Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00318
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, leidet an einer sensorineuralen Hochtonschwerhörigkeit beidseits (Urk. 9/7 S. 4). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 ersuchte die Hörberatung Y.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Namen des Versicherten um Hörgeräteversorgung (Urk. 9/4). Am 15. Januar 2013 reichte Dr. med. Z.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, eine ärztliche Expertise bei der IV-Stelle ein (Urk. 9/7).
Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/8-9) wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2013 ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 15. März 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. April 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Hörgeräte zu übernehmen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 16. April 2013 teilte die Arbeitgeberin des Versicherten dem Gericht mit, dass die Hörgeräte unabdingbar seien, um das Alarm-Suchsystem zu hören (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2013 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 8).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
2.3 Gemäss Ziff. 5.07 HVI Anhang steht der versicherten Person ein Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sich die versicherte Person wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann.
2.4 Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen. Die Kompetenz zum Abschluss dieser Verträge hat der Bundesrat an das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) delegiert (Art. 24 Abs. 2 IVV).
2.5 Das BSV hat die Abgabe von Hörgeräten im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2008) konkretisiert und gleichzeitig festgelegt, dass die Versorgung mit Hörgeräten durch einen/eine von der Invalidenversicherung anerkannten Expertenarzt/Expertenärztin zu empfehlen ist, und dass eine solche Expertise für alle Personen, welche sich im Pauschalsystem erstmals oder erstmals neu versorgen lassen, obligatorisch ist.
Die ab 1. Juli 2011 geltenden Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV (ORL-Expertenrichtlinien) sind unter http://orl-hno.ch
/d/patienten/Expertenrichtlinien_Hoergeraete_03162012_d.pdf aufgeschaltet. Ziffer 4.1.1 der ORL-Expertenrichtlinien hält unter anderem fest, dass die Invalidenversicherung einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten kann, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust mindestens 20 % beträgt, wobei sich dieser aus dem Ton- und dem Sprachaudiogramm berechnet.
2.6 Bei den erwähnten ORL-Expertenrichtlinien handelt es sich um Verwaltungs-weisungen des BSV an die ORL-Expertenärzte, deren Hauptfunktion darin besteht, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzes-vollzugs sicherzustellen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, S. 28 N 124).
Sich an die Durchführungsstellen richtende Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 172 E. 4.3.1, 232 E. 2.1, 129 V 204 E. 3.2, 127 V 61 E. 3a, 126 V 68 E. 4b, 427 E. 5a).
3.
3.1 Es steht vorliegend aufgrund der nach den ORL-Expertenrichtlinien von Dr. Z.___ am 15. Januar 2013 durchgeführten Expertise (Urk. 9/7) fest und ist unbestritten, dass der mit 10,1 % gemessene Gesamthörverlust des Beschwerdeführers die 20%ige Schwelle von Ziff. 4.1.1 der ORL-Expertenrichtlinien eindeutig unterschreitet. Dr. Z.___ wies jedoch darauf hin, dass der Versicherte sehr auf eine Hörgeräteversorgung angewiesen sei, da er bei der Arbeit die hochfrequente Alarm-Glocke nicht höre. Gleiches wurde vom Versicherten in der Beschwerde (Urk. 1) und von seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16. April 2013 (Urk. 5) geltend gemacht.
3.2 Aufgrund der Tatsache, dass die von Dr. Z.___ festgestellte Hörstörung den definierten Schwellenwert gemäss den ORL-Expertenrichtlinien nicht erreicht, hat der Versicherte gemäss Ziff. 5.07.04 KHMI (in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) keinen Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein Hörgerät.
Ziff. 5.07.2* HVI sieht im Sinne einer Härtefallregelung vor, dass in bestimmten, vom BSV festzulegenden Fällen, über der vorgesehenen Pauschale liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können. Bei der erwähnten Bestimmung handelt es sich nicht um eine Ausnahmeregelung für Fälle, in welchen der definierte Schwellenwert gemäss den ORL-Expertenrichtlinien nicht erreicht wird. Die Anwendung dieser Regelung setzt vielmehr das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf eine Pauschalvergütung voraus. Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein Hörgerät hat, kann die Härtefallregelung von Ziff. 5.07.2* HVI auch nicht zur Anwendung kommen.
3.3 Gemäss den obigen Ausführungen (E. 2.6) hat das Gericht die Möglichkeit, beim Vorliegen von triftigen Gründen von den Verwaltungsweisungen – vorliegend von den ORL-Expertenrichtlinien – abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Versorgung mit einem Hörgerät sei dafür notwendig, gewisse Tonfrequenzen des bei der Arbeit benutzten akustischen Alarm-Suchsystems wahrnehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass anstelle einer Hörgeräteversorgung die Einstellung einer anderen Alarmfrequenz oder die Ausstattung des Alarm-Suchsystems mit einem vibrierenden Modul in Frage kommen. Die vorgebrachten Argumente stellen somit keine triftigen Gründe dar, von der in Ziff. 4.1.1 der ORL-Expertenrichtlinien vorgesehenen 20%igen Schwelle abzuweichen.
3.4 Die angefochtene Verfügung, mit welcher der Anspruch auf ein Hörgerät verneint wurde, (Urk. 2) erweist sich somit als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzulegen und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigRangoni-Bertini