Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00297




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 3. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. März 2013 die bisher an X.___, geboren 1959, ausgerichtete halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. März 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), in die auf Nichteintreten, evtl. auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2013 (Urk. 6), sowie die Replik vom 11. Juni 2013 (Urk. 12),


in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 3. Juni 2013 (Urk. 10) darauf hingewiesen worden ist, dass das Gericht in Erwägung zieht, die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und dies zu einer Änderung der angefochtenen Verfügung zu ihren Ungunsten führen könnte,

dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt worden ist, ihre Beschwerde zurückzuziehen, um eine mögliche Schlechterstellung zu vermeiden, sie mit Replik vom 11. Juni 2013 (Urk. 12) jedoch ausdrücklich an ihrer Beschwerde festgehalten hat,

dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Februar 2006 (Urk. 7/17) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, wobei sie davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt wesentlich eingeschränkt sei und ihre bisherige Tätigkeit nur noch zu 50 % ausüben könne (Urk. 7/13/3),

dass die Beschwerdeführerin ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau bei der Y.___, Z.___, weiterhin zu 50 % nachgeht und damit entsprechend 50 % des Einkommens erzielt, welches sie vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens mit dieser Tätigkeit hatte (Urk. 7/29),

dass sich aus dem IK-Auszug vom 21. Oktober 2005 (Urk. 7/9) ohne weiteres ergibt, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht nur über ihr Einkommen bei der Y.___, sondern schon seit mehreren Jahren auch über ein Nebenerwerbseinkommen bei der A.___ in Z.___ verfügte,

dass die Beschwerdegegnerin diesem Umstand nicht weiter nachgegangen ist, sondern den Einkommensvergleich einzig aufgrund der Erwerbstätigkeit bei der Y.___ vorgenommen hat (vgl. auch Urk. 7/13/2 und Urk. 7/10/4),

dass die Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt des im Jahre 2008 durchgeführten Revisionsverfahrens weiterhin über ein Nebenerwerbseinkommen verfügte, nunmehr bei der B.___, C.___ (IK-Auszug Urk. 7/20, Urk. 7/28),

dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Revisionsverfahrens von der B.___ den Arbeitgeberbericht vom 5. März 2008 (Urk. 7/22) einholte, im Feststellungsblatt vom 10. April 2008 (Urk. 7/23) Folgendes festhielt: „Nebenerwerb: Hauswartung bei B.___, CHF 261 monatlich, seit 01.07.2004 (unverändert)“ und der Beschwerdeführerin am 10. April 2008 (Urk. 7/24) mitteilte, sie habe bei ihrer Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe,

dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2013 (Urk. 2) von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen ist, jedoch festgehalten hat, die wirtschaftliche Situation habe sich verändert, da die Beschwerdeführerin zusätzlich noch als Hauswartin arbeite und damit ein ergänzendes Einkommen von Fr. 4‘320.-- pro Jahr erziele, womit die Addierung dieses Einkommens sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen lediglich noch einen Invaliditätsgrad von 46 % und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergebe,

dass die Annahme, die Nebenerwerbstätigkeit sei von der Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens aufgenommen worden, aktenwidrig ist,

dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 29. April 2013 (Urk. 6) daran festhält, die Reduktion der halben Rente auf eine Viertelsrente sei gestützt auf das von der Beschwerdeführerin effektiv erzielte höhere Einkommen, welches sie aus einem Nebenerwerb erwirtschaftet habe, zu Recht erfolgt,

dass dieser Nebenerwerb jedoch - wie bereits ausgeführt - keineswegs neu hinzugekommen ist, sondern die Beschwerdeführerin schon lange vor Eintritt des Gesundheitsschadens über diesen verfügte,

dass in den erwerblichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nach der Zusprache der halben Invalidenrente keine wesentliche Änderung eingetreten ist, womit sich die von der Beschwerdegegnerin mit dieser Begründung vorgenommene Rentenreduzierung als falsch erweist,

dass es ebenso zweifellos unrichtig war, die Berücksichtigung des Nebenverdienstes nicht schon beim Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung zu prüfen, als auch hinreichende Abklärungen zur Frage der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu unterlassen (vgl. Einschätzung von D.___, Urk. 7/11/4), weshalb die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, zur Herstellung eines rechtskonformen Zustandes die ursprüngliche Rentenverfügung einer Prüfung zu unterziehen,

dass die Beschwerdegegnerin jedoch zu keinem Zeitpunkt überprüft hat, ob der Beschwerdeführerin die Nebenerwerbstätigkeit als Hauswartin weiterhin vollumfänglich zumutbar ist, beziehungsweise wer diese Arbeiten effektiv verrichtet hat,

dass mithin aktuell nicht rechtsgenüglich festgestellt werden kann, in welcher Höhe ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin noch besteht, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen bezüglich Restarbeitsfähigkeit in bisheriger als auch angepasster Tätigkeit sowie betreffend die Ausübung der genannten Nebenerwerbstätigkeit vorzunehmen haben wird,

dass die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die genannten Mängel durch weitere Abklärungen behebe und danach über den Rentenanspruch neu entscheide,

dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt werden,

dass die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger



RP/FB/IKversandt