Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00314




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini

Urteil vom 30. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 12. Juli 2004 als Maurer für eine Akkordunternehmung (Urk. 5/3 S. 2). Er leidet etwa seit dem zwanzigsten Altersjahr an einer Polytoxikomanie (Urk. 5/19 S. 4-5). Infolge eines Unfalls im Oktober 2004 (Urk. 5/3 und Urk. 5/13 S. 2), bei welchem er auf einer Treppe stürzte und auf dem Rücken diese hinunterrutschte (Urk. 5/9 S. 6), wurde er ab dem 22. Oktober 2004 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 5/3 und Urk. 5/13 S. 14), und er erhielt bis am 20. August 2005 Taggelder von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) (Urk. 5/66 S. 6 2. Zeile). Gegen die Einstellung der Taggelder, welche damit begründet wurde, dass die Beschwerden nicht mehr auf den Unfall, sondern auf die vorbestandenen degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule zurückzuführen seien, reichte der Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein, welches diese mit Urteil vom 25. April 2007 abwies (Urk. 5/66 S. 6 Ziff. 2 am Ende).

    Am 2. Februar 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 5/4, insb. S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 5/7, Urk. 5/10 und Urk. 5/12) und medizinischen (Urk. 5/9) Verhältnisse ab und liess den Versicherten in rheumatologischer Hinsicht durch Dr. med./Dr. sc. Nat. ETH Y.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie sowie zertifizierte medizinische Gutachterin SIM (Urk. 5/18), und die konsiliarisch hinzugezogenen Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. A.___, beide von der Klinik B.___, psychiatrisch begutachten (Urk. 5/19, nachfolgend „Gutachten der Klinik B.___“ genannt).

    Mit Vorbescheid vom 6. April 2009 (Urk. 5/25) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Anhand der Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % betrage sein Invaliditätsgrad lediglich 21 %, weshalb sein Leistungsbegehren abgewiesen werde. Dagegen wehrte sich der Versicherte, indem er die Gewährung von Integrationsmassnahmen respektive beruflichen Massnahmen verlangte (Urk. 5/31).

    

    In der Folge traf die IV-Stelle Abklärungen betreffend die berufliche Eingliederung (Urk. 5/34-52 und Urk. 5/54), in deren Rahmen der Versicherte vom 2. November 2009 bis zum 5. Februar 2010 bei der Institution C.___ tätig war (vgl. Abklärungsbericht vom 3. Februar 2010 [Urk. 5/51]). Die IV-Stelle teilte ihm anschliessend mit Vorbescheid vom 17. Februar 2010 (Urk. 5/52) mit, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde, da keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Nach Erhalt der Akten (Urk. 5/55-56) zog der Versicherte am 26. März 2010 den am 23. März 2010 erhobenen Einwand (Urk. 5/57) zurück (Urk. 5/59).

1.2    Mit Verfügungen vom 1. (Urk. 5/60) und 15. April 2010 (Urk. 5/61) wies die IV-Stelle entsprechend den Vorbescheiden (Urk. 5/25 und 5/52) die Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen und einer Invalidenrente ab.

    Die gegen die rentenverneinende Verfügung vom 15. April 2010 (Urk. 5/61) gerichtete Beschwerde (Urk. 5/66/3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Januar 2012 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach Vornahme einer ergänzenden, neurologischen/neuropsycho-logischen Begutachtung und Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zum Bericht der Institution C.___ vom 3. Februar 2010 (Urk. 5/51) sowie zur Vereinbarkeit der darin festgehaltenen Einschränkungen mit der für eine leidensangepasste Tätigkeit bescheinigten vollständigen Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/71/11 Ziff. 5) über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (Urk. 5/71/12 Dispositiv Ziff. 1).

1.3    In Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 3. Januar 2012 (Urk. 5/71) liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Institut D.___ neurologisch und neuropsychologisch untersuchen und begutachten (Gutachten vom 14. September 2012, Urk. 5/84), welches ihm in der angestammten Tätigkeit eine 70%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 5/84/16). In der Folge holte die IV-Stelle Stellungnahmen von Dr. med./Dr. sc. Nat. ETH Y.___ (Urk. 5/90) und Dr. Z.___ (Urk. 5/91) zum Bericht der Institution C.___ vom 3. Februar 2010 (Urk. 5/51) und zum Gutachten des Instituts D.___ vom 14. September 2012 (Urk. 5/84) ein und wies nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/93 ff.) mit Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 2, Urk. 5/101) das Rentenbegehren des Versicherten erneut ab.


2.    Gegen die Verfügung vom 8März 2013 (Urk. 2, Urk. 5/101) erhob der Versicherte am 6April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte eine erneute Abklärung der aktuellen Situation, da sich diese erheblich verschlechtert habe. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 4).

    Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Aufgrund des D.___-Gutachtens (Urk. 5/84), der Stellungnahmen von Dr. med./Dr. sc. Nat. ETH Y.___ (Urk. 5/90) und Dr. Z.___ (Urk. 5/91) zu diesem und zum Bericht der Institution C.___ vom 3. Februar 2010 (Urk. 5/51) sowie der Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie und zertifizierter Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 20November 2012 (Urk. 5/92/3 am Ende) hielt die IV-Stelle an der früher abgegebenen Beurteilung fest, wonach der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Bei Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen ermittelte die IV-Stelle im Rahmen des vorgenommenen Einkommensvergleichs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 5/101/2).

2.2    Dagegen macht der Versicherte geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert. Zudem bemängelt er das von der IV-Stelle ermittelte Validen- und Invalideneinkommen (Urk. 1).


3.

3.1    Das Institut D.___ stellte im Gutachten vom 14. September 2012 aufgrund der neurologischen Untersuchung vom 27. Juli 2012 (Urk. 5/84/11 ff.) sowie der neuropsychologischen Abklärung vom 7. August 2012 (Urk. 5/84/20 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer langjährigen fortbestehenden Polytoxikomanie bei Heroinkonsum, Dormicumeinnahme und Alkoholabusus, wobei die Resultate eventuell durch akuten Alkohol- und Drogeneinfluss sowie Schläfrigkeit beeinflusst gewesen seien. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte das Institut D.___ einen Nikotinabusus (Urk. 5/84/14 lit. E.1-2).

    Im Zusammenhang mit der neurologischen Untersuchung sei festzustellen, dass es trotz der langen Anamnese eines erheblichen Drogenkonsums früher und eines fortgesetzten, durch eine kontrollierte Heroinabgabe ermöglichten weiteren Heroinkonsums zu keinen invalidisierend wirkenden Ausfällen gekommen sei. Der neurologische Status sei, abgesehen von einer Einschränkung der Vibrationsempfindung, die auch durch die von der psychischen Verflachung verursachten Gleichgültigkeit bedingt sein könnte, im Normbereich. Von neurologischer Seite her sei eine Tätigkeit im erlernten Beruf als Maurer möglich (Urk. 5/84/14-15 lit. F).

    Durch die neuropsychologische Untersuchung sei jedoch klar geworden, dass differenzierte Tätigkeiten und solche, die speditiv ausgeführt werden sollten, nicht mehr denkbar seien. Es bestünden erhebliche Einbussen in Bezug auf die Gedächtnisleistung und eine Verlangsamung, die nicht nur durch den fortgesetzten Heroinkonsum, sondern auch durch den Alkoholabusus bedingt sei, wobei zu beachten sei, dass dieser bei den Untersuchungen im Spiel gewesen sei. Eine Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf sei nur noch zu einem reduzierten Pensum von 70 % möglich. Eine Tätigkeit in einer alternativen Beschäftigung, zum Beispiel wie sie der Versicherte nun als Hilfshausabwart ausführe, sei zu 100 % denkbar. Theoretisch sei diesbezüglich auch eine vollzeitige Tätigkeit möglich, dies müsse aber durch eine berufliche Abklärung untersucht werden, da beim Versicherten im Zusammenhang mit der Untersuchung eine erhebliche Müdigkeit vorhanden gewesen sei.

    Im Rahmen eines zusammenfassenden Belastungsprofils wurde festgehalten, dass von neurologischer Seite her körperlich keine Einschränkung bestehe, eine solche jedoch von anderen Fachgebieten (Rheumatologie, Orthopädie) her vorhanden sein könne. Eine Einschränkung von 30 % bestehe in neuropsychologischer Hinsicht bei schlechten Gedächtnisleistungen und allenfalls durch akuten Medikamenten- oder Alkoholkonsum zusätzlich resultierender Müdigkeit für die erlernte Tätigkeit. Von dieser Seite her seien Arbeiten ohne höhere Anforderungen an die Gedächtnisleistung (d.h. in Routinetätigkeiten), an die geteilte Aufmerksamkeit (d.h. Bevorzugung serieller Tätigkeiten ohne Ablenkungen) und an visuokonstruktive Leistungen (d.h. keine handwerklich-exakten Tätigkeiten im dreidimensionalen Bereich) möglich, nach einer erhöhten Anlernzeit müsse von keinen relevanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Auch hier könne aufgrund der vorliegenden Beobachtungen die mögliche Präsenzzeit nicht beurteilt werden. Eine entsprechende Abklärung müsse noch durchgeführt werden (Urk. 5/84/15 lit. F).

3.2    In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2012 hielt Dr. med./Dr. sc. Nat. ETH Y.___ fest, dass sich aus rheumatologischer Sicht nach sorgfältiger Durchsicht des Berichts der Institution C.___ vom 3. Februar 2010 (Urk. 5/51) und des D.___-Gutachtens vom 14. September 2012 (Urk. 5/84) verglichen mit dem Gutachten vom 13. März 2009 (Urk. 5/18), in dem sie dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte, keine Änderung der Beurteilung des Gesundheitszustandes oder ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 5/88).

3.3    In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 (Urk. 5/91) hielt Dr. Z.___ fest, dass sich die im D.___-Gutachten vom 14. September 2012 (Urk. 5/84) enthaltene Feststellung, wonach die Resultate durch akuten Alkohol- und Drogeneinfluss sowie Schläfrigkeit beeinflusst worden sein könnten, mit seiner Beurteilung decke, da der Versicherte bereits während der Untersuchung vom 24. Februar 2009 durch ein Foetor Aethylicus aufgefallen sei. Bei weiterhin fehlenden Hinweisen auf weitere psychiatrische Erkrankungen nach ICD-10 könne dem Versicherten somit aufgrund isolierter Sucht keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Dr. Z.___ hielt deshalb an der am 17. März 2009 abgegebenen Beurteilung fest, wonach die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar sei, für dem Rücken- und Hüftleiden angepasste, mithin vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichen Positionswechseln und Heben von Gewichten bis maximal 25 kg hingegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 5/19/10).


4.

4.1    Dem neurologischen/neuropsychologischen Gutachten des Instituts D.___ kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und umfassend. Der Beschwerdeführer wurde gründlich untersucht und die Vorakten sowie seine persönlichen Aussagen wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt, und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c).

4.2    Der Beschwerdeführer bemängelt das Gutachten des Instituts D.___ nicht, sondern macht geltend, dass sich seine Situation erheblich verschlechtert habe. Die Kritik des Beschwerdeführers kann jedoch nicht berücksichtigt werden, da er dazu keinen einzigen ärztlichen Beleg einreichte, um die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.

4.3    Das D.___-Gutachten wird somit nicht in Frage gestellt. Die Gutachter kamen aufgrund der vorhandenen Akten und der erfolgten Untersuchungen zum Schluss, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 5/84/16). Die vom Institut D.___ abgegebene Beurteilung deckt sich im Übrigen auch mit dem Gutachten der Klinik B.___ vom 17. März 2009 (Urk. 5/19), in welches das Ergebnis des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med./Dr. sc. Nat. ETH Y.___ vom 13. März 2009 (Urk. 5/18) einbezogen worden war.

    Angesichts der übereinstimmenden Ergebnisse der rheumatologischen, neuro-logischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen, wonach der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, vermag die Einschätzung der Institution C.___ vom 3. Februar 2010, dass nur noch in einem geschützten Rahmen höchstens eine 30- bis 40%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 5/51), nicht zu überzeugen.


5.

5.1    Im Grundsatz ist auch die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/92/4 i.V.m. Urk. 5/23) nicht zu beanstanden, jedoch geht diese auf das Jahr 2009 zurück und berücksichtigt lediglich die bis 2006 erfolgte Lohnentwicklung gemäss LSE, weshalb vorliegend eine aktualisierte Bemessung vorzunehmen ist.

5.2    Was das Valideneinkommen betrifft, betrug im Jahr 2010 das mittlere von Männern auf Niveau 3 im Baugewerbe erzielte monatliche Einkommen Fr. 5‘742.-- (LSE 2010 S. 26 Tab. TA1 Ziff. 41-43). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden (Die Volkswirtschaft, Das Magazin für Wirtschaftspolitik 12-2013 S. 90 Tab. B9.2 Noga-Abschnitt „F“) und der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 und 0,7 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft a.a.0. S. 91 Tab. B 10.2 Ziff. 05-43) angepasst, ergibt dies Fr. 72‘708.20 (Fr. 5‘742.-- x 12 : 40 x 41,5 x 1,01 x 1,007).

5.3    Zur Berechnung des Invalideneinkommens zog die IV-Stelle entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die für das Baugewerbe massgeblichen Zahlen (Urk. 1), sondern richtigerweise den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) im privaten Sektor für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten heran. Im Jahr 2010 betrug das dabei erzielte Einkommen Fr. 4‘901.-- (LSE 2010 S. 26 Tab. TA1 Total). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.0. S. 90 Tab. B9.2 Noga-Abschnitt „A-S“) und der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 und 0,8 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft a.a.0. S. 91 Tab. B 10.2 Nominal Total) angepasst, ergibt dies Fr. 62‘420.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1,01 x 1,008). Unter Berücksichtigung des gewährten 10%igen leidensbedingten Abzugs beträgt das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers Fr. 56‘178.--.

5.4    Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 72‘708.20 und dem Invalideneinkommen von Fr. 56‘178.-- beträgt Fr. 16‘530.20. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 22,7 % (Fr. 16‘530.20 x 100 % : Fr. 72‘708.20), woraus sich kein Rentenanspruch ergibt.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich somit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigRangoni-Bertini