Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00326 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 26. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1971 geborene X.___ besuchte im Y.___ die Volksschule und reiste 1991 in die Schweiz ein. Ab Dezember 2005 arbeitete er als Bauarbeiter bei der Z.___, wobei er am 9. Februar 2006 von einem Gerüst stürzte und sich dabei einen Bruch des linken Fusses zuzog (Urk. 7/4). In der Zeit vom 9. bis 23. März 2006 weilte der Versicherte in der A.___ zur stationären Rehabilitation (Urk. 7/11 S. 95). Aufgrund der Beschwerden am linken Bein meldete er sich am 26. Februar 2007 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die kreisärztliche Untersuchung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 11. September 2007 ergab die Diagnose eines Chronic Regional Pain Syndrome (CRPS) Typus II am linken Fuss (Urk. 7/24 S. 15). Am 7. März 2008 zog sich der Versicherte ein Quetschtrauma an der rechten Hand zu, als er als Beifahrer in einen Personenwagen einsteigen wollte und die Tür mit Wucht geschlossen wurde (Urk. 7/32 S. 13). Aufgrund lumbaler Beschwerden wurde der Versicherte am 31. Juli 2009 ins B.___ eingeliefert. Anhand einer MRI-Untersuchung diagnostizierten die verantwortlichen Fachärzte einen Anulus fibrosus-Riss auf den Höhen L4/5 und L5/S1 bei median betonten Diskusprotrusionen (Urk. 7/37 S. 8). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung der SUVA vom 7. Juli 2010 hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, fest, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten sei (Urk. 7/43 S. 47 ff.). In der Folge wurde von der IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege geleitet (Gutachten des D.___ vom 25. November 2010, Urk. 7/50). Eine weitere Abklärung fand am E.___, Rheumaklinik und Institut für physikalische Medizin, statt (E.___-Gutachten vom 28. Dezember 2011, Urk. 7/78), wobei die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit am 31. August und 1. September 2011 erfolgte.
Mit Vorbescheid vom 13. April 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit ab 1. Februar 2007 die Ausrichtung einer ganzen, ab 1. November 2009 einer halben und ab 1. November 2010 einer Viertelrente in Aussicht (Urk. 7/86). Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 hielt die IV-Stelle im Ergebnis an diesem Entscheid fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 11. April 2013 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 2. Juli 2009 bis Ende Juli 2010 eine Dreiviertelsrente und ab August 2010 eine halbe Rente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin im Ergebnis die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 12. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 13). Mit Schreiben vom 27. September 2013 nahm diese kurz zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 15).
3. Die Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 14. Februar 2013 betreffend Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 46 % wurde mit heutigem Entscheid abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.4 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass insbesondere gestützt auf die Ergebnisse des E.___-Gutachten vom 28. Dezember 2011 bis zum 1. Juli 2009 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Danach sei bis zum 6. Juli 2010 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, von da an eine solche von 60 %. Ausgehend von einem leidensbedingten Abzug von 20 % führe dies zunächst zu einem Invaliditätsgrad von 100 %, ab dem 2. Juli 2009 zu einem von 58 % und ab dem 7. Juli 2010 zu einem solchen von 49 %. Unter Berücksichtigung der massgebenden Übergangsfrist ergebe dies für die Zeit ab 1. Februar 2007 einen Anspruch auf eine ganze, ab 1. November 2009 auf eine halbe und ab 1. November 2010 auf eine Viertelrente (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass das unbestrittene Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 57‘657.60 13 % unter dem massgebenden Vergleichseinkommen des Baugewerbes liege, so dass eine Parallelisierung im Umfang von 8 % vorzunehmen sei. Dies führe für die Zeitperiode vom 2. Juli 2009 bis zum 7. Juli 2010 zu einem Invaliditätsgrad von 61 % und ab dem 7. Juli 2010 zu einem solchen von 53 %. Daraus ergebe sich für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Juli 2010 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. August ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2013 hielt die Beschwerdegegnerin in der Folge fest, dass unter dem Gesichtspunkt der Parallelisierung ein Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 8 % gerechtfertigt sei. Hingegen sei der leidensbedingte Abzug auf 10 % zu begrenzen, da der Beschwerdeführer allein aufgrund behinderungsbedingter Einschränkungen eine Lohneinbusse hinnehmen müsse. Dies führe von Februar 2009 bis Oktober 2010 zu einem Invaliditätsgrad von 56 % und ab dem 1. November 2010 zu einem solchen von 47 % (Urk. 6).
2.4 In ihrem Schreiben vom 27. September 2013 führte die Vertreterin des Beschwerdeführers weiter aus, das vorliegend ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 oder 20 % sicher gerechtfertigt sei (Urk. 15).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass vorliegend die Ermittlung der verbleibenden Restleistungsfähigkeit anhand des E.___-Gutachtens vom 28. Dezember 2011 zu erfolgen hat.
Die für das genannte Gutachten verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ II am linken Fuss (ICD-10 M89.07) nach Talusfraktur am 9. Februar 2006 mit Ausbildung eines Kompartimentsyndroms bei Status nach notfallmässiger Logenspaltung am 12. Februar 2006 und sekundärem Wundverschluss am 14. Februar 2006, mit Verletzung des Nervus surealis links, sensibler Störung Nervus peronaeus links sowie vorwiegend sensibler Läsion des Nervus plantaris lateralis links und der Rami calcanei links, mit Allodynie, Temperaturasymmetrie von 2° C im Vergleich zum rechten Fuss, intermittierender Veränderung der Hautfarbe (aktuell blasses Hautkolorit, anamnestisch gelegentlich Blauverfärbung); intermittierendem Ödem, reduziertem Bewegungsumfang und Funktionseinschränkung des linkes Fusses; mit partiellem Ansprechen auf Lyrica, ohne Ansprechen auf Sympathicusblockade; eine posttraumatische Arthrose des rechten Handgelenks (ICD-10 M19.14) nach Quetschtrauma der rechten Hand am 7. März 2008 mit Rissquetschwunde Basis Dig II palmar und Verdacht auf Läsion des ulnopalmaren Digitalnervs des Zeigefingers, im Verlauf abgeheilt, bei Status nach Wundreinigung und Wundversorgung Hand rechts am 7. März 2008, mit Ausbildung einer posttraumatischen Rhizarthrose bei Status nach Trapezektomie und APL-Ligamentoplastik rechts am 16. November 2009, MRI Handgelenk am 4. Mai 2010: Tendinopathie des Musculus flexor carpi radialis auf Höhe der distalen Handwurzelknochen sowie degenerative Veränderungen (Zysten) im Scaphoid; ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.5) bei Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 mit Anulus-fibrosus-Einrissen sowie eine arterielle Hypertonie (Urk. 7/78 S. 46).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei zu berücksichtigen, dass Arbeiten über Schulterhöhe, im vorgeneigten Sitzen und Stehen, mit Rotation im Stehen, im Knien und längerem Stehen nur maximal drei Stunden pro Tag möglich seien. Tätigkeiten im Kriechen, wiederholte Kniebeugen, Längeres Gehen, Stossen, Ziehen sowie Treppensteigen seien maximal je eine halbe Stunde pro Tag möglich. Tätigkeiten, welche Leiternsteigen, in die Hocke gehen oder besondere Anforderungen an das Gleichgewicht erfordern würden, seien nicht möglich. Aufgrund der mannigfachen funktionellen Leistungseinschränkungen der rechten dominanten Hand, wie auch des linken Beines und weniger auch des Rückens sei auch in einer angepassten Tätigkeit von einer erheblichen Leistungsminderung von 20 % infolge einer Beschwerdekumulation im Tagesverlauf und einem langsameren Arbeitstempo auszugehen. Aufgrund des CRPS II sei eine zusätzliche Leistungsminderung zu attestieren, da bei ganztägiger beruflicher Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich eine weitere Beschwerdekumulation im Tages- wie auch Wochenverlauf resultieren würde. Dies könne nur durch eine um etwa 1.5 Stunden verkürzte Tagesarbeitszeit oder alternativ durch vermehre Pausen von 1.5 Stunden während des Arbeitstages oder einen zusätzlichen freien Tag während der Arbeitswoche verhindert werden. Sie würden deshalb auch in einer angepassten Tätigkeit von einer um 20 % verkürzten zeitlichen Belastbarkeit ausgehen. Bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % und einer globalen Leistungsminderung von 20 % ergebe sich in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 16/78 S. 45 f.).
3.2 Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachter des E.___ auf Anfrage hin fest, dass sich die gesundheitliche Situation ab dem 2. Juli 2009 (Behandlungsabschluss nach Fussoperation am 17. Dezember 2008) nicht mehr wesentlich verändert habe. Zuvor sei die Leistungsfähigkeit durch die Operation und die zusätzlichen Verletzungen an der rechten Hand sicherlich noch stärker eingeschränkt gewesen. Die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 60 % gelte für die Zeit ab dem 7. Juli 2010, spätestens ab dem 2. Juli 2009 sei bis zum 6. Juli 2010 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/80).
3.3 Die für das E.___-Gutachten vom 28. Dezember 2011 verantwortlichen Fachärzte legten den medizinischen Sachverhalt sowie die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Zu prüfen bleibt, von welchen Angaben des Gutachtens betreffend der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für die Zeit ab dem 7. Juli 2010 auszugehen ist.
Dem genannten Gutachten sind bezüglich der zeitlichen Einschränkung aufgrund des CRPS II verschiedene Angaben zu entnehmen. So ergibt die tägliche Verkürzung der Arbeitszeit um 1.5 Stunden nicht die gleiche Einschränkung wie die Gewährung eines zusätzlichen Freitages. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Angaben der abschliessenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entnommen werden können, so dass nicht allein deshalb eine der Angaben Vorrang geniesst. Auch das Gutachten begründet die abschliessende Einschätzung, bei einer zeitlichen Präsenz von 80 % von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es aber vertretbar und im Rahmen der dem Beschwerdeführer obliegenden Schadenminderungspflicht geboten, von einer täglichen Einschränkung der Arbeitszeit von 1.5 Stunden auszugehen, wie dies die Beschwerdegegnerin tut. Bezüglich der globalen Leistungsminderung von 20 % ist weiter anzumerken, dass eine solche – selbst wenn man von einer 80%igen Präsenz ausgehen würde – nicht zu einer Arbeitsfähigkeit von 60 % sondern zu einer solchen von 64 % führen würde. Entsprechend den Ausführungen der SUVA im Verfahren betreffend Unfallversicherungsleistungen ist demnach von einer wöchentlich zumutbaren Arbeitszeit von 27.28 Stunden auszugehen (wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden abzüglich 7.5 Stunden verminderte Präsenz bei 80%iger Leistungsfähigkeit).
3.4 Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf die statistischen Durchschnittswerte der Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'901.-- auszugehen (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 4-2014, Tabelle B 9.2) ergibt sich ein zumutbares wöchentliches Pensum von 34.1 Stunden, was einem Jahreseinkommen von Fr. 50'137.23 entspricht. Nach Berücksichtigung der globalen Leistungsminderung von 20 % sowie der mittlerweile unbestrittenen Parallelisierung im Umfang von 8 % (vgl. Urk. 6) führt dies zu einem Einkommen von Fr. 36‘901.--. Weiter ist bei männlichen Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Auch aufgrund der multiplen gesundheitlichen Einschränkungen dürfte der Beschwerdeführer schlechtere Verdienstmöglichkeiten aufweisen. So bestehen auch in einer aufgrund der Fussbeschwerden zu bevorzugenden sitzenden Tätigkeit Einschränkungen infolge der Hand- und Rückenbeschwerden.
Die Beschwerdegegnerin gewährt vorerst - unter Ausklammerung der Parallelisierung einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % und mit Berücksichtigung der Parallelisierung einen solchen von 10 %. Nach der Rechtsprechung ist der von der Verwaltung berücksichtigte Tabellenlohnabzug nur bei Unangemessenheit zu korrigieren (BGE 137 V 71 E. 5.1). Die von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Werte erscheinen nicht als unangemessen, weshalb für das Gericht keine Veranlassung besteht, entsprechend einzugreifen. Namentlich ergeben die beiden von der Beschwerdegegnerin verwendeten Varianten (20 % ohne Parallelisierung beziehungsweise 10 % mit Parallelisierung) die fast identischen Werte. Auch wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers und entsprechend dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nebst der Parallelisierung einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % (für einen noch höheren Abzug besteht kein Raum) gewähren wollte, ergäbe sich kein abweichendes Resultat.
Ausgehend von einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 31'365.85 (Fr. 36'901.-- x 0.85) ergibt sich bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 57‘657.60 für die Zeit ab dem 7. Juli 2010 eine Erwerbsunfähigkeit von rund 46 % ([Fr. 57‘657.60 - Fr. 31'365.85] x 100 / Fr. 57‘657.60 = 45.59). Für die Zeitperiode vom 2. Juli 2009 bis zum 6. Juli 2010 ist demgegenüber von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 23‘915.30 (Fr. 4‘901.-- x 12 / 40 x 41.6 x 0.92 x 0.85 / 2) sowie zu einem Invaliditätsgrad von 59 % führt ([Fr. 57‘657.60 - Fr. 23'915.30] x 100 / Fr. 57‘657.60 = 58.52).
Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens mit Fr. 1‘703.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 16).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1‘703.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty