Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00311




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 30. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint

Walchestrasse 17, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, trat am 14. April 2008 in die Justizvollzugsanstalt Y.___ ein (Urk. 7/2). Er meldete sich am 21. Februar 2012 wegen seit dem 22. November 2000 aufgrund eines Verkehrsunfalls bestehender Schmerzen im oberen Brustbereich, Atemnot und Schlafstörungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 7/6, Urk. 7/9, Urk. 7/17) und zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/15/3). Mit Vorbescheid vom 21. August 2012 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Begehrens in Aussicht (Urk. 7/19). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Oktober 2012 Einwand (Urk. 7/23). Nach Vorliegen von Berichten der Rheumaklinik des Spitals Z.___ vom 21. November und 28. Dezember 2012 (Urk. 7/27, Urk. 7/28) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit weiterem Vorbescheid vom 31. Januar 2013 mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde, da kein versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 7/31). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 25. Februar 2013 erneut Einwand (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 13. März 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 4. April 2013 Beschwerde (Urk. 1). Am 10. Mai 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. Mai 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Am 5. Juni 2013 liess der Versicherte, nun vertreten durch Fürsprecher Arquint, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung stellen und am 14. August 2013 liess er die Replik erstatten, wobei er eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung weiterer Abklärungen beantragte (Urk. 10, Urk. 14). Am 20. August 2013 wurde der Versicherte aus der Justizvollzugsanstalt Y.___ entlassen (Urk. 17) und gemäss seinem Rechtsvertreter anschliessend direkt in sein Heimatland A.___ ausgeschafft (Urk. 15). Mit Verfügung vom 5. September 2013 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm in der Person von Fürsprecher Arquint ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 19). Am 4. Oktober 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 21).

    Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten, wird soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.    

2.1    Die IV-Stelle führte in der Verfügung vom 13. März 2013 aus, der aktuelle Arztbericht der Rheumaklinik des Spitals Z.___ enthalte keine Diagnose, welche auf eine Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit hinweise. Somit sei für die Invalidenversicherung kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde auf die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter abgestellt, welche dem Versicherten aus medizinisch-theoretischer Sicht uneingeschränkt zumutbar sei (Urk. 2).

2.2    Der Versicherte bemängelte in der Beschwerde, er sei nie von einem Vertrauensarzt der IV-Stelle untersucht worden. Bei den Untersuchungen, welche stattgefunden hätten, sei es nicht um die Frage gegangen, ob die IV-Stelle Leistungen zu erbringen habe. Er leide sowohl beim Schlafen als auch während der Arbeit unter Schmerzen im Brustbereich. Leistungen der Invalidenversicherung habe er erst jetzt und nicht bereits unmittelbar nach dem Unfall im Jahr 2001 oder 2002 beantragt, da sein Zustand sich verschlechtert habe (Urk. 1). Der Rechtsvertreter des Versicherten führte in der Replik vom 14. August 2013 aus, die Schmerzen seien klinisch nachvollziehbar und müssten als chronifiziert gelten. Aufgrund der vorhandenen Schmerzsymptomatik und der auffälligen Aspekte in der psychiatrischen Biographie müsse abgeklärt werden, ob diese Schmerzen mit einer psychischen Störung zusammenhingen. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Urk. 14).

3.

3.1    Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals Z.___ vom 12. Januar 2002 lag ein Thorakovertebralsyndrom bei mehrsegmentaler Dysfunktion mit konsekutiver Rippenblockade und entsprechender sternocostaler Schmerzsymptomatik der dritten Rippe rechts vor. Die Schmerzen seien tendenziell am Abklingen und in der Computertomographie sei keine Pathologie erkennbar (Urk. 7/10/1).

    Dr. med. B.___ von der Suva führte am 18. Mai 2004 aus, nach dem Verkehrsunfall vom 22. November 2000 habe kein pathologischer Befund erhoben werden können, und der Versicherte sei ab dem 11. Januar 2001 wieder voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 7/15/8).

3.2    Laut dem Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin der Justizvollzugsanstalt Y.___, vom 10. April 2012, bestehen die vom Autounfall herrührenden Schmerzen gemäss Angaben des Versicherten seit dem Jahr 2001. In der Justizvollzugsanstalt Y.___ sei keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit aufgetreten, wobei „Gefängnisarbeit“ nicht mit einer Arbeit im freien Arbeitsmarkt verglichen werden könne (Urk. 7/9/1-4).

    Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt am 15. Juni 2010 fest, der Versicherte habe über eine seit Jahren bestehende Symptomatologie berichtet, welche eher etwas zunehmend sei. Aus seiner Sicht müsse der Versicherte lernen, mit den Beschwerden zu leben, welche gemäss der Schilderung des Versicherten jeweils nur kurzfristig auftreten würden. Die Einatmungsstörung sei nicht genügend erklärt und er sei sich nicht sicher, ob sich dahinter eine gewisse Überlagerungsproblematik verstecke (Urk. 7/3/2).

    Im Bericht der Klinik E.___ vom 13. September 2012 wurde der Verdacht auf ein Tietze-Syndrom geäussert und eine erneute rheumatologische Begutachtung empfohlen (Urk. 7/22/2-3).

3.3    Nach erfolgter Untersuchung wurde im Bericht der Rheumaklinik des Spitals Z.___ vom 21. November 2012 festgehalten, die Beschwerden beständen seit dem Autounfall im Jahr 2000, wobei in den letzten zehn Jahren keine wesentliche Besserung erfolgt sei. Beim Versicherten bestehe ein persistierendes costosternalvertebrales Syndrom mit entsprechender sternocostaler Schmerzsymptomatik des dritten Sternocostalgelenks rechts. Gegenüber den früheren Beurteilungen im Jahr 2001 würden sich keine neuen Aspekte ergeben (Urk. 7/28).

    Von Dr. med. F.___ von der Rheumaklinik des Spitals Z.___ wurde am 28. Dezember 2012 in einem Bericht festgehalten, es bestehe auch eine volle Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten (Urk. 7/27/2). Derselbe Arzt gab in diesem Bericht an, dass dem Versicherten gewisse Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, ohne dies zu begründen (Urk. 7/27/4).

3.4    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 18. August 2012 fest, es liege kein objektiver klinischer oder radiologischer Befund vor, welcher eine Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 7/18/2). Am 28. Januar 2013 erklärte er, auch der aktuelle Arztbericht der Rheumaklinik des Spitals Z.___ enthalte keinen Befund, welcher eine Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit beinhalte, und somit sei weiterhin kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 7/29/2).

4.

4.1    Der Versicherte verletzte sich im Jahr 2000 im Alter von 19 Jahren bei einem Autounfall. Wie sich den Auszügen aus dem Individuellen Konto (IK-Auszüge) entnehmen lässt, war der Versicherte nach diesem Unfall durchaus weiterhin erwerbstätig, wobei er nach einer Phase der Arbeitslosigkeit in den Jahren 2004 und 2005 vom Jahr 2005 bis ins Jahr 2007 hinein einer Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 7/17). Er war somit in der Zeit zwischen dem Unfall vom 22. November 2000 und dem Beginn seines Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt Y.___ am 14. April 2008 erwerbstätig oder erhielt Leistungen der Arbeitslosenversicherung, galt also als vermittelbar. Es fehlt in den Akten und Ausführungen des Versicherten an Hinweisen für eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Auch in der Justizvollzugsanstalt Y.___ konnte der Versicherte einer Beschäftigung nachgehen (Urk. 7/9/1-4). In der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 21. Februar 2012 erklärte er, seit dem Unfall vom 22. November 2000 unter Beschwerden zu leiden. Eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands erwähnte er nicht (Urk. 7/4). Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 15. Juni 2010 (Urk. 7/3/2) lediglich fest, der Versicherte berichte über zunehmende Schmerzen, ohne diese Aussagen zu werten oder zu objektivieren. Wie sich aus dem überzeugenden Bericht der Rheumaklinik des Spitals Z.___ vom 21. November 2012 (Urk. 7/28) ergibt, hat sich der somatische Gesundheitszustand seit dem Jahr 2001 nicht massgeblich verändert.

4.2    Mittels bildgebender Untersuchungen konnte kein pathologischer Befund eruiert werden (Urk. 7/28). Was die klinisch feststellbare Schwellung auf der Höhe der dritten Rippe betrifft (vgl. Urk. 7/10/1, Urk. 7/22/2, Urk. 7/28), so stellte die Klinik E.___ die Verdachtsdiagnose eines Tietze-Syndroms (Urk. 7/22/2-3). Bei einem Tietze-Syndrom handelt es sich um eine druckschmerzhafte Schwellung unbekannter Ursache, die meist im Bereich des Brustbeinansatzes der zweiten oder dritten Rippe auftritt und bei welcher keine Anzeichen für eine Entzündung vorhanden sind. Unabhängig davon, ob diese Verdachtsdiagnose zutrifft oder nicht, begründet eine solche Schwellung keine Arbeitsunfähigkeit. Dr. D.___ führte zudem basierend auf den Aussagen des Versicherten selbst aus, die Beschwerden träten jeweils nur für kurze Zeit auf (Urk. 7/3/2), was ebenfalls aufzeigt, dass diese Beschwerden die Arbeitsfähigkeit nicht in relevanter Hinsicht beeinträchtigen. Die betreffende Schwellung bestand im Übrigen bereits im Jahr 2002 (Urk. 7/10/1), als der Versicherte noch arbeitstätig war (Urk. 7/17/3). Es steht somit fest, dass in somatischer Hinsicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Dies wird vom Versicherten in der Replik vom 14. August 2013 (Urk. 14) im Übrigen gar nicht mehr geltend gemacht, sondern darin wird ausdrücklich anerkannt, dass die aktenkundig vorhandenen Diagnosen keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit begründen. In somatischer Hinsicht besteht somit kein weiterer Abklärungsbedarf und es ist festzuhalten, dass keine versicherungsrechtlich relevanten somatischen Beschwerden vorliegen.

4.3    Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm in der Replik vom 14. August 2012 (Urk. 14) geltend gemacht, psychiatrisch abzuklären ist. Die Tatsache alleine, dass nicht alle geklagten Schmerzen somatisch erklärbar sind, vermag für einen Verdacht auf eine relevante psychische Störung nicht zu genügen. In den Arztberichten findet sich im Hinblick auf psychische Beschwerden einzig die Anmerkung von Dr. D.___ im Bericht vom 15. Juni 2010, dass er die momentane Einatmungsstörung nicht genügend erklären könne und sich nicht sicher sei, ob sich da eine gewisse Überlagerungsthematik verstecke (Urk. 7/3/2). Dies genügt nicht als Anhaltspunkt für das mögliche Vorliegen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Problematik. Beim Versicherten, welcher sich sechs Jahre lang im Strafvollzug und dort in ärztlicher Behandlung befand, wäre beim Verdacht auf psychische Beschwerden durch die behandelnden Ärzte der Justizvollzugsanstalt sicherlich eine entsprechende Abklärung eingeleitet worden, um solche Beschwerden im Falle ihres Vorhandenseins mittels Medikamenten und Therapie entsprechend behandeln zu können. Weiter war der Versicherte wie bereits ausgeführt (vergleiche E. 4.1) vor Antritt seiner Strafe in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und ging auch im Rahmen des Strafvollzugs stets einer Beschäftigung nach. Dies war ihm möglich ohne medikamentöse Behandlung von psychischen Beschwerden - er nahm lediglich das Schmerzmittel Mefenacid 500 mg ein und verwendete die Pflaster Flector Tissugel (Urk. 7/27/2) - und ohne eine psychiatrische Therapie, was gegen das Vorhandensein einer versicherungsrechtlich relevanten psychischen Störung spricht.

    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte aus, in der psychiatrischen Biographie seien auffällige Aspekte vorhanden und diesbezüglich könne ein Vergleich mit dem Strafverfahren erfolgen (Urk. 14). Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung allein ist kein Hinweis auf vorhandene psychische Beschwerden. Wäre im Strafverfahren eine relevante psychische Störung als Befund erhoben worden, so hätte der Versicherte im Strafvollzug sicherlich eine Therapie durchlaufen oder Medikamente verschrieben erhalten, was wie soeben ausgeführt, offensichtlich nicht der Fall war. Ein entsprechender Beizug der Strafakten erübrigt sich trotz geltender Untersuchungsmaxime insbesondere deshalb, da diese mehr als sechs Jahre alt sind, der Versicherte jedoch für allfällige Leistungsansprüche aktuelle Beschwerden in dieser Hinsicht aufweisen müsste. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich in den Akten keine Hinweise auf versicherungsrechtlich relevante psychische Beschwerden des Versicherten finden, weshalb sich eine Rückweisung zur psychiatrischen Begutachtung als nicht angebracht erweist.

4.4    Die IV-Stelle hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Verfügung vom 13. März 2013 zu Recht abgewiesen (Urk. 2). Weitere medizinische Abklärungen erweisen sich wie dargelegt als nicht notwendig, da der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.    

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Sararard Arquint, hat keine Kostennote eingereicht, weshalb seine Entschädigung unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens sowie seines Aufwands auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Dieser Betrag ist aus der Gerichtskasse auszuzahlen Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich ebenso wie bezüglich der Gerichtskosten laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Sararard Arquint, Zürich, wird mit Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Sararard Arquint

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef