Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00313 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 22. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Suffert Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, meldete sich am 25. Februar 2011 unter Hinweis auf Rückenschmerzen und eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Anfangs August 2011 teilte er ausserdem mit, dass er zwischenzeitlich verunfallt sei und reichte diesbezüglich zwei Berichte des Y.___ vom Juli 2011 zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass der Versicherte einen Abriss des Ansatzes der rechten rückseitigen Oberschenkelmuskulatur erlitten hatte (Urk. 8/18, Urk. 8/19). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 8/12) und tätigte medizinische Abklärungen. Insbesondere zog sie einen Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, A.___, vom 24. Juni 2011 (Urk. 8/16) sowie einen Bericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 26. August 2011 (Urk. 8/21) bei. Am 14. August 2012 liess sie den Versicherten durch das C.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 3. September 2012, Urk. 8/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/35-46) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. März 2013 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 5. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen, eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Urs P. Keller zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2013 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-48) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf das Gutachten des C.___ dafür, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit seit Juli 2011 nicht mehr arbeitsfähig, eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne kniende und hockende Stellungen sei ihm jedoch zu einem Pensum von 100 % zumutbar. Aufgrund dieser Einschränkungen resultiere eine Erwerbseinbusse von 5 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
1.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dem Gutachten könne nicht gefolgt werden. Er sei in einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig, was auch ärztlich bestätigt worden sei (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 14. August 2012 im C.___ allgemeininternistisch, psychiatrisch, orthopädisch und neurologisch untersucht (Gutachten vom 3. September 2012, Urk. 8/32).
3.2 Der internistische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, im letzten Jahr auf das Gesäss gefallen zu sein und seither unter andauernden Rücken- und Beinschmerzen zu leiden. Ausserdem habe er auch über Kopfschmerzen sowie Gefühlsstörungen in den Händen geklagt (Urk. 8/32/5-6). Der Arzt diagnostizierte beim Beschwerdeführer Adipositas (BMI 32 kg/m2), eine Polyglobulie, eine Hepatopathie sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch, und hielt dafür, dass diese Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 8/32/7).
3.3 Der psychiatrische Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer habe über zahlreiche körperliche Beschwerden geklagt und fühle sich aufgrund dieser Beschwerden nicht arbeitsfähig. Da das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könnten, müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz nicht integrieren können, habe nie über längere Zeit die gleiche Arbeitsstelle gehabt, und leide unter wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden sei vor dem Hintergrund dieser psychosozialen Belastungen zu sehen und beim Beschwerdeführer sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu stellen (ICD-10 F45.4; Urk. 8/32/11-12). Stellungnehmend zum Bericht des A.___ vom 24. Juni 2011 führte der psychiatrische Gutachter aus, entgegen der Ansicht des dort behandelnden Psychiaters liege keine depressive Störung vor. Der unregelmässige Schlafrhythmus des Beschwerdeführers hänge damit zusammen, dass er seinen Alltag passiv verbringe. Der Beschwerdeführer sei sodann in der Lage, seinen Haushalt selbständig zu führen, unternehme Spaziergänge, treffe sich mit Kollegen und habe Kontakt mit seinen Familienangehörigen im Libanon; letztmals habe er sie vor einem Jahr besucht und würde sie gerne erneut besuchen, wenn er die finanziellen Möglichkeiten dazu hätte. Der Beschwerdeführer distanziere sich klar von Suizidgedanken, sodann sei seine Stimmung zwar herabgesetzt gewesen, aber nicht eigentlich depressiv. Die gelegentlich auftretenden, leicht depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der schwierigen psychosozialen Situation und der somatoformen Schmerzstörung einzuordnen. Eine eigentliche depressive Störung liege nicht vor (Urk. 8/32/12-13).
Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Es bestehe einzig eine somatoforme Schmerzstörung. Es sei weder eine schwere psychiatrische Komorbidität vorhanden, noch liege eine chronische körperliche Begleiterkrankung vor. Es bestehe auch kein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung und ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Dass alle therapeutischen Bemühungen scheiterten, hange wesentlich damit zusammen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um die Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Schwere, lebensgeschichtliche Belastungen fänden sich nicht, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden, und bei den bisher durchgeführten ambulanten und stationären Behandlungen zeige der Beschwerdeführer wenig Motivation und eine deutliche Selbstlimitierung. Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Beschwerdeführer daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 8/32/12).
3.4 Der orthopädische Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer beklage – seit einem gemäss Akten vor einem Jahr erlittenen Sturz – auftretende und im Verlauf unveränderte Beschwerden vom Gesäss bis zur Wade rechts. Gemäss Bericht des Y.___ vom 22. Juli 2011 sei bei Abriss des proximalen Ansatzes der hinteren Oberschenkelmuskulatur ein operatives Vorgehen vereinbart worden, doch seien die Beschwerden während der Hospitalisation zurückgegangen, so dass in der Folge auf einen Eingriff verzichtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Verlauf seien Schmerzen an der gesamten linken unteren Extremität hinzugetreten. Der Gutachter hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe ein äusserst unterschiedlich ausgeprägtes rechtsseitiges Hinken demonstriert und die Durchführung der Gangarten verweigert. Bei der Untersuchung der thorakolumbalen Wirbelsäule habe bei Gegenspannung eine erheblich eingeschränkte bis aufgehobene Beweglichkeit bestanden, weniger deutlich auch im zervikalen Bereich, in welchem unter Ablenkung aber eine deutlich bessere Auslenkung möglich gewesen sei. Auch an den oberen Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit, während sie im Hüft- und Kniebereich unter unablässiger, sehr diffuser Schmerzangabe kaum prüfbar, später allerdings in sitzender Position mit hängenden Beinen wiederum besser gewesen sei. Umfangmessung und symmetrische plantare Beschwielung sprächen klar gegen eine länger dauernde Schonung der rechten unteren Extremität im Sinne eines Hinkens. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien äusserst wortreich und sprunghaft erfolgt, er sei jedoch kaum auf die gestellten Fragen eingegangen. Auch während der körperlichen Untersuchung sei der Leidensdruck kaum nachvollziehbar gewesen. Vier von fünf Waddell-Zeichen seien positiv gewesen (Urk. 8/32/17-18). Gemäss dem vorhandenen Bildmaterial bestehe ein Abriss der Muskulatur am Tuber ischiadicum der rechten Seite samt Retraktion, an der Lendenwirbelsäule dagegen ein altersentsprechend weitgehend regelrechter Befund ohne Hinweise auf Neurokompressionen. An der Halswirbelsäule seien kleine linksseitige Diskushernien bei den HWK5/6/7 mit möglicher Irritation der Nervenwurzeln bei C6 und C7 links beschrieben. In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitestgehend blanden Befundes werde auf die Ausfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer beklagten, völlig diffusen Schmerzen an der Wirbelsäule und den unteren Extremitäten durch die klinischen und radiologischen Befunde kaum begründen liessen. Nachvollziehbar seien gewisse Restbeschwerden im Bereich der Ischiokruralmuskulatur, doch lägen nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Inkonsistenzen massive Hinweise für eine im Vordergrund stehende nicht-organische Beschwerdekomponente vor (Urk. 8/32/18). Der Gutachter hielt dafür, es bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei kniende und hockende Positionen sowie auch das häufige Heben und Tragen von Lasten über 15 kg vermieden werden sollten. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe dagegen seit der am 21. Juli 2011 erlittenen Verletzung im Bereich des rechten Oberschenkels eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich der Zeit vor der Untersuchung könne spätestens sechs Monate nach der am 21. Juli 2011 erlittenen Verletzung von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausgegangen werden (Urk. 8/32/18).
3.5 Der neurologische Gutachter hielt fest, aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der neurologische Status sei bei der Untersuchung unauffällig ausgefallen. Die Schilderung der Kopfschmerzen sei wenig spezifisch gewesen, ein möglicher Schmerzmittelübergebrauch erscheine möglich, wobei die Schilderung auch im Zusammenhang mit einer anzunehmenden Symptomausweitung gesehen werden müsse. Aufgrund der angegebenen Beschwerden an den Händen bestehe ein Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom, diesbezüglich sei eine nochmalige Kontrolle zu empfehlen. An den Beinen fänden sich sodann keine Hinweise auf eine radikuläre Beteiligung. Bei der Vielzahl der Beschwerden stelle sich die Differentialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung, was ins psychiatrische Fachgebiet falle, wobei allerdings das diskrepante Verhalten bei der Prüfung des Lasègue eine bewusstseinsnahe Symptomausweitung nahelege (Urk. 8/32/21).
3.6 In der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer spätestens seit sechs Monaten nach dem Unfall vom 21. Juli 2011 aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, ohne kniende und hockende Stellung, wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/32/23).
4.
4.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt das C.___-Gutachten die an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich (E. 2.4). Die Gutachter tätigten eigene, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (E. 3.1-3.6).
4.2 Der Beschwerdeführer wandte ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters abgestellt worden sei und nicht auf jene seines behandelnden Psychiaters Dr. Z.___, welcher eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen diagnostiziert und lediglich eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar erachtet habe (Urk. 1 S. 3-5).
Wenn im Bericht von Dr. Z.___ vom 24. Juni 2011 (Urk. 8/16) unter der Rubrik „Ärztlicher Befund“ lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers wiedergegeben werden (Urk. 8/16/2), so zeigt sich, dass die Einschätzung von Dr. Z.___ hauptsächlich auf den subjektiven Klagen des Beschwerdeführers beruht. Der psychiatrische Gutachter legte dahingegen nachvollziehbar dar, dass und weshalb die Symptome einer eigenständigen depressiven Erkrankung nicht vorliegen (E. 3.3). Der Bericht von Dr. Z.___ erscheint auch insofern als wenig nachvollziehbar, als er ausführt, Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern (Urk. 8/16/3), gleichzeitig aber aus seinem Bericht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer lediglich mit einem Johanniskrautpräparat (Jarsin) behandelt wird (Urk. 8/16/2) und somit – bei Annahme einer depressiven Störung – die Möglichkeiten bezüglich Medikation noch nicht ausgeschöpft erscheinen. Wenn Dr. Z.___ sodann bei der Frage, ob mit einer Wiederaufnahme respektive einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, festhält, der Beschwerdeführer sehe infolge seiner körperlicher Beschwerden keine Möglichkeit zu arbeiten (Urk. 8/16/3), so erhellt im Übrigen, dass sich der Beschwerdeführer selber nicht aufgrund einer depressiven Erkrankung als arbeitsunfähig erachtet, sondern wegen der geklagten Schmerzen. Dass die körperlichen Beschwerden limitierend hinsichtlich der Leistungsfähigkeit seien, hielt denn Dr. Z.___ auch ausdrücklich fest. Seine Einschätzung einer um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vermag mit Blick auf das Vorgenannte nicht zu überzeugen.
Der Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, die somatoforme Schmerzstörung habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, kann sodann gefolgt werden, da die gemäss Rechtsprechung erforderlichen Kriterien für eine ausnahmsweise anzunehmende Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung (E. 2.2) nicht in genügender Intensität und Konstanz vorliegen (E. 3.3). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (siehe Urk. 1 Rz. 12) liegt keine psychiatrische Komorbidität vor. Auch kann nicht von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens die Rede sein (siehe E. 3.3). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es liege eine chronische körperliche Begleiterkrankung vor, nämlich die Rückenproblematik, übersieht er sodann, dass sich diese gerade kaum durch objektivierbare Befunde begründen lässt (E. 3.4).
4.3 Der Beschwerdeführer bemängelte sodann auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den orthopädischen Gutachter. Diese widerspreche der Einschätzung von Dr. B.___, welcher lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in sitzender Tätigkeit attestiert habe (Urk. 1 Rz. 13 f.). Dr. B.___ hatte mit Bericht vom 26. August 2011 (Urk. 8/21) lediglich eine sitzende Tätigkeit für mindestens vier Stunden pro Tag als zumutbar erachtet sowie mit Bericht vom 24. Januar 2012 (Urk. 8/37) mitgeteilt, aufgrund der Verletzung am Oberschenkel könne nicht von einer länger dauernden Arbeitsfähigkeit von 100 % für wechselbelastende Tätigkeiten ausgegangen werden. Ausserdem seien auch die psychischen Einschränkungen zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen, dass sowohl die C.___-Gutachter als auch die Ärzte der D.___ – hier wurde der Beschwerdeführer am 13. August 2012 in der Hüftsprechstunde untersucht (Urk. 8/32/28-30) – darauf hinwiesen, dass die vom Beschwerdeführer angegeben Schmerzen kein ausreichendes organisches Korrelat fänden (Urk. 8/32/30), sowie mit Blick auf die wiederholt erwähnten Inkonsistenzen bezüglich der Schmerzangaben des Beschwerdeführers (E. 3.4, E. 3.5; Urk. 8/32/29: Lasèguetest) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einschätzung des Hausarztes abgestellt. Dieser hat sich im übrigen mit dieser Thematik nicht auseinandergesetzt und selber keinerlei Befunde erhoben (Urk. 8/21/2).
4.4 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, bei der Gutachtenserstellung sei der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden, da er keine Gelegenheit gehabt habe, Zusatzfragen an die Gutachter zu stellen (Urk. 1 S. 5), übersieht er, dass ihm die Beschwerdegegnerin den Katalog der Expertenfragen vorgängig zur Begutachtung zustellte (Urk. 8/27/2; siehe hierzu BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9, BGE 138 V E. 1.1), er sich dazu aber nicht vernehmen liess. Vor Erlass der Verfügung konnte er sodann zum Gutachten Stellung beziehen; er erhob Einwände gegen den Vorbescheid, Zusatzfragen liess er indessen auch zu diesem Zeitpunkt nicht stellen (Urk. 8/44). Eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit ist demnach zu verneinen.
4.5 Zusammenfassend ist damit auf Einschätzung der C.___-Gutachter, wonach der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.6), abzustellen.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
5.2 Da der Beschwerdeführer zu Beginn der einjährigen Wartezeit nicht erwerbstätig war und zuvor verschiedenste Tätigkeiten ausgeübt hatte (siehe IK-Auszug, Urk. 8/12), hat die Beschwerdegegnerin das Validen- wie auch das Invalideneinkommen zu Recht anhand der Tabellenwerte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegeben Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Dass sie sodann für beide Vergleichseinkommen auf die Tabellenwerte für einfache und repetitive Tätigkeiten, Niveau 4, abgestellt hat, ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung absolvierte (Urk. 8/8/5), nicht zu beanstanden. Der Einkommensvergleich läuft somit auf einen Prozentvergleich hinaus. Bei einer auf körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne kniende und hockende Stellung eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.6) erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 5 % nicht als unangemessen. Somit resultiert ein entsprechender rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 %.
Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht einen Rentenanspruch verneint, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3 und Urk. 10), ist dem Beschwerdeführer - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Urs P. Keller zu gewähren.
6.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Mit Honorarnote vom 16. Mai 2014 (Urk. 11) machte Rechtsanwalt Keller einen Aufwand von 3,6 Stunden sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 22.-- und damit insgesamt Fr. 822.95 (inkl. MWSt) geltend, was als angemessen erscheint. Rechtsanwalt Keller ist daher mit einem Betrag von Fr. 822.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Keller verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. April 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Urs P. Keller als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs P. Keller, wird mit Fr. 822.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler