Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00306
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, arbeitet seit 2009 als Sachbearbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 6/1). Im Rahmen einer tumorbedingten Rückenoperation im Januar 2012 kam es zu einer postoperativen Paraplegie unterhalb Th10, welche zu einer Lähmung mit deutlicher Einschränkung der Beinmotorik führte und seither die Fortbewegung mittels Aktiv-Rollstuhl erforderlich macht (Urk. 6/7 und Urk. 6/77). Im März 2012 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1), und die IV-Stelle erteilte in der Folge Kostengutsprache für verschiedene Leistungen und Hilfsmittel (Elektro-Hilfsantrieb: Urk. 6/13, Rampe in der Tiefgarage: Urk. 6/27, Kosten des Fahrdienstes zur Arbeit: Urk. 6/29 und Urk. 6/66, Rollstuhl: Urk. 6/36, Dusch-Toilettenstuhl: Urk. 6/37, teilweiser Kostenbeitrag für Pflegebett und Autoumbau: Urk. 6/72 und Urk. 6/71 sowie für bauliche Anpassungen der Wohnung: Urk. 6/80). Nach erfolgter Rehabilitation im Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik Z.___ konnte der Versicherte im Rahmen einer therapeutischen Integration ab August 2012 im Umfang von 30 % die Arbeit als Sachbearbeiter Administration bei seiner bisherigen Arbeitgeberin wieder aufnehmen (Urk. 6/11 S. 2). Am 14. November 2012 gingen bei der IV-Stelle weitere Gesuche um Kostenübernahme ein, darunter auch die Offerte für das Gerät „Motomed Viva 1“ zur selbständig durchführbaren Bewegungstherapie im Betrag von insgesamt Fr. 4‘280.70 (Urk. 6/39 und Urk. 6/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/54) lehnte die IV-Stelle eine Kostenübernahme mit Verfügung vom 4. März 2013 (Urk. 2) ab.
2. Hiegegen erhob der Versicherte am 2. April 2013 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für das Gerät „Motomed Viva 1“ (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2013 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 E. 2a).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2013 begründete die IV-Stelle die Ablehnung des Gesuchs für die Übernahme der Kosten des „Motomeds Viva 1“ damit, dass das Motomed nicht auf der Liste der Hilfsmittel aufgeführt sei und auch nicht einer der dort aufgeführten Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden könne (Urk. 2).
3.2 Dahingegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beitrag an Bewegung, welche er durch das Motomed erhalten könne, erheblich sei. Das Motomed werde an der Universitätsklink Z.___ täglich eingesetzt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass das Hilfsmittel mit der Begründung abgelehnt werde, es stehe nicht auf einer bestimmten Liste (Urk. 1).
4.
4.1 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig.
4.2 Beim beantragten „Motomed Viva 1“ handelt es sich um einen Bewegungstrainer, den der Beschwerdeführer zur selbständig durchführbaren Bewegungs-therapie benötigt. Wie dem Ärztlichen Zeugnis des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik Z.___ vom 22. Oktober 2012 zu entnehmen ist (Urk. 3), gewährleistet dieses Gerät ein regelmässiges Durchbewegen der unteren Extremitäten und damit unter anderem eine Verbesserung der Durchblutung und eine Reduktion der ausgeprägten, linksbetonten Oedeme.
4.3 In der Hilfsmittelliste ist der beantragte „Motomed Viva 1“ nicht aufgeführt, und er lässt sich ausser der Kategorie „Hilfsmittel für die Selbstsorge“ keiner der im HVI Anhang aufgelisteten Hilfsmittelkategorien zuordnen.
Zu prüfen ist daher, ob der beantragte „Motomed Viva 1“ als Hilfsmittel für die Selbstsorge qualifiziert werden kann.
4.4 Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 E. 3.3, 115 V 194 E. 2c und 112 V 15 E. 1b).
Das in Frage stehende Trainingsgerät „Motomed Viva 1“ ersetzt offenkundig keinen Körperteil und dient auch nicht dazu, eine Funktion des täglichen Lebens zu übernehmen. Der Zweck besteht darin, eine Verbesserung der Durchblutung und ein Kreislauftraining zu erzielen. Damit stellt das Bewegungstrainingsgerät kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar. Entsprechend besteht keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Kosten zu übernehmen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 300.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigSteiner Lettoriello