Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00301




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 18. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1974 geborene X.___ ist gelernte kaufmännische Angestellte mit Weiterbildungen im Bereich Marketing und war zuletzt bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2009 bei der Firma Y.___ in Z.___ als Leiterin Marketing Services angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 24. Oktober 2008 war (Urk. 7/2 und Urk. 7/12).

1.2    Am 13. August 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf stark abgenutzte Bandscheiben, einen Bandscheibenvorfall und eine Bandscheibenoperation im Jahr 2007 sowie eine Burnout bedingte Depression bei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) sowie diverse Arztberichte (Urk. 7/6, 7/7, 7/10, 7/15) bei und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den A.___ (Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/48).

1.3    Nachdem die Versicherte am 30. August 2011 eine Tochter geboren hatte, leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein. Am 10. Juli 2012 füllte die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision aus (Urk. 7/52). Die IV-Stelle holte daraufhin einen IK-Auszug der Versicherten ein (Urk. 7/53) und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht vom 15. Januar 2013, Urk. 7/55). Sie qualifizierte die Versicherte neu als Teilerwerbstätige mit einem ausserhäuslichen Erwerbspensum von 50 %. Unter der Annahme einer Beeinträchtigung von 20.93 % in der Erwerbstätigkeit und einer Einschränkung von 13.53 % im Haushalt ermittelte sie neu einen Invaliditätsgrad von 34.46 % (Urk. 7/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58-59, Urk. 7/64-66) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 26. Februar 2013 auf (Urk. 7/67 = Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. Februar 2013 aufzuheben und ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu gewähren (Urk. 1).

2.2    In ihrer Replik vom 8. Juli 2013 hielt die Beschwerdeführerin an dem in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 10). Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 reichte sie diverse Arbeits- und Diplomzeugnisse ein (Urk. 14, Urk. 15/1-14). Mit Eingabe vom 12. August 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 13. August 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 19).

2.3    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die neue Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 34.46 % und die damit einhergehende Aufhebung der Rente damit, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nach der Geburt des Kindes zu 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und die restlichen 50 % auf den Haushaltsbereich entfallen würden (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, es sei ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu gewähren, da sie im Gesundheitsfall trotz Kind zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1).

2.3    Umstritten ist in erster Linie, ob sich mit der Geburt des Kindes der versicherungsrechtliche Status der Beschwerdeführerin dahingehend verändert hat, dass sie als Teilerwerbstätige (50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushalt) zu qualifizieren ist oder ob sie weiterhin als vollzeitig Erwerbstätige zu gelten hat.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige auf den Fragebogen für die Rentenrevision, in welchem diese angab, sie wolle 100 % Mutter sein (Urk. 7/52) sowie auf den Bericht betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 15. Januar 2013 (Urk. 7/55). Darin wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe geschildert, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Rahmen von 50 % nachgehen. Sie habe ihre angestammte Tätigkeit als Leiterin im Marketing immer sehr gerne ausgeübt und hätte sich gut vorstellen können, nach der Geburt des Kindes Teilzeit weiter zu arbeiten. Die Kinderbetreuung wäre während der Arbeitszeiten durch die Kinderkrippe und während der Ferien von ihrer Schwester, welche in unmittelbarer Nähe lebe, abgedeckt worden (Urk. 7/55 S. 2 Ziff. 2.5).

3.2    In ihrem Einwand vom 6. Februar 2012 gegen die mit Vorbescheid vom 15. Januar 2013 (Urk. 7/59) in Aussicht gestellte Aufhebung der halben Rente machte die Beschwerdeführerin geltend, es liege ein Missverständnis vor. Bei vollständiger Gesundheit würde sie trotz der Geburt ihrer Tochter zu 100 % arbeiten. Bis zu ihrer Invalidität habe sie immer 100 % gearbeitet und auch sehr viel in ihre mehrjährigen Ausbildungen und in ihre Karriere investiert. Daher sei es immer ihr Anspruch gewesen, eine anspruchsvolle Position in einem 100%igen Anstellungsverhältnis zu haben. Ihre Betreuungsperson sei während des gesamten Gesprächs mit der Abklärungsperson Frau B.___ anwesend gewesen und könne bezeugen, dass sie dieser gegenüber ausgeführt habe, dass sie trotz Kind vollzeitlich arbeiten würde. Offensichtlich habe dies die Mitarbeiterin der IV falsch gehört (Urk. 7/64).

3.3    In der Folge verfügte die Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2013 die Einstellung der Rente. Zum Einwand der Beschwerdeführerin führte sie aus, das Abklärungsgespräch sei nicht von Frau B.___ sondern von Frau C.___ geführt worden. Der Einwand sei mit Frau C.___ überprüft worden. Die Frage sei vor Ort besonders eingehend besprochen worden. Jede Änderung werde genau aufgeschrieben und die Begründung werde nachgefragt. Demnach habe die Beschwerdeführerin gesagt, sie würde bei guter Gesundheit nach der Geburt des Kindes weiterhin im Rahmen von 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Angaben seien aufgrund ihrer bisherigen Berufsbiographie plausibel und nachvollziehbar, obwohl sie auf dem Revisionsfragebogen angegeben habe, dass sie 100 % Mutter sein wolle. Abzustellen sei auf die klare Aussage der ersten Stunde, da deren Beweiswert höher zu gewichten sei als die nachträglichen Aussagen, die allenfalls von versicherungsrechtlichen Überlegungen getragen sein könnten (Urk. 7/67 = Urk. 2).

3.4    Da die von der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen gemachten und die im Abklärungsbericht erfassten Angaben zum mutmasslichen Erwerbspensum im Gesundheitsfall sowie die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheid- und des Beschwerdeverfahrens nicht übereinstimmen, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu ermitteln, von welcher Sachverhaltsvariante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist.

3.5    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

    Vorliegend ist unbestritten und belegt, dass die Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen am 10. Juli 2012 angab, dass sie 100 % Mutter sein wolle (Urk. 7/52 S. 1). Dabei handelt es sich um eine „Aussage der ersten Stunde“, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Dennoch ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 15. Januar 2013 zugunsten der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von einer mutmasslichen 50%igen Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes aus. Dies ist nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Revisionsfragebogen angab, dass sie teilzeitlich arbeiten wolle, wenn das Kind ein gewisses Alter habe (Urk. 7/52 S. 1). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Angaben im Abklärungsbericht seien nicht korrekt, sie habe gegenüber der Abklärungsperson gesagt, sie würde im Gesundheitsfall auch nach der Geburt des Kindes zu 100 % arbeiten, erscheint dies – insbesondere auch vor dem Hintergrund ihrer aktenkundigen schriftlichen Aussage der ersten Stunde – als wenig plausibel. Der Einwand scheint vielmehr bewusst oder unbewusst von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst zu sein. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund ihrer hohen Leistungsbereitschaft und ihrer Karriere sei nicht vorstellbar, dass sie sich auf ein Dasein als Mutter eingelassen hätte (Urk. 14 S. 4), widerspricht dies ihrer eigenen ursprünglichen Aussage (Urk. 7/52 S. 1) und ist ihr entgegenzuhalten, dass auch gut ausgebildete und ehrgeizige Frauen nach der Geburt eines Kindes ihr Arbeitspensum regelmässig reduzieren. Selbst wenn die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson gesagt hätte, dass sie im Gesundheitsfall nach der Geburt des Kindes weiterhin 100 % gearbeitet hätte, ändert dies nichts an ihrer ursprünglichen Aussage, auf welche vorliegend abzustellen ist. Es erübrigt sich damit, weitere Beweismittel abzunehmen.

    Nach dem Gesagten ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushalt) nicht zu beanstanden.

3.6    Aus den Akten ergibt sich, dass seit der Zusprechung der halben Rente mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7/48) weder in medizinischer Hinsicht noch bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine rentenbeeinflussende Änderung eingetreten ist. So diagnostizierte der A.___ der IV-Stelle in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 31. März 2010 eine leichte bis mittelgradige depressive Störung bei akzentuierten zwanghaften und narzisstischen Persönlichkeitszügen (Urk. 7/17 S. 5). Der A.___ attestierte in einer Tätigkeit ohne ausgesprochenen Leistungsdruck und ohne hohe Übernahme von Verantwortung und Entscheidkompetenzen eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/17 S. 5 f.). Im Revisionsfragebogen stellte D.___ die Diagnosen Bulimia nervosa und mittelgradige depressive Episode (Urk. 7/52 S. 3), was im Wesentlichen mit der Diagnose des A.___ übereinstimmt. Eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Die von D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist weder begründet noch nachvollziehbar, weshalb weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist.


4.

4.1    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

4.2    Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.3    Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.    

5.1    Wie bereits ausgeführt würde die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines 50 %-Pensums nachgehen und im selben Umfang den Haushalt besorgen, weshalb vorliegend die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt.

5.2    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist vom Erwerbseinkommen auszugehen, das die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielte. Die Beschwerdegegnerin verdiente an ihrer letzten Arbeitsstelle im Jahr 2008 bei der Y.___ als Leiterin Marketing Services in einem 100 %-Pensum Fr. 123‘500.-- pro Jahr (Urk. 7/12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ging somit richtigerweise von diesem Betrag aus. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2499 Punkten im Jahr 2008 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B10.3) resultiert für ein 100 %-Pensum ein Bruttoeinkommen von Fr. 129‘974.-- und für ein 50 %-Pensum ein solches von Fr. 64‘987.--. Damit beträgt das Valideneinkommen Fr. 64‘987.--.

5.3    Für die Berechnung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne heranzuziehen. Da für die Beschwerdeführerin grundsätzlich sämtliche Branchen in Frage kommen, ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 S. 26). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und Weiterbildungen im Bereich Marketing verfügt, aber aus medizinischen Gründen nur eine Tätigkeit ohne ausgesprochenen Leistungsdruck und ohne allzu hohe Entscheidkompetenz ausüben kann, ist der Tabellenlohn des Anforderungsniveaus 3 heranzuziehen. Somit ist von einem standardisierten Salär von Fr. 5‘202.-- pro Monat bzw. Fr. 62‘424.-- pro Jahr auszugehen. Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche durchschnittlichechentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 65‘077.-- (62‘424.-- : 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2579 Punkten im Jahr 2010 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B10.3) resultiert für ein Pensum von 100 % ein Bruttoeinkommen von Fr. 66‘364.-- und für ein Pensum von 50 % ein solches von Fr. 33‘182.--. Damit beträgt das Invalideneinkommen im Jahr 2012 Fr. 33‘182.--. Ein leidensbedingter Abzug ist vorliegend nicht vorzunehmen, da die Einschränkung im herangezogenen Tabellenlohn bereits vollständig berücksichtigt ist und teilerwerbstätige Frauen gegenüber vollerwerbstätigen keine Lohneinbusse erleiden.

5.4    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64‘987.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 33‘182.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31‘805.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 48.94 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 24.47 % (0.5 x 48.94 %) entspricht.

5.6    Gemäss Abklärungsbericht vom 15. Januar 2013 ist die Beschwerdeführerin im Haushalt unter Berücksichtigung sämtlicher Teilbereiche gesundheitsbedingt um 27.05 % eingeschränkt (Urk. 7/55 S. 7). Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % im Haushalt tätig wäre, ergibt sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 13.53 % in diesem Tätigkeitsbereich.

5.7    Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 %.

5.8    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Anwendung der gemischten Methode verstosse gegen das Diskriminierungsverbot (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 10 S. 10 f.), ist sie darauf hinzuweisen, dass die gemischte Methode keineswegs nur bei Frauen, sondern unabhängig vom Geschlecht angewandt wird, sofern die versicherte Person teilweise im Erwerbsbereich und teilweise in einem Aufgabenbereich tätig ist.

5.8    Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20 und einer Kopie von Urk. 21

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht



VC/KL/MTversandt