Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00302




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 30. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ wurde am 21. August 1952 geboren. Im Jahr 2006 zog er von Y.___ in die Schweiz um (Urk. 6/1/1 und 6/2), wo er in der Folge in diversen befristeten Anstellungsverhältnissen tätig war (Urk. 6/1/5 f., 6/9/2 f. und 6/14). Zuletzt war er ab dem 16. August 2011 bei der Z.___ AG angestellt (Urt. 6/1/6), die ihn als Gärtner Hilfsarbeiter vermittelte. Am 14. September 2011 erlitt er einen Arbeitsunfall (Urk. 6/10/3), bei welchem er sich eine Thoraxkontusion und eine Rippenfraktur zuzog (Urk. 6/10/5, 6/10/7 und 6/10/8). Deswegen bestätigte ihm Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, eine bis zum 5. Dezember 2011 dauernde Arbeitsunfähigkeit. Unmittelbar danach schrieb dieser ihn wegen Krankheit, namentlich wegen einer Osteoporose und einem vorbestehenden chronischen Lumbovertebralsyndrom, bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 6/10/2 ff., 6/19/1 ff. und 6/20).

    Am 15. Dezember 2011 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Massnahmen für die berufliche Eingliederung sowie um Ausrichtung einer Rente (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog darauf die IK-Auszüge (Urk. 6/14), Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; Urk. 6/10) und weitere medizinische Unterlagen bei (Urk. 6/12, 6/13, 6/19, 6/20 und 6/21). Überdies holte sie Arbeitgeberauskünfte ein (Urk. 6/15). Am 25. April 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/22). Nach dem Eintreffen weiterer ärztlicher Berichte (vgl. Urk. 6/24) erliess sie am 23. November 2012 einen negativen Vorbescheid (Urk. 6/8), gegen welchen X.___ keinen Einwand erhob (vgl. Urk. 6/29 bis 6/35). Mit Verfügung vom 25Februar 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 6/36).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 25. März 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sein Vertreter verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren beziehungsweise diese seien abzuklären. Eventuell seien auch zusätzliche fachärztliche Expertisen zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 29. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7) und mit Schreiben vom 19. Juni 2013 wurde den Parteien mitgeteilt, dass innert der angesetzten Frist keine Replik eingegangen sei (Urk. 10). Am 11. Februar 2014 traf beim Gericht ein Schreiben von Rechtsanwalt lic. iur. Christos Antoniadis ein, mit welchem dieser mitteilte, dass er der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei (Urk. 11). Zusammen mit seiner Eingabe reichte er auch eine Vollmacht des Beschwerdeführers (Urk. 12/1) und einen nicht unterzeichneten Bericht von Dr. A.___ vom 27. Dezember 2013 (Urk. 12/2) zu den Akten. Überdies ersuchte er um einen zweiten Schriftenwechsel und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in seiner Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 11 S. 2). Mit Verfügung vom 7. März 2014 wurde das Gesuch um erneute Fristansetzung zur Einreichung einer Replik abgewiesen (Urk. 13 S. 3). Dem Beschwerdeführer wurde zudem Frist angesetzt, das vollständig ausgefüllte Formular zur Abklärung seiner prozessualen Bedürftigkeit und ein Schreiben betreffend die Niederlegung des Mandates seines früheren Vertreters einzureichen (Urk. 13 S. 3). Ferner wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um sich zum neu eingereichten ärztlichen Bericht zu äussern (Urk. 13 S. 4). Diese teilte mit Schreiben vom 19. März 2014 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 16). Mit Zuschrift vom 20. März 2014 (Urk. 17) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das verlangte Formular (Urk. 18), Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (Urk. 19/1 und 19/2) sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. März 2014 an den vormaligen Rechtsvertreter betreffend Mandatsentzug (Urk. 19/3) zu den Akten. Darauf wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt Christos Antoniadis als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 20).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).


2.

2.1    Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2013 (Urk. 2) ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Die Durchführung beruflicher Massnahmen hatte die Beschwerdegegnerin bereits mit Mitteilung vom 25. April 2012 (Urk. 6/22) abgelehnt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragt (Urk. 1), ist daher nicht darauf einzutreten.

2.2    In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass dem Beschwerdeführer gemäss der medizinischen Beurteilung seine bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit und bei Rentenanspruch am 1. September 2012 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch, dem sie ein Valideneinkommen von Fr. 73‘100.55 und ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘034.80 zu Grunde legte. Sie gelangte zum Schluss, es liege lediglich ein Invaliditätsgrad von 27 % vor, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 1 f.). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 25. März 2013 im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, dass er bei einer entsprechenden geeigneten Beschäftigung in der Lage sein sollte, einen Verdienst von etwa Fr. 40‘000.-- zu erzielten, so dass sich ein Invaliditätsgrad von 45 % ergebe (Urk. 1 S. 6 f.). Damit ist strittig, in welchem Umfang der Beschwerdeführer einer angepassten Tätigkeit nachgehen und welches Einkommen er dabei erzielen kann. Mit ihrer Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin zudem das ursprünglich ihren Berechnungen zu Grunde gelegte Valideneinkommen von
Fr. 73‘100.55 in Frage gestellt und neu ein solches von Fr. 52‘377.75 ermittelt (Urk. 5 S. 2).

3.    

3.1    Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer Osteoporose und einem chronischen Lumbovertebralsyndrom leidet (vgl. Urk. 6/10/7, 6/10/8, 6/19/1, 6/19/5, 6/20, 6/24/1 und 6/24/5).

3.2    In seinem ärztlichen Bericht vom 29. März 2012 attestierte med. pract. B.___, ein Mitarbeiter von Dr. A.___, dem Beschwerdeführer wegen seiner Krankheit eine bis zum 20. April 2012 dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Gärtner und Bauarbeiter (Urk. 6/19/2). In welchem Umfang der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit ausüben könne, sei verlaufsabhängig. Gegebenenfalls wäre dies mit Hilfe eines Assessments zu ermitteln. Aktuell und bis auf weiteres sei dem Beschwerdeführer keine körperliche Tätigkeit zumutbar (Urk. 6/19/3).

3.3    Am 3. und 4. April 2012 befand med. pract. B.___, dass der Beschwerdeführer nicht nur für die angestammte, sondern auch für angepasste Tätigkeiten bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er empfahl, etwa in sechs Monaten, wenn die erlittene Fraktur konsolidiert sei, in der Rheumatologischen Klinik des Spitals C.___ ein Arbeitsassessment durchzuführen (Urk. 6/20/1 und 6/21/6).

3.4    Der Regionale Ärztliche Dienst gelangte – ohne eine Untersuchung des Beschwerdeführers – am 24. April 2012 zum Schluss, unter Berücksichtigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ab dem 18. September 2011 bis mindestens zum 20. April 2012, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bis auf weiteres beziehungsweise dauerhaft, in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für eine angepasste Tätigkeit würden aktenkundige konkrete Angaben fehlen. Es sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 18. September 2011 bis zum 20. April 2012 auszugehen. Danach sei gemäss der langjährigen fachärztlich-orthopädischen Praxiserfahrung eine schrittweise Steigerung möglich. Spätestens Ende Juli 2012 sollte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für körperlich leichte Arbeiten vorhanden sein, bei denen kein Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 Kilogramm und keine gebückte, verdrehte oder nach vorne geneigte Haltung des Rumpfes erforderlich sei. Dabei seien axial stauchende Belastungen zu vermeiden (Urk. 6/26/2 f.).

3.5    PD Dr. med. D.___, Oberarzt der Rheumaklinik des Spitals C.___, hielt in seinem Bericht vom 12. September 2012 fest, dass er den Beschwerdeführer am 18. Juli 2012 in der Sprechstunde gesehen habe (Urk. 6/24/6). Wegen der doch erheblich reduzierten Knochendichte, welche letztlich die zumutbaren Gewichtsbelastungen auf den knapp mittelschweren Bereich beschränke, hätten er und seine Kollegen auf eine ausführliche Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit verzichtet. Unter Berücksichtigung der vorhandenen objektiven Befunde und der DEXA-Werte lasse sich das zumutbare Arbeitsprofil mit genügender Zuverlässigkeit aus rein medizinisch-prognostischen Gründen einschätzen. Demnach sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte, wechselpositionierte Tätigkeit, die es erlaube, zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu wechseln, und mit der man vermeiden könne, länger als kurze Zeit vorgeneigt oder in verdrehter Position zu stehen, sei ihm medizinisch-theoretisch ganztags zumutbar. Aufgrund der vorhandenen objektiven Befunde und der Funktionsstörung sei jedoch mit einem vermehrten Pausenbedarf von zwei Stunden und einer zusätzlichen ermüdungsbedingten Leistungsminderung zu rechnen, was medizinisch-theoretisch einer Arbeitsfähigkeit von 70 % entspreche (Urk. 6/24/6).

3.6    Mit ärztlichem Bericht vom 26. Oktober 2012 attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für leichte und abwechselnde Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 70 % (Urk. 24/1).

3.7    Dr. A.___ hielt in seinem ärztlichen Bericht vom 27. Dezember 2013 fest, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Hilfsgärtner bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für eine leichte angepasste Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer selber einteilen könne, wie lange er sitze, laufe oder stehe, könne er mit einem Pensum von 50 % eingesetzt werden (Urk. 12/2 S. 2).

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 24. April 2012 (Urk. 2 S. 2), obwohl sie Kenntnis von den anderslautenden Einschätzungen des behandelnden Arztes Dr. A.___ vom 26. Oktober 2012 (Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % in angepasster Tätigkeit) und von Dr. D.___ vom 12. September 2012 (Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit) hatte. Weder hat die Beschwerdegegnerin dargetan noch ist ersichtlich, weshalb der kaum begründeten und in einem frühen Zeitpunkt abgegebenen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes Vorrang zukommen sollte. Vielmehr spricht der Umstand, dass dieselbe nicht auf einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers basierte, dagegen.

4.2    Bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung waren medizinische Unterlagen vorhanden, welche die Annahme einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % bis zu 70 % zuliessen (vgl. Urk. 6/24/6 und 24/1). Bei einer derart grossen Spannbreite ist es für die Invaliditätsbemessung von entscheidender Bedeutung, in welchem Bereich die verbliebene Arbeitsfähigkeit tatsächlich anzusiedeln ist. Dies gilt unabhängig davon, welches Valideneinkommen massgebend ist und auf welche Weise das Invalideneinkommen für ein Pensum von 100 % zu ermitteln ist.

    Der Bericht von Dr. D.___ vom 12. September 2012 divergiert bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von demjenigen des behandelnden Arztes Dr. A.___ vom 26. Oktober 2012 (vgl. Urk. 6/24/1 und 6/24/6). Er beruht auf der einige Monate zurückliegenden Vorsprache des Beschwerdeführers vom Juli 2012 und hält ausdrücklich fest, dass auf eine ausführliche Testung verzichtet worden sei (Urk. 6/24/6). Unter diesen Umständen kann nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden. Mit Hilfe der von Dr. A.___ genannten Spannbreite von 50 bis 70 % lässt sich auch nicht ermitteln, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit noch arbeitsfähig ist. Bei der vorhandenen Aktenlage wären ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt gewesen (Art. 43 ATSG). Daran vermag auch der neu eingereichte ärztliche Bericht von Dr. A.___ vom 27. Dezember 2013, welcher dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % attestiert (Urk. 12/2 S. 2), nichts zu ändern. Er genügt ebenfalls nicht, um den medizinisch relevanten Sachverhalt zu beurteilen. Ohne Angabe einer entsprechenden Begründung gelangt Dr. A.___ neuerdings zu einer Einschätzung, welche sowohl von seiner bisher vertretenen eigenen als auch von derjenigen von Dr. D.___ abweicht.

4.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Leistungsanspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit entschieden werden kann. Da dieselben grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin diese vorzunehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit wird auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich hinfällig, weshalb dieser nicht weiter zu überprüfen ist.

5.    

5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Der vormalige Vertreter des Beschwerdeführers hatte die Beschwerdeschrift vom 25. März 2013 zu verfassen, welche sieben Seiten umfasst (Urk. 1). Überdies hatte er die Verfügung vom 2. Mai 2013 zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Urk. 7 und 8). Dafür erscheint ein Betrag von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen.

    Der unentgeltliche Rechtsvertreter beantragte die ermessensweise Festsetzung seiner Entschädigung unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufwands von 30 bis 40 Minuten für das Studium des Endentscheides (Urk. 22). Es ist zu berücksichtigen, dass er zwei kurze Eingaben vom 10. Februar 2014 (Urk. 11) und vom 20. März 2014 (Urk. 17) verfasste, mit welchen er auch Unterlagen einreichte (Urk. 12/2, 18 und 19/1-3). Überdies hatte er die Verfügungen vom 7. und vom 24. März 2014 zur Kenntnis zu nehmen (Urk. 13, 15, 20 und 21). Ferner führte er zwei Telefonate mit Mitarbeitern des Gerichts (Urk. 14). Dafür erscheint ein Betrag von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen.

    Der Gesamtbetrag von Fr. 1‘500.-- entspricht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, weshalb er zuzusprechen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne er Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) und dem Beschwerdeführer persönlich eine solche von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke