IV.2013.00298

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 17. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1959, absolvierte eine kaufmännische Ausbildung und war nach Erlangung des Handelsschuldiploms als Bankangestellter tätig, zuletzt seit 1995 als Kundenberater bei der Bank Y.___ (Urk. 6/1 Ziff. 6.2-3, Urk. 6/22 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7, Urk. 6/39). Zufolge langandauernder Krankheit und daraus resultierenden Abwesenheiten löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende Juni 2009 auf (Urk. 6/39/1 unten).
1.2     Am 1. April 2008 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit April 2007 bestehende Arbeitsunfähigkeit zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Arbeitsvermittlung, Rente) angemeldet (Urk. 6/1 Ziff. 6.6.1 und Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/6, Urk. 6/16-17, Urk. 6/19, Urk. 6/24, Urk. 6/26, Urk. 6/28, Urk. 8/30, Urk. 6/48, Urk. 6/50), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/7) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/22) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/20) bei.
         Im Oktober 2010 veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten (vgl. Urk. 6/52). Das Gutachten wurde am 5. Januar 2011 erstattet (Urk. 6/55).
1.3     Am 17. August 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine berufliche Abklärung in der Institution Z.___ vom 5. September bis 27. Dezember 2011 übernehme (Urk. 6/61). Mit Verfügung vom 7. September 2011 (Urk. 6/65) sprach sie ihm für die Dauer der Massnahme ein grosses Taggeld zu. Am 24. November 2011 berichtete die Institution Z.___ über die durchgeführte Massnahme und schlug ein sechsmonatiges Arbeitstraining in derselben Institution vor (Urk. 6/66).
         Am 21. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für das empfohlene Arbeitstraining vom 28. November 2011 bis 27. Mai 2012 übernehme (Urk. 6/68). Für die Dauer des Trainings sprach sie ihm mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 (Urk. 6/72) wiederum ein grosses Taggeld zu. Am 4. Juni 2012 berichtete die Institution Z.___ über die durchgeführte Massnahme (Urk. 6/76).
         Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 (Urk. 6/78) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, er habe das Arbeitstraining erfolgreich absolviert. Da er aktuell auf Stellensuche sei, werde er von der Eingliederungsberatung kontaktiert werden. Betreffend Rente werde er später eine separate Verfügung erhalten.
1.4     Am 17. Juli 2012 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, die ihn behandelnden Ärzte bekannt zu geben (Urk. 6/80). In der Folge holte die IV-Stelle bei den vom Versicherten genannten (vgl. Urk. 6/81) Ärzten Berichte (Urk. 6/79, Urk. 6/82-83) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/87, Urk. 6/89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2013 (Urk. 6/91 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.       Gegen die Verfügung vom 6. März 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. März 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2013 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, beim Beschwerdeführer liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (S. 2 Mitte).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, sein Gesundheitszustand sei verharmlost worden. Mit seinem Krankheitsbild sowie aufgrund seines Alters habe er kaum Hoffnung auf eine Stelle, weshalb ihm eine Rente zu gewähren sei.

3.
3.1     Der angefochtenen leistungsverneinenden Verfügung vom 6. März 2013 (Urk. 2) lagen unter anderem die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde:
3.2     Die Ärzte der Klinik A.___, welche den Beschwerdeführer vom 17. bis 27. März 2008 und vom 24. April bis 23. Mai 2008 behandelt hatten (Urk. 6/19/8 Ziff. 4.1), berichteten am 28. Mai 2008 (Urk. 6/19/7-12) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, abstinent unter geschützten Bedingungen (ICD-10 F10.21), bestehend seit 2001
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), bestehend seit 2006/2007
- Status nach viermaligem Suizidversuch mit Tablettenmischintoxikation in den Jahren 2007 und 2008, zuletzt im April 2008
         Im Rahmen der Krankheitsanamnese führten sie aus, der Beschwerdeführer sei vom 5. Juni bis 24. August 2007, vom 27. August bis 29. Oktober 2007, vom 11. bis 18. Dezember 2007 und vom 18. Februar bis 14. März 2008 in der Klinik B.___ sowie vom 17. bis 27. März 2008 in der Klinik A.___ psychiatrisch hospitalisiert gewesen (Ziff. 4.3). Aufgrund der depressiven Stimmungslage mit wiederholten Alkoholabstürzen sei er zuletzt nicht mehr in der Lage gewesen, seiner gewohnten Tätigkeit am Bankschalter der Bank Y.___ nachzugehen. Sollte sich der psychische und physische Zustand weiterhin wie erhofft bessern, könne davon ausgegangen werde, dass er an einem geschützten Arbeitsplatz zu 50 % tätig sein werde (Ziff. 1.2). Sie hätten den Beschwerdeführer für ein Vorgespräch in der Tagesklinik H.___ angemeldet, welche er nach Austritt aus ihrer Klinik gerne besuchen würde. Sofern es ihm gelinge, in der Folge abstinent zu leben, und er die Medikamente gemäss ärztlicher Verordnung zuverlässig und regelmässig einnehme neben einer begleitenden Psychotherapie, gingen sie von einer günstigen Prognose aus (Ziff. 4.7). In etwa sechs Monaten werde eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 20 Stunden pro Woche zumutbar sein (Ziff. 6.2).
3.3     Am 5. Januar 2011 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/55). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten sowie seine am 29. Dezember 2010 erfolgte Untersuchung (S. 1 unten, S. 2 ff. Ziff. 2).
         Als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, ICD-10 F33.1 (S. 9 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.2), schädlichem Gebrauch von Alkohol, aktuell gemässigter und kontrollierter Konsum (ICD-10 F10.1), sowie einen Status nach Cannabis-Missbrauch, ICD-10 F12.1 (S. 9 Ziff. 5.2).
         Dr. C.___ führte aus, aus psychiatrischer Sicht lasse sich bei einer Längsschnittbetrachtung der rezidivierenden depressiven Störung seit Juni 2007 eine gravierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung der Aktenlage sei beim Beschwerdeführer seither von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Bankangestellter auszugehen (S. 12 f. Ziff. 6.3). Was die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbelange, so könne mit Dr. med. D.___ (vgl. Urk. 6/50/3 Ziff. 1.9) seit Juni 2007 und vor dem Hintergrund der beschriebenen psychischen Stabilisierung in einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen werden. Ein permanenter Zeit- und Termindruck sowie häufige Kundenkontakte sollten vermieden werden, eine Entlastung durch Abgabe von Verantwortung sowie eine Aufrechterhaltung der (weitest gehenden) Alkoholabstinenz seien notwendig. Zu einem späteren Zeitpunkt und abhängig vom weiteren Verlauf könne der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch wieder anspruchsvollere Tätigkeiten (z.B. die zuletzt ausgeübte Tätigkeit) verrichten. Diesbezüglich müsste aber in etwa acht bis zwölf Monaten eine Re-Evaluation des psychischen Gesundheitszustands erfolgen (S. 13 Ziff. 6.5).
         Berufliche Massnahmen (Begleitung / Unterstützung bei der beruflichen Reintegration) seien aus medizinischer Sicht indiziert und auch in Anbetracht der Gesamtsituation (gute Motivation / zahlreiche Kompetenzen) erfolgsversprechend. Aus psychiatrischer Sicht sei die derzeitige psychopharmakologische Behandlung angemessen, eine engmaschigere und regelmässigere Psychotherapie wäre wünschenswert (S. 13 Ziff. 6.6).
3.4     Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welcher der Beschwerdeführer ab 17. März 2010 in Behandlung stand, sowie Dr. rer. nat. F.___, Psychologe FSP-SPV, welcher den Beschwerdeführer seit 4. Juni 2010 in delegierter Therapie behandelte (Urk. 6/82 Ziff. 1.2), berichteten am 24. Juli 2012 beziehungsweise am 16. Juli 2012 (Datum des Eingangs bei der Beschwerdegegnerin, vgl. Urk. 6/85 S. 8 Mitte), der Beschwerdeführer habe sich seit der neuropsychologischen Testung vom 13. August 2010 (vgl. Urk. 6/79/4-9) nicht mehr in ihrer Praxis gemeldet, weshalb es ihnen nicht möglich sei, die Fragen zur Arbeitsfähigkeit zu beantworten (Urk. 6/79/1 Ziff. 1.1, Urk. 6/82 Ziff. 1.1).
3.5     Am 2. August 2012 teilte die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, der Beschwerdeführer sei zuletzt am 22. März 2010 bei ihr in Behandlung gewesen. Einen Arztbericht könne sie nicht erstatten (Urk. 6/83).

4.
4.1     In seinem Gutachten vom 5. Januar 2011 (vorstehend E. 3.3) beurteilte Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Längsschnitt als seit Juni 2007 gravierend eingeschränkt. In der angestammten Tätigkeit als Bankangestellter attestierte er ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit. In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit beurteilte er die Arbeitsfähigkeit seit Juli 2007 als zu 50 % eingeschränkt.
         Bis die Beschwerdegegnerin zur Rentenprüfung überging, vergingen dann allerdings rund eineinhalb Jahre (vgl. Urk. 6/78). In dieser Zeit wurden mit dem Beschwerdeführer namentlich berufliche Massnahmen in Form einer beruflichen Abklärung vom 5. September bis 27. November 2011 sowie eines Arbeitstrainings vom 28. November 2011 bis 27. Mai 2012 in der Institution Z.___ durchgeführt, welche die Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2012 als erfolgreich abgeschlossen erklärte (Urk. 6/78).
4.2     Zur Prüfung der Rentenfrage holte die Beschwerdegegnerin im Sommer 2012 (korrekterweise) aktuelle Arztberichte bei den vom Beschwerdeführer angegebenen behandelnden Ärzten ein. Diese erklärten sich im Juli beziehungsweise August 2012 indes ausser Stande, zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, da dieser sie seit geraumer Zeit nicht mehr aufgesucht hatte (vgl. vorstehend E. 3.4-5). Obwohl es damit an einer aktuellen medizinischen Beurteilung fehlte, erliess die Beschwerdegegnerin am 6. März 2013 die leistungsverneinende Verfügung.
         Vor dem Hintergrund, dass sich letztmals Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 5. Januar 2011 zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert hat, und der Gutachter damals insbesondere auch eine Re-Evaluation des psychischen Gesundheitszustands in etwa acht bis zwölf Monaten empfohlen hatte, wäre die Beschwerdegegnerin - nachdem Dr. D.___, Dr. F.___ und Dr. G.___ keine Angaben zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen konnten - jedoch gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise eine Verlaufsbeurteilung zu veranlassen, welche sich insbesondere auch zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit äussert. Indem die IV-Stelle dies unterlassen hat, hat sie ihre Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt.
         Die angefochtene Verfügung, welche auf einer lückenhaften medizinischen Aktenlage beruht, ist daher aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen.
         In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).