Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00328 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 19. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, arbeitete vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2005 bei der Firma Y.___ als Hauswart (Urk. 8/11/2). In der Folge meldete er sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und bezog bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bis April 2006 Taggelder (Urk. 8/15). Vom 1. März bis 30. April 2006 war er im Rahmen einer befristeten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter im Z.___, einem Beschäftigungsprogramm der Stadt A.___, tätig (Urk. 8/2). Wegen diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen meldete er sich am 7. Januar 2008 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nach den von ihr erbrachten Leistungen (Urk. 8/15). Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ vom 17. Januar 2008 (Urk. 8/11) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Januar 2008 (Urk. 8/13) und von Dr. med. (heute: med. pract.) C.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom 24. Januar 2008 (Urk. 8/14/1-7) ein. Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2008 erstellen (Urk. 8/24/2-10). Mit Vorbescheid vom 6. August 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es stehe ihm keine Invalidenrente zu, da es ihm zumutbar sei, zu 100 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage lediglich 13 % (Urk. 8/27). Nachdem dagegen seitens des Versicherten keine Einwände erhoben worden waren, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. September 2008 ab (Urk. 8/30).
1.2 Am 27. März 2009 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/36). Die IV-Stelle forderte ihn am 31. März 2009 auf, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen (Urk. 8/39), worauf med. pract. C.___ am 27. April 2009 (Urk. 8/40) und Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, am 29. April 2009 (Urk. 8/42) ärztliche Stellungnahmen einreichten. Die IV-Stelle holte die Arztberichte von med. pract. C.___ vom Mai 2009 (Urk. 8/44/1-5) und von Dr. B.___ vom 18. Mai 2009 (Urk. 8/45) sowie das Verlaufsgutachten von Dr. D.___ vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/57) ein. Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass sein erneutes Rentengesuch abgewiesen werden müsse, da seit der Verfügung vom 29. September 2008 keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustands hätten festgestellt werden können (Urk. 8/64). Der Versicherte erklärte sich am 14. Juni 2010 mit dem Vorbescheid nicht einverstanden (Urk. 8/66), und mit Schreiben vom 17. Juni 2010 (Urk. 8/65/1-2) bzw. 28. Juni 2010 (Urk. 8/65/3) erhoben Dr. E.___ und med. pract. C.___ diverse Einwände. Am 8. September 2010 machte sodann auch der Rechtsvertreter des Versicherten Einwände geltend (Urk. 8/69). Die IV-Stelle hielt jedoch daran fest, dass keine anspruchsbegründende Änderung des Gesundheitszustands eingetreten sei, und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. November 2010 ab (Urk. 8/72). Die gegen diese Verfügung am 3. Dezember 2010 (Urk. 8/75/4-6) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Februar 2012 (Urk. 8/81) ab.
1.3 Unter Beilage der Berichte von Dr. E.___ vom 8. November 2012 (Urk. 8/84/1-3) sowie von med. pract. C.___ vom 12. November 2012 (Urk. 8/84/4) meldete sich X.___ durch Rechtsanwalt Daniel Christe am 7. Dezember 2012 (Urk. 8/85) abermals zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an, da sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich verschlechtert habe. Am 15. Januar 2013 gab Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie FMH und zertifizierter Gutachter SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle eine Stellungnahme zur Neuanmeldung des Versicherten ab (Urk. 8/88). Die IV-Stelle teilte daraufhin X.___ mit Vorbescheid vom 16. Januar 2013 mit, es sei keine relevante Verschlechterung glaubhaft gemacht worden, weshalb nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten werden könne (Urk. 8/90). Dagegen erhob der Versicherte am 24. Januar 2013 (Urk. 8/91) bzw. am 5. März 2013 (Urk. 8/96) Einwand, wobei er darum ersuchte, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Christe für das Vorbescheidverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 2/1) trat die IV-Stelle nicht auf das Leistungsbegehren ein, und mit Verfügung vom 22. März 2013 (Urk. 2/2) wies sie das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand zufolge Aussichtslosigkeit ab.
2. Gegen diese Verfügungen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Christe am 12. April 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.Die Verfügung vom 07. März 2013 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären und danach über den Anspruch auf Invalidenrente zu entscheiden.
2.Die Verfügung vom 22. März 2013 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren anzuweisen, die entsprechenden Anwaltskosten von Fr. 1‘334.90 (inklusive Mehrwertsteuer) gemäss Rechnung vom 08. März 2013 zu übernehmen.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4.Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2013 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 29. August 2013 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer den Bericht der G.___ vom 27. August 2013 (Urk. 11) zu den Akten. Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 2. September 2013 zugestellt (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.5 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.6 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2. Im für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades massgeblichen Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 1. November 2010 (Urk. 8/72; BGE 133 V 108) lagen die folgenden Arztberichte vor:
2.1
2.1.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 25. Januar 2008 (Urk 8/13) leidet der Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem eine Schmerzverarbeitungsstörung (allgemeine diffuse Körperschmerzen, besonders im Rücken und an den Knien). In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 25. März 2006 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer sei in H.___ geboren und in normalen Familienverhältnissen aufgewachsen. Er sei mit einer Landsfrau verheiratet, welche krank sei und mit den Kindern in H.___ lebe. Der Beschwerdeführer sei 1981 in die Schweiz gekommen und habe bei verschiedenen Firmen gearbeitet. Eine seit 2006 vorhandene Schmerzstörung habe bis anhin nicht erfolgreich behandelt werden können. Es stelle sich die Frage, ob eine somatoforme Ausweitung oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe. Die ständige Verschlimmerung bis hin zur Hilflosigkeit, die ungenügende Bereitschaft des Beschwerdeführers, im Rahmen seiner Möglichkeiten auch zu Hause einen Beitrag zu leisten, und die klare Forderung und Fixierung auf eine Rentenleistung sprächen aber eher für eine Symptomausweitung. Manchmal demonstriere der Beschwerdeführer kognitive Einschränkungen und er wirke bewusst aggraviert. Andererseits bestünden mittlerweile erhebliche psychosoziale, insbesondere familiäre Probleme mit Abhängigkeit von den Institutionen.
2.1.2 Am 18. Mai 2009 (Urk. 8/45) teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass er keinen aktuellen Bericht abgeben könne, da er den Beschwerdeführer das letzte Mal am 9. Oktober 2008 gesehen habe.
2.2
2.2.1 Laut dem Bericht von med. pract. C.___ vom 24. Januar 2008 (Urk. 8/14/1-7) leidet der Beschwerdeführer an einem panvertebralen Syndrom bei schweren degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule und Rückenfehlhaltung, Arthrose an beiden Handgelenken, Sensibilitätsstörung an beiden Unterschenkeln und einer mittelschweren bis schweren Depression. Es habe keine therapeutische Massnahme Erfolg gezeitigt. Die multiplen Beschwerden seien schwer therapieresistent und begünstigten die reaktive Komponente der Depression. Der Beschwerdeführer sei überfordert mit den alltäglichen Verrichtungen, habe sich zurückgezogen, was eine generelle Verunsicherung zur Folge habe, und er könne die Ressourcen nicht regenerieren. Er sei hilflos geworden und völlig abhängig von seiner Familie. Dazu komme die Belastung durch die schwere Krankheit seiner im Ausland lebenden Ehefrau. Der Beschwerdeführer werde auf lange Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sein, auch für eine leichte Tätigkeit. Es werde Antrag auf eine 100 % Rente gestellt.
2.2.2 In seiner Stellungnahme vom 27. April 2009 (Urk. 8/40) führte med. pract. C.___ aus, der körperliche wie auch psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten IV-Verfügung massiv verschlechtert. Er leide unter diversen chronischen Schmerzen und einer dadurch bedingten Depression und Angstzuständen. Der Beschwerdeführer lebe total isoliert und zurückgezogen. Er leide unter Stimmungsschwankungen, Antriebslosigkeit und Hoffnungslosigkeit. Nach der letzten Rentenablehnung habe er im Projekt Kompass der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte teilgenommen. Die leichte, angepasste Tätigkeit zu 50 % sei wegen der körperlichen und psychischen Beschwerden gescheitert. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, auch für leichte, angepasste Tätigkeiten.
2.2.3 Im Bericht vom Mai 2009 (Urk. 8/44/1-5) hielt med. pract. C.___ daran fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei und er keiner Tätigkeit mehr nachgehen könne.
2.3
2.3.1 Dr. D.___ kam im psychiatrischen Gutachten vom 10. Juli 2008
(Urk. 8/24/2-10) zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer unter seit Jahren zunehmenden Veränderungen des Skeletts, insbesondere im LWS-Bereich, leide und dadurch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein Status nach Inguinalhernienoperation ca. 2002, Befindlichkeitsstörungen bzw. Symptome aus dem depressiven und psychovegetativen Spektrum mit Beginn infolge der Arbeitslosigkeit, Differentialdiagnose: Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23). In angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Im Rahmen seiner kognitiven Fähigkeiten seien alle Tätigkeiten zumutbar, Einschränkungen gebe es lediglich für rückenbelastende Tätigkeiten. Aus psychischer Sicht seien allenfalls der niedrige Bildungsgrad und die mangelnden Deutschkenntnisse limitierend. Der Beschwerdeführer selbst gebe an, wieder arbeiten zu können, lediglich bei schweren Lasten könne er nicht die notwendigen Leistungen erbringen.
2.3.2 Im Verlaufsgutachten vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/57) hielt Dr. D.___ fest, er habe im Vergleich zur Begutachtung im März 2008 keine wesentliche Änderung feststellen können. Es imponierten die vom Beschwerdeführer gravierend erlebten Störungen im Rahmen seiner andauernden und im Verlauf progredienten Schmerzproblematik. Ein von der Schmerzsymptomatik zu unterscheidendes bzw. vom Grundleiden abzugrenzendes und verselbständigtes psychiatrisches Syndrom liege nicht vor. Verstärkte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten sich nicht ergeben.
2.4 Gemäss dem Bericht von Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 9. Oktober 2008 (Urk. 8/44/7-8) leidet der Beschwerdeführer unter einem unklaren multilokalen Schmerzsyndrom bei panvertebralem Syndrom, Polyarthralgie und dringendem Verdacht auf Somatisierung bei Depression sowie einer Depression anamnestisch unter psychiatrischer Therapie. Die ganze Schmerzsymptomatik sei aus somatischer Sicht nicht erklärbar. Es stehe eine psychosomatische Komponente im Vordergrund. Aus rein somatischer Sicht bestehe kein Gebrechen, welches eine Invalidität bedinge. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. In wie weit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, müsse offen gelassen werden.
2.5 Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 29. April 2009 (Urk. 8/42) aus, es liege beim Beschwerdeführer eine depressive Episode von mindestens mittlerer Schwere vor. Das psychiatrische Syndrom sei hier nicht einfach nur als Begleiteffekt einer Schmerzverarbeitungsstörung zu verstehen, sondern es sei durch seinen Schweregrad zu einem zusätzlich limitierenden Leiden geworden. Nach dem gegenwärtigen Stand resultiere nur noch eine geringe Restarbeitsfähigkeit. Eine Arbeit in der freien Wirtschaft sei dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Sollte die Symptomatik anhalten, so sei dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von über 50 % zu erwarten. Gegenwärtig liege sie bei 80 % in der bisherigen und bei 75 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit den zusammen mit seiner Neuanmeldung eingereichten Arztberichten glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der rentenabweisenden Verfügung vom 1. November 2010 (Urk. 8/72) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 7. März 2013 (Urk. 2/1) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
3.2 Der Beschwerdeführer stützt seinen Standpunkt, wonach sich sein Gesundheitszustand seit dem 1. November 2010 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert habe, auf folgende ärztlichen Stellungnahmen:
3.2.1 Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 8. November 2012 (Urk. 8/84/1-3) liegen beim Beschwerdeführer eine chronische schwergradige Depression (ICD-10 F39) sowie eine pathologische Erlebensverarbeitung vor. Dem Verlauf fehle das episodische oder rezidivierende, es eigne ihm das Charakteristikum der Permanenz deutlich über der Schwere einer Dysthymie an. Seit der letzten Berichterstattung sei der Verlauf einer steten und markanten Verschlimmerung unterworfen gewesen. Der Beschwerdeführer wirke heute schwächlicher, hilf- und hoffnungsloser als vorab, in seiner Vitalität und sozialen Aktivitäten sei er seit längerem massiv beeinträchtigt. Die hintergründige Dynamik mit den vielen Verlusten und den narzisstischen Traumata und der dysfunktionalen Erlebnisverarbeitung sei heute erloschen, die Konflikte unlösbar verhärtet und nicht mehr therapeutisch angehbar. Daher werde die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft auf 90-95 % geschätzt und für behinderungsangepasste Tätigkeiten liege sie vorerst noch fast genauso hoch, nämlich bei 90 %. Aufgrund der Gesamtbefunde sei auch für sogenannte behinderungsangepasste Tätigkeiten keine Einsatzfähigkeit mehr zu erwarten. Die psychische Dynamik sei verhärtet und nicht veränderbar.
3.2.2 Med. pract. C.___ stellte im Bericht vom 12. November 2012 (Urk. 8/84/4) folgende Diagnosen: generalisiertes Schmerzsyndrom mit panvertebralem Schmerzsyndrom ausgeprägte degenerative Veränderung der HWS, initiale Osteochondrose C5/C6 weniger stark ausgeprägt im Segment C6 und C7, beginnende Uncarthrosis C5/C6, Spondylarthrosis der mittleren und unteren HWS (MRI Befund vom 31.10.2012), degenerative Veränderung der BWS, Vermehrung der BWS-Kyphose, Osteochondrosis der mittleren und unteren BWS, degenerative Veränderung der LWS, Osteochondrosis L1/L2, Chondrosis der übrigen lumabeln Segmente, bilaterale Spondylose LWK 5 mit geringgradigem Ventralgleiten L5 gegenüber S1 Grad I nach Meyerding, Spondylarthrosis L4/L5, sowie L5/S1, Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung anderer Gefühle F43.23, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, chronisch schwergradige Depression ECD (richtig: ICD) 10F39 bei schwierigen psychosozialen Verhältnissen, therapieresistente arterielle Hypertension. Der psychische sowie der körperliche Zustand des Beschwerdeführers hätten sich massiv verschlechtert nach der letzten Ablehnung (der Rente durch die Beschwerdegegnerin) 2009. Die Rückenschmerzen hätten sich in den ganzen Rücken ausgedehnt und trotz ambulanter Physiotherapie hätten sich die Symptome nicht gebessert. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer sehr schlechten Situation, in der er nicht mit seinen chronischen Rückenschmerzen umgehen könne. Er besitze keine Ressourcen, keine Zukunftsperspektiven. Der Zustand verschlimmere sich ständig bis hin zur Hoffnungslosigkeit. Es bestehe der Verdacht auf kognitive Einschränkungen. Der Beschwerdeführer wirke überfordert. Es bestünden erhebliche psychosoziale, insbesondere finanzielle Probleme sowie ein erheblicher Leidensdruck im Rahmen dieser psychosozialen Überbelastung. Die psychosozialen Probleme beeinflussten die chronischen Rückenschmerzen zusätzlich sehr schlecht. Der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig für mittelschwere und schwere Arbeit sowie für eine leichte Arbeitstätigkeit.
4.
4.1 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 15. Januar 2013 (Urk. 8/88/2) haben Dr. E.___ und med. pract. C.___ im Wesentlichen die Angaben wiederholt, welche bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. Februar 2012 (Urk. 8/81) gewürdigt worden sind. Damit sei eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keineswegs glaubhaft gemacht. Aus medizinischer Sicht erscheine es deshalb als gerechtfertigt, nicht auf die Neuanmeldung einzutreten.
4.2 Laut dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 2/1) erstellten Bericht der G.___ vom 27. August 2013 (Urk. 11) besteht beim Beschwerdeführer eine mittel- bis schwergradige Depression (ICD-10 F39). Er sei aus dem ambulanten Setting in die tagesklinische Behandlung gekommen. Es sei ein 100%-Pensum mit fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche vereinbart worden, wobei die Regelmässigkeit der Teilnahme aufgrund der reduzierten Belastbarkeit flexibel gehandhabt worden sei. In Bezug auf die Belastbarkeit sei während des Aufenthalts deutlich geworden, dass diese mittelgradig bis stark reduziert sei, sowohl psychisch wie auch physisch. Dies habe sich darin gezeigt, dass der Beschwerdeführer selten an den geplanten fünf Stunden pro Tag habe teilnehmen können, aufgrund von stetig nachlassender Konzentrationsfähigkeit, verstärkter Schmerzproblematik sowie weiteren somatischen Beschwerden (u.a. Schwindel, Magen-/Darmprobleme). In Anbetracht des sehr niedrigen Aktivitätsniveaus und des stark ausgeprägten sozialen Rückzugs vor der tagesklinischen Behandlung könne die Teilnahme am Gruppentherapieprogramm jedoch als Erfolg gewertet werden. Zudem sei es dem Beschwerdeführer gelungen, sich bei Bedarf abzumelden. Die soziale Situation scheine schwierig aufgrund der knappen Wohnverhältnisse mit dem älteren Sohn, der Schwiegertochter und den Enkelinnen auf engstem Raum. Der Beschwerdeführer schildere, dass er einen eigenen kleinen Raum mit Bett habe, in dem er die meiste Zeit des Tages verbringe. Manchmal gehe er mit der jüngsten Enkelin nach draussen, was ihm gut tue. Der jüngere Sohn mache ihm oft Sorgen, da dieser ebenfalls unter psychischen Problemen leide, keine Ausbildung und keine Arbeit habe. Das psychische Befinden des Beschwerdeführers zeige sich schwankend. Einerseits lasse sich objektiv eine leichte Stimmungsaufhellung beobachten und auch der Antrieb erscheine leicht verbessert als zu Beginn. Andererseits sei die starke soziale Isolation auch im Gruppensetting deutlich geworden. Positiv zu bewerten sei sicherlich, dass der Beschwerdeführer trotz der sozialen Ängste und der reduzierten Belastbarkeit, wenn immer möglich am Gruppentherapieprogramm teilgenommen habe.
5.
5.1 Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach zweimaliger Abweisung seines Rentenanspruches sich innerhalb relativ kurzer Frist erneut zum Rentenbezug angemeldet hat und es sich vorliegend um sein drittes Leistungsbegehren in einem Zeitraum von knapp fünf Jahren handelt. Die Beschwerdegegnerin durfte unter diesen Umständen an die dem Beschwerdeführer obliegende Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erhöhte Anforderungen stellen. Der Beschwerdeführer stützte seine Neuanmeldung einzig auf die Beurteilungen seines Hausarztes und seines behandelnden Psychiaters, welche sich bereits in den früheren Verfahren im Gegensatz zu dem den Beschwerdeführer vorgängig behandelnden Psychiater Dr. B.___, dem Rheumatologen Dr. I.___ und dem von der Beschwerdegegnerin beauftragten Gutachter Dr. D.___ in der Hinsicht geäussert haben, dass beim Beschwerdeführer keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege und er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Wie das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 13. Februar 2012 (Urk. 8/81/10 E. 3.3) festgehalten hat, ist bei den Berichten der behandelnden Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Die beiden behandelnden Ärzte halten sodann zwar übereinstimmend eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest, wie RAD-Arzt Dr. F.___ in zutreffender Weise ausgeführt hat, stellen sie aber die gleichen Befunde wie in ihren früheren Berichten. Med. pract. C.___ hat zwar im Attest vom 12. November 2012 (Urk. 8/84/4) in somatischer Hinsicht neue Diagnosen gestellt, im Wesentlichen handelt es sich bei den Beschwerden an der Wirbelsäule aber nach wie vor um solche degenerativer Natur, welche er bereits im Bericht vom 24. Januar 2008 (Urk. 8/14/7) als schwer bezeichnete. Dr. E.___ diagnostiziert nunmehr statt einer mittelgradigen depressiven Episode eine schwere Depression, die Symptome sind jedoch nach wie vor dieselben und das von Dr. E.___ durchgeführte BECK-Depressions-Inventar ergab lediglich eine Steigerung von 40 auf 41 Punkte (Urk. 8/42/4, Urk. 8/84/2), führte mithin also zum beinahe gleichen Resultat wie bereits im Jahre 2009. Ausserdem wird der Zustand des Beschwerdeführers weiterhin durch nicht IV-relevante psychosoziale Faktoren mass-
gebend beeinflusst.
5.2 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer habe mit seiner Neuanmeldung keine richtungsweisende Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, weshalb sie auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2013.
6.
6.1 Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. In Beschwerdeverfahren vor Gericht müssen die Verhältnisse eine unentgeltliche Verbeiständung lediglich rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG) und im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) setzt die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (vgl. auch § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
6.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
6.3 Relevant für die Überprüfung des angefochtenen Entscheides ist die Aktenlage bei Erlass des Entscheides. Die Gerichte legen ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 2.5.2). Die vom Beschwerdeführer zusammen mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen waren grundsätzlich nicht absolut ungeeignet, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft zu machen, zumal darin von den behandelnden Ärzten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes explizit festgehalten wird. Es kann damit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer keine Gewinnaussichten gehabt hätte. Die Neuanmeldung erwies sich nicht zum Vorneherein als aussichtslos. Angesichts der konkreten Umstände muss auch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung bejaht werden, insbesondere ist der Beschwerdeführer kaum in der Lage, seine Rechte alleine wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer wird von der Sozialhilfe der Stadt A.___ unterstützt (Urk. 3/5, Urk. 8/97). Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Schliesslich scheinen der von Rechtsanwalt Christe mit Honorarnote vom 8. März 2013 (Urk. 8/101) geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden und die Barauslagen von Fr. 36.-- angemessen.
6.4 In Gutheissung von Antrag 2 der Beschwerde ist damit die Verfügung vom 22. März 2013 (Urk. 2/2) aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Vorbescheidverfahren in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen sowie diesen mit Fr. 1‘334.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist ausserdem für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt Christe ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a des ATSG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
7.2 Bei der Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes liegen keine IV-Leistungen im Streit, weshalb das Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 22. März 2013 (Urk. 2/2) kostenlos ist. Bezüglich der Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 2/1) ist das Verfahren dagegen kostenpflichtig.
7.3 Die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind dem bezüglich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2013 vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.4 Der von Rechtsanwalt Christe mit Honorarnote vom 27. Mai 2014 (Urk. 14) geltend gemachte Zeitaufwand von 8,05 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 42.50 ist der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache angemessen, weshalb er mit Fr. 1‘784.70 (inkl. MWSt und Barauslagen) entschädigen ist. Entsprechend des Obsiegens bezüglich Antrag Ziffer 2 der Beschwerde ist
dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG eine Prozessentschädigung von Fr. 250.-- zuzusprechen und im übrigen Umfang (Fr. 1‘534.70) ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2013 (Antrag Ziffer 1) wird abgewiesen.
2. In Gutheissung von Antrag Ziffer 2 der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2013 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe für das Vorbescheidverfahren einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen sowie diesen mit Fr. 1‘334.90 (inkl. MWSt) zu entschädigen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 1‘534.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
6. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger