Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00315




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 23. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, erwarb im Oktober 1989 den Fähigkeitsausweis als Podologin (Urk. 6/6/1) und das Lehrmeisterinnen-Diplom im Juli 1993 (Urk. 6/6/5), ist seit 1994 als selbständig erwerbende Podologin tätig und meldete sich am 10. Februar 2004 mit Hinweis auf in den Jahren 1995 und 2002 erlittene Unfälle bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/7 Ziff. 7.3 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein Gutachten ein, das am 4. April 2006 erstattet wurde (Urk. 6/42 = Urk. 3/7), und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. August 2010 die Zusprache einer ganzen Rente ab Februar 2003 und einer halben Rente ab April 2005 in Aussicht (Urk. 6/77).

    Dagegen erhob diese Einwände (Urk. 6/79), worauf die IV-Stelle ein Gutachten veranlasste, das am 19. April 2011 erstattet wurde (Urk. 6/85 = Urk. 3/6). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 6/88), worauf die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten einholte, das am 7. März 2012 erstattet wurde (Urk. 6/113 = Urk. 3/4).

    Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 6/116), wozu diese am 28. August 2012 (Urk. 6/118) und am 28. Januar 2013 (Urk. 6/125) Stellung nahm.

    Mit Verfügung vom 11. März 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 6/127 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 8. April 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei mit der Auflage, im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens die versäumten Leistungstests nachholen zu lassen, an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1
S.- 4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


3.    Der zuständige Unfallversicherer sprach der Versicherten mit Verfügung vom 20. März 2007 und Einspracheentscheid vom 31. Januar 2008 unter anderem eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 66 % zu, was
vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. November 2009 im Verfahren
Nr. UV.2008.00069 bestätigt wurde, dies unter Abweisung der Anträge der Versicherten, die darüber hinausgehende Ansprüche erhoben hatte (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Folgen einer Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle werden rechtsprechungsgemäss die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze analog angewendet (BGE 136 V 279).

    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139
V 547 E. 3 ff.).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass auf das zuletzt eingeholte rheumatologische Gutachten abgestellt werden könne und somit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in angepasster Tätigkeit bestehe (S. 2 oben). Die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachten angebrachten Vorbehalte seien - aus näher dargelegten Gründen - nicht stichhaltig (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei von der im Gutachten von 2006 festgestellten Einschränkung von 50 % auszugehen (S. 1 f.), der rheumatologische Gutachter hätte Leistungstests durchführen sollen (S. 2 oben), er habe die Akten nur selektiv berücksichtigt (S. 2 Mitte) und seiner Einschätzung widersprächen alle früheren Beurteilungen (S. 2), die keineswegs mangelhaft gewesen seien (S. 2 f.). Gemäss den früheren Gutachten sei sie als Podologin nicht mehr arbeitsfähig, sie könne keine 5-10 Minuten auch nur 2 kg Gewicht heben (S. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist mithin, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit verhält und auf welche Beurteilungen diesbezüglich abzustellen ist.


3.

3.1    Die Ärzte des Z.___ erstatteten am 4. April 2006 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/42). Darin stellten sie folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 f. Ziff. 4.1):

- vaskulär betontes Thoracic-outlet-Syndrom links sowie Überlastungsbrachialgie links bei

- Status nach Claviculatrümmerfraktur links am 22. November 1995 mit

- Plattenosteosynthese mit nachfolgender delayed union und Implantatausriss

- Reosteosynthese der linken Clavicula Dezember 1995

- Entfernung der Osteosyntheseplatte am 25. April 1997

- postoperative Totalthrombose der Vena subclavia und axillaris sowie Partialthrombose der Vena basilica links bei Reosteosynthese der linken Clavicula Dezember 1995

- erfolglose Katheterdilatation der Vena subclavia links Dezember 1999

- axillo-jugulärer autologer Venenbypass am 27. Dezember 1999 mit totalem Frühverschluss

- chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom

- Status nach HWS-Distorsion Januar 2002

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 35 Ziff. 4.2):

- lupoide Kollagenose mit Arthralgien im Bereiche der Hände und der Sprunggelenke

- Status nach arthroskopischer Meniskusoperation des linken Kniegelenkes

- histrionische Persönlichkeitsstörung

- Status nach Glassplitterverletzung beider Augen 1995

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aufgrund der eingeschränkten Funktionalität des linken Arms sei die Explorandin als Podologin praktisch nicht mehr arbeitsfähig (S. 37 unten). Arbeitsfähigkeit bestehe hingegen für sämtliche Tätigkeiten als Geschäftsführerin ihres eigenen Betriebes, also etwa Beaufsichtigung der Angestellten, administrative Tätigkeiten, dies auch PC; diese seien der Explorandin gesamthaft im Umfang von zirka vier Stunden täglich, am besten über den Tag verteilt, zumutbar (S. 37 f.).

3.2    Am 6. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin in der rheumatologi-schen Poliklinik des A.___ untersucht, worüber am 10. November 2008 berichtet wurde (Urk. 6/81/6-7 = Urk. 6/85/38-39; vgl. Urk. 6/85/34-37). Dabei wurden folgende - hier verkürzt angeführte - Diagnosen gestellt:

- lupoide Kollagenose (Erstdiagnose 2002)

- Thoracic-outlet-Syndrom links

- Verdacht auf vasomotorische Rosacea

- Status nach Auffahrkollision am 14. Januar 2002 mit Beschleunigungstrauma der HWS

- Status nach Meniskektomie linkes Knie vor Jahren

    Zum Vorgehen wurde in erster Linie eine vor allem aktiv orientierte Phy-siotherapie zur Kräftigung und Stabilisation der Rumpf- und Rückenmuskulatur sowie der Schulter-Nacken-Muskulatur und Haltungskorrektur empfohlen. Begleitend erscheine jedoch auch eine Psychotherapie zur Schmerzverarbeitung und Vermittlung von Coping-Strategien dringend indiziert (S. 2 Mitte).

    Am 7. Oktober 2010 erstattete Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, einen Bericht (Urk. 6/81/1-5) und führte unter anderem aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Jahren in grossen Abständen - letztmals am
23. Februar 2010 - behandle (Ziff. 1.2).

3.3    Am 19. April 2011 erstatteten die Ärzte des C.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/85/1-25). Darin nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 lit. E.1):

- arterielles und nervales Thoracic outlet Syndrom links nach Claviculatrümmerfraktur am 22. November 1995, Plattenosteosynthese der linken Clavicula 24. November 1995 mit nachfolgender delayed union und Implantatausriss, Zustand nach Re-Osteosynthese der linken Clavicula am 27. Dezember 1995 und Totaltthrombose der Vena subclavia und axillaris sowie Partialthrombose der Vena basilica links, axillo-jugulärem autologen Venenbypass am 27. Dezember 1999, danach totaler Frühverschluss

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 17 lit. E. 2):

- anamnestisch lupoide Kollagenose, Diagnosestellung 12. Dezember 2012, aktuell kein Anhalt für das Vorliegen einer Kollagenose (weder klinisch noch immunologisch)

- initiale Heberden-/Bouchard-/Rhizarthrose, ohne Funktionseinschränk-ungen

- rezidivierendes Cervicalsyndrom, insbesondere linksseitig, Zustand nach HWS-Distorsionstrauma 2002 (QTF I-II), ohne bleibende Veränderungen, statisch myalgisch bedingt bei Schon-/Fehlhaltung der linken Schulterregion, ohne radikuläre Symptomatik

- rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom ohne Funktionseinschränkung, ohne radikuläre Symptomatik, am ehesten statisch myalgisch bei Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance

- Pseudoischialgie links bei ISG-Blockierung

- Nikotinabusus

    In der angestammten Tätigkeit als Podologin mit praktischer Arbeit bestehe eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % (mit zwischenzeitlichen Pausen). Für die Lehr-tätigkeit sowie die administrativen Aufgaben mit 3 Betrieben bestehe eine Ar-beitsfähigkeit von 80 %. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne längeren Einsatz des linken Armes, ohne Heben und Tragen von Lasten linksseitig, ohne Überkopfarbeiten linksseitig, ohne Kraftbelastung des linken Armes sei möglich; in einer solchen Verweistätigkeit könne eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 % erreicht werden (S. 19 oben).

3.4    

3.4.1    Am 7. März 2012 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, ein rheumatologisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/113/1-39).

    Er stützte sich auf die ihm überlassenen (S. 2 ff.) und zusätzlich eingeholten
(S. 19 ff.) Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Explo-ration vom 8. Februar 2012 (S. 23 ff.) und die von ihm erhobenen Befunde
(S. 27 ff.).

3.4.2    Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 Ziff. 4.1):

- chronische Brachialgie links mit / bei

- Status nach Claviculatrümmerfraktur am 22. November 1995

- Status nach Plattenosteosynthese am 24. November 1995 mit nachfolgender delayed union und Implantatausriss

- Status nach Re-Osteosynthese der linken Clavicula am 19. Dezember 1995

- Status nach postoperativer Totaltthrombose der Vena subclavia und axillaris sowie Partialthrombose der Vena basilica links am 29. Dezember 1995

- Status nach erfolgloser Katheterdilatation der Vena subclavia links am 10. Dezember 1999

- Status nach axillo-jugulärem autologen Venenbypass am 27. Dezember 1999 mit totalem Frühverschluss

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter (S. 31 Ziff. 4.2):

- lupoide Kollagenose mit / bei

- anamnestisch Arthralgien im Bereich der Hände und Füsse (Dif-ferentialdiagnose: Arthralgien im Rahmen der Menopause?)

- normalem rheumatologischem Status, klinisch keine Hinweise für Entzündungsaktivität

- aktuell normale Rheumaserologie, labormässig keine Hinweise für entzündliche Aktivität

- Coccygodynie

- chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom mit / bei

- Status nach Distorsion der HWS am 14. Januar 2002

- Status nach arthroskopischer Meniskusoperation des lateralen Vorderhorns linkes Kniegelenk am 29. April 1997

3.4.3    Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, im angestammten Beruf als Podologin bestehe aufgrund der Einschränkung der repetitiven Belastung der linken oberen Extremität eine reduzierte Arbeitsfähigkeit, nämlich eine solche von 50 % (S. 35 Ziff. 5.2).

    Eine Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin mit der linken oberen Extremität nicht über 5 kg heben, stossen oder ziehen müsse und mit dem linken Arm nicht auf oder über Schulterhöhe arbeiten müsse, was beispielsweise einer Bürotätigkeit entspreche, sei ihr heute zu 80 % zumutbar. Die Einschränkung von 20 % komme durch die Schmerzsymptomatik auf organischem Hintergrund zustande (S. 35 Ziff. 5.3).

3.4.4    Bezüglich allfälliger Diskrepanzen zu früheren Beurteilungen führte der Gutachter unter anderem aus, er komme zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine Verweistätigkeit, die im Z.___-Gutachten auf 4 Stunden über den Tag verteilt gelautet habe. Dies, weil sich im Status keinerlei Atrophien fänden, die Muskulatur werde also regelmässig eingesetzt. Auch fänden sich keinerlei Zeichen einer aktiven entzündlich-rheumatologischen Erkrankung
(S. 36). In den Berichten der Rheumaklinik des A.___ von 2006 und 2008 sei über eine rein symptomatische Therapie berichtet worden und es hätten sich im November 2008 im Status, wie heute, keinerlei Synovitiden gefunden (S. 36 f.).

    Als einzige Diskrepanz zwischen seiner Beurteilung und den subjektiven Angaben der Versicherten nannte der Gutachter die Beschreibung von Arthralgien im Bereiche der Hände und Füsse, wo sich - trotz der Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei derzeit in einem Schub - ein normaler Befund gefunden habe (S. 37 Ziff. 5.8).

3.5    Zu einigen der von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachten angebrachten Vorbehalten (vgl. Urk. 6/118) nahm der Gutachter am 15. Oktober 2012 Stellung (Urk. 6/123), wozu sich die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2013 noch einmal äusserte (Urk. 6/125).


4.

4.1    Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nicht aus eigenem Antrieb mehrere Gutachten eingeholt hat, sondern weil die Beschwerdeführerin gegen das erste und das zweite Gutachten jeweils Einwände erhoben hat
(vgl. Urk. 6/79, Urk. 6/88).

4.2    Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. November 2009 im Verfahren
Nr. UV.2008.00069 wurde unter anderem auf das 2006 erstattete Z.___-Gut-achten abgestellt (Urk. 7 S. 6 E. 2.2). In diesem Gutachten wurde unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem ein chro-nisches cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion ge-nannt (vorstehend E. 3.1).

    Der Leitentscheid BGE 136 V 279, dem gemäss die Folgen von HWS-Distorsionen analog der Praxis zu den somatoformen Schmerzstörungen beurteilt werden (vorstehend E. 1.2), datiert vom 30. August 2010, existierte im Zeitpunkt des genannten Urteils also noch nicht. Ob die im Z.___-Gutachten genannte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auch im Rahmen der Rechtsanwendung gemäss BGE 136 V 279 hätte berücksichtigt werden können, muss an dieser Stelle offen bleiben.

    Fest steht jedoch, dass vor diesem Hintergrund die aktuelle Rechtsanwendung nicht unbesehen auf das Z.___-Gutachten abstellen kann.

4.3    Einer der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände (vorstehend E. 2.2) geht dahin, der rheumatologische Gutachter hätte bestimmte Leistungstests veranlassen sollen.

    Zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) hat das Bundesgericht Folgendes festgehalten (Urteil 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 = SVR 2009 IV Nr. 26, E. 4.2.1):

Für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit ist in manchen Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit wünschbar oder sogar erforderlich. In einem solchen ergonomischen Assessment kann anhand von Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt werden. In der Regel wird eine EFL unter ärztlicher Supervision von einer physio- oder ergotherapeutischen Fachperson durchgeführt, wobei mehrere Etappen durchschritten werden: Eine Patienteninformation, eine auf den Gesundheitszustand und die beruflichen Aspekte zentrierte Anamnese, das Ausfüllen von Fragebogen über Schmerzen und funktionelle Behinderung, eine klinische Untersuchung, funktionelle Tests sowie die Beobachtung (Kooperation, Leistungskohärenz, Niveau der gezeigten Leistungen, Verhalten gegenüber physischer Belastung und Schmerzen, Körperschema, Sicherheit der Durchführung). Die untersuchende Person vergleicht hierauf die gezeigten funktionellen Leistungen mit den physischen Anforderungen der häufigsten Arbeiten am Arbeitsplatz. Schliesslich liefert sie einen Bericht, der in seinen Schlussfolgerungen über die Art, wie die Klientin oder der Klient die funktionellen Tests durchgeführt hat, das erreichte globale Leistungsniveau, den Kooperationsgrad sowie das Kohärenzniveau der Leistungen Auskunft gibt und eine Schätzung der Fähigkeiten, die häufigsten Aufgaben am Arbeitsplatz zu erfüllen, enthält. Empfehlungen können sodann auch in Bezug auf die funktionelle Rehabilitation, den Reintegrationsprozess oder auf allfällige einfache Massnahmen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes abgegeben werden. Die EFL misst somit die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen die Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist. Das umfassende Testverfahren ermöglicht zudem relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei gerade eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein kann. Neben der Momentaufnahme ist auch die zukünftige Entwicklungsperspektive - sei dies hinsichtlich der medizinisch-prognostischen Faktoren oder in Bezug auf die Abschätzung des Rehabilitationspotentials für arbeitsrelevante Verbesserungen - in der Beurteilung zu berücksichtigen. Die EFL hat demgegenüber nicht das Ziel, die Natur der multiplen und komplexen Ursachen, die einer wiederholten Selbstlimitierung der Leistung und dem Nachweis mehrfacher Inkohärenzen zugrunde liegen, zu erforschen. Ferner ist sie nicht geeignet, kognitive oder verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Bewegungsapparates zurückzuführen sind (Michael Oliveri, Was sollen wir messen: Schmerz oder Funktion? Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als Mittel für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, in: Schmerz und Arbeitsfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 389 ff, insb. S. 406; Gilles Rivier / Monika Seewer, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, SUVA-Medizinische Mitteilungen, Nr. 73, Frühling 2002, S. 33 ff.).

    Rechtsprechungsgemäss ist eine EFL nicht immer indiziert; massgebend ist insbesondere, ob sie von ärztlicher Seite ausdrücklich als zweckmässigste Massnahme für eine zuverlässige und anders nicht mögliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit empfohlen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.2.2). Nicht angezeigt ist eine EFL dort, wo die versicherte Person von einer tieferen als der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit überzeugt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_967/2010 vom 23. Februar 2011 E. 5.5, 9C_512/2009 vom 25. November 2009 E. 5.3).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass keine EFL durchgeführt wurde, denn zu keinem Zeitpunkt wurde von ärztlicher Seite die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als dermassen erschwert erachtet, dass eine EFL empfohlen worden wäre. Die massgebende Einschränkung ergibt sich aus der Beeinträchtigung im Bereich der linken Schulter. Eben dieser Beeinträchtigung hat der rheumatologische Gutachter vollumfänglich Rechnung getragen, indem er ein Belastungsprofil formuliert hat, das einer Bürotätigkeit ohne nennenswerte Beanspruchung des linken Arms entspricht (vorstehend E. 3.4.3). Es ist nicht ersichtlich, welche darüber hinaus reichenden Erkenntnisse ein Belastungstest zu vermitteln vermöchte.

4.4    Ein weiterer Kritikpunkt seitens der Beschwerdeführerin lautete, der rheu-matologische Gutachter habe die Akten nur selektiv berücksichtigt, nämlich nicht alle im Z.___-Gutachten genannten Daten betreffend Arbeitsunfähigkeit erwähnt (Urk. 1 S. 3 unten). Im Z.___-Gutachten (Urk. 6/42) wurden die seinerzeit von den Ärzten des A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten von November 1995 bis Ende 2004 (zwischen 30 und 100 %) und sodann ab 2005 (70 %) aufgelistet (S. 11 Mitte). Die von der Beschwerdeführerin als selektiv gerügte Erwähnung einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab 1. Oktober 2000 findet sich im rheumatologischen Gutachten als Antwort auf die Zusatzfrage, seit wann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe (Urk. 6/113/1-39 S. 38 f. Ziff. 5.9.2). Als Antwort auf diese Frage ist die Angabe im Gutachten korrekt, laut den Akten bestand ab 1. Oktober 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, nämlich eine solche von (damals) 30 %.

4.5    Der Einwand sodann, gemäss früheren Gutachten sei sie als Podologin nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 1 S. 3), kann schon deshalb nicht entscheidrelevant sein, weil für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht die Arbeits(un)fähigkeit in der angestammten Tätigkeit massgebend ist, sondern jene in adaptierten Tätigkeiten (vorstehend E. 1.4).

    Soweit der Einwand sinngemäss auch auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zu beziehen wäre, vermag er nicht zu überzeugen, da einerseits im rheumatologischen Gutachten die vom Z.___-Gutachten abweichende Beurteilung nachvollziehbar begründet wurde (vorstehend E. 3.4.4), und andererseits zum C.___-Gutachten keine Differenz besteht.

4.6    Schliesslich machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, aus bestimmten Werten im Blutbild sei auf das Vorliegen einer bestimmten Krankheit zu schliessen (Urk. 1 S. 4). Diesbezüglich hatte schon der Gutachter ausgeführt, da laborserologisch und klinisch keine Entzündungszeichen vorhanden gewesen seien, habe die betreffende Diagnose (lupoide Kollagenose) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/123 S. 3 oben). Inwiefern dies unzutreffend sein sollte, ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar geltend gemacht worden.

4.7    Zusammengefasst erweisen sich die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem rheumatologischen Gutachten erhobenen Einwände als nicht stichhaltig. Vielmehr erfüllt dieses alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.

    Demnach ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist, bei welcher sie mit der linken oberen Extremität nicht über 5 kg heben, stossen oder ziehen und mit dem linken Arm nicht auf oder über Schulterhöhe arbeiten muss (beispielsweise eine Bürotätigkeit).


5.

5.1    Im (rechtskräftigen) Urteil des hiesigen Gerichts betreffend Unfallversicherung (Urk. 7) wurde zum Valideneinkommen unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei - nach dem Unfall im November 1995 - von Ende Februar 1996 bis Dezember 1999 voll arbeitsfähig gewesen (S. 8 E. 3.3.2); ab dem Jahr 2000 hätten bestimmte Beschwerden zugenommen (S. 8 E. 3.3.3). Mit Blick auf widersprüchliche Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto und in den Steuerakten wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin während der leistungsfähigen Zeit bis ins Jahr 1999 nie auch nur annähernd das damals veranschlagte Einkommen von Fr. 91‘000.-- erzielt hatte (S. 9 E. 3.3.4).

    Die Beschwerdegegnerin nahm im Einkommensvergleich vom 10. August 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 83‘359.-- an (Urk. 6/73), dies gestützt auf die entsprechenden Überlegungen im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 28. Mai 2010 (Urk. 6/72 S. 7 unten).

    Gemäss Feststellungsblatt vom 26. Juli 2012 (Urk. 6/114) rechnete sie diesen Betrag am 13. Juli 2012 auf rund Fr. 84‘014.-- im Jahr 2012 hoch (S. 10 Mitte).

    Das Valideneinkommen ist beschwerdeweise unbestritten geblieben und auch nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Auszugehen ist somit von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 83‘359.--, dies (aus Praktikabilitätsgründen) im Jahr 2010.

5.2    Gemäss dem im Gutachten umschriebenen Anforderungsprofil sind der Beschwerdeführerin alle Bürotätigkeiten ohne erhebliche Beanspruchung des linken Arms im Umfang von 80 % zumutbar (vorstehend E. 3.4.3).

    Die Beschwerdeführerin hat nicht nur eine abgeschlossene Berufsausbildung als Podologin mit entsprechender Praxiserfahrung, sondern - unter anderem - auch das entsprechende Diplom als Lehrmeisterin (vgl. Urk. 6/6). Sie verfügt gemäss eigener Einschätzung über eine „teilmedizinische Ausbildung (Urk. 6/125 S. 2 unten).

    Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen, und zwar auf diejenigen im Wirtschaftszweig „Gesundheitswesen“. An und für sich wären der Beschwerdeführerin mit ihrer jahrelangen Erfahrung im Management der eigenen Praxis auch Führungsfunktionen zuzutrauen, womit die Löhne von Niveau 1+2 massgebend wären. Zu ihren Gunsten ist jedoch auf den Lohn lediglich von Niveau 3 (vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse) zurückzugreifen. Umgekehrt bestehen damit keine Anhaltspunkte, die noch zusätzlich einen Abzug vom Tabellenlohn (vorstehend E. 1.4) rechtfertigen würden.

    Der mittlere von Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen im Gesundheitsweisen im Jahr 2010 erzielte Lohn betrug Fr. 5‘782.-- (LSE 2010, S. 27, Tab. TA1, Ziff. 86, Niveau 3, Frauen), der branchenüblichen Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2014 S. 90 Tab. B9.2 lit. Q) angepasst sowie bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % mithin rund Fr. 57‘589.-- (Fr. 5‘782.-- x 12 : 40.0 x 41.5 x 0.80) im Jahr 2010.

5.3    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 83‘359.-- (vorstehend E. 5.1) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 57‘589.-- (vorstehend E. 5.2) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 25‘770.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 31 % entspricht.

    Bei diesem Invaliditätsgrad besteht kein Rentenanspruch. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher