Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00324 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 28. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Personalvorsorgestiftung für die Angestellten der Allianz Suisse
c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beigeladene
vertreten durch Gesellschaft für Vorsorgeberatung AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 1. September 2000 als Teamleiterin Leistungen und Technik bei der Firma Y.___, als sie am 30. Juli 2004 bei einer Streifkollision mit einem LKW ein stumpfes Thoraxtrauma, eine commotio cerebri, diverse Schürfungen und Schnittverletzungen sowie eine Handkontusion links erlitt (Urk. 7/10/80, Urk. 3/12). Ab dem 10. Februar 2005 nahm die Versicherte ihre Arbeit vorerst teilzeitlich, später vollzeitlich, wieder auf (Urk. 3/3), bis ihr ab 8. November 2006 wieder eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/15/18).
Am 24. April 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf ein im Juli 2004 erlittenes Schleudertrauma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszüge; Urk. 7/6, 7/41-43, 7/48), zog die Akten der Allianz Suisse bei (Urk. 7/9-10, 7/15, 7/36-38), holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 7/12-14, 7/30-31), liess durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 10. November 2008 erstellen (Urk. 7/34-35), befragte den Arbeitgeber der Versicherten (Urk. 7/46) und tätigte weitere Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/52-53, 7/56). Mit Verfügung vom 2. März 2009 (Urk. 7/58) wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/54-55, 7/57) das Begehren der Versicherten um berufliche Massnahmen ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2009 wurde der Versicherten die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente ab 1. November 2007 und einer unbefristeten halben Rente ab 1. November 2008 in Aussicht gestellt (Urk. 7/68). Gleichzeitig wurde ihr im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegt, dass sie die fachpsychiatrische Behandlung weiterzuführen habe (Urk. 7/66 und 7/75). Gegen den Vorbescheid betreffend die Rente erhob die Versicherte unter Beilage weiterer vor allem medizinischer Unterlagen Einwand (Urk. 7/79-86). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ersetzte die IV-Stelle den genannten Vorbescheid am 19. März 2010 durch einen abgeänderten, in welchem sie die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente ab 1. November 2007 ankündigte (Urk. 7/94). Wiederum erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/97). Daraufhin holte die IV-Stelle trotz Einwendungen der Versicherten hiergegen (Urk. 7/101, 7/105) das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Oktober 2010 (Urk. 7/108) ein. Hierzu nahmen die behandelnde diplomierte Ärztin B.___, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 26. Februar 2011 (Urk. 7/114), med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ärztlicher Leiter der Tagesklinik N.___, am 23. März 2011 (Urk. 7/118) und die Versicherte am 1. April 2011 (Urk. 7/119-120) Stellung. Nach weiteren Rückfragen an den RAD (Urk. 7/123/8-9) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 5. März 2013 vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 eine ganze und vom 1. November 2008 befristet bis zum 31. Januar 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/142-143 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte am 10. April 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr vor November 2007 überhaupt keine, nach Oktober 2008 nicht eine die halbe Rente übersteigende Rente und ab Februar 2011 gar keine Rentenleistung zugesprochen worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere sei die Wartezeit ab Juli 2004 zu eröffnen und ab Juli 2005 bis August 2012 sei eine ganze, danach eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 13. September 2013 hielt die Beschwerdeführerin an den von ihr gestellten Anträgen fest (Urk. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 25. September 2013 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 26. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2014 wurde die Personalvorsorgestiftung für die Angestellten der Allianz Suisse zum Prozess beigeladen (Urk. 16). Am 24. September 2014 nahm die Beigeladene Stellung, wobei sie unter Verweis auf das von der Beschwerdegegnerin Vorgebrachte die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 18). Dies wurde der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin am 26. September 2014 mitgeteilt (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 (Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug datiert vom 24. April 2007 und die angefochtenen Verfügungen ergingen am 5. März 2013. Zwischenzeitlich, das heisst am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012, sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, sind die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, soweit sich zu Rechtsfolgen führende Sachverhaltselemente vor dem 1. Januar 2008 respektive vor dem 1. Januar 2012 verwirklicht haben, in der zuvor gültigen Fassung massgebend. Soweit diese Bestimmungen materiell von den derzeit gültigen abweichen, ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt - beispielsweise - eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich zu mindestens 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011, E. 7. 1 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Wartezeit habe trotz der seit dem Jahr 2004 bestehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit erst am 8. November 2006 zu laufen begonnen, da es zwischenzeitlich zu wesentlichen Unterbrüchen der Arbeitsunfähigkeit nämlich zu vollständigen Arbeitsfähigkeiten von jeweils mehr als einem Monat gekommen sei (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1; Urk. 7/123/2). Vom 8. November 2006 bis zum 31. Juli 2008 sei die Beschwerdeführerin dann zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 1. August 2008 bis am 21. Oktober 2008 noch zu 50 % und seit der Begutachtung durch Dr. A.___ sei sie wieder vollumfänglich arbeitsfähig und ihr Leiden überwindbar. Entsprechend sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 (Verbesserung plus drei Monate) eine ganze Rente und vom 1. November 2008 befristet bis zum 31. Januar 2011 eine halbe Rente zu (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2-3).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Wartezeit sei ab Juli 2004 zu eröffnen und sie habe von Juli 2005 bis August 2012 Anspruch auf eine ganze, danach auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Ab 1. August 2008 habe noch eine höhere als eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und ab Oktober 2010 sei der Gesundheitszustand unverändert gewesen, weswegen nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Den Akten der Allianz Suisse ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 30. Juli 2004 vorerst bis am 9. Februar 2005 vollumfänglich arbeitsunfähig war (Urk. 7/10/79, 7/9/1). Im Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 29. Dezember 2004, wo die Beschwerdeführerin sich vom 16. November bis am 15. Dezember 2004 aufgehalten hatte, wurden eine milde traumatische Hirnverletzung und ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert (Urk. 7/10/52). Für Januar 2005 wurde ein erstmaliger Arbeitsversuch im Rahmen von zwei Stunden täglich vorgesehen (Urk. 7/10/53). Am 28. Januar 2005 berichtete die Beschwerdeführerin über eine volle Leistungsfähigkeit in den dreieinhalb Stunden pro Tag, während welcher sie arbeitete (Urk. 7/10/51). In seinem neuropsychologischen Bericht vom 10. März 2005 gab Dr. phil. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie und für Psychotherapie, spezialisiert auf chronische Schmerzen und Trauma, an, die Arbeitsunfähigkeit betrage noch 50 % und eine weitere schrittweise Reduktion sei absehbar (Urk. 7/10/49). Am 5. April 2005 berichtete Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, die Beschwerdeführerin habe ihr Arbeitspensum auf 70 % erhöhen können, leide aber nach wie vor unter erheblichen Konzentrations- und Aufnahmeschwierigkeiten, vor allem gegen Ende des Tages (Urk. 7/10/45). Am 28. April 2005 beschrieb Dr. G.___ tendenziell eine weitere Besserung und gab eine definitive Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % per 1. Mai 2005 an (Urk. 7/10/43). Am 21. Juli 2005 führte Dr. G.___ aus, die Beschwerdeführerin arbeite von der Leistung her praktisch bereits wieder 100 % (Urk. 7/10/42).
3.2 Die neuropsychologische Abklärung durch Dr. phil. H.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 28. November 2005 ergab eine leichte Hirnfunktionsstörung (ICD-10: F07.2) bei einer insgesamt durchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit (Urk. 7/10/31). Diese leichte Störung, bei welcher zurzeit die Schwäche im Aufnehmen von mündlicher Information im Vordergrund stehe, sei nicht vorbestehend gewesen. Die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit betrage etwa 60 %, jene in angepasster Tätigkeit 80 % (Urk. 7/10/31-34).
3.3 Nach der Abschlusskontrolle vom 30. Oktober 2006 gab Dr. G.___ an, die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 1. September 2006 wieder zu 100 %, wobei ihre Leistung nach eigenen Angaben gut sei. Unerwarteterweise habe sie nun die Kündigung erhalten, weshalb es ihr schlecht gehe. Diesbezüglich empfahl Dr. G.___ eine psychotherapeutische Betreuung bei der Ärztin B.___, Diplomierte Ärztin, hielt jedoch an der 100%igen Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/10/22, vgl. auch Urk. 7/12/2).
3.4 Die Ärztin B.___ nannte in ihrem (auch von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, visierten) Bericht vom 25. Januar 2007 als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit atypischer Bulimia nervosa (ICD-10: F50.3) und Folie à deux (ICD-10: F24) sowie einen Status nach Schleudertrauma mit leichtem Schädelhirntrauma. Daneben schilderte sie schwierige psychosoziale Verhältnisse und attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. November 2006 (Urk. 7/10/12-13, Urk. 7/15/18).
Es erfolgte die Einweisung in die Klinik I.___, Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie, wo während des stationären Aufenthalts vom 12. Februar bis am 12. Mai 2007 bei unauffälligem Schädel-MRI der Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) geäussert wurde (Urk. 7/10/1), da die Beschwerdeführerin nach dem Unfall bewusstlos gewesen sei und seither verschiedenartige somatische Symptome sowie Erschöpftheit, Störungen der Konzentration, des geistigen Leistungsvermögens, des Gedächtnisses und eine verminderte Belastbarkeit aufweise (Urk. 7/10/3). Im Vordergrund stünden die Funktionseinbussen im kognitiven Bereich (Aufmerksamkeit, Gedächtnisfunktion, Wortfindungsstörungen). Die Beschwerdeführerin habe versucht, diese zu verheimlichen und habe die Hilfe Dritter in Anspruch genommen, um zu versuchen, an ihre bis zum Unfall innegehabte Leistungsfähigkeit anzuknüpfen. Nun sei es zu einer umfassenden psychophysischen Erschöpfung mit Aufbruch der bis anhin bestehenden Kompensationsmechanismen gekommen. Die Beschwerdeführerin sei gewillt, ein höchstmögliches Mass an Arbeitsfähigkeit zurückzuerlangen. Infolge der Kündigung seien nun berufliche oder schulische Massnahmen in Angriff zu nehmen (Urk. 7/10/3-4).
Im Bericht vom August 2007 gaben die Ärzte der Klinik I.___ auch für die Zeit nach der Hospitalisation in angestammter Tätigkeit wegen der erworbenen Hirnleistungsstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit an (Urk. 7/13/3). Weiter hinten im Fragebogen gingen sie von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, je bestehend seit circa 2004, aus (Urk. 7/13/7).
3.5 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 2. August 2007 aus, die durch ihn erhobenen Befunde sprächen ebenfalls für eine hirnorganische Symptomatologie. Hinzugekommen seien im vergangenen Jahr beträchtliche soziale Konflikte, wobei Menschen mit leichten neuropsychologischen Schädigungen besonders gefährdet seien, in unklare Beziehungsverhältnisse hineinzugeraten, was wohl bei der Beschwerdeführerin geschehen sei. Vor allem in hirnorganischer Hinsicht sei sie den Ansprüchen ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr gewachsen, auch nicht in einem Teilzeitpensum. Auch mit Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich ohne Führungsaufgaben wäre sie seiner Einschätzung nach zurzeit noch überfordert (Urk. 7/15/8-9).
3.6 Dem Bericht von Dr. C.___ und der Ärztin B.___ vom 27. August 2007 sind neu nebst der posttraumatischen Belastungsstörung sowie dem Verdacht auf ein organisches Psychosyndrom eine Veränderung der Persönlichkeit mit dissoziativem Zustandsbild (ICD-10: F44.0) mit Derealisationszuständen (ICD-10: F48.1) und mit Panikattacken (ICD-10: F41.1) sowie seit Mai 2007 selbstverletzendes Verhalten zu entnehmen (Urk. 7/14/7-10). Im Hinblick auf den Begutachtungstermin vom 1. Juli 2008 in K.___ sei es zu Panik, Ängsten und einer Exazerbation der Beschwerden gekommen (Bericht vom 3. Juli 2008, Urk. 7/30/1).
3.7 Am 25. Oktober 2008 erstattete Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, ein von der Allianz Suisse in Auftrag gegebenes Gutachten (Urk. 7/37), wobei er von lic. phil. M.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein Teilgutachten erstellen liess (Urk. 7/38). Dr. L.___ gelangte zum Schluss, es liege eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung vor. Die Diagnose einer minimal brain injury lasse sich mit grosser Wahrscheinlichkeit stellen. Die interkurrente psychiatrische Erkrankung sei nicht unfallkausal. Unfallbedingt sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit wegen der kognitiven Einschränkungen zu 100 % und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bleibend nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 7/37/9-13).
3.8 Dr. Z.___ führte in seinem Gutachten vom 10. November 2008 aus, aus psychiatrischer Sicht komme am ehesten ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma in Frage, differentialdiagnostisch ein Neurastheniesyndrom. Für eine leitende Position im Versicherungswesen sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, was so bleiben dürfte. Sinnvoll erscheine jedoch die Reintegration sowie die Erarbeitung einer Tagesstruktur vorerst in einer Tagesklinik. Aufgrund der vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin erscheine es durchaus realistisch, sie zu einem späteren Zeitpunkt in einen beruflichen Alltag wieder zu integrieren, wobei sie aus rein psychiatrischer Sicht für leichte Bürotätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig sein könnte. Darüber werde allerdings erst der weitere Verlauf näher Aufschluss geben können (Urk. 7/35/9).
3.9 Med. pract. D.___ berichtete am 14. August 2009 über die Beschwerdeführerin, welche sich seit dem 2. Dezember 2008 an drei halben Tagen pro Woche in der Tagesklinik N.___ in Behandlung befinde. Er diagnostizierte ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10: F07.2) mit leichter bis mittelschwerer neuropsychologischer Störung, rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F32) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig. Sie brauche wegen der emotionalen Instabilität und der kognitiven Defizite vielmehr eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen (Urk. 7/84).
3.10 Dr. A.___ nannte in seinem Gutachten vom 29. Oktober 2010 als Diagnosen eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) mit dysfunktionalem Krankheitsverhalten nach dem Autounfall vom 30. Juli 2004 und bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren, akzentuierte ängstlich-vermeidende und dependente Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) sowie anamnestisch leichte (bis mittelschwere) neuropsychologische Funktionsstörungen unklarer Genese (ICD-10: F09; Urk. 7/108/12). Letztere vermögen nach Ansicht von Dr. A.___ vor dem Hintergrund des Aktivitätsniveaus der Beschwerdeführerin und angesichts der Widersprüchlichkeiten in den Vorakten und Inkonsistenzen der eigenanamnestischen Angaben keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (Urk. 7/108/18-19). Die ausufernden Beschwerdeschilderungen wiesen deutlich einen appellativen Charakter auf und die Beschwerdeführerin neige zu Symptomausweitung und Selbstlimitierung (Urk. 7/108/16). Die Anpassungsstörung sei weder aktuell noch retrospektiv geeignet, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/108/19).
3.11 Med. pract. D.___ von der Tagesklinik N.___ nahm am 23. März 2011 eingehend zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung und hielt fest, das organische Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma mit leichter bis mittelschwerer neuropsychologischer Störung sei nicht psychisch bedingt und nicht besserungsfähig. Es lasse sich auch bei grösster Willensanstrengung nicht überwinden und bewirke eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit. In angepasster Tätigkeit bestehe maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche jedoch in einer beruflichen Abklärung zu verifizieren sei (Urk. 7/118/7).
3.12 Im Bericht des Spital O.___, Klinik für Neurologie, vom 25. Oktober 2012 (Urk. 3/10) wurde angegeben, es bestünden nach wie vor leichte bis mittelgradige kognitive Minderleistungen in mehreren attentionalen und mnestischen Teilbereichen sowie in einem exekutiven Teilbereich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von 35 % korrespondiere gut mit dem aktuellen, subjektiv bewältigbaren Arbeitspensum von 70 % (S. 3). Die Beschwerdeführerin habe von einer Besserung in psychischer Hinsicht berichtet (S. 2).
4.
4.1 Einig sind sich die Parteien darüber, dass die Beschwerdeführerin zumindest für einen gewissen Zeitraum Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Strittig ist hingegen, ab und bis wann dies der Fall ist.
Da der Versicherungsfall bereits vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist, gilt bezüglich des Beginns des Rentenanspruchs das bis dahin geltende Recht: Bei einer Anmeldung mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 aIVG). Da die Versicherte sich Ende April 2007 anmeldete (Urk. 7/2/7), sind ihr frühestens ab 1. April 2006 Leistungen auszurichten. Die beantragte Rentenzusprache ab Juli 2005 (vgl. Urk. 1 S. 2) fällt damit von vornherein ausser Betracht.
Der Anspruch auf eine Rente setzt weiter voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG). Unter Arbeitsunfähigkeit ist (bei Erwerbstätigen) die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit genügt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteile des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010, E. 4.1; 8C_652/2011 vom 5. Dezember 2011, E. 3.2, je mit Hinweisen).
Nach dem Unfall vom 30. Juli 2004 war die Beschwerdeführerin vorerst zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/9/1, Urk. 7/10/79), womit der Beginn des Wartejahres ausgelöst wurde. In der Folge war die Beschwerdeführerin bis Ende August 2006 in wechselndem Ausmass teilweise arbeitsunfähig (50 % vom 10. Februar bis 31. März 2005, 30 % vom 1. bis 30. April 2005, 20 % vom 1. Mai bis 31. August 2005, 50 % vom 4. bis 23. Oktober 2005, 20 % vom 24. Oktober 2005 bis 15. Januar 2006, 40 % vom 16. Januar bis 14. April 2006, 20 % vom 15. April bis 31. August 2006), wobei sie zwischenzeitlich vom 1. September bis am 3. Oktober 2005 zu 100 % gearbeitet hatte (Urk. 7/9/1, Urk. 7/10/40-42). Nach Ablauf des Wartejahres am 30. Juli 2005 bestand nach dem Gesagten keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %. Zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Rentenauszahlung am 1. April 2006 bestand zwar eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch mangelt es an einer durchschnittlichen 40%igen Arbeitsunfähigkeit im vorangegangenen Jahr (vgl. Urk. 7/9/1 und Urk. 7/10/41-42).
Ab Mitte April 2006 arbeitete die Beschwerdeführerin wieder zu 80, hernach, das heisst ab 1. September 2006, sogar zu 100 % (Urk. 7/9/1), dies bis am 7. November 2006 (Urk. 7/46/2). Nach gut zwei Monaten 100%iger Arbeitstätigkeit kam es zu einer umfassenden psychophysischen Erschöpfung mit Aufbruch der Kompensationsmechanismen, die bis dahin bestanden hatten, und die Beschwerdeführerin verfiel in eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10/4, 7/10/13, 7/15/18). Zum vollen Pensum ab September 2006 ist indessen zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten von Dr. L.___ vom 25. Oktober 2008 aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur einen hohen Leistungswillen aufweist und dazu neigt, Leistungsdefizite zu überspielen (Urk. 7/39/9). Auch dem Bericht von Dr. H.___ vom 28. November 2005 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Neigung hat, sich zu überfordern, anstatt ihre Leistungseinschränkungen zu akzeptieren (Urk. 7/12/11), was ihr auch gemäss den Ärzten der Klinik I.___ schwer fiel (Urk. 7/10/3). Damit lässt sich auch erklären, dass sie bei Dr. G.___ eine volle Leistungsfähigkeit angegeben hatte (Urk. 7/10/22). Gemäss ihren späteren Angaben nahm sie jedoch die Hilfe Dritter in Anspruch und arbeitete zusätzlich von zuhause aus (Urk. 7/38/3, 7/10/3, 7/15/6-7). Zudem wurde ihr vom Arbeitgeber zur Unterstützung eine Assistentin beiseite gestellt (Urk. 7/118/5). Dem Arbeitgeber waren die kognitiven Defizite der Beschwerdeführerin offenbar auch aufgefallen (vgl. auch Urk. 7/10/3). Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während der Zeit ihrer 100%igen Arbeitstätigkeit tatsächlich keine die vorangehende 80%ige Arbeitsfähigkeit übersteigende Arbeitsfähigkeit aufwies, sondern dass es sich um einen Arbeitsversuch handelte. Mit einer nicht vollen Arbeitsfähigkeit korrespondiert auch das Verhalten des Arbeitgebers, der Kritik übte, der Beschwerdeführerin ab 25. Oktober 2006 jegliche Kompetenzen entzog (Urk. 7/10/12) und das Arbeitsverhältnis mit ihr kündigte (Urk. 7/10/22). Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin effektiv nie im Sinne von Art. 29ter IVV an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war, beziehungsweise dass das Wartejahr durch den zwischenzeitlichen Versuch, 100 % zu arbeiten, nicht unterbrochen wurde, denn eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit reicht aus, um das Wartejahr nicht dahinfallen zu lassen, da eine solche selbst das Wartejahr auszulösen vermag.
Ab dem 8. November 2006 attestierten Dr. C.___ und die Ärztin B.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10/15, Urk. 7/15/18). Ab Mitte Dezember 2006 planten sie für die Beschwerdeführerin einen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik I.___ (Urk. 7/10/13). Die Ärzte der Klinik I.___ bestätigten dann die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Versicherungsangestellte sowohl für die Dauer der Hospitalisation vom 12. Februar bis zum 12. Mai 2007 als auch für die Zeit nach dem Austritt (Urk. 7/10/5, Urk. 7/13/3). Die weiter hinten im Fragebogen angeführten teilweisen Arbeitsfähigkeiten „seit circa 2004“ (Urk. 7/13/7) widersprechen der vorangegangenen Angabe. Insbesondere für den Zeitraum, während welchem die Beschwerdeführerin sich in stationärer Behandlung befand, war eine teilweise Arbeitsfähigkeit offensichtlich nicht gegeben. Die folgende Begutachtung durch Dr. J.___ ergab wiederum eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in einer kaufmännischen Tätigkeit ohne Führungsaufgaben (Urk. 7/15/8-9). Auch gemäss dem Gutachten von Dr. L.___ vom 25. Oktober 2008 war in der angestammten Tätigkeit gar keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. In Bezug auf eine behinderungsadaptierte Tätigkeit ergibt sich aus seinem Gutachten, dass hierzu ein vorgeschalteter Belastungsaufbau und ein Arbeitstraining vorzunehmen wären (Urk. 7/37/9, Urk. 7/37/13-14). Nach dem Gesagten und insbesondere mit Blick auf den stationären Klinikaufenthalt steht die Annahme einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit ab dem 8. November 2006 (vgl. Urk. 2, Verfügungsteil 2) in Übereinstimmung mit der Aktenlage.
Bestand zuvor eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, so ist nach drei Monaten 100%iger Arbeitsunfähigkeit eine durchschnittlich 40%ige Arbeitsunfähigkeit erreicht ([3 x 1 + 9 x 0,2] : 12 = 0,4). Demnach ist der Anspruch auf eine Viertelsrente am 8. Februar 2007 entstanden. Für die Entstehung einer halben Invalidenrente wird vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin während eines Jahres zu durchschnittlich mindestens 50 % arbeitsunfähig gewesen ist. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Summe von zwölf Monaten muss somit mindestens 600 % betragen (600 %: 12 = 50 %). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass auf 7,5 Monate mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % (7,5 x 20 % = 150 %) noch 4,5 Monate mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % folgen müssen (4,5 x 100 % = 450 %), weshalb die Beschwerdeführerin ab 23. März 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 60 % lag sechs Monate nach Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vor (6 x 1 + 6 x 0,2 = 12 x 0,6), womit ab dem 8. Mai 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestand. Die für eine ganze Rente erforderliche durchschnittliche 70%ige Arbeitsunfähigkeit war schliesslich 7,5 Monate nach dem 8. November 2006 ([7,5 x 1 + 4,5 x 0,2] : 12 = 0,7) respektive am 23. Juni 2007 gegeben. Infolgedessen und unter Berücksichtigung dessen, dass die Rente von Beginn des Monats an auszurichten ist (Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung), hat die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 1. März 2007 Anspruch auf eine halbe Rente, ab 1. Mai 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 1. Juni 2007 Anspruch auf eine ganze Rente.
4.2 Weiter ging die Beschwerdegegnerin von einer am 1. August 2008 eingetretenen Verbesserung respektive ab dann von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Sie führte aus, dies ergebe sich aus dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2 f.). Dr. A.___ hatte jedoch ausgeführt, es habe gar nie eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 7/108/18-19). Vielmehr erfolgte die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 7/123/6), dessen Untersuchung jedoch erst am 30. Oktober 2008 stattgefunden hatte und am 1. August 2008 noch nicht einmal in Auftrag gegeben worden war (Urk. 7/35/1). Dr. Z.___ sprach zwar von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, jedoch gab er an, eine solche sei allenfalls in der Zukunft erreichbar, unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin vorerst in einer psychiatrischen Tagesklinik reintegriert werde, und selbst dann könne erst der weitere Verlauf Aufschluss geben (Urk. 7/35/9). Im Gutachtenszeitpunkt lag somit auch nach der Einschätzung von Dr. Z.___ noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vor. Auf das Gutachten von Dr. Z.___ hin hatte die Beschwerdeführerin sich ab dem 2. Dezember 2008 während drei halber Tage pro Woche in eine tagesklinische Behandlung begeben. Med. pract. D.___ von der Tagesklinik N.___ erachtete die Beschwerdeführerin am 14. August 2009 jedoch immer noch als lediglich in einem geschützten Rahmen einsetzbar und ansonsten wegen der kognitiven Defizite sowie der emotionalen Instabilität sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/84). Ebenso ging die Ärztin B.___ in ihrem Bericht vom 28. August 2009 weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/81). Demnach hatte sich die Prognose auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verwirklicht. Diese Ansicht hatte die Beschwerdegegnerin damals im Vorbescheidverfahren sogar selber vertreten und war entsprechend von einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen (Urk. 7/92/2, 7/94). Eine Verbesserung der erwerblichen Leistungsfähigkeit ab August 2008 ist nach dem Gesagten nicht ausgewiesen.
4.3 Die Beschwerdegegnerin ging sodann gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 29. Oktober 2010 davon aus, es liege zum Begutachtungszeitpunkt kein invalidisierendes Leiden mehr vor (Urk. 7/123/4) oder es sei ihr zumindest eine kaufmännisch-administrative Tätigkeit mit Anforderungsniveau 3 zu 100 % zumutbar (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Die in früheren Gutachten und Berichten erfolgten Arbeitsunfähigkeitsangaben seien vom Gutachter diskutiert und für den Zeitpunkt der Begutachtung nachvollziehbar widerlegt worden (RAD-Stellungnahme vom 16. Dezember 2010, Urk. 7/123/4).
Das Gutachten von Dr. A.___ basiert grundsätzlich auf den Vorakten, seiner eigenen Untersuchung inklusive Erhebung der Anamnese und wurde unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden erstellt (Urk. 7/108). Jedoch ist der Einwand der Beschwerdeführerin zutreffend, dass im Gutachten nicht berücksichtigt wurde, dass die Beschwerdeführerin sich bereits seit Dezember 2008 in tagesklinischer Behandlung befand und der entsprechende Bericht (Urk. 7/84) fand ebenfalls keine Erwähnung. Dies schmälert den Beweiswert des Gutachtens, denn med. pract. D.___ ist aufgrund der intensiven Betreuung der Beschwerdeführerin über ihre gesundheitliche Verfassung im Detail informiert und sein Bericht war der aktuellste bei den Akten liegende, sodass sich Dr. A.___ auch mit ihm hätte auseinandersetzen müssen, zumal darin von keiner auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde (Urk. 7/84).
Im Übrigen gab Dr. A.___ keine Verbesserung an, sondern ging davon aus, dass gar nie ein invalidisierendes Leiden vorgelegen habe (Urk. 7/108/19). Eine Verbesserung thematisierte er nur insoweit, als er ausführte, dem Bericht von Dr. H.___ sei eine Verbesserung der kognitiven Funktionen zu entnehmen. Die vorliegenden Befunde sprächen lediglich noch für eine leichte Störung (Urk. 7/108/3, 7/108/14, 7/108/18). Die Untersuchung durch Dr. H.___ fand jedoch noch vor der psychischen Dekompensation statt und Dr. H.___ attestierte trotzdem keine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/10/34). Die anschliessend ausgebrochene psychische Krankheit trug wiederum zu einer Verstärkung der neuropsychologischen Funktionsstörungen bei (Urk. 7/37/12).
Mehrere neuropsychologische Abklärungen hatten die Diagnosestellung eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) zur Folge (Urk. 7/10/31, 7/10/1, 7/35/9, 7/81/1 7/84), wobei durchgehend neuropsychologische Funktionsstörungen oder kognitive Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben wurden (zusätzlich Urk. 7/37/7-13). So ging der Gutachter Dr. J.___ von einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer hirnorganischen Symptomatologie aus (vgl. vorstehende E. 3.4). Der Gutachter Dr. L.___ führte aus, es liege eine neuropsychologische Funktionsstörung vor, welche die Diagnose einer minimal brain injury nahelege und erachtete die Beschwerdeführerin wegen der kognitiven Einschränkungen als in ihrer bisherigen Tätigkeit bleibend und vollumfänglich arbeitsunfähig (vgl. vorstehende E. 3.6). Ebenso nannte der Gutachter Dr. Z.___ die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma als am wahrscheinlichsten und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit mit der Option auf eine spätere teilzeitliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. vorstehende E. 3.7).
Dr. A.___ stellte sich als erster auf den Standpunkt, die neuropsychologischen Funktionsstörungen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/108/12). Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er klinisch intakte Gedächtnisfunktionen, Aufmerksamkeit, Konzentration und Intelligenz erhoben hatte (Urk. 7/108/11) und ihm klinisch keine gravierenden kognitiven Defizite aufgefallen seien (Urk. 7/108/18). Ferne führte er zur Begründung an, zwar hätten nahezu alle Voruntersuchung als zentrale Diagnose mit gravierender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung angeführt, jedoch seien die Angaben bezüglich deren Genese widersprüchlich (Urk. 7/108/18). So hätten die diplomierte Ärztin B.___ und Dr. C.___ Hinweise auf eine organische Genese der psychischen Beschwerden verneint (Urk. 7/108/17). Zur allgemeinen Begründung, weshalb keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, führte er sodann das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin an (Urk. 7/108/16). Diese fahre selbständig Auto, erledige administrative Aufgaben, gehe ihren persönlichen Interessen nach und absolviere Urlaubsreisen. Zudem seien in den Vorakten Widersprüchlichkeiten aufgetaucht und die eigenanamnestischen Angaben seien inkonsistent. Vor diesem Hintergrund begründeten die neuropsychologischen Funktionsstörungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/108/18-19).
Dazu, dass Dr. A.___ im Gespräch nicht auf die Einschränkungen aufmerksam wurde, führte med. pract. D.___ aus, dass eng umschriebene Funktionsbereiche gestört seien, die in einer einfachen Konsultation und während der Bewältigung des einfachen Alltags nicht zu sehen seien, sich aber bei komplexeren Anforderungen gravierend zeigten (Urk. 7/118/2). Der Tagesablauf sei daher ungeeignet, um die Auswirkung der Störungen spezifischer kognitiver Funktionsbereiche zu beurteilen (Urk. 7/118/3). Das Autofahren sei bei der Beschwerdeführerin eine langjährig eingeübte einfache Routineaufgabe. Dass sie noch Auto fahren könne und dürfe, stelle daher keinen Widerspruch zu einer Arbeitsunfähigkeit in komplexen Büro- und Organisationsaufgaben dar (Urk. 7/118/4). Die von Dr. A.___ wegen der Fahrtauglichkeit trotz neuropsychologischer Funktionsstörungen an der Nachvollziehbarkeit des Berichts von lic. phil. M.___s geübte Kritik (Urk. 7/108/18) geht nach dem Gesagten fehl.
Denn die Erläuterungen von med. pract. D.___ leuchten ein, zumal aus den neuropsychologischen Abklärungen hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin nur einzelne Funktionsbereiche eingeschränkt sind. So zeigten sich bei der Untersuchung vom 9. Juli 2008 durch lic. phil. M.___ akzentuierte Funktionseinbussen bei den Lern- und Gedächtnisleistungen und weiterhin Störungen bei den Aufmerksamkeitsfunktionen. Probleme bei der Wortfindung seien im Gespräch hingegen nicht mehr beobachtbar (Urk. 7/38/9). So gab med. pract. D.___ bereits in seinem Bericht vom 14. August 2009 an, die Beschwerdeführerin wirke im direkten Kontakt und auf verbaler Ebene gesund (Urk. 7/84/2). Auch die Fahrfähigkeit war bereits früher gegeben (Urk. 7/37/16), sodass sich daraus ebenso wenig eine Verbesserung ergibt wie daraus, dass die Funktionseinbussen im Gespräch mit Dr. A.___ nicht ersichtlich waren. Entsprechende Tests ergaben denn auch nach der Begutachtung durch Dr. A.___ weiterhin eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung (Urk. 7/118/6-7, 7/118/17-18).
Auch daraus, dass die Ärztin B.___ und Dr. C.___ in ihrem ersten Bericht vom 25. Januar 2007 eine organische Genese verneinten (Urk. 7/10/13), kann nichts abgeleitet werden, denn die entsprechende Feststellung wurde nicht weiter begründet, insbesondere nahmen die beiden Ärzte keinen Bezug auf die von Dr. H.___ diagnostizierte leichte Hirnfunktionsstörung (vgl. vorstehende E. 3.2). Soweit Dr. A.___ die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückführte (Urk. 7/108/12, „bei multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren“), bleibt anzumerken, dass eine psychosoziale Belastung schon länger nicht mehr vorlag (Urk. 7/118/5).
Zusammenfassend ist mit dem Gutachten von Dr. A.___ bei fraglicher Beweiskraft weder eine Verbesserung ausgewiesen, noch was unbestritten ist schlüssig dargelegt, dass auch in der Vergangenheit keine krankheits- oder unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Infolgedessen bestand bis Ende April 2012 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit.
4.4 Seit 1. Mai 2012 arbeitet die Beschwerdeführerin zu 70 % bei der Firma P.___ im Billing und Accounting, mit welcher Anstellung sie ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 52‘000.-- erzielt (Urk. 1 S. 12, Urk. 3/11 S. 3). An dieser Arbeitsstelle kann sich die Beschwerdeführerin halten. Das Arbeitsverhältnis bestand auch bei Erstattung der Replik vom 13. September 2013 noch (Urk. 12 S. 3). Die neuropsychologische Untersuchung durch das Spital O.___, Klinik für Neurologie, vom 25. Oktober 2012, ergab, dass weiterhin leichte bis mittelgradige kognitive Minderleistungen in mehreren Teilbereichen vorlagen, dass die Arbeitsunfähigkeit etwa 35 % betrage und Tätigkeiten in leitender Funktion nicht ratsam seien. Das subjektiv bewältigbare Arbeitspensum von 70 % korrespondiere mit dem kognitiven Leistungsprofil (Urk. 3/10 S. 3). Durch die effektiv ausgeübte Arbeitstätigkeit und deren medizinische Zumutbarkeit ist eine Verbesserung zumindest der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgewiesen. Zudem berichtete die Beschwerdeführerin, es gehe ihr psychisch besser (Urk. 3/10 S. 2). Demnach ist ab 1. Mai 2012 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen.
5. Für die Zeit ab 1. Mai 2012 ist ein Einkommensvergleich durchzuführen, wobei die eingetretene Verbesserung ab 1. August 2012 zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 IVV).
Die Beschwerdegegnerin errechnete das Valideneinkommen gestützt auf das gemäss dem IK-Auszug von der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 erzielte Einkommen (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Ab Januar 2006 wurde der Monatslohn jedoch auf Fr. 7‘000.-- erhöht (Urk. 7/46/7-9, Urk. 1 S. 13, Urk. 3/13-14). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Lohnerhöhung im Gesundheitsfall nicht auch gewährt worden wäre, weshalb sie zu berücksichtigen ist. Dafür, dass der Lohn der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 im Gesundheitsfall erneut erhöht worden wäre, bestehen nach der deutlichen Lohnerhöhung im Jahr 2006 trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit keinerlei Anhaltspunkte. Infolgedessen ist vom Jahr 2006 zum Jahr 2007 keine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in den Jahren 2006 und 2007 je Fr. 91‘000.-- (13 x Fr. 7‘000.--) verdient hätte. Dieses Einkommen ist erst für die Folgejahre an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100; T39; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen, 2007: 2‘454; 2012: 2‘630). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 97‘526.49 im Jahr 2012 (Fr. 91‘000.-- : 2‘454 x 2‘630).
Die Beschwerdeführerin ging in ihrer Beschwerdeschrift von einem Invalideneinkommen von Fr. 52‘000.-- aus (Urk. 1 S. 14 Ziff. 13.2). Die IV-Stelle stellte demgegenüber unter Verweis auf das Gutachten von Dr. A.___ auf die Tabellenlöhne ab (vgl. Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Gemäss Arbeitsvertrag vom April 2012 erzielt die Beschwerdeführerin ein Jahreseinkommen von Fr. 52‘000.-- (13 x Fr. 4‘000.--, Urk. 3/11 S. 3). Darauf ist abzustellen, denn das Einkommen entspricht der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit.
Vergleicht man das Invalideneinkommen von Fr. 52‘000.-- mit dem Valideneinkommen von gerundet Fr. 97‘526.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 45‘526.--, woraus ein Invaliditätsgrad von gerundet 47 % resultiert (Fr. 45‘526.-- : Fr. 97‘526.--). Damit hat die Beschwerdeführerin ab August 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.
Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis am 28. Februar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom 1. März 2007 bis zum 30. April 2007 Anspruch auf eine halbe Rente, vom 1. bis zum 31. Mai 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Rente sowie ab 1. August 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle die Gerichtskosten von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Kosten sind dabei nicht aufzuteilen und die Prozessentschädigung ist nicht zu reduzieren, denn das Begehren in der Beschwerde hat den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst, soweit es über das tatsächliche Ergebnis des Verfahrens hinausgegangen ist ("Überklagen": BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012, E. 7). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und unter Berücksichtigung der Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtsüblichen Stundenansatzes für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt von Fr. 200.-- ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. März 2013, vorbehältlich der Zusprache einer ganzen Rente vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008, aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis am 28. Februar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom 1. März bis zum 30. April 2007 Anspruch auf eine halbe Rente, vom 1. bis zum 31. Mai 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Rente sowie ab 1. August 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Personalvorsorgestiftung für die Angestellten der Allianz Suisse
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer