Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00327 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 28. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm
Anwaltsbüro Landmann
Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___ wurde am 9. Oktober 1979 geboren (Urk. 9/1/1). Sie besuchte in ihrem Heimatland während acht Jahren die obligatorische Schule (Urk. 9/1/5 und 9/11/1) und nach ihrem Umzug in die Schweiz während fünf Monaten eine Berufsschule (Urk. 9/1/5). Ab dem 1. Februar 1996 war sie zu 100 % als Produktionsmitarbeiterin in der Schokoladenfabrik der Firma Y.___ tätig (Urk. 9/1/5, 9/11/1 und 9/15/3 ff.). In den Jahren 2005 und 2008 bekam sie mit ihrem Ehemann zusammen zwei Kinder (Urk. 9/1/2).
Im Mai 2010 begab sich die Versicherte erstmals wegen belastungsabhängiger intermittierender Schmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule zu Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Akupunktur, in Behandlung (Urk. 9/10/1 und 9/13/7). Am 15. Februar 2011 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für Massnahmen zur beruflichen Eingliederung an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle tätigte darauf medizinische (vgl. Urk. 9/8, 9/10, 9/12, 9/13 und 9/20) und erwerbliche (vgl. Urk. 9/11, 9/14 und 9/15) Abklärungen. Mit Schreiben vom 10. August 2011 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/16). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 9/26 und 9/27) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Februar 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 9/31). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Per Ende Juni 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis (Urk. 9/33/79, 9/38/9 und 9/38/12 f.).
Am 6. August 2012 meldete sich Z.___ bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug und zur beruflichen Integration an, da sie an chronischen Schmerzen im Rückenbereich und an psychischen Störungen leide (Urk. 9/33/9 und 9/33/12). Die IV-Stelle forderte sie mit Schreiben vom 15. August 2012 dazu auf, mit entsprechenden Unterlagen eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Entscheid vom 29. Februar 2012 glaubhaft zu machen (Urk. 9/36). Z.___ liess darauf einen Bericht von pact. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. September 2012 (Urk. 9/37) und ein Gutachten der Gutachterstelle B.___ für interdisziplinäre Begutachtungen, vom 12. Juli 2012 (Urk. 9/38/2 ff.) einreichen. Mit Vorbescheid vom 21. November 2012 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 9/41). Unter Einreichung eines Berichtes von Dr. A.___ vom 12. Dezember 2012 (Urk. 9/42) erhob die Versicherte dagegen Einwand (Urk. 9/43). In der Folge trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. März 2013 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 = Urk. 9/53).
2. Dagegen liess Z.___ mit Eingabe vom 11. April 2013 (Urk. 1) samt Beilagen (Urk. 3/3-5) Beschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Zuschrift vom 15. Mai 2013 liess die Versicherte mitteilen, dass sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurückziehe (Urk. 7). Die IV-Stelle schloss am 15. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Replik wurde am 22. August 2013 erstattet (Urk. 14). In der Folge verzichtete die IV-Stelle auf das Einreichen einer Duplikschrift (Urk. 17). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 12. September 2013 Kenntnis erhalten (Urk. 18).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die damit neu eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b).
2. Die IV-Stelle hat mangels Glaubhaftigkeit einer wesentlichen Veränderung seit der materiellen Abweisung des Rentenbegehrens ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung verfügt (Urk. 2). Das Gericht kann deshalb einzig prüfen, ob dieser Entscheid richtig war oder nicht. Es wird allenfalls die Verfügung aufheben und die Beschwerdegegnerin zum Eintreten verpflichten können. Keinesfalls wird es einen materiellen Entscheid über den Rentenspruch fällen oder eine materielle Untersuchung anordnen können. Auf die materiellen Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten; die Beschwerde ist jedoch im erwähnten Sinne entgegenzunehmen und unter den möglichen Aspekten zu prüfen.
3.
3.1 Die Berichte der Rheumatologie der Klinik C.___ vom 11. Oktober 2011 (Urk. 9/20/5 ff.) und der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals D.___ vom 23. November 2011 betreffend Arbeitsassessment (Urk. 9/23) waren in medizinischer Hinsicht die Grundlage der abweisenden Rentenverfügung vom 29. Februar 2012 (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Januar 2012, Urk. 9/25, insbesondere 9/25/3).
Als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisch panvertebrales Schmerzsyndrom thorakal betont bei muskulärer Haltungsinsuffizienz und Tendenz zur Hyperlaxizität, beziehungsweise ein thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (Wirbelsäulenfehlform bei abgeflachter oberer BWS-Kyphose und Fehlhaltung bei Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance) und als Nebendiagnosen eine Fersenschmerz beidseits sowie eine chronisch erhöhte Entzündungsaktivität unklarer Ätiologie gestellt (vgl. Urk. 9/20/5 und 9/23/2).
Die Rheumatologen der Klinik C.___ gelangten nach der letzten Kontrolle vom 14. Juli 2011 zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit als Fliessbandmitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik vom 1. November 2010 bis zum 27. März 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Diese habe sich im Juli 2011 auf schätzungsweise 60 bis 80 % erhöht. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei theoretisch bei verbesserter segmentaler Stabilisierung sowie nach Stärkung der Wirbelsäulenmuskulatur nach beendetem medizinischen Trainingstherapie-Zyklus zu rechnen (Urk. 9/20/6 f.).
Gemäss dem Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals D.___ vom 23. November 2011 hatten die Testresultate des Arbeitsassessments eine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von etwa 80 % bei voller Präsenszeit ergeben. Aufgrund der anamnestischen Angabe einer Beschwerdekumulation im Wochenverlauf, die durch die erhobenen Befunde nachvollziehbar sei, sei eine zusätzliche Einschränkung von 20 % (Notwendigkeit eines zusätzlichen freien Tages pro Woche zur Erholung) zu attestieren. Die umsetzbare Arbeitsfähigkeit betrage folglich 60 %. Durch rehabilitative Massnahmen könne mittelfristig die Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden (Urk. 9/23/3).
In einer angepassten Arbeitstätigkeit, das heisst für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Hantieren von Gewichten bis maximal 17,5 Kilogramm, bei der während maximal drei Stunden pro Tag Arbeiten über Schulterhöhe und mit nach vorne geneigtem Stehen verrichtet werden müssten, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/23/3).
3.2 Aufgrund dieser medizinischen Einschätzung ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Februar 2012 ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 57'694.-- und einem mit einer angepassten Tätigkeit erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 53‘308.-- einen Minderverdienst von Fr. 4‘386.-- und einen Invaliditätsgrad von 8 % (Urk. 9/31).
4.
4.1 Dr. A.___ stellte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 10. Mai bis zum 4. Juli 2012 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus (Urk. 9/32/12 und 9/32/13).
Das interdisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 12. Juli 2012 basiert auf einer rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung vom 31. Mai 2012 und den zur Verfügung gestellten medizinischen Unterlagen (Urk. 9/38/2). Es attestiert ein chronisches Thorakovertebralsyndrom (ICD-10: M54.4) ohne klinisches und/oder strukturelles Korrelat verdachtsweise im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bei Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20), basierend insbesondere auf relevanten psychosozialen Belastungen (unzureichende berufliche Bildung hinsichtlich der Ausübung von diversen beruflichen Tätigkeiten [ICD-10: Z55.-], Arbeitslosigkeit bei ausgesprochener Kündigung [ICD-10: Z56.-], autoanamnestische Hinweise auf bedrängende ökonomische Verhältnisse [ICD-10: Z59.-]). Die Entwicklung, insbesondere nach Erhalt der Kündigung, deute klar darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der mehrfach erwähnten Belastungen eine psychische Störung eingesetzt habe, welche zumindest verdachtsweise eine somatoforme Schmerzstörung nahelege. Objektivieren lasse sich eine mittelschwere depressive Episode. Aufgrund der psychischen Störung sei die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Grundsätzlich müsse beim Vorliegen einer mittelschweren depressiven Episode, wie es hier der Fall sei, mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (Urk. 9/9/38/20, 9/38/22 und 9/38/27).
Im Bericht vom 5. September 2012 hielt Dr. A.___ fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an chronischen Schmerzen und an Ängsten über die familiäre Zukunft leide. Sie verlasse ihre Wohnung nur um entweder mit dem Auto in die Therapie zu kommen oder um in Begleitung von Familienangehörigen Einkäufe zu tätigen. Eine Psychotherapie sei bisher nicht möglich gewesen. Die Familie scheue auch eine Klinikeinweisung, da sie Angst habe, der Beschwerdeführerin damit etwas anzutun. Er ersuche um Kenntnisnahme des Gutachtens vom Mai 2012 (gemeint wohl: vom Juli 2012; vgl. Urk. 9/38/2 ff.), mit dem ein chronisches Thorakolumbalsyndrom mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F43.20) und relevante psychosoziale Belastungen (ICD-10: Z55 / Z56 / Z59) diagnostiziert worden seien (Urk. 9/37).
In einem weiteren Bericht vom 12. Dezember 2012 stellte Dr. A.___ in psychiatrischer Hinsicht die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) bei relevanten psychosozialen Belastungen (ICD-10: Z55-/ Z56-/ Z59-). Seit dem 11. April 2012 stehe die Beschwerdeführerin in seiner Behandlung und habe schon damals an einer depressiven Störung gelitten, die mit Citalopram behandelt werde. Trotz sehr intensiver Bemühungen, mittels Physiotherapie die chronischen Schmerzen zu bewältigen oder etwas zu mildern, habe sich bisher kein Erfolg eingestellt. Diese Tatsache habe im September 2012 zu einer starken Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin geführt. Diese weise im Psychostatus eindeutig alle Symptome einer klassischen Depression auf. Sie klage über Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Anhedonie, Appetitmangel, Initiativlosigkeit, Freudlosigkeit, rasche Überforderung, innere Unruhe, Glumus-Gefühl, Schlafstörungen, chronische Müdigkeit, Existenzängste, Verlust des Selbstwertgefühles sowie über chronische Schmerzen im Rücken-, Nacken- und Armbereich (Urk. 9/42/1 f.).
4.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte invaliditätsrelevante erhebliche Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes kann mit diesen Unterlagen nicht glaubhaft gemacht werden. Noch immer klagte sie über Schmerzen, ohne dass ein Anhaltspunkt dafür gegeben wäre, dass sich in somatischer Hinsicht eine objektivierbare Veränderung ergeben hätte. In psychiatrischer Hinsicht wurde von Seiten der Gutachterstelle B.___ eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.20) und von Dr. A.___ eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) bei relevanten psychosozialen Belastungen (ICD-10: Z55-/ Z56-/ Z59-) diagnostiziert. Der neu erhobene Befund einer Anpassungsstörung F43.20 gemäss ICD-10 genügt indessen nicht, um eine Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts I 279/06 vom 5. Juli 2007, E. 4 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Mittelgradige depressive Episoden sodann stellen in der Regel keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der Schmerzstörung zu überwinden. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2012 vom 29. August 2012, E. 4.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit April 2012 in psychiatrischer Behandlung befindet. Die von Dr. A.___ als notwendig erachtete Psychotherapie konnte bis zum 5. September 2012 noch gar nicht und bis zum 12. Dezember 2012 offenbar nur unzureichend durchgeführt werden (vgl. Urk. 9/37 und 9/42). Hinsichtlich der mit den sogenannten Z-Kodierungen festgehaltenen Umstände bleibt schliesslich zu bemerken, dass sie zwar den Gesundheitszustand beeinflussen, aber weder als Krankheit noch als Schädigung zu qualifizieren sind. Sie fallen nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.2.2).
In Anbetracht der Tatsache, dass die das Gesuch abweisende Verfügung bei der Neuanmeldung erst rund ein halbes Jahr zurücklag und sich keine invaliditätsrelevante offensichtliche objektive Verschlechterung in den neuen medizinischen Berichten zeigt, ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Krumm
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke