IV.2013.00291
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 21. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1955 geborene X.___, Hausfrau und Mutter, meldete sich am 5. November 1997 unter Hinweis auf chronische Schmerzen im Bereich des Rückens, des rechten Schienbeins und des rechten Unterschenkels bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 5/8). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse (Urk. 5/10, 5/13-15) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. Juni 1998 das Rentenbegehren der Versicherten ab (Verfügung nicht in den Akten; erwähnt in Urk. 5/23).
1.2 Am 16. Dezember 1998 meldete sich X.___ neuerlich zum Leistungsbezug an (Urk. 5/17). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. März 1999 ab (Urk. 5/28/7-8). Die Beschwerde der Versicherten gegen diesen Entscheid hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.1999.00235 vom 14. September 2000 in dem Sinne gut, als es die Sache an die Verwaltung zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und einer Haushaltsabklärung sowie Abklärungen hinsichtlich der Qualifikation der Aufgabenbereiche zurückwies (Urk. 5/33). Nachdem die Versicherte in der MEDAS Y.___ polydisziplinär abgeklärt worden war (Gutachten vom 4. März 2002, Urk. 5/52), am 18. April 2002 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt durchgeführt (Urk. 5/56) und die beruflichen Verhältnisse näher überprüft worden waren (Urk. 5/57-60), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. Juli 2002 wiederum ab, wobei sie in Anwendung der gemischten Methode (60 % Erwerbsanteil/40 % Haushalt) einen Invaliditätsgrad von 23 % berechnete (Urk. 5/65).
1.3 Mit Formular vom 2. September 2008 beantragte die Versicherte neuerlich die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 5/69). Wiederum klärte die IV-Stelle sowohl die beruflichen (Urk. 5/72-73, 5/75-76) als auch die medizinischen Verhältnisse (Urk. 5/74, 5/79) ab. Mit Verfügungen vom 30. Juni 2009 wies sie das Rentenbegehren mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab (Urk. 5/88) und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe (Urk. 5/89). Auch diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Die nächste Anmeldung zum Leistungsbezug folgte am 7. Juni 2010 (Urk. 5/95). Die IV-Stelle tätigte neuerlich berufliche sowie eingehende medizinische Abklärungen (Urk. 5/96-107) und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. März 2011 mit, dass bei unverändertem Gesundheitszustand und gleichbleibender Qualifikation voraussichtlich weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 5/116). Mit Einwand vom 11. April 2011 liess die zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Versicherte weitere ärztliche Berichte einreichen (Urk. 5/117) und die Ausrichtung mindestens einer Teilrente beantragen (Urk. 5/118). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Mai 2011 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen Entscheid fest (Urk. 5/125).
1.5 Am 9. Januar 2013 meldete sich die Versicherte mit dem Formular „Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente“ wiederum bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/133). Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, bis spätestens 20. Februar 2013 mittels geeigneter Beweismittel eine wesentliche Veränderung seit der letzten Verfügung glaubhaft zu machen; andernfalls werde auf ihr neuerliches Leistungsgesuch nicht eingetreten (Urk. 5/134). Hierauf gingen bei der IV-Stelle diverse ärztliche Berichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (Urk. 5/136/1-16). Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2013 teilte sie der Versicherten das voraussichtliche Nichteintreten auf das Leistungsbegehren mit (Urk. 5/139). Mit Einwand vom 25. Februar 2013 liess die Versicherte weitere ärztliche Berichte einreichen und um Neuüberprüfung des Falles sowie um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere um Zusprechung einer Invalidenrente ersuchen (Urk. 5/152).
Mit Verfügung vom 4. März 2013 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 22. März 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei auf ihr Leistungsbegehren als Gesuch um berufliche Massnahmen einzutreten und es seien ihr solche zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 30. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung, respektive den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Leistungsbegehren vom 9. Januar 2013 im angefochtenen Entscheid damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, glaubhaft darzulegen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Bezugnehmend auf den Einwand vom 25. Februar 2013 nahm sie zum darin gestellten Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente dahingehend Stellung, dass den eingereichten ärztlichen Berichten keine neuen Diagnosen oder Befunde zu entnehmen seien, welche eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation darstellen würden (Urk. 2).
Zur Argumentation der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung fest, dass, sofern keine Veränderung glaubhaft gemacht werde, unerheblich sei, für welche konkrete Leistung sich die Beschwerdeführerin angemeldet habe (Urk. 4 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Prüfung von beruflichen Massnahmen, habe sie doch mit der Neuanmeldung vom 9. Januar 2013 nicht eine Invalidenrente, sondern eine berufliche Integration beantragt. Diese Hilfe benötige sie, da sie aufgrund ihrer angeschlagenen Gesundheit nicht alle Arbeiten ausführen könne (Urk. 1).
3.
3.1 Streitgegenstand in diesem Verfahren bildet einzig die Frage, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 9. Januar 2013 erfüllt sind, wobei die Beschwerdeführerin lediglich bemängelt, dass ihr Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht beurteilt worden sei.
Dabei ist davon auszugehen, dass mit dem angefochtenen Entscheid auch die Eintretensfrage hinsichtlich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen Anfechtungsgegenstand bildet. Zwar fehlt es im Text der Verfügung an einer konkreten Äusserung zur Eingliederungsfrage, doch wird im Titel wie auch im Dispositiv das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2013 als Ganzes erfasst (vgl. Urk. 2). Auch wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Januar 2013 zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung in Bezug auf „IV-Leistungen/Rente“ aufgefordert und dabei unter anderem auf die Verfügung vom 30. Juni 2009, und damit die letzte materielle Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 5/89), hingewiesen.
Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim hier angefochtenen formellen Nichteintretensentscheid der Verwaltung seinem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungs-gehalt entsprechend um einen erneut ablehnenden Sachentscheid handelt (vgl. BGE 109 V 262 E. 2a, 117 V 13 E. 2b, 120 V 496 E. 1a), fehlen. Die Beschwerdegegnerin veranlasste keine zusätzlichen Abklärungen, sondern nahm lediglich die eingehenden ärztlichen Berichte zu den Akten und prüfte diese anschliessend summarisch, wobei sie gemäss Feststellungsblatt vom 24. Januar 2013 hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen auf Weiterungen verzichtete, weil sich die Beschwerdeführerin subjektiv hierzu nicht in der Lage fühle (vgl. Urk. 5/137/3).
Zu prüfen ist demgemäss, ob die Beschwerdeführerin in rechtsgenügender Weise eine für den Anspruch auf berufliche Massnahmen erhebliche Änderung/Verschlechterung der Verhältnisse glaubhaft machen konnte und zwar verglichen mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30. Juni 2009 (Urk. 5/89), mit welcher der Anspruch auf berufliche Massnahmen letztmals materiell geprüft und rechtskräftig verneint worden war (vgl. zur Vergleichsbasis bei wiederholten Neuanmeldungen: BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen, 130 V 71 E. 3.2 in fine). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts verwies die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht auf die Verhältnisse, welche der Rentenverfügung vom 2. Mai 2011 zugrunde lagen, wurden dannzumal diese doch eingehend abgeklärt (Urk. 5/96-107) und eine Verschlechterung zum Zustand, welcher der Verfügung vom 30. Juni 2009 zugrunde lag, verneint (Urk. 5/125).
3.2 Im Rahmen der Verfügung vom 30. Juni 2009 wurde ein Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, dass keine wesentliche gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe, verneint (Urk. 5/89). Dieser Einschätzung zugrunde lag unter anderem die Stellungnahme des zuständigen Arztes des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 6. April 2009 (Urk. 5/80/2-3), welcher von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit der ehemals teilzeitlich tätigen Reinigungsangestellten und Hausfrau ausging. Hauptdiagnosen dieser Einschätzung bildeten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf dem Boden diverser somatischer Erkrankungen in der Vergangenheit bei einer akzentuierten Persönlichkeit mit rigiden und leicht querulatorischen Persönlichkeitszügen, ein Verdacht auf Anpassungsstörungen mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, ein Restlesslegs-Syndrom beidseits und ein diskretes chronisches Lumbovertebralsyndrom.
Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, ging in seinem Bericht vom 22. Januar 2009 davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem - nicht näher definierten - Pensum möglich sei (Urk. 5/79).
Gestützt auf die gemischte Methode errechnete die Beschwerdegegnerin bei einem Erwerbsanteil von 60 % einen Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von lediglich 6,6 %; mit der Einschränkung von 40 % im Haushaltsbereich führte dies zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von weiterhin 22,6 % (vgl. Urk. 5/80/3).
3.3 Anlässlich des mit der Rentenverfügung vom 2. Mai 2011 (Urk. 5/125) abgeschlossenen Neuanmeldeverfahrens vom 7. Juni 2010 (Urk. 5/95) gingen diverse weitere Arztberichte bei der Beschwerdegegnerin ein, unter anderem von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie, welcher in seinen Berichten vom 25. August und vom 8. November 2010 ein ausgeprägtes generalisiertes rechtsseitig-betontes Schmerzsyndrom, eine (ausgeprägte) Depression sowie ein Restlesslegs-Syndrom diagnostizierte. Er erachtete die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft als nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 5/105/1-3, 5/106/6-7).
Dr. A.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2010 als seit 4. Juni 2009 nicht mehr gegeben (Urk. 5/107/1-4).
Die Diagnosen im Austrittsbericht der C.___ vom 7. März 2011 zur psychosomatischen Rehabilitation der Beschwerdeführerin vom 4. Februar bis 3. März 2011 lauteten auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit der Differenzialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung, auf eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) mit bei Eintritt leichtgradiger Episode und auf ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei inkomplettem bilateralem lumbosacralem Übergangswirbel, Fehlhaltung und beginnender Arthrose. Für die Zeit des Aufenthalts bis 17. März 2011 wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 5/117).
Nach Rücksprache mit dem RAD (vgl. 5/114/3-4, 5/124/2) schloss die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Mai 2011, dass die neu vorliegenden Arztberichte eindeutig dasselbe Beschwerdebild spiegelten, wie es bereits der ursprünglichen Verfügung vom 23. Juli 2002 zugrunde gelegen sei. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lägen lediglich andere Bewertungen eines unverändert gebliebenen Sachverhaltes vor (Urk. 5/125).
3.4 Im nunmehr im Streite stehenden Neuanmeldeverfahren gingen bei der Beschwerdegegnerin aktuelle Berichte von Dr. A.___ vom 6. und 29. November 2012 ein. Darin erklärte er unter Verweis auf die Einschätzung von Dr. B.___, dass er nunmehr eine 100%ige Berentung unterstütze und die Beschwerdeführerin als ab 1. Dezember 2012 nicht mehr arbeitsfähig erachte. Die Diagnosen seien insgesamt unverändert, jedoch hätten sich nach seiner Einschätzung die psychosoziale Problematik und die individuelle psychische Entwicklung verschlimmert. Trotz wiederholter Integrationsbemühungen mit Arbeit in geschütztem Rahmen sei es nicht gelungen, die Beschwerdeführerin zu reintegrieren.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei geprägt von Malcompliance und geringer Adaptionsfähigkeit; ihr schwieriger Charakter mache nach seiner Beurteilung eine berufliche Reintegration nahezu unmöglich. Die Beschwerdeführerin zeige eine grosse Pertinenz insbesondere in Bezug auf ihre multiplen, jedoch schwer objektivierbaren Beschwerden. Im Vordergrund stünden weiterhin die somatoforme Schmerzstörung sowie eine schwere Anpassungsstörung; auch sei die psychosoziale, insbesondere die familiäre Problematik von grosser Bedeutung (Urk. 5/136/1, 5/144). Eine auf Überweisung von Dr. A.___ erfolgte Abklärung der von der Beschwerdeführerin geklagten Knieschmerzen links führte gemäss Bericht des Spitals Bülach vom 22. Oktober 2012 trotz MR-Untersuchung zu keinem objektivierbaren Gesundheitsschaden (Urk. 5/145/1-2).
Mit Ausnahme einer Aktennotiz von Dr. B.___ an Dr. A.___ vom 28. Juni 2011, in welcher Dr. B.___ auf seine früheren Beurteilungen verwies (Urk. 5/147), liess die Beschwerdeführerin keine weiteren aktuellen, noch nicht in den Akten liegenden medizinischen Berichte einreichen.
4. Gestützt auf diese Aktenlage stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht auf den Standpunkt, dass in medizinischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nachvollzogen werden könne (Urk. 2 S. 1). Die aktuellen Berichte von Dr. A.___ enthalten keine neuen, noch nicht berücksichtigten Diagnosen oder Befunde. Im Gegenteil sprach sich Dr. A.___ gar explizit für eine unveränderte Diagnosestellung aus (Urk. 5/144/1). Sein Verweis auf die Beurteilung des behandelnden Neurologen Dr. B.___ verdeutlicht dies.
Dr. B.___ erachtete die Beschwerdeführerin bereits am 25. August 2010 als in der freien Wirtschaft nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 5/105/2). Diese Beurteilung aber lag der Rentenverfügung vom 2. Mai 2011 bereits zugrunde, in welcher eine Verschlechterung im Vergleich zum mit Verfügung vom 30. Juni 2009 festgestellten Zustand verneint worden war. Auch Dr. A.___ hatte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entgegen seiner Darstellung vom 29. November 2012 bereits zuvor, nämlich im Bericht vom 18. November 2010 rückwirkend ab 4. Juni 2009 als nicht mehr gegeben beurteilt (vgl. Urk. 5/107/3), was wiederum gegen eine relevante Veränderung spricht.
Vielmehr weisen die Ausführungen von Dr. A.___ vom 29. November 2012 unmissverständlich auf diverse weitere, die Eingliederungsfähigkeit hindernde Faktoren wie ein von Malcompliance geprägtes Verhalten, einen schwierigen Charakter und eine erhebliche psychosoziale Problematik hin; Faktoren, welche invalidenversicherungsrechtlich regelmässig nicht relevant sind. Angesichts des Umstandes, dass eine von der soziokulturellen Belastungssituation eindeutig zu unterscheidende verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar ist, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), musste die Beschwerdegegnerin sodann dem unklaren Hinweis von Dr. A.___, dass sich die „individuelle psychische Entwicklung“ der Beschwerdeführerin verschlimmert habe (Urk. 5/144/1), nicht näher nachgehen, zumal Dr. A.___ von unveränderten Diagnosen ausging und Dr. B.___ bereits am 8. November 2010 eine ausgeprägte Depression mit Somatisierung diagnostiziert hatte (Urk. 5/106/6).
Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin gestützt auf die im Neuanmeldeverfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen nicht, eine massgebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit 2009 darzutun.
Auch liess sie keine anderweitige Sachverhaltsänderung im für den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen erheblichen Tatsachenspektrum (vgl. dazu obige E. 1.3) dartun. Sowohl die Ausführungen von Dr. A.___ in seinem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht vom 6. November 2012 (Urk. 5/136/1) als auch die Vorbringen des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Einwand vom 25. Februar 2013 (Urk. 5/152) zum Vorbescheid vom 24. Januar 2013 richteten sich einzig auf die Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes und damit einhergehend auf den Anspruch auf eine Invalidenrente. Berufliche Eingliederungsmassnahmen waren von Seiten der Beschwerdeführerin bis zur Beschwerdeerhebung kein Thema.
Damit aber hat sich die Beschwerdegegnerin unter eintretensrechtlichen Gesichtspunkten zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine massgebliche Tatsachenänderung darzutun.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 300.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).