2-3, 6/143/7, 6/150/4/1-6/154/2 f).

    Selbst wenn sich also die Beschwerdeführerin, was von ihr bestritten wird, entsprechend der im Abklärungsbericht Haushalt unter Ziff. 2.4 wiedergegeben Weise zum mutmasslichen Arbeitspensum im Gesundheitsfalle geäussert haben sollte, liesse sich hieraus angesichts der übrigen Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die von der Beschwerdegegnerin getroffene Qualifikation schliessen. Neben den wiederholten Hinweisen auf die gesundheitlich bedingte Reduktion des Arbeitspensums und der damit korrespondierenden Erwerbsbiographie (vgl. dazu auch Urk. 1 S. 7 und dort zitierte Arbeitszeugnisse) sprechen auch die weiteren Umstände dafür, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit hochprozentig arbeiten würde.

    So ist die in zweiter Ehe lebende Beschwerdeführerin kinderlos und bewohnt mit ihrem Ehemann eine 3,5-Zimmerwohnung auf einer Etage ohne Garten (Urk. 6/141/4). Hinweise auf zeitlich anspruchsvolle Nebenbeschäftigungen oder anderweitige Verpflichtungen, welche für eine Reduktion des Arbeitspensums im Gesundheitsfalle sprechen würden, sind dem Haushaltsbericht und den übrigen Akten nicht zu entnehmen. Auch die finanzielle Situation des Ehepaares (vgl. dazu Urk. 6/141/3 Ziff. 2.3) spricht für eine hochprozentige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Anlässlich des Gesprächs mit der Berufsberatung vom 25. Oktober 2011 berichtete die Beschwerdeführerin von Existenzängsten, welche sie nachts mehrfach schweissgebadet aufwachen liessen (Urk. 6/119/3).

    

    In Würdigung der Aktenlage und der gesamten Lebensumstände rechtfertigt es sich folglich nicht, die Beschwerdeführerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt als Teilerwerbstätige zu 60 % zu qualifizieren. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei voller Gesundheit entsprechend ihrer telefonischen Angabe vom 14. Juni 2012 zu 80 bis 100 % (Urk. 6/130), mithin durchschnittlich zu 90 % erwerbstätig wäre. Zu prüfen bleibt die Auswirkung dieser Qualifikation auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.


4.

4.1    Unbestritten und aufgrund der Aktenlage nicht in Frage zu stellen ist, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des Wartejahres ab Oktober 2009 zunächst in jeglicher Erwerbstätigkeit arbeitsunfähig war, und dass eine vom 22. Februar bis 8. März 2010 im Zusammenhang mit dem gescheiterten Arbeitsversuch attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/29/1) bereits angesichts der kurzen Dauer derselben ohne Einfluss auf die Beurteilung bleibt (Urk. 2/4 S. 2).

    Der von Dr. A.___ am 8. Januar 2011 empfohlene Wiedereinstieg in Form dreier Halbtage pro Woche (Urk. 6/67/29) erwies sich im Rahmen der Integrationsmassnahme bei der B.___ als nicht realisierbar; die Beschwerdeführerin dekompensierte vielmehr unter der Belastung. Die zusammenfassende Beurteilung im Schlussbericht der B.___ vom 24. November 2011 lautete dahingehend, dass zwar die angestrebte Präsenzzeit von vier Stunden habe aufgebaut werden können, jedoch sei eine Stabilisierung aufgrund des labilen Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen. Bei angepasster Tätigkeit und einer Präsenzzeit von vier Stunden täglich habe die Beschwerdeführerin einen Leistungsgrad von 30 % erreicht. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei durch die labile Befindlichkeit stark beeinträchtigt, respektive zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben (Urk. 6/117). Dem schloss sich auch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes am 20. Februar 2012 an (Urk. 6/143/6).

    Bei einem Erwerbsanteil von 90 % und vollständiger Arbeitsunfähigkeit resultiert entsprechend ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 90 % und damit bereits ohne Berücksichtigung der Einschränkungen im Haushalt ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2010.

4.2    Strittig zwischen den Parteien ist, ob es sich rechtfertigt, auf einen Bericht von Dr. Z.___ vom 24. Januar 2012, in welchem er der Beschwerdeführerin die Wiedererlangung einer minimalen Arbeitsfähigkeit von zirka 20 % bescheinigte (Urk. 6/121), abzustellen und gestützt darauf von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen.

    Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwenden liess, ist dem Bericht von Dr. Z.___ keine Begründung der angeblichen Verbesserung zu entnehmen, auch fehlen Befunde oder Angaben zum letzten Behandlungsdatum. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin stand sie zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts gar nicht mehr in Behandlung von Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 2;
vgl. auch Verlaufsprotokoll vom 7. Dezember 2011 betreffend Mitteilung Therapeutenwechsel, Urk. 6/143/6).

    Jedoch kann die Frage nach der beweisrechtlichen Verwertbarkeit dieses Berichts bei der gegebenen Sachlage letztlich offen bleiben. Ausgehend von einer 90%igen Erwerbstätigkeit resultiert unter Berücksichtigung der dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten hypothetischen Einkommenszahlen selbst in der Annahme, die Beschwerdeführerin sei entsprechend den Angaben von Dr. Z.___ ab 25. Januar 2012 wieder zu 20 % arbeitsfähig, eine über 70%ige Invalidität und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente auch ab 1. Mai 2012. 

    Das gestützt auf Arbeitgeberangaben ermittelte, unbestritten gebliebene hypothetische Valideneinkommen (vgl. Urk. 1, 2/4, 6/142/1) beträgt bei einem 90%-Pensum Fr. 71‘427.-- (Fr. 47‘618.-- : 6 x 9). Die Gegenüberstellung mit dem von der Beschwerdegegnerin angerechneten hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 13‘249.76 für ein 20%iges Pensum (vgl. Urk. 2/4 S. 5) in einer angepassten Tätigkeit führt zu einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 81,5 % und zu einem Teilinvaliditätsgrad von über 73 %, was ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente begründet.

    Entsprechend ist die Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerde-führerin ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden-versicherung hat, gutzuheissen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und nach dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Februar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Pensionskasse der Gemeinde Y.___

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer