Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00325




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 13. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    Der 1965 geborene X.___, ohne erlernten Beruf, arbeite seit 1999 als Saisonnier und danach festangestellt als Bauarbeiter; bis im Jahr 2006 ging er noch einer Nebenerwerbstätigkeit nach. Unter Hinweis auf eine entzündliche Gefässerkrankung (Thrombangitis obliterans; Morbus Bürger), welche am 1. November 2007 zur Amputation des rechten Vorfusses geführt hatte, meldete er sich mit Gesuch vom 12. November 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach durchgeführten Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht sprach ihm die IV Stelle mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 mit Wirkung ab 1. November 2007 rückwirkend eine abgestufte Rente zu, welche sie bis zum 31. Mai 2010 befristete (Urk. 8/94: ganze Rente vom 1. November bis 30. September 2008, Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2008 und ab 1. November 2008 eine halbe Rente bis zum 31. Mai 2010). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. August 2012 in dem Sinne gut, als es in Abänderung der angefochtenen Verfügung feststellte, dass der Versicherte für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine ganze und vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 8/106). Dieses Urteil blieb unangefochten.


2.    Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 liess der Versicherte die IV-Stelle um Prüfung des Berichts von Y.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 11. Januar 2011 (Urk. 8/97 S. 19) im Rahmen einer Neuanmeldung ersuchen und gleichzeitig die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragen (Urk. 8/104). Mit Vorbescheiden vom 10. Januar 2013 (berufliche Massnahmen [Arbeitsvermittlung]; Urk. 8/131) beziehungsweise vom 11. Januar 2013 (Invalidenrente; Urk. 8/129) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung der Leistungsbegehren in Aussicht und verfügte am 21. Februar 2013 in diesem Sinne (Urk. 8/134 und 135).


3.    Dagegen lässt der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 11. April 2013 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es seien die Verfügungen vom 21. Februar 2013 (Arbeitsvermittlung und Rente) aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) zu gewähren (2.), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten zu ermitteln und alsdann über den Rentenanspruch zu verfügen (3.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2013 beantragte die Verwaltung Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 18. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

    Diese Rechtsprechung gilt gemäss BGE 133 V 263 auch bei einer Neuanmeldung nach einer rückwirkend zugesprochenen befristeten Invalidenrente.

1.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

1.3    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).


2.    

2.1    Die Verwaltung hatte den (erneuten) Anspruch auf eine Invalidenrente hauptsächlich mit der Begründung verneint, aufgrund des Berichts von Y.___ vom 11. Januar 2011 sei eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht zu erkennen. Da der Invaliditätsgrad weiterhin unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Rente (Urk. 2/2). Den Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneinte die Verwaltung mit der Begründung, dass beim Versicherten keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe, weshalb das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sei (Urk. 2/1).

2.2    Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache vorbringen, mit Einreichung des Berichts von Y.___ vom 11. Januar 2011 sei eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Die Verwaltung hätte daher den Verlauf ermitteln und eine Invalidenrente zusprechen müssen. Alsdann seien dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar und es bestünden zusätzliche weitere Einschränkungen. Spezifische gesundheitliche Einschränkungen seien damit offenkundig, weshalb Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe (Urk. 1).


3.    

3.1    

3.1.1    In ihrem ärztlichen Bericht vom 11. Januar 2011 hatte Y.___ ausgeführt, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich gegenüber dem letzten Bericht 2010 verschlechtert, sodass der Versicherte nicht mehr in der Lage sei, an seinem geschützten Arbeitsplatz zu arbeiten. Im Bereich des Stumpfes des amputierten Vorfusses rechts sei es zu einer sehr schmerzhaften Druckstelle gekommen, welche wegen der schlechten Durchblutungsverhältnisse schwierig zu behandeln sei. Die Druckstelle verunmögliche es dem Versicherten, die Prothese für längere Zeit zu tragen. Zudem bestehe die Gefahr, dass diese Stelle jederzeit aufbreche, was bei dieser schlechten Durchblutungssituation fatale Folgen für das Bein haben könnte. Aufgrund der Verschlechterung der Zirkulation sei eine Standortbestimmung bei Z.___, Facharzt für Angiologie geplant. Da der Versicherte weder lange Zeit sitzen noch stehen könne, sei zur Zeit auch eine körperlich wenig belastende Tätigkeit nicht möglich, weswegen er zu 100% „arbeitsunfähig“ sei (Urk. 8/97 S. 19).

3.1.2    In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 hielt der zuständige Arzt des A.___, B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, fest, der Arztbericht von Y.___ vom 11. Januar 2011 sei plausibel, wegen der schlechten Durchblutungssituation bestehe an den genannten Stellen ein erhöhtes Komplikationsrisiko. Im Vergleich zu den anderen Arztberichten sei eine massgebliche Verschlechterung aufgrund der beschriebenen Druckstellen und Durchblutungsstörungen der Hände aber nicht zu erkennen, weshalb für den Fall, dass seitdem keine entscheidende Veränderung eingetreten sei, weitere Abklärungen nicht erforderlich seien (vgl. Stellungnahme von B.___ vom 14. Dezember 2013 im Feststellungblatt für den Beschluss vom 11. Januar 2012, Urk. 8/127 S. 2).

3.2    Die Verwaltung ging gestützt auf den erwähnten Bericht von Y.___ davon aus, eine Verschlechterung sei glaubhaft gemacht, weshalb sie auf das als Neuanmeldung entgegengenommene Schreiben vom 5. Oktober 2012 eintrat und dieses in der Folge materiell prüfte. Tritt die Verwaltung jedoch auf eine Neuanmeldung ein und prüft sie dieses materiell, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. E. 1.3 hievor). Dabei dauert die Untersuchungspflicht so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 19. September 2011, E. 2.2). Vorliegend hatte die Verwaltung den Bericht von Y.___ zwar dem zuständigen Arzt des A.___ zur Beurteilung vorgelegt. Wenn die Verwaltung das Leistungsbegehren jedoch allein gestützt auf dessen Stellungnahme abwies, erfolgte dies, ohne dass sie den rechtserheblichen Sachverhalt vorgängig rechtsgenüglich abgeklärt hatte. So hatte B.___ den Versicherten – soweit ersichtlich – nicht persönlich untersucht und handelt es sich bei seiner Stellungnahme lediglich um eine kurze Aktenbeurteilung, welche sich bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes ausschliesslich auf die knappen Angaben von Y.___ stützt. Offensichtlich vermag diese Stellungnahme des A.___-Arztes jedoch weder den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen beweiskräftigen medizinischen Bericht zu genügen (vgl. E. 1.4 hievor) noch die Angaben der Hausärztin hinreichend zu entkräften, wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, namentlich eine sich nun auf die Arbeitsfähigkeit erheblich auswirkende Druckstellenproblematik am Stumpf des amputierten Vorfusses eingetreten sei. Mit Blick den im Verwaltungsverfahren vorherrschenden Untersuchungsgrundsatz hätte es der Verwaltung vielmehr oblegen, rechtsgenügliche medizinische Abklärungen zu tätigen. Dabei wäre namentlich auch angezeigt gewesen, die Ergebnisse der von Y.___ im Januar 2011 geplanten spezialärztlichen (angiologischen) Untersuchungen („Standortbestimmung“) zu berücksichtigen. So konnten die Angaben von Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Facharzt FMH für Angiologie, der für die vorliegende gesundheitliche Problematik über die entsprechende Spezialisierung verfügt, bei der Beurteilung einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dessen erwerblichen Auswirkungen nicht von Vorneherein unbeachtlich erscheinen.

3.3    Hat die Verwaltung den massgebenden Sachverhalt nur unzureichend abklärt, ist die Verfügung vom 21. Februar 2013, mit welchem die Verwaltung einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht rechtsgenügliche medizinische Abklärungen tätige und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.


4.

4.1    Was die ebenfalls beanstandete Verfügung vom 21. Februar 2013 über den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) betrifft, ist zunächst anzumerken, dass die per 1. Januar 2008 neu in Kraft getretene Fassung von Art. 18 Abs. 1 IVG im Vergleich zur früher geltenden Regelung eine Erweiterung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung enthält. So steht der Anspruch neu schon - ohne dass eine (leistungsspezifische) Invalidität vorausgesetzt würde - dem arbeitsunfähigen Versicherten zu und mithin allen Personen, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und eingliederungsfähig sind (vgl. zum Ganzen Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Art. 18 IVG, S. 204 ff). Mit dieser Regelung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung soll der Erfahrung Rechnung getragen werden, dass gesundheitlich eingeschränkte Hilfskräfte nur schwer eine neue, der Behinderung angepasste Stelle finden, was oft zur Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung und durch die lange Arbeitslosigkeit zu einer Verstärkung der ursprünglichen gesundheitlichen Probleme führt (vgl. zum Ganzen statt vieler etwa Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2010, IV.2009.01062),

4.2    Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass der Versicherte wegen seiner entzündlichen Gefässerkrankung, welche bereits zur Amputation des rechten Vorfusses geführt hat, in der angestammten körperlich schweren Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. so Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2012, E. 4.1). Ebenso ergibt sich aufgrund der Akten ohne Weiteres, dass der Versicherte - und dies bereits vor der geltend gemachten Verschlechterung - aus gesundheitlichen Gründen selbst in einer Verweistätigkeit in verschiedenster Hinsicht eingeschränkt ist (körperlich leichte Arbeit, keinngerdauerndes Stehen oder Gehen, Möglichkeit von regelmässigen Positionswechseln aus sitzenden Körperhaltungen, keine Tätigkeiten mit starker Belastung der Hände durch repetitive oder kraftfordernde manuelle Tätigkeiten sowie solche mit Einsatz der oberen Extremitäten im Überkopfbereich oder Exposition der Hände gegenüber Kälte sowie kein Knien oder Kauern; vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. August 2012; E. 3.1 und 3.3; Urk. 8/106 S. 8 f.). Besteht aber in der angestammten Tätigkeit eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit und sind auch in einer Verweistätigkeit erhebliche Einschränkungen vorhanden, hat der Versicherte – entgegen der wenig nachvollziehbaren Begründung in der angefochtenen Verfügung - Anspruch auf Arbeitsvermittlung, soweit auch die Eingliederungsfähigkeit gegeben ist (vgl. E. 1.5 hievor).

4.3    Die Sache ist daher in Aufhebung der Verfügung vom 21. Februar 2013 bezüglich Arbeitsvermittlung ebenfalls an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie  nach Prüfung der Frage der Eingliederungsfähigkeit - auch über diesen Anspruch des Versicherten neu entscheide.


5.

5.1    Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. allfällige Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 21. Februar 2013 betreffend Rente und Arbeitsvermittlung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann



DM/BA/MPversandt