Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00323 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 30. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier
MMA Monika Meier Anwaltsbüro
Gossauerstrasse 14, Postfach 244, 8340 Hinwil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962 und Mutter zweier inzwischen erwachsener Kinder, ist gelernte Verkäuferin/Detailhandelsangestellte, arbeitete jedoch seit 1993 im Restaurationsbetrieb ihres Ehegatten mit. Unter Hinweis auf Polyarthritis meldete sie sich im Juli 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/3). Diese sprach ihr nach getätigten Abklärungen, insbesondere gestützt auf einen ärztlichen Bericht des behandelnden Rheumatologen vom 22. Juli 2005 (Urk. 10/8) sowie eine durchgeführte Haushaltabklärung (Bericht vom 13. Dezember 2005 (Urk. 10/14), mit Verfügung vom 3. Februar 2006 mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/18, zuzüglich Kinderrenten).
2. Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 beantragte die Versicherte die Neufestsetzung der Invalidenrente, weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 10/23). Nach erfolgten Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Fachärztin für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 13. Oktober 2009 (Urk. 10/36), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/39 ff.) mit Verfügung vom 13. Januar 2010 den Anspruch der Versicherten auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 10/47). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. September 2011 in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zur Gutachtensergänzung und allfälligen weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/58).
3. Daraufhin holte die IV-Stelle bei der Hausärztin einen ärztlichen Bericht (Urk. 10/72) und bei Dr. Y.___ ergänzende Auskünfte ein (Stellungnahme vom 2. Juni 2012; Urk. 10/78) und führte eine Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch (Bericht vom 29. Oktober 2012; Urk. 10/89). Unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/91 ff.) mit Verfügung vom 22. Februar 2013 abermals den Anspruch der Versicherten auf eine höhere als eine Viertelsrente (Urk. 2).
4. Dagegen liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 10. April 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine „volle“ Invalidenrente zuzusprechen (1.); eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen und es sei eine neue vollständige Abklärung bezüglich der Einschränkungen im Haushaltsbereich anzuordnen (2.), es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende als Rechtsbeistand zu bestellen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Versicherten am 27. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 149 E. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.7 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1 Die Verwaltung hatte die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründet, dass auch unter Berücksichtigung der in Nachachtung des Urteils vom 30. September 2011 eingeholten ergänzenden Abklärungen von einem weitgehend unveränderten Gesundheitszustand mit einer 50%igen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auszugehen sei beziehungsweise dass der Versicherten gemäss den medizinischen Abklärungen die Tätigkeit als Wirtin weiterhin zu 6 Stunden täglich zumutbar sei. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig gewesen wäre beziehungsweise in Änderung der Qualifikation ab 1. August 2012 von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 90 % und von einem Anteil Haushalt von 10 % auszugehen sei. Der (ab 1. August 2012 massgebende) Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 44 %, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass die vom hiesigen Gericht verlangten und bei Dr. Y.___ vorgenommenen ergänzenden Abklärungen nach wie vor ungenügend seien, weshalb die Fragen einem besser geeigneten Gutachter vorzulegen seien. Im Weiteren sei eine neue vollständige Abklärung im Haushalt durchzuführen (Urk. 1).
3.
3.1 In seinem Urteil vom 30. September 2011 (Urk. 10/58) stellte das hiesige Gericht bezüglich des Gutachtens von Dr. med. Y.___ vom 13. Oktober 2009 (Urk. 10/36) fest, die in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abweichenden Berichte und Stellungnahmen des behandelnden Rheumatologen Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, hätten der Gutachterin nicht vorgelegen und seien daher ergänzend zur Stellungnahme vorzulegen. Ergänzungsbedarf bestehe aber auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsangaben (in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit), namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Krankheitsverlauf in Schüben erfolge (vgl. E. 5.1 des genannten Urteils).
3.2 In Nachachtung dieses Urteils ergänzte die Verwaltung die Akten wie folgt:
3.2.1 In ihrem ärztlichen Bericht vom 16. April 2012 diagnostizierte die nach Praxisaufgabe durch Dr. Z.___ (vgl. Urk. 10/61) seit 2007 behandelnde Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, eine chronische Polyarthritis, Erstdiagnose ca. 1992. Sie gab im Wesentlichen an, die Versicherte werde durch sie nicht wegen der Polyarthritis, sondern hausärztlich betreut. Die Versicherte sei beim Gehen eingeschränkt, brauche beim abwärts Laufen Unterstützung. In der Haushaltarbeit sei sie eingeschränkt und müsse alle 15 Minuten Pause machen (Urk. 10/72).
3.2.2 In ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2012 führte Dr. Y.___ in Ergänzung ihres Gutachtens vom 13. Oktober 2009 im Wesentlichen was folgt aus (Urk. 10/78): Die Versicherte könne – wie bereits im Gutachten ausgeführt – Lasten bis fünf Kilogramm heben oder tragen. Ausserdem sollte sie vorwiegend sitzend arbeiten. Vorwiegend stehende Tätigkeiten beziehungsweise solche mit Hantieren von Lasten über fünf Kilogramm könne sie nicht mehr ausüben, ebensowenig Tätigkeiten, die eine gute Feinmotorik verlangten. Den nicht adaptierten Bereich in der angestammten Tätigkeit als Wirtin könne die Explorandin ab 1. Juni 2004 daher nicht mehr ausüben. Im Übrigen könne sie nur sechs Stunden pro Tag arbeiten beziehungsweise benötige sie pro Halbtag eine Stunde vermehrte Pause. In diesem Umfang sei sie in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsfähig. Aufgrund der Schilderungen der Versicherten bezüglich des Tagesablaufs am Vortag der Untersuchung sei denn auch ersichtlich, dass die Versicherte adaptierte Tätigkeiten zumindest im beschriebenen Ausmass erbracht habe. Was die Einschränkungen im Haushalt betreffe, stimmten die Schilderungen der Versicherten mit der von ihr attestierten Arbeitsfähigkeit überein. Die divergierenden Einschätzungen des behandelnden Rheumatologen entsprächen der ärztlichen Fürsorge des behandelnden Arztes, nicht jedoch objektivierbaren Befunden (Urk. 10/78 S. 2).
Dr. Y.___ führte schliesslich aus, aus den Schilderungen der Versicherten gehe hervor, dass rheumatische Schübe selten aufträten und dies sogar ohne adäquate Therapie der rheumatoiden Arthritis. Mit einer adäquaten Therapie sei zu erwarten, dass Schübe noch seltener auftreten und diese auch milder verlaufen würden. Unter Anwendung einer adäquaten Therapie sei keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die Dauer eines Schubes sei abhängig von der durchgeführten Behandlung; falls ein lang andauernder schwerer Rheumaschub auftreten sollte, könne mindestens bis zum Abklingen des Schubs eine adäquate Behandlung auferlegt werden im Sinne einer Schadensminderungspflicht (Urk. 10/78 S. 3).
3.2.3 Am 12. September 2012 führte die IV-Stelle eine neue Haushaltabklärung durch. In ihrem Bericht vom 29. Oktober 2012 (Urk. 10/89) ging die zuständige Abklärungsperson aufgrund der Angaben der Versicherten davon aus, dass diese bei guter Gesundheit bis zum 31. Juli 2012 im Umfang von 40 % erwerbstätig (und 60 % im Haushalt tätig) gewesen wäre, ihr Erwerbspensum danach jedoch - infolge Trennung von ihrem Ehegatten - ab 1. August 2012 auf 90 % (Durchschnitt von 80 % bis 100 %) gesteigert hätte. Unter Berücksichtigung der Hilfestellungen der im gleichen Haushalt lebenden Tochter (geboren 1993) sowie von weiteren Personen (Bezug des Essens teilweise aus dem Restaurant, Fensterreinigung durch die Putzfrau des Restaurants, Tragen schwerer Einkäufe durch den Ehegatten), ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung in den relevanten Bereichen von insgesamt 36.5 % (Urk. 10/89 S. 6).
4.
4.1 In Nachachtung des Urteils vom 30. September 2011 wurden Dr. Y.___ die Ausführungen von Dr. Z.___ vorgelegt und hat die Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2012 nunmehr zu den abweichenden Einschätzungen nachvollziehbar Stellung bezogen (Urk. 10/78 S. 2). Ebenfalls hat sich Dr. Y.___ zu den vom Gericht aufgeworfenen Fragen geäussert. Was die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrifft, ergibt sich dabei mit Blick auf die umschriebenen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wirtin/Mitarbeiterin im Restaurant, welche überwiegend stehende und körperlich belastende Verrichtungen umfasst, bis auf die (knapp sechs Prozent der Tätigkeit ausmachenden; vgl. Urk. 10/14 S. 4) Arbeiten im administrativen Bereich nicht adaptiert und mithin nicht zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund kann – auch wenn die Gutachterin zur Arbeitsfähigkeit nach wie vor keine prozentualen Angaben gemacht hat - zugunsten der Versicherten und entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausgegangen werden. Demgegenüber erscheint nach Lage der Akten aber auch plausibel und wird von Dr. Y.___ einleuchtend begründet, dass die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig ist; diese Einschätzung erscheint - wie Dr. Y.___ nachvollziehbar ausführt – dadurch plausibel, dass die Versicherte im Haushalt leichte Tätigkeiten entsprechend diesem Profil zu verrichten vermag. Zwar hat Dr. Y.___, wenn sie die Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit als im Umfang von sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig erachtet, auch diesbezüglich keine konkreten prozentualen Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht. Doch kann auf eine erneute Rückweisung der Sache allein aus diesem Grund verzichtet werden, da sich aufgrund der Angabe von sechs Stunden pro Tag der prozentuale Beschäftigungsgrad ermitteln lässt (vgl. so etwa auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 651/04 vom 28. April 2005). Aufgrund der ergänzenden Angaben von Dr. Y.___ steht nun aber auch fest, dass bei der Umschreibung des Anforderungsprofils mitberücksichtigt wurde, dass die Erkrankung in Schüben verläuft. Wenn Dr. Y.___ in Würdigung des bisherigen Verlaufs sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Versicherte die Möglichkeiten der medikamentösen Behandlung bislang nicht ausgeschöpft hat, festgehalten hat, dass bei adäquater und der Versicherten im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht zumutbaren Therapie keine wesentliche zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist, erscheint auch dies einleuchtend. Dies gilt um so mehr, als es sich bei der rheumatoiden Arthritis zwar um eine fortschreitende, jedoch häufig wechsel-/schubhaft verlaufende Krankheit handelt, bei welcher es bei adäquater Behandlung auch zu einem längeren Stillstand oder zu einer Verbesserung der Schmerzsituation kommen kann (vgl. etwa unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2010, 9C_155/2009, E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Unter Berücksichtigung der eingeholten Ergänzungen kann daher nunmehr auf das Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt werden, zumal dieses im Übrigen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens genügt. Denn es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf einlässlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde nun in vollständiger Kenntnis der Vorakten abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend, und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (vgl. E. 1.6 hievor).
4.2 Zu prüfen ist daher nunmehr die im vorliegenden Revisionsverfahren bedeutsame Frage, ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes (beziehungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) eingetreten ist (E. 1.5 hievor). Vergleicht man das von Dr. Y.___ formulierte, der Versicherten zumutbare Tätigkeitsprofil mit der medizinischen Situation, wie sie zur Zeit der Rentenzusprache bestand (Verfügung vom 3. Februar 2006), so kann – trotz verschlechterter bildgebender Befunde (vgl. Urk. 10/36 S. 20) – bezüglich der (allein massgebenden) funktionellen Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit keine wesentliche Verschlechterung ausgemacht werden. Aus den Akten ist nämlich ersichtlich, dass bereits gemäss dem der Rentenzusprache zugrunde liegenden ärztlichen Bericht von Dr. Z.___ vom 22. Juli 2005 der Versicherten die Arbeiten in der Küche, am Buffet oder im Service nicht mehr zumutbar waren und die Versicherte daher praktisch nur noch administrative Tätigkeiten am PC ausführte (vgl. Urk. 10/8 S. 2 sowie Urteil vom 20. September 2011, E. 4.1). Was alsdann die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft, hatte sich Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 22. Juli 2005 zwar nicht ausführlich geäussert. Doch ist mit Blick auf die – „als Wirtin“ - attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/8 S. 1) bezüglich einer optimal leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit in mindestens diesem Ausmass auszugehen beziehungsweise eher von einer höheren Arbeitsfähigkeit. Dies wiederum entspricht der Einschätzung von Dr. Y.___ in ihrem Gutachten vom 13. Oktober 2009, worin sie gestützt auf die Vorakten und die Angaben der Versicherten diese in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit seit 1. Juni 2004 während sechs Stunden täglich als arbeitsfähig (vgl. Urk. 10/36 S. 23 f.) erachtet. Damit geht Dr. Y.___ zudem (auch) bezüglich des vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraums von einer im Wesentlichen unveränderten Arbeitsfähigkeit aus, was auch insoweit mit den übrigen Akten vereinbar ist, als aus den neueren Berichten von Dr. Z.___, in welchen er sich wiederum vor allem auf die Tätigkeit als Wirtin bezieht, nicht hervorgeht, inwieweit - bezogen auf eine leidensangepasste, namentlich im Sitzen auszuübende Tätigkeit - eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein könnte (vgl. ärztliche Berichte von Dr. Z.___ vom 3. Juli 2008, Urk. 10/22, sowie Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 9. Dezember 2009 zum Gutachten von Dr. Y.___, Urk. 10/51 S. 85). Dass von in etwa unveränderten Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, wird aber auch dadurch bestätigt, als ein Vergleich der Angaben der Versicherten anlässlich der beiden Haushaltabklärungen vom 11. Oktober 2005 und vom 12. September 2012 (Berichte vom 13. Dezember 2005, Urk. 10/14, und vom 29. Oktober 2012, Urk. 10/89) ergibt, dass die Versicherte im Haushalt nach wie vor in etwa dieselben Tätigkeiten verrichtet (so etwa Urk. 10/14 S. 6) und noch immer in der Lage ist, jedenfalls die im Haushalt anfallenden leichten Arbeiten zu bewältigen. Unter diesen Umständen, und nachdem in der Beschwerde bezüglich der Zeit nach der Begutachtung durch Dr. Y.___ keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geltend gemacht wird, ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ von einer im hier massgeblichen Vergleichszeitraum im Wesentlichen unveränderten Arbeitsfähigkeit (von sechs Stunden täglich in einer leidensangepassten Tätigkeit) auszugehen.
4.3 Ist aber im vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraum davon auszugehen, dass die Auswirkungen der rheumatoiden Arthritis auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen unverändert geblieben sind, und werden bezüglich der Zeit bis Ende Juli 2012 (Änderung ab 1. August 2012 vgl. nachfolgend) keine anderen revisionsbegründenden Tatsachen vorgebracht, fällt für die Zeit bis zum 31. Juli 2012 eine Revision und mithin Änderung des Anspruchs ausser Betracht.
5.
5.1 Die Verwaltung war in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Angaben der Versicherten anlässlich der Haushaltabklärung vom 12. September 2012 davon ausgegangen, dass die Versicherte - zufolge Trennung von ihrem Ehegatten – im Gesundheitsfall ihr Erwerbspensum per 1. August 2012 von 40 % auf 90 % (Mittel von 80 % bis 100 %) erhöht hätte (vgl. Urk. 10/89 S. 3). Diese Annahme und namentlich der Zeitpunkt der Erhöhung des Erwerbspensums werden beschwerdeweise zu Recht nicht beanstandet. Die Änderung der Gewichtung der beiden massgebenden Bereiche (Erwerbstätigkeit und Haushalt) stellt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 1.5 hievor), weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2008 9C_744/2008 E.3.1.1 mit Hinweisen).
5.2 Im Bereich der Haushaltstätigkeit ging die Verwaltung von einer Einschränkung von insgesamt 36.5 % aus, basierend auf den Angaben, welche der IV-Abklärungsdienst am 12. September 2012 vor Ort erhoben hatte (vgl. Urk. 10/89). Der von der Sachbearbeiterin der IV-Stelle verfasste Bericht vom 29. Oktober 2012 berücksichtigt dabei die gestellte Diagnose sowie die Angaben der Versicherten, namentlich die von ihr geklagten Leiden und Behinderungen. Ebenfalls berücksichtigt er die (dem Vorbericht vom 13. Dezember 2005 analogen) Wohnverhältnisse. Der Bericht befasst sich angemessen mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen unter Berücksichtigung der Mithilfe der ebenfalls im Haushalt wohnenden Tochter sowie - trotz Trennung - auch des Ehegatten. Hinsichtlich der festgestellten Einschränkungen erweist sich der Bericht als nachvollziehbar und enthält insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen. Damit entspricht er den an ihn gestellten Anforderungen (E. 1.7 hievor), weshalb darauf abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht in keinem Punkt konkret beanstandet, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Durchführung einer erneuten Abklärung aufdrängt. Insgesamt ergibt sich somit eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 36.5 %.
5.3 Zu prüfen sind sodann die Einschränkung im erwerblichen Bereich.
5.3.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Die Verwaltung ging in der angefochtenen Verfügung anknüpfend an das zuletzt im Restaurant erzielte, auf ein 90 % Pensum aufgerechnete sowie auf den Revisionszeitpunkt (Jahr 2012) hin ermittelte Einkommen von einem Valideneinkommen von Fr. 59‘538.20 aus (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 10/90 S. 5). Dies wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht beanstandet. Davon ist somit auszugehen.
5.3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (hypothetisches Einkommen nach Eintritt der Invalidität) ist primär die beruflich-erwerbliche Situation zu beachten, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, so können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb mit Hinweisen). Die Versicherte arbeitet gesundheitsbedingt seit längerem nicht mehr im Restaurant mit beziehungsweise ist überhaupt nicht mehr erwerbstätig (vgl. Angaben anlässlich der Haushaltabklärung vom 12. September 2012; Urk. 10/89 S. 2f.; vgl. auch IK-Auszug Urk. 10/80 f.), weshalb das Invalideneinkommen aufgrund der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik) zu bestimmen ist.
Die Versicherte erwarb im Jahre 1981 ein Fähigkeitszeugnis im Detailhandel, arbeitete jedoch spätestens seit 1993 (wohl schon früher, vgl. IK- Auszug in Urk. 10/7) nicht mehr im angestammten Beruf. Da sie ihre ursprünglich erlernte Tätigkeit mithin schon seit mindestens 20 Jahren nicht mehr ausgeübt hat und seither verschiedenen anderen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, vor allem seit 1993 im Restaurant ihres Ehegatten mitgearbeitet hat, rechtfertigt es sich vorliegend, auf das Total der Werte des Anforderungsniveaus 4 abzustellen (einfach und repetitive Tätigkeiten).
Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (im Jahr 2012 als allfälligem Revisionszeitpunkt) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4‘404.56 und angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2012 ein solches von Fr. 4‘491.66 (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2010: 2579, Stand 2012: 2630; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung). Dies entspricht einem jährlichen Einkommen von Fr. 53‘899.95 sowie unter Berücksichtigung des der Versicherten zumutbaren Pensums von 72 % (entsprechend sechs Stunden pro Tag bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012) einem Einkommen von Fr. 38‘808.-- (Fr. 53‘899.95 x 0.72).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen (vgl. zum sog. Leidensabzug: BGE 126 V 75). Vorliegend unterliegt die Versicherte auch in einer Verweistätigkeit verschiedenen Einschränkungen, da sie infolge der entzündlichen Gelenksveränderungen an den Händen und an den Füssen nur überwiegend im Sitzen zu verrichtende Arbeiten ausüben kann; alsdann kommen nur leichte Tätigkeiten (bis 5 kg) in Frage und kann sie keine Arbeiten verrichten, die Feinmotorik verlangen oder Handkraft erfordern. Da sich diese Einschränkungen lohnmindernd auswirken, rechtfertigt sich ein Abzug vom Invalideneinkommen von 20 %, womit ein Invalideneinkommen von insgesamt Fr. 31‘046.-- resultiert.
5.3.3 Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (in Höhe von Fr. 59‘538.20) und Invalideneinkommen (von Fr. 31‘046.--) errechnet sich im erwerblichen Bereich somit ein Invaliditätsgrad von 47.85 %.
5.4 Damit ergibt sich eine Einschränkung im Anteil als Hausfrau von rund 4 % (36.5 % bei einer Gewichtung von 10 % = 3.65 %) und eine Einschränkung im Anteil als Erwerbstätige von rund 43 % (47.85 % bei einer Gewichtung von 90 % = 43.06 %). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von insgesamt (gerundet) 47 %. Daher besteht - wie die Verwaltung im Ergebnis zutreffend festhielt – (auch) nach dem 1. August 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente, weshalb die Ausrichtung einer höheren Rente zu Recht verweigert worden ist.
6.
6.1 Da vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 6 und Urk. 7/1-18), ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuchs vom 10. April 2013 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwältin Monika Meier, Hinwil, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
6.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Die mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Monika Meier, machte mit Kostennote vom 13. August 2013 einen Aufwand von 19 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 103.-- geltend (Urk. 13). Aus der detaillierten Leistungsübersicht geht allerdings hervor, dass darin Aufwendungen mitberücksichtigt sind, die offensichtlich nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen, namentlich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren (vgl. Urk. 13). Bei ausschliesslicher Berücksichtigung der Positionen, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgeführt sind, ist von einem zu entschädigenden zeitlichen Aufwand von 7.2 Stunden auszugehen, was auch angemessen erscheint. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) ergibt dies einen Aufwand von Fr. 1‘555.20. Alsdann betragen die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Auslagen für Fotokopien und Spesen/Porti Fr. 78.--, was zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 84.25 ergibt. Somit ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 1‘639.45 festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 10. April 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwältin Monika Meier, Hinwil, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Monika Meier, Hinwil, wird mit Fr. 1‘639.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Monika Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann
DM/BA/MTversandt