Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00307
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 31. Juli 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, arbeitete seit dem Jahre 2008 in einem Pensum von 100 % als IT-Supporter (Urk. 7/3 Ziff. 3), als er sich am 7. Dezember 2010 zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 7/3). Nach entsprechender Abklärung und Aufforderung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (Urk. 7/4-5) meldete sich der Versicherte am 26. Februar 2010 wegen den Folgen eines Autounfalls sowie einer nicht definierbaren Epilepsie zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/13, Urk. 7/16) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/17, Urk. 7/19, Urk. 7/28, Urk. 7/34-35, Urk. 7/45, Urk. 7/72, Urk. 7/74, Urk. 7/95-96, Urk. 7/99) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle Y.___ (Medas, Urk. 7/67).
Mit Schreiben vom 8. August 2011 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Arbeitsvermittlung (Urk. 7/83), wobei dieser vom 22. August 2011 bis 24. Februar 2012 in einem Pensum von 60 % an einem Arbeitsprogramm des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums teilnahm (Urk. 7/90, Urk. 7/93). Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 übernahm die IV-Stelle sodann die Kosten für ein Job Coaching (Urk. 7/100). Am 1. März 2012 trat der Versicherte bei der Z.___ AG in einem Pensum von 50 % eine neue Stelle als System Engineer an (Urk. 7/105), so dass die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. Juli 2012 die Arbeitsvermittlung abschloss (Urk. 7/106). Am 20. September 2012 erhielt der Versicherte wegen der geplanten Stilllegung des Unternehmens die Kündigung per 31. Dezember 2012 (Urk. 7/118).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/110-111) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 27. Oktober 2012 eine ab 1. April bis 30. Juni 2012 befristete Viertelrente (Urk. 7/122) sowie mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine halbe Rente zu (Urk. 7/129).
1.2 Am 3. Dezember 2012 beantragte der Versicherte unter Hinweis auf die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses eine Erhöhung der bisherigen halben Rente (Urk. 7/137). Nach erneutem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/140-141) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2013 ab (Urk. 7/150 = Urk. 2), gewährte dem Versicherten am 27. Februar 2013 jedoch erneut Arbeitsvermittlung (Urk. 7/151) und verlängerte am 16. April 2013 das externe Job Coaching (Urk. 7/160).
2. Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. April 2013 Beschwerde und beantragte die Erhöhung der Rente ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % sowie eventuell weitere medizinische oder berufliche (BEFAS) Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf dem Versicherten mit Beschluss vom 22. Mai 2013 Frist angesetzt wurde, um zu einer allfälligen Rückweisung der Sache Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 8). Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 hielt der Versicherte an seiner Beschwerde fest (Urk. 10), was der IV-Stelle am 19. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, sowie Art. 31 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Insbesondere gestützt auf den neuropsychiatrischen Bericht von Prof. Dr. phil. A.___, Neuropsychologin, sowie Dr. med. B.___, FMH Neurologie, vom 14. bzw. 15. Februar 2012 ging die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 27. Oktober 2012 für die Zeit ab Januar 2012 von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit aus und errechnete ausgehend vom damaligen Einkommen bei der Z.___ AG einen Invaliditätsgrad von 52 % (vgl. Urk. 7/109, Urk. 7/115).
In der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2013 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei. Bei der Aussage des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. März 2012 betreffend Arbeitsfähigkeit von 30 % handle es sich um eine medizinisch-theoretische Einschätzung. Der Beschwerdeführer habe über längere Zeit ein Pensum von 50 % ausüben können und hätte dies auch weiterhin getan, wäre ihm die Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen nicht gekündigt worden. Er habe den Tatbeweis über längere Zeit erfüllt, es sei davon auszugehen, dass ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, sämtliche involvierten Ärzte, die behandelnden Ärzte, die Medas-Gutachter und auch die RAD-Ärzte seien sich einig, dass spätestens seit Januar 2012 die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht maximal 30 % betrage (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Der Grund dafür, dass ihm nur eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei, sei der, dass er im Jahre 2012 während einigen Monaten eine 50%-Anstellung gehabt und halbtags gearbeitet habe (S. 4 Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass er aus medizinisch-theoretischer Sicht lediglich zu 30 % erwerbsfähig sei, habe für die Bestimmung des Invalideneinkommens jedoch auf das damalige tatsächliche Einkommen abgestellt (S. 4 Ziff. 6).
Tatsache sei aber, dass er seit Januar 2012 nie zu mehr als 30 % arbeitsfähig gewesen sei. Zutreffend sei zwar, dass er ab März 2012 eine 50 %-Stelle innegehabt habe und auch stark gehofft habe, an dieser Stelle 50 % arbeiten zu können. Es habe sich aber herausgestellt, dass er dazu nicht in der Lage gewesen sei. Nach der Betriebsauflösung sei der grösste Teil der Belegschaft von der Nachfolgefirma wieder angestellt worden. Bei ihm sei auf eine Wiederanstellung verzichtet worden, da er seine vertraglich vereinbarte 50%-Leistung nie habe erbringen können. Sein Vorgesetzter habe bestätigt, dass er die betriebswirtschaftlichen Erwartungen seiner 50%-Stelle nicht habe erfüllen können, wegen der anstehenden Betriebsauflösung auf eine Anpassung des Arbeitsvertrages jedoch verzichtet worden sei (S. 5 Ziff. 7).
Er sei nur so lange mit einer 50%-Stelle angestellt geblieben, weil sein Arbeitgeber über lange Zeit sehr grosses Verständnis für seine Situation gezeigt und ihm freiwillig einen höheren Lohn bezahlt habe, als es seiner Leistungsfähigkeit entsprochen habe. Aus der Tatsache, dass er während ein paar Monaten eine 50%-Stelle gehabt habe, die er aber in Bezug auf die Leistungsfähigkeit nicht vertragsgemäss habe ausfüllen können, dürfe nicht einfach abgeleitet werden, er habe den Tatbeweis erbracht, dass er 50 % arbeitsfähig sei (S. 7 f. Ziff. 12). Zumindest seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, bevor davon ausgegangen werden könne, dass die Arbeitsfähigkeit heute doch 50 % betrage und nicht wie von den Ärzten ursprünglich festgelegt 30 % (S. 8 Ziff. 14).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit den Verfügungen vom 27. Oktober 2012 verändert haben.
3.
3.1 Im März 2011 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin in der Medas Y.___ polydisziplinär begutachtet (Urk. 7/67 S. 1). In ihrem auf den vorhandenen Unterlagen sowie eigenen Befragungen und Untersuchungen basierenden Gutachten vom 24. Mai 2011 (Urk. 7/67) nannten die beteiligten Ärzte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen (S. 21 f. Ziff. 4.1):
- kryptogene, vermutlich symptomatische Epilepsie mit seltenen komplex-fokalen Anfällen, teilweise mit sekundärer Generalisierung
- Persönlichkeitsveränderung, bei deren Genese die Epilepsie und die depressive Entwicklung der letzten Jahre eine Rolle spielen (ICD-10 F62.9)
- neuropsychische Funktionsstörung mit leichten Aufmerksamkeitsdefiziten und exekutiven Dysfunktionen bei Epilepsie unklarer Ätiologie
Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1993 einen Heckauffahrunfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht habe dieser Unfall keine bleibenden Schäden verursacht; die heute noch persistierenden Nackenbeschwerden seien erklärbar durch die ausgeprägte Fehlhaltung des Kopfes und eine zervikothorakale Kyphose. Ebenfalls kein Zusammenhang bestehe zwischen dem damaligen Unfall und einer kurz darauf zutage getretenen Epilepsie, welche den Alltag und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers heute massgeblich einschränke. Diese Einschränkung habe sowohl eine quantitative wie eine qualitative Seite. Die quantitative Einschränkung definiere sich vor allem aus psychiatrischen und neuropsychologischen Gründen, indem es bedingt durch die epileptische Grunderkrankung mit mangelhaftem Ansprechen auf die Medikamente zu einer Persönlichkeitsveränderung und depressiver Entwicklung gekommen sei und in der neuropsychologischen Untersuchung eine leichte Funktionsstörung mit Aufmerksamkeitsdefiziten und exekutiven Dysfunktionen habe objektiviert werden können. Eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus neurologischer Sicht, indem ein Arbeitsplatz mit Gefahrenpotenzial durch die Tätigkeit oder entsprechende Maschinen für einen Epileptiker nicht geeignet sei, dieser auch auf geregelte Arbeitszeiten ohne Schlafentzug angewiesen sei und schlussendlich die Eignung zum Führen eines Motorfahrzeuges zurzeit nicht gegeben sei (S. 21 Ziff. 3).
Die Tätigkeit als PC-Supporter sei aus vorwiegend psychiatrischen Gründen auf 70 % eingeschränkt. Dazu bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und jeglicher Verweistätigkeit aus neurologisch-epileptologischer Sicht. Im Vordergrund stehe hier das Gefahrenpotenzial jeder Tätigkeit beim plötzlichen Eintritt eines epileptischen Anfalles sowie eine Einschränkung durch die zurzeit fehlende Fahreignung (S. 22 Ziff. 5.1). In einer Verweistätigkeit bestehe ebenfalls eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, wobei hier dieselben qualitativen neurologisch-epileptologisch bedingten Einschränkungen bestünden (S. 22 Ziff. 5.2). Aufgrund der Akten und den Angaben des Beschwerdeführers sei eine genaue Rekonstruktion des Beginns der reduzierten Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Zumindest habe die im oben genannten Ausmass attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung schon bestanden (S. 23 Ziff. 5.4).
3.2 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem Bericht vom 16. Januar 2012 (Urk. 7/95) folgende Diagnosen (S. 1):
- organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.8)
- ängstlich-depressive Reaktion
- epileptische Anfälle unklarer Genese seit 1993, schlecht mit Medikamenten behandelbar
- mittelgradiges Schlafapnoe-Syndrom
Es sei höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch, wobei auch der Arbeitsweg einbezogen werden müsse. Der Beschwerdeführer sei empfindlich gegenüber zu vielen Reizen, zu viel Druck, Ablenkung, komplexen Anforderungen, dann häuften sich die Anfälle. Er brauche behutsame, aber auch konsequente Führung sowie einen verständnisvollen Vorgesetzten und Arbeitgeber, der seine Einschränkungen und schwierige Persönlichkeit respektiere, aber auch seine krankheitsbedingten Ausfälle akzeptieren könne. Im angestammten Beruf als Elektriker könne er wegen seiner Anfälle nicht mehr arbeiten. Seine Kompetenzen im Informatik-Bereich habe er sich selber erarbeitet, seine Fertigkeiten und Fähigkeiten in diesem Bereich seien jedoch unklar und müssten sorgfältig mit ihm evaluiert und abgeklärt werden. Die zeitliche Belastbarkeit betrage höchstens 50 %. Ohne sorgfältige Eingliederungsschritte, in die der Beschwerdeführer einbezogen werde, sei seine Teilarbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit in hohem Masse gefährdet und eine volle Berentung oder Abhängigkeit von sozialer Unterstützung werde wahrscheinlicher (S. 2).
3.3 PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, E.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Januar 2012 (Urk. 7/96) die bekannte Epilepsie, wahrscheinlich-symptomatisch, mit einfach- und komplex-fokalen sowie fakultativ generalisierenden Anfällen seit 1994 (Ziff. 1.1). Aufgrund des organischen Verhaltenssyndroms sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 bis 60 % realistisch bzw. anzustreben (Ziff. 1.6). Hinsichtlich der organischen Wesensänderung empfehle er eine neuropsychiatrische Abklärung (Ziff. 1.11).
3.4 Nach einer neuropsychologischen Standortbestimmung diagnostizierte Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 14. sowie 15. Februar 2012 (Urk. 7/99) eine Epilepsie (Ziff. 1.1) und bestätigte eine seit zwei Jahren bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Elektriker (Ziff. 2). Während der Untersuchung sei eine Zustandsänderung mit dysphasischen Symptomen aufgetreten. Ausserhalb dieser Episode fänden sich sprachliche Dysfunktionen mit diskreter Rechtschreibeschwäche, Lern- und Gedächtnisschwäche für sprachliche Informationen und vermindertem verbalem Konzeptdenken, die gemäss der Anamnese seit dem Kindesalter ausgeprägt seien. Zudem imponiere ein interiktuales Verhaltenssyndrom mit Misstrauen, Angespanntheit, Humorlosigkeit, gesteigertem religiösem Interesse und Tendenz zum Suchtverhalten (Hypersexualität, PC-Spiele). Die dargestellten kognitiven und die Verhaltenssymptome entsprächen einer umschriebenen Funktionsstörung links temporo-limbisch bis frontal und seien gut vereinbar mit dem EEG-Befund mit Anfallsursprung links temporal. Aus neuropsychologischer Sicht schätze sie die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aktuell auf maximal 30 %, begründet durch die verminderte Stressresistenz mit Anfallsgefährdung sowie die kognitiven Funktionsschwächen und das Verhaltenssyndrom (Urk. 7/99/7).
3.5 Dr. C.___ führte in ihrem Bericht vom 26. März 2013 (Urk. 3/5) aus, der Beschwerdeführer habe per 1. März 2012 selber eine Teilzeitstelle im IT-Bereich gefunden und sich dort sehr wohl gefühlt. Man habe ihm viel Verständnis entgegengebracht, auch als er wiederholt an der Arbeit epileptische Anfälle erlitten habe. Als die Firma aufgelöst worden sei, habe der Beschwerdeführer die Kündigung erhalten. Die Arbeitgeber hätten ihm erst nach und nach gesagt, dass ihm ohnehin gekündigt worden wäre, weil er die erwartete Leistung nicht erbracht habe. Der Beschwerdeführer leide an einer organischen Persönlichkeitsstörung bei Epilepsie mit einfach- und komplex-fokalen sowie fakultativ generalisierten Anfällen mit Verhaltenssyndrom und entsprechend links temporo-limbisch bis frontaler Funktionsstörung (S. 1). Aufgrund der Erfahrungen in den letzten Jahren und insbesondere am letzten Arbeitsplatz könne nur noch von einer Arbeitsfähigkeit im IT-Bereich von 30 % ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer brauche ein verständnisvolles Arbeitsumfeld, regelmässige Arbeitszeiten von höchstens vier Stunden pro Tag, während derer er keinem grossen Arbeitsdruck ausgesetzt sei, keinen Kundenkontakt habe und wo er bei einer Präsenz von zirka 50 % nur 30 % an Leistung erbringen müsse (S. 2).
3.6 Nach einem Aufenthalt im Spital F.___ am 13. und 14. Januar 2013 nannten die Ärzte in ihrem Bericht vom 21. Januar 2013 (Urk. 3/8) im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1):
- Commotio cerebri nach Sturz am 13. Januar 2013
- bekannte Epilepsie, wahrscheinlich symptomatisch, Erstdiagnose 1994
- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Der Beschwerdeführer habe sich in Begleitung seiner Mutter aufgrund eines unbeobachteten Sturzes mit Kopfanprall mit retrograder Amnesie und Platzwunden supraorbital links und Unterlippe links notfallmässig selber zugewiesen. Die antikonvulsive Therapie habe der Beschwerdeführer bereits seit einiger Zeit selbständig abgesetzt (S. 1). Die Entlassung sei vor Ablauf der 24stündigen Commotioüberwachung und gegen ärztlichen Rat erfolgt (S. 2). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht.
4.
4.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Oktober 2012 hatte der Beschwerdeführer bereits vom 22. August 2011 bis 24. Februar 2012 in einem Pensum von 60 % als IT-Supporter an einem Arbeitsprogramm des RAV teilgenommen (Urk. 7/93) und arbeitete seit dem 1. März 2012 in einem Pensum von 50 % als System Engineer (Urk. 7/105). Aus diesem Grund ging die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invaliditätsgrades aufgrund eines Einkommensvergleiches nicht von Tabellenlöhnen aus, sondern stellte auf das tatsächlich erzielte Einkommen ab (Urk. 7/108).
Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Z.___ AG wurde jedoch per Ende Dezember 2012 aufgelöst (Urk. 7/118). Damit liegt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, welche ohne Weiteres Anlass zu einer Rentenrevision gibt (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.2 Zu prüfen bleibt damit die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Diesbezüglich liegen unterschiedliche Beurteilungen vor. Die Medas-Gutachter stuften die Arbeitsfähigkeit in ihrem Gutachten vom 24. Mai 2011 noch mit 70 % ein, dies sowohl in der bisherigen Tätigkeit als IT-Supporter als auch in jeder anderen Verweistätigkeit (E. 3.1).
Demgegenüber schätzte die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 16. Januar 2012 die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf höchstens 50 % (vgl. vorstehend E. 3.2), was im Übrigen ungefähr dem vom Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt effektiv geleisteten Pensum im Arbeitsprogramm des RAV entsprach. In ihrem aktuellen Bericht vom 26. März 2013 sodann ging sie noch von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % aus, wobei sie zur Begründung lediglich auf die Erfahrungen der letzten Jahre und insbesondere am letzten Arbeitsplatz verwies (vgl. vorstehend E. 3.5). Nachdem der Beschwerdeführer jedoch vom 22. August 2011 bis 24. Februar 2012 zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers ein Pensum von 60 % absolviert hatte (Urk. 7/93) und vom 1. März bis 31. Dezember 2012 in einem Pensum von 50 % angestellt war (Urk. 7/105, Urk. 7/118), erscheint diese Begründung zu wenig schlüssig und nachvollziehbar, als dass darauf abgestellt werden könnte.
Dr. D.___ sodann ging ohne weitere Begründung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % aus (vgl. vorstehend E. 3.3) und die Ärzte des Spitals F.___ machten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.6).
Einzig Dr. B.___ begründete die von ihr auf 30 % geschätzte Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar mit der verminderten Stressresistenz mit Anfallsgefährdung sowie den kognitiven Funktionsschwächen und dem Verhaltenssyndrom (vgl. vorstehend E. 3.4). Dieser Bericht datiert jedoch vom 14. sowie 15. Februar 2012 und lag bereits der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde (vgl. vorstehend E. 2.1).
4.3 Insgesamt liegen somit keine aktuellen, schlüssig und nachvollziehbar begründeten und damit beweismässig verwertbaren Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor, sodass die für eine Beurteilung des Invaliditätsgrades notwendigen Angaben fehlen. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen notwendig. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben wird.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Februar 2013 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig
FK/JK/MTversandt