Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00303




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 25. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler

Baur Imkamp & Partner

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, kam im Jahr 1986 in die Schweiz und arbeitete zuerst auf Baustellen, danach wechselte er in die Reinigungsbranche (Urk. 7/19/21 und 7/29). Ab dem 1. Januar 2001 war er zu 100 % als Hauswart und Reinigungskraft für die Y.___ AG tätig (Urk. 7/9/79, 7/12 und 7/29) und zwischen Juni 2001 und 31. August 2003 arbeitete er zusätzlich in der Reinigung bei Z.___ AG (Urk. 7/14, 7/16).

    Am 26. November 2003 erlitt X.___ beim Fensterreinigen in einem Treppenhaus einen Arbeitsunfall, bei dem er aus rund drei Metern Höhe von einer Leiter stürzte (Urk. 7/9/49 ff.). Er zog sich eine kraniale Berstungsspaltfraktur LWK2, eine distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts sowie eine Pilon-Tibial-Fraktur rechts zu. Am 28. November 2003 wurde die kraniale Berstungsspaltfraktur des LWK2 dorsal von L1-L3 stabilisiert und am 5. Dezember 2003 wurde eine ventrale bisegmentale Spondylodese L1-L3 mit einem Synex-Cage durchgeführt. Gleichentags erfolgte auch die offene Reposition und Fixation der Pilon-Tibial-Fraktur rechts mit Plattenosteosynthese (Urk. 7/9/71 und 7/9/72). Die distale intraartikuläre Radiusfraktur rechts wurde konservativ behandelt. Anschliessend hielt sich der Versicherte bis zum 18. Februar 2004 in der Klinik A.___ zur stationären Behandlung auf (Urk. 7/9/60 ff.). Ab dem 26. März 2004 befand sich der Versicherte im Ambulatorium B.___ des C.___ in einer antidepressiven Behandlung (Urk. 7/9/45 und 7/23/86). Am 28. April 2004 sprach die Y.___ AG X.___ die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2004 aus (vgl. Urk. 7/9/37).

1.2    Der Versicherte meldete sich am 29. September 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog darauf die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 7/9 und 7/23) bei. Überdies traf sie medizinische (vgl. Urk. 7/10, 7/19/3 ff. und 7/28-31) und erwerbliche (vgl. Urk. 7/7 und
7/12-16) Abklärungen. Vom 30. März bis zum 4. Mai 2005 hielt sich der Versicherte erneut in der Klinik A.___ auf (Urk. 7/19/3). Die Suva schloss den Fall ihrerseits mit Verfügung vom 6. September 2005 unter Zusprache einer Invalidenrente für eine Erwerbseinbusse von 14 % für die somatischen Unfall-folgen ab 1. August 2005 ab und sprach dem Versicherten eine Integritäts-entschädigung für eine Einbusse von 10 % zu (Urk. 7/26). Diese Verfügung bestätigte sie im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2006 (Urk. 7/51).

    Die IV-Stelle sprach X.___ mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 ab dem 1. November 2004 eine bis zum 31. August 2005 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/37). Er liess dagegen Einsprache erheben und die weitere Rentenausrichtung beantragen (Urk. 7/43). Ab dem 16. Mai 2008 war X.___ bei der Z.___ AG wieder als Reinigungsangestellter tätig (Urk. 7/69/5). Nachdem die IV-Stelle vom Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Februar 2008 Kenntnis erlangte hatte, in welchem der Entscheid der Suva bestätigt worden war (Verfahren UV.2006.00249, Urk. 7/57), wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 14. Mai 2009 ab (Urk. 7/62). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.3    Am 15. August 2011 wurde X.___ im Rahmen der Früherfassung durch den Krankentaggeldversicherer der Z.___ AG bei der IV-Stelle gemeldet, nachdem ab 14. Juli 2011 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit seitens der behandelnden Ärzte attestiert worden war (Urk. 7/66). Daraufhin meldete sich der Versicherte am 5. September 2011 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/69). Die IV-Stelle lud den Versicherten darauf zu einem Gespräch zur Abklärung seiner beruflichen Situation ein (Urk. 7/72 und 7/76). Überdies nahm sie medizinische (Urk. 7/73) und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/74) vor. Am 17. Oktober 2011 wurde dem Versicherten die Anstellung bei der Z.___ AG per Ende Jahr gekündigt (Urk. 7/104/3). Die IV-Stelle holte beim Krankentaggeldversicherer Unterlagen ein (Urk. 7/80) und zog den Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Februar 2012 bei (Urk. 7/83). Am 18. Mai 2012 wurde X.___ durch den Regionalen Ärztlichen Dienst psychiatrisch sowie orthopädisch untersucht (Urk. 7/85 und 7/86). Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2012 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/91), dagegen liess der Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 7/94 und 7/97). Es wurden erneut Akten der SUVA beigezogen (Urk. 7/103). In der Folge wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 22. Februar 2013 ab, übergab das Dossier jedoch gleichzeitig der Eingliederungsberatung zur Prüfung von Massnahmen (Urk. 2 = Urk. 7/108).


2.    Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2013 liess X.___ mit Eingabe vom 28. März 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Sein Rechtsvertreter verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 6März 2012 eine Viertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Überdies stellte er den Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 1
S. 2). Am 30April 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 2. Mai 2013 Kenntnis erhalten (Urk. 8). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Zuschrift vom 14. Oktober 2013 (Urk. 9) den Schlussbericht vom 31. Juli 2013 betreffend das mit dem Beschwerdeführer am Integrationsarbeitsplatz bei der E.___ zwischen 13. Mai und 9. August 2013 durchgeführte Belastbarkeitstraining ein (Urk. 11). Diese Unterlagen wurden in der Folge auch der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 12).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die damit neu eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).    

    Das Gesagte gilt auch, wenn die Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente erfolgt (BGE 133 V 263 E. 6).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem Ergebnis der medizinischen Abklärungen seine bisherige Arbeitstätigkeit als Spezialreiniger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin führte einen Einkommensvergleich durch, dem sie ein Valideneinkommen von Fr. 62‘614.10 und ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘154.50 zu Grund legte. Sie gelangte zum Schluss, es liege ein Invaliditätsgrad von 10 % vor, welcher keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 1 f.). Demgegenüber macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei auch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig. Sodann würden die Berechnungen der Beschwerdegegnerin auf falschen Tatsachen und Einkommenszahlen basieren. Überdies sei anstelle des gewährten Leidensabzuges von 10 % ein solcher von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.

3.1    Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 5. September 2011 (Urk. 7/69) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwischen dem ersten Einspracheentscheid vom 14. Mai 2009 (Urk. 7/62), in welchem ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. September 2005 verneint worden ist, und der Verfügung vom 22. Februar 2013 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr wieder ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

3.2    Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des ursprünglichen Einspracheentscheides vom 14. Mai 2009 war der Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 23. Mai 2005 (Urk. 7/19/3 ff.; vgl. die Feststellungsblätter vom 3. Oktober 2005 und vom 14. Mai 2009, Urk. 7/32/2 f., 7/60/2 und 7/62/3).

3.2.1    In diesem wurden ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, leichte rezidivierende Schmerzen am rechten oberen Sprunggelenk nach längerer Belastung und eine leichte depressive Episode (Major Depression) als Diagnosen festgehalten (Urk. 7/19/3).

    Zum klinischen Befund wurde unter anderem eine eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule vermerkt. Zudem sei eine minime Einschränkung der Beweglichkeit des rechten oberen und unteren Sprunggelenks im Vergleich zur Gegenseite feststellbar. Die Radiusfraktur rechts war indes folgenlos abgeheilt (Urk. 7/19/4).

    Der psychosomatischen Abklärung zufolge litt der Beschwerdeführer an einer Major Depression als Reaktion auf das Unfallerleben bei chronischer Schmerzproblematik, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte. Eine weitere psychiatrische Nachbetreuung wurde als indiziert erachtet (Urk. 7/19/5).

3.2.2    Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Hauswart und Reinigungsmitarbeiter wurde der Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt (Urk. 7/19/3). Eine mindestens leichte wechselbelastende Arbeit, bei der keine vorgeneigte Haltung einzunehmen, keine Rumpfrotationen auszuführen und kein wiederholtes längerdauerndes Überkopfarbeiten erforderlich sei, wurde aus rein somatisch-funktioneller Sicht als ganztags zumutbar beurteilt (Urk. 7/19/4). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychischen Problematik sei dem Beschwerdeführer die angepasste Tätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt halbtags zumutbar (Urk. 7/19/4).

3.2.3    Die IV-Stelle koordinierte ihren Entscheid vom 14. Mai 2009 mit dem Urteil im Unfallversicherungsverfahren, in welchem die psychiatrische Sicht mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall ausgeklammert worden war. Sie ging deshalb ebenfalls gestützt auf die Einschätzung der Ärzte in A.___ davon aus, dass dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der beschriebenen angepassten Tätigkeit zu attestieren sei und hob deshalb die ganze Rente per 31. August 2005 auf (Urk. 7/62).

3.3    

3.3.1    Gemäss Angaben der Z.___ AG im Bericht vom 12. Oktober 2011 arbeitete der Versicherte ab 1. Mai 2008 als Spezialreiniger in einem Pensum von 36 Stunden pro Woche (bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden; Urk. 7/74/2) und damit in einem Pensum von 86 % (vgl. auch Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2008, Urk. 7/103/73). Nach seinen Angaben handelte es sich dabei um eine Tätigkeit, bei der er häufig mit einem Hochdruckreiniger auf Leitern habe arbeiten müssen, die Arbeit sei häufig streng gewesen (Urk. 7/86/3). Für diese Tätigkeit attestierte Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, dem Beschwerdeführer erstmals mit ärztlichem Zeugnis vom 13. Juli 2011 eine vom 14. bis zum 31. Juli 2011 dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/80/9). Mit weiteren ärztlichen Zeugnissen bestätigte sie die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis Ende November 2011 (vgl. Urk. 7/80/5 ff.). In ihrem Bericht vom 1. September 2011 zu Handen des Krankentaggeldversicherers hielt Dr. F.___ überdies fest, dass der Beschwerdeführer an rasch zunehmenden Lumbalgien mit Ausstrahlungen ins rechte Bein, an diffusen Dysästhesien (Empfindungsstörungen) und an einer Kraftverminderung des rechten Beines leide. In Folge der permanenten Schmerzen sei eine depressive Entwicklung eingetreten. Dr. F.___ diagnostizierte ein subakutes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts und eine reaktive Depression. Sie beurteilte den Beschwerdeführer deshalb als ab 14. Juli 2011 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/80/6).

    In ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 26. September 2011 nannte Dr. F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/73/1):

- Chronisch lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei Diskushernien L4/5 und L5/S1

- Diabetes mellitus Typ 2

- Rezidivierende Schmerzen am oberen Sprunggelenk rechts

- Interatriales Symptom Aneurysma und offenes Foramen ovale

- Schwere depressive Entwicklung.

    Hinsichtlich der Anamnese führte sie an, dass der Beschwerdeführer über eine in der letzten Zeit zunehmende Lumbalgie, Lumboischialgien mit Ausstrahlungen ins rechte Bein, vorwiegend über Dermatom S1, aber periodisch auch L5 ebenfalls rechts, diffuse Dysästhesien im ganzen rechten Bein und belastungsabhängige Schmerzen thoracolumbal geklagt habe. Er habe angegeben, an beträchtlichen Ruheschmerzen beziehungsweise an nächtlichen Schmerzen mit Schlafstörungen und Nervosität zu leiden. Sie habe bei der Untersuchung eine skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule und einen Status nach Sponylodese L1-L3 festgestellt. Die Operationsnarbe sei reizlos. Es bestehe eine ausgedehnte muskuläre Verspannung thoracolumbal beidseits. Bei einem Winkel von 50 Grad habe es ein Lasègue-Zeichen gegeben. Ferner sei eine Hyposensibilität über dem Dermatom S1 und L5 rechts feststellbar.

    Gegenwärtig werde der Beschwerdeführer mit physikalischer Therapie behandelt und nehme Dafalgan, Temesta Expidet, Remeron und Citalopram ein. Die Prognose sei ungünstig. Bis auf weiteres sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Grundreinigung zu 100 % arbeitsunfähig, da ihm sämtliche den Rücken belastenden Arbeiten nicht mehr zumutbar seien (Urk. 7/73/2).

3.3.2    Aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 13. Februar 2012 geht hervor, dass dieser den Beschwerdeführer bereits vom 24. September 2004 bis zum 19. September 2008 ambulant psychiatrisch behandelt hatte. Seit dem 19. August 2011 befinde sich der Beschwerdeführer erneut in seiner Behandlung (Urk. 7/83/1).

    Zur Anamnese hielt er fest, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er wegen einige Wochen anhaltender intensiver Rückenschmerzen seine Arbeit habe niederlegen müssen. Dadurch sei er in eine tiefe seelische Krise geraten. Er sei sehr niedergeschlagen, innerlich angespannt, lustlos und leide unter starken Zukunftsängsten. Zeitweise habe er auch Suizidgedanken gehabt. Er müsse viel grübeln und fühle sich dadurch erschöpft, könne aber trotzdem nicht schlafen. Neben den Ein- und Durchschlafproblemen habe er auch häufig Albträume.

    Dr. D.___ gab an, dass er dem Beschwerdeführer Antidepressiva und Anxiolytika (Citalopram und Remeron) verordnet habe. Diese Medikamente habe der Beschwerdeführer eingenommen und sei regelmässig zu psychotherapeutischen Gesprächen erschienen. Bisher sei jedoch keine namhafte Besserung seines Zustandes eingetreten.

    Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.11). Die Prognose beurteilte er als ungünstig. Es handle sich um eine rezidivierende depressive Störung, die von intensiven körperlichen Symptomen begleitet werde. Die andauernden Schmerzen, die als Folge eines schweren Arbeitsunfalles entstanden seien, würden sich sehr stark auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers auswirken. Durch die bisherige Therapie sei es zu keiner Besserung gekommen. Die Symptome hätten an ihrer Intensität gar nicht verloren. Deswegen sei mit einer lang dauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/83/2). Seit dem 19. August 2011 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsangestellter als auch in einer anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/83/3).

3.3.3    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst untersuchte den Beschwerdeführer am 18. Mai 2012 mit Unterstützung einer Dolmetscherin psychiatrisch (Urk. 7/85). Bei diesem Anlass habe der Beschwerdeführer geschildert, dass er Schmerzen im Rücken rechtsbetont habe, die in das rechte Bein ausstrahlen und eine paar Sekunden dauern würden. Die Schmerzen würden bis zu mehrmals täglich oder an manchen Tagen überhaupt nicht auftreten. Den Schmerzcharakter könne er nur schwer beschreiben. Es fühle sich an, als ob ihn jemand kneifen würde. Sein Puls steige dann. Am Nachmittag werde er nervös. An bestimmten Tagen könne er nicht einmal seine Schuhe anziehen, weil er sich nicht bücken könne. Er verspüre auch Schmerzen in den Schultern beidseits (Urk. 7/85/3).

    Gemäss Dr. G.___ seien während des Gespräches mit dem Beschwerdeführer weder Ängste noch Symptome posttraumatischer Ängste auszumachen gewesen (Urk. 7/85/4). Dieser habe angegeben, dass er manchmal schlechter Stimmung sei, nicht lange Sitzen könne und sich oft gereizt fühle. Das Einschlafen sei ihm mit Hilfe von Medikamenten gut möglich, er wache jedoch nachts gegen 3 Uhr auf. Meistens stehe er dann auf und gehe ins Wohnzimmer, wo er sich bis um
6 Uhr hinlege. Suizidgedanken und Suizidversuche habe der Beschwerdeführer auf gezielte Nachfrage verneint (Urk. 7/85/4). Wegen der Gewichtszunahme habe er das Medikament Remeron abgesetzt. Aktuell nehme er Tramin (gemeint wohl Trimipramin; vgl. Urk. 7/86/1), Citalopram und Metfin sowie bei Bedarf Dafalgan und Grefen ein (Urk. 7/85/6).

    Dr. G.___ erhob einen im Wesentlichen unauffälligen psychopathologischen Befund (Urk. 7/85/6 ff.). Namentlich vermerkte er, dass der Beschwerdeführer die Aufmerksamkeit für die Dauer des Gespräches habe aufrechterhalten können. Seine Konzentration sei durchgehend ungestört gewesen. Er habe sich auch auf die jeweiligen Gesprächsinhalte und das Gesprächstempo ausreichend ein- und umstellen können. Die höheren kognitiven Leistungen wie problemorientiertes Denken und Handeln seien ausreichend differenziert. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent, nicht depressiv gehemmt oder blockiert (Urk. 7/85/7). Allenfalls sei die Durchhaltefähigkeit schmerzbedingt leicht eingeschränkt. Die im Bericht von Dr. D.___ vom 13. Februar 2012 beschriebenen Defizite (Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, eingeengtes grüblerisches Denken, Minderwertigkeits- und Versagensängste, passive Todeswünsche) hätten im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht objektiviert werden können (Urk. 7/85/10).

    Dr. G.___ gelangte zum Schluss, dass sich keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen liessen. Es bestehe lediglich eine Anpassungsstörung bei einer psychosozialen Belastungssituation (ICD-10: F. 43.2) im Sinne einer längeren depressiven Anpassungsstörung, gegenwärtig weitgehend remittiert unter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/85/9). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung am 18. Mai 2012 voll arbeitsfähig (Urk. 7/85/11).

3.3.4    Ebenfalls am 18. Mai 2012 untersuchte med. pract. H.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst den Beschwerdeführer mit Unterstützung einer Dolmetscherin (Urk. 7/86). Sie vermerkte unter anderem, dass die Spontanbeweglichkeit der Halswirbelsäule des Beschwerdeführers deutlich freier imponiere als in der Untersuchungssituation (Urk. 7/86/4). Bei der Rotation der Halswirbelsäule sei eine Schmerzangabe im Lumbalbereich erfolgt. Der Lasègue-Test sei beidseits negativ ausgefallen (Urk. 7/86/4). Das Gangbild des Beschwerdeführers sei flüssig mit einem angedeuteten rechtsseitigen Schonhinken, aber seitengleicher Schrittlänge. Zehen-, Fersen- und Einbein-Stand würden beidseits unsicher demonstriert, während im Liegen keine Fussheber- oder Senkerschwäche auszumachen seien (Urk. 7/86/6). Es sei keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und der unteren Extremitäten beidseits aufgefallen (Urk. 7/86/7). An Sensibilitätsstörungen habe der Beschwerdeführer Kribbelparästhesien diffus über der ventralen Seite des rechten Oberschenkels angegeben. Waddelzeichen seien keine auszumachen gewesen (Urk. 7/86/7).

    Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt med. pract. H.___ schmerzhaft Bewegungs- und Belastungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule fest (Urk. 7/86/8). Sie gab an, dass sie die von Dr. F.___ attestierten dermatombezogenen Beschwerden im Bereich des rechten Beines bei der Untersuchung aus orthopädischer und neurologischer Sicht nicht habe nachvollziehen können. Es würden jedoch deutliche Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule und glaubwürdige Beschwerden am lumbosacralen Übergang sowie deutliche muskuläre Verspannungen bestehen (Urk. 7/86/8). Sie gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft nicht arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten und Arbeiten in dauerhafter Armvorhalte-Position, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne Nässe- oder Kälteexposition) sei der Beschwerdeführer seit Mai 2008 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/86/8).

3.3.5    Kurz nach Erlass der vorliegend strittigen Verfügung, zwischen 13. Mai bis
9. August 2013, absolvierte der Versicherte ein Belastbarkeitstraining, das von der IV-Stelle bei der E.___ veranlasst worden war. Im Schlussbericht vom 30. Juli 2013 kamen die Abklärer zum Schluss, das Belastbarkeitstraining habe aufgezeigt, dass weitere Integrationsmassnahmen wenig Erfolg versprechen würden. Vorstellbar sei ein Beschäftigungsprogramm mit ca. 40 % Präsenzzeit im geschützten Rahmen. Eine Erwerbsfähigkeit, auch mit wenig Pensum, sei sehr unrealistisch. Die Abklärer schlugen einen geschützten Arbeitsplatz und die Rentenprüfung vor (Urk. 11).

4.

4.1    Die vorliegend strittige Frage der nachgewiesenen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers seit der Aufhebung der Rente im Jahr 2009 kann einzig gestützt auf die eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte und veranlassten medizinischen verwaltungsinternen Arztberichte (vgl. BGE 137 V 210) nicht entschieden werden, weil der Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde und sich ein unvollständiges und auch widersprüchliches Bild zeigt:

4.2    Seitens der Chirurgin des RAD, med. pract. H.___, wurden in somatischer Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Rückenproblematik gesehen. Anders als die Rheumatologin Dr. F.___ verneinte sie im Besonderen das Vorliegen von Anzeichen dermatombezogener Problemstellungen, die die behandelnde rheumatologische Fachärztin in ihren verschiedenen Berichten konstant erwähnt hatte (Urk. 7/73, 7/80/6). Die RAD-Ärztin zog ihren Schluss aufgrund einer einmaligen klinischen Untersuchung, ohne jedoch allfällige bildgebende Untersuchungen beizuziehen, ohne sich bei der behandelnden Rheumatologin danach zu erkundigen und ohne neue Bilder zu veranlassen. Dass beim Beschwerdeführer jedoch neben der unfallbedingten Versteifung der unteren Lendenwirbelsäule L1 bis L3 aus diagnostischer Sicht auch seit Jahren Bandscheibenprobleme vorliegen, geht aus den Akten hervor. Anlässlich eines MRI der Lendenwirbelsäule vom 17. August 2006 waren eine kleine mediane Diskushernie auf der Höhe LWK5/S1 und eine Anulusruptur auf der Höhe LWK4/5 festgestellt worden (Urk. 7/103/26). Dr. F.___ erwähnte ebenfalls wieder diese Diagnosen und stellte in klinischer Hinsicht auch einen Lasègue, Kraftverminderungen im rechten Bein und ins Bein ausstrahlende Schmerzen fest, was seitens der Chirurgin des RAD in ihrem Bericht verneint wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 2008 entgegen der damaligen Attestierung durch die Ärzte von A.___ (Urk. 7/19/3) erneut auch wieder den Rücken belastende Arbeiten bei der Spezialreinigung durchgeführt hat, ist eine gewisse Verschlechterung der Wirbelsäulenproblematik nicht auszuschliessen.

    

    Die Rechtsprechung spricht Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte – und um solche handelt es sich bei Berichten von RAD-Untersuchungen (BGE 135 V 254) - dann die volle Beweiskraft zu, wenn sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c, 122 V 161 E. 1c unten mit Hinweisen). Alleine auf die Einschätzung nach einer eigenen Untersuchung durch RAD-Ärzte abzustellen setzt somit voraus, dass diese Ärzte mit dem notwendigen Fachwissen die notwendigen Abklärungen bzw. Aktenbeizüge tätigen, bevor ein Bericht erstellt wird. Das gänzliche Ausserachtlassen der bestehenden und nachgewiesenen Bandscheibenauffälligkeiten durch die RAD-Ärztin, obwohl die behandelnde Fachärztin die klinische Verschlechterung dieses Beschwerdebildes beschrieben hat, reicht daher nicht.

4.3    Nähere Abklärungen vor allem hinsichtlich des somatischen Beschwerdebildes drängen sich auch deshalb auf, weil im Bericht über das Belastbarkeitstraining, das die IV-Stelle kurz nach ihrem Entscheid einer vorhandenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit veranlasst hatte, erhebliche somatische Einschränkungen des Versicherten beschrieben werden. Im Bericht über dieses immerhin fast drei Monate dauernde Training wird der Beschwerdeführer als sehr motiviert und bereit für eine berufliche Wiedereingliederung beschrieben. Er sei jederzeit bereit gewesen, bei allen Programmen teilzunehmen und habe nichts unversucht gelassen. Es habe sich aber gezeigt, dass der Versicherte nicht lange auf einem Stuhl habe sitzen können und seine Position ständig habe ändern müssen, da er sichtbar unter Schmerzen gelitten habe, zwischendurch habe er aufstehen und sich hinlegen müssen. Er habe sich aber nie beschwert, die Abklärer hätten jedoch gemerkt, dass er ziemlich stark unter den körperlichen Einschränkungen gelitten habe. Dadurch habe er des Öfteren depressiv und abwesend gewirkt. Die vom Versicherten wahrgenommenen Aufgaben – eine leichte sitzende repetitive Tätigkeit - innerhalb des vorgesehenen Zeitraums und sein Verhalten während der Abklärung führten die Abklärer dazu, einzig ein Tätigkeitsgebiet in einem geschützten Umfeld zu empfehlen (Urk. 11).

Dass die Beschwerdegegnerin überhaupt eine Belastbarkeitsprüfung angeordnet hat, kurze Zeit nach einer verfügten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, erscheint widersprüchlich. Denn dabei handelt es sich um eine Massnahme der sozialberuflichen Rehabilitation nach Art. 14a Abs. 2 IVG (Kreisschreiben über die Integrationsmassnahmen, KSIM, gültig ab 1. Januar 2012, Rz 1010.1). Solche sind bei Versicherten vorzunehmen, die eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur in der bisherigen, sondern auch in einer Verweisungstätigkeit aufweisen; besteht die Auffassung einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit in einer anderen als der angestammten Tätigkeit, so besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Anspruch auf diese Massnahme (BGE 137 V 1). Durch dieses Vorgehen - und das dargestellte Resultat im Schlussbericht der E.___ - bestehen Zweifel darüber, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mit seinen vielfältigen Beschwerden im Stande ist, eine 100%ige Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu prästieren.

4.4    Es folgt aus dem Gesagten, dass ein polydisziplinäres fachärztliches Gutachten (rheumatologisch/orthopädisch und allenfalls neurologisch sowie psychiatrisch) durch die IV-Stelle, die ein solches bis anhin noch nicht veranlasst hat, einzuholen ist, das zur Frage der gesundheitlichen Verschlechterung des Versicherten ab dem Jahr 2009 Auskunft zu geben hat. Ob nicht nur somatisch bedingte gesundheitliche Probleme sondern auch relevante psychische Beschwerden, die seitens des Psychiaters mit Therapie und Medikamenten behandelt werden, Einfluss auf die Einsatzbereitschaft des Versicherten haben, wird ebenfalls – wie dargestellt – kontrovers beurteilt. Die Einschätzung der psychischen Situation des Versicherten klafft zwischen der untersuchenden Ärztin und dem behandelnden Psychiater ebenfalls erheblich auseinander, so dass auch diese Frage im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens zu klären ist. Hernach ist über die Rentenfrage erneut zu befinden.

5.

5.1    Der Beschwerdeführer lässt sodann auch die Annahmen der Beschwerdegegnerin zum Valideneinkommen rügen. Diese hatte in der angefochtenen Verfügung bei der Invaliditätsbemessung ein Valideneinkommen von Fr. 62‘614.10 angenommen, dies gestützt auf die Arbeitgeberangaben der Z.___ AG vom 12. Oktober 2011, wonach der Beschwerdeführer seit 2008 jährlich Fr. 59‘700.-- (Fr. 4‘975.-- pro Monat) verdient habe (Urk. 7/74). Dieses Einkommen passte sie an die Nominallohnentwicklung per 2012 an (Urk. 7/88).

    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber ein Valideneinkommen von Fr. 84‘500.-- geltend, habe es sich doch beim Einkommen bei der Z.___ AG bereits um ein Invalideneinkommen aufgrund der Unfallfolgen gehandelt, weshalb auf dieses nicht abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe schon im Zeitraum zwischen 26. November 2002 bis 25. Januar 2003 und damit ein Jahr vor dem Unfall Fr. 84‘280.-- verdient gehabt, weshalb das besagte Einkommen relevant sei (Urk. 1).

5.2    Dem ist nicht zuzustimmen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Einkommen im Jahr vor dem Unfall beinhaltete eine Reinigungs-/Hauswarttätigkeit bei der Y.___ AG und eine Nebentätigkeit bei der Z.___ AG (IK-Auszug, Urk. 7/1). Die Anstellung bei der Z.___ AG hatten der Beschwerdeführer und die Z.___ AG jedoch bereits vor dem Unfall übereinstimmend per 31. August 2003 beendet (Urk. 7/14, 7/16), sodass bereits im Unfallzeitpunkt im November 2003 der Beschwerdeführer nur noch die 100%ige Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG innehatte. Dass er im Gesundheitsfall nun erneut ein über 100%iges Pensum innehaben würde, ist durch nichts belegt.

    Der Beschwerdeführer vermochte sich nach der Einstellung der ersten Rentenleistungen ab Mai 2008 wieder während drei Jahren selber beruflich in der vorherigen Branche als Reiniger mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘975.-- bei einem Teilzeitpensum von 86 % einzugliedern. Sollte sich die Einschränkung in diesem Tätigkeitsbereich nach der Begutachtung bestätigen, ist grundsätzlich bei einer erneuten Invaliditätsbemessung auf diese Einkommenssituation abzustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht bereits für die vorliegend angefochtene Verfügung getan hat. Ob es sich allerdings bei diesem 86%igen Pensum um ein freiwillig reduziertes oder um ein gesundheitsbedingt reduziertes Pensum handelte, ist unklar. Der Annahme der Beschwerdegegnerin, es handelt sich dabei um ein freiwilliges Teilzeitpensum, kann im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beigepflichtet werden; auch diesen Punkt wird sie durch Rückfrage bei der ehemaligen Arbeitgeberin zu klären haben.

5.3    Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung und hernach zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen ist. Ebenso wird sich die Beschwerdegegnerin auch zu allfälligen Integrationsmassnahmen bzw. beruflichen Massnahmen zu äussern haben.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind nach Massgabe der Kriterien von Art. 61 lit. g ATSG auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfügt.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. MWSt. und Barauslagen ) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke