Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00329 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 30. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, war zuletzt seit 1990 als Betriebsarbeiter bei der Firma Y.___ tätig (Urk. 7/12 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Am 8. Februar 2003 zog er sich beim Versuch, zwei verklemmte Frachteinheiten zu lösen, eine Bizepssehnenruptur am rechten Arm zu, welche am 10. Juni 2003 rekonstruiert wurde (Urk. 7/9/166 Ziff. 4 und Ziff. 6, Urk. 7/9/162). Per Ende Januar 2007 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten aus gesundheitlichen Gründen auf (Urk. 7/12 Ziff. 2.1-2).
1.2 Am 2. April 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 9. Juli 2009 (Urk. 7/42 und Urk. 7/51) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2007 eine ganze Rente zu.
Mit Urteil vom 30. Mai 2011 im Verfahren IV.2009.00709 (Urk. 7/63) hob das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Juli 2009 mit der Feststellung auf, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch hat (Dispositiv-Ziffer 1), und überwies die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle, damit sie im Sinne von Erwägung 5.5 den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung neu prüfe (Dispositiv-Ziffer 2). Aus Erwägung 5.5 ergibt sich, dass sich aufgrund eines ab Mitte Juli 2008 aktenkundigen psychischen Leidens, zufolge welchem am 19. Juli 2008 ein neues Wartejahr eröffnet wurde, zusätzliche Abklärungen aufdrängten.
1.3 Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste insbesondere ein psychiatrisches Gutachten, welches am 27. Juni 2012 erstattet wurde (Urk. 7/71). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/88-89) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2013 (Urk. 7/92 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.
2. Der Versicherte erhob am 12. April 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. März 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm eine IV-Rente von Juli 2008 bis Januar 2011 zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, da sowohl eine mittelgradige als auch eine leichtgradige depressive Episode, wie sie beim Beschwerdeführer diagnostiziert worden seien, vorübergehender Natur seien (Urk. 2 S. 2 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten sei ausgewiesen, dass er von Mitte Juli 2008 bis Januar 2011 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin weiche zu Unrecht von der Einschätzung des Gutachters ab (Urk. 1 S. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein einen Anspruch auf eine Rente begründendes psychisches Leiden ausgewiesen ist.
3.
3.1 In ihrem Bericht vom 19. Juli 2008 (Urk. 7/30/7-11) nannte Dr. med. Z.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie FMH und Familientherapie, als Diagnose eine schwere anhaltende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22), vorwiegend mit einer Angstsymptomatik und einem schweren depressiven Zustand (S. 3 oben). Des Weiteren diagnostizierte Dr. Z.___ eine andauernde Persönlichkeitsänderung, ICD-10 F62.80, F62.88 (S. 3 unten).
Sie führte aus, nachdem die zweite Operation vom 6. Februar 2006 nicht die erhoffte Besserung der Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigung des rechten Armes, Ellbogens und der Hand gebracht habe, sei der Beschwerdeführer zunehmend in eine seelische und psychische Not geraten. Ausschlaggebend dafür seien der Verlust der physischen Leistungsfähigkeit und die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit gewesen (S. 2 Mitte und unten).
Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, so sei im Falle des Beschwerdeführers eine ausgesprochen komplexe somatische Problematik mit im Spiel. Auch die psychische Erkrankung habe eine beträchtliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Deren effektive Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei je nach dem Gesundheitszustand verschieden. Je schwerer die somatische Symptomatik, umso grösser sei die negative Auswirkung des psychischen Problems (S. 4 oben). Die psychische Erkrankung potenziere die durch die somatische Problematik bedingte Arbeitsunfähigkeit. Ganzheitlich betrachtet erachte sie den Beschwerdeführer zu 100 % als arbeitsunfähig (S. 4 Mitte).
3.2 Am 12. November 2008 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/33). Er stützte sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 6 f.) und seine am 22. September 2008 durchgeführte Exploration (vgl. S. 1 unten).
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine ausgeprägte, mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD10 F32.11 (S. 9 Ziff. 4.1).
Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer habe sich in der aktuellen Untersuchungssituation deutlich depressiv mit stark reduzierter Stimmungslage, einer Einschränkung der affektiven Schwingungsfähigkeit, Gedankenkreisen, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, Schlafproblemen, suizidalen Gedanken und diversen somatischen Symptomen wie Nackenschmerzen und weiteren Schmerzen des Bewegungsapparates nach zweifacher Operation am rechten Arm präsentiert (S. 10 Mitte). Diagnostisch handle es sich um ein reaktives depressives Geschehen, welches von der behandelnden Psychiaterin im Sommer 2008 diagnostisch noch einer Anpassungsstörung zugeordnet worden sei. Seit Berichterstattung durch die behandelnde Psychiaterin habe die depressive Symptomatik an Intensität zugenommen, sodass heute die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt seien (S. 10 unten). Die von Dr. Z.___ zusätzlich genannte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung könne er nicht aufführen (S. 10 unten, S. 11 oben).
Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Arbeiter bei einer Logistikfirma eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Er führte aus, dass insbesondere die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit sowie die Selbstbehauptungsfähigkeit erheblich eingeschränkt seien (S. 11 Ziff. 6). In einer angepassten Tätigkeit erachtete Dr. A.___ den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig, wobei er festhielt, dass es sich dabei um eine betreute Tätigkeit handeln sollte, die Rücksicht auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit Notwendigkeit von Pausen nehmen und keine zeitkritischen Arbeiten beinhalten sollte (S. 11 f. Ziff. 7).
3.3 Vom 19. August bis 2. Oktober 2009 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Privatklinik B.___ für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/60/7 Ziff. 1.3). In einem undatierten Bericht (Urk. 7/60/7-11) führte Dr. med. C.___ aus, Anamnese und Befund sprächen beim Beschwerdeführer für das Vorliegen einer mittelgradig depressiven Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22, vgl. Ziff. 1.1) vor dem Hintergrund des Todes seines Sohnes vor zwei Jahren, eines Autounfalls und des konsekutiven Arbeitsplatzverlustes. Differentialdiagnostisch beziehungsweise additiv sei eine organische depressive Entwicklung im Rahmen des wohl seit Jahren bestehenden obstruktiven Schlafapnoesyndroms wahrscheinlich (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe vom 19. August bis 2. Oktober 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar, wobei aktuell eine um mindestens 50 % reduzierte Leistungsfähigkeit bestehe. Bei Austritt sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zum Verlauf empfehle sie, die aktuell behandelnden Kollegen zu kontaktieren (Ziff. 1.7). Nach erfolgter Therapie der obstruktiven Schafapnoe und Optimierung der antidepressiven Pharmakotherapie könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.8-9).
3.4 Am 27. Juni 2012 erstattete Dr. A.___ ein (Verlaufs-)Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/71). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 f.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 4 ff.) sowie seine am 25. Juni 2012 durchgeführte Exploration (vgl. S. 1 unten).
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom, ICD-10 F32.00 (Ziff. 4.1).
In seiner Beurteilung führte er aus, im Anschluss an den Aufenthalt in der Klinik B.___ sei eine deutliche Zustandsverbesserung eingetreten. In Folge dieser Besserung habe sich der Beschwerdeführer auf Arbeitsplatzsuche zu begeben vermocht. Mit Hilfe eines Kollegen sei es ihm gelungen, seine jetzige Stelle als Zeitungslieferant für Kioske zu finden. Er habe ab Februar 2010 mit einem 50%igen Arbeitspensum begonnen, welches er im darauffolgenden Jahr auf 80 % habe steigern können. Die derzeitige Belastung scheine mit 80 % ein oberes Limit erreicht zu haben (S. 8 oben).
Klinisch habe sich die ausgeprägte depressive Episode, welche im Herbst 2008 noch vorgeherrscht habe, zurückgebildet. Es sei jedoch nicht zu einer vollständigen Remission gekommen. Depressive Symptome bestünden in geringem Ausmass (S. 8 Mitte). Zwar gelinge es dem Beschwerdeführer, ohne Medikamente eine Arbeitsleistung innerhalb eines 80%igen Pensums durchzuhalten. Auch vor dem Hintergrund der Tumorerkrankung seiner Lebenspartnerin müsse das derzeitige psychische Gleichgewicht aber als labil bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer sei äusserst besorgt und hochgradig angespannt (S. 8 unten).
Aufgrund der stark erhöhten psychischen Anspannung mit Nervosität bei einer gegenwärtig leichtgradig ausgeprägten depressiven Episode schätze er den Beschwerdeführer für die frühere Tätigkeit als leitender Mitarbeiter einer Logistikfirma mit fünf bis sechs Mitarbeitern als begrenzt arbeitsfähig ein. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit entspreche 40 %. Hauptsächlich limitierend bestünden mittelgradige bis schwere Beeinträchtigungen in der Selbstbehauptungsfähigkeit sowie leicht- bis mittelgradige Einschränkungen in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (Ziff. 6). Für die derzeitige Tätigkeit als Zeitungslieferant für Kioske bestehe eine aktuelle Leistungs- und Arbeits-fähigkeit im Umfang von 80 %. Die hier resultierende Restlimitierung von 20 % sei in der weiterhin noch leichtgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik mit insgesamt stark erhöhter psychovegetativer Anspannung zu sehen (Ziff. 7).
Seit der Erstbegutachtung im Herbst 2008 bis zum Eintritt in die Klinik B.___ im August 2009 sei es, gestützt auf die anamnestischen Angaben sowie die vorliegenden Akten, zu einem mindestens gleich bestehenden Fortdauern der damals diagnostizierten ausgeprägten mittelgradig depressiven Episode gekommen. Entsprechend habe sich die Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht verbessert. Im Anschluss an den Klinikaufenthalt sei es zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen, welche für die derzeitige angepasste Tätigkeit als Zeitungslieferant 50 % betragen habe. Aufgrund der durchgemachten länger dauernden depressiven Phase, welche sich zu dem Zeitpunkt weiterhin in Remission befunden habe (und bis heute befinde), müsse auch für diesen Zeitraum für die angestammte Tätigkeit als leitender Logistikvorarbeiter von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit von etwa 60 % ausgegangen werden. Das Ausmass dieser festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit in den genannten Tätigkeiten sei bis zum Herbst 2010 konstant geblieben. In der Folge sei es zu einer weiteren Zustandsverbesserung gekommen, sodass sich der Beschwerdeführer in der Lage gesehen habe, ab Januar 2011 seine Arbeitsfähigkeit um 30 % auf insgesamt 80 % in der angepassten Tätigkeit als Zeitungslieferant zu steigern. Entsprechend könne ab Beginn 2011 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit sowie einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Logistikvorarbeiter ausgegangen werden. Aufgrund der Vorgeschichte sei seines Erachtens nicht zu erwarten, dass sich die Arbeitsfähigkeit wesentlich steigern lasse (S. 9 f. Ziff. 8).
Es bestünden keine wesentlichen Diskrepanzen in der diagnostischen Einschätzung zum Austrittsbericht der Klinik B.___. Seines Erachtens sei eher von einer effektiven depressiven Episode als von einer Anpassungsstörung auszugehen. Für eine Anpassungsstörung sei das allfällig zugrunde liegende Ereignis durch den Tod des Sohnes zu lange zurückliegend, als dass gemäss ICD-10 diese Diagnose gestellt werden könne. Eine Depression aus organischer Ursache sei seines Erachtens auszuschliessen. Eine Schlafapnoe führe nicht primär zu einer depressiven Symptomatik (S. 11 Ziff. 11).
4.
4.1 Vor dem Hintergrund der Erwägung 5 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 30. Mai 2011 im Verfahren IV.2009.00709 (Urk. 7/63) gilt es im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, ob beim Beschwerdeführer im Juli 2009 (Ablauf des Wartejahres) ein einen Anspruch auf eine Rente begründendes psychisches Leiden vorlag.
4.2 In seinem Gutachten vom November 2008 (vorstehend E. 3.2) gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass die von der behandelnden Psychiaterin im Sommer 2008 noch einer Anpassungsstörung zugeordnete depressive Symptomatik im Verlauf an Intensität zugenommen habe, und dass im Zeitpunkt seiner Begutachtung vom September 2008 die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt gewesen seien. Er diagnostizierte eine ausgeprägte mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und attestierte dem Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter einer Logistikfirma eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und für angepasste Tätigkeiten eine solche von 50 %.
In seinem Verlaufsgutachten vom Juni 2012 (vorstehend E. 3.4) hielt Dr. A.___ fest, dass sich die ausgeprägte depressive Episode, welche im Herbst 2008 noch vorgeherrscht habe, zurückgebildet habe. Depressive Symptome waren nur noch in geringem Ausmass zu erheben. Entsprechend diagnostizierte Dr. A.___ nurmehr eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00).
4.3 Bei einer mittelgradigen depressiven Epsiode mit dem Diagnose-Code ICD-10 F32.1 handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dauernde Störungen unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis auf Urteil I 152/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.3, Urteil I 510/2006 vom 26. Januar 2007). Im letztgenannten Urteil hat das Bundesgericht in E. 6.3 erwogen, dass es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) und einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und somatischen Symptomen (ICD-10 F43.21) um Leiden vorübergehender Natur handle und diese daher in der Regel nicht invalidisierend seien. In Bezug auf die Diagnose einer leichten depressiven Episode hat das Bundesgericht im Urteil 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 in E. 4.3 sodann festgehalten, dass es sich dabei definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handle, dem es an Krankheitscharakter fehle (Urteil 9C_176/2011 vom 29. Juni 2011 E. 4.3). Des Weiteren hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteil 9C_266/2012 vom 29. August 2012 E. 4.3.2 und Urteil 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2).
4.4 Ausweislich der Akten begab sich der Beschwerdeführer elf Monate nach der Begutachtung durch Dr. A.___ vom September 2008 für einen stationären Aufenthalt in die Klinik B.___. Dort war er eineinhalb Monate hospitalisiert. Anlässlich der Begutachtung vom Juni 2012 berichtete der Beschwerdeführer Dr. A.___ gegenüber, dass ihm der Klinikaufenthalt sehr geholfen habe. Auch sei dort die Medikation neu eingerichtet worden. Er sei in deutlicher Besserung Anfang Oktober 2009 ausgetreten. Danach habe er begonnen, sich eine Teilzeitstelle zu suchen. Mit Hilfe eines Kollegen habe er im Februar 2010 mit der heutigen Arbeit im Rahmen von 50% anfangen können. Diese habe er im Januar 2011 auf 80 % steigern können (Urk. 7/71 S. 4 Ziff. 1).
Dieser Verlauf zeigt, dass die mittelgradige depressive Episode des Beschwerdeführers - wie bei dieser Diagnose definitionsgemäss üblich - therapeutisch angegangen werden konnte und ziemlich genau ein Jahr nach der Erstdiagnose durch Dr. A.___ massgeblich remittiert war. Insofern bestätigt sich im Falle des Beschwerdeführers, dass die bei ihm diagnostizierte mittelgradige depressive Episode vorübergehender Natur war, weshalb sie - auch wenn sie während ihres Bestehens die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unbestrittenermassen eingeschränkt hat - grundsätzlich als nicht invalidisierend zu gelten hat (vgl. vorstehend E. 4.2).
4.5 Gestützt auf die aufliegenden medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern dem depressiven Leiden des Beschwerdeführers ausnahmsweise invalidisierende Wirkung zuzuerkennen wäre, dies umso mehr, als Dr. A.___ nebst der episodischen depressiven Symptomatik keine weiteren krankheitswertigen Befunde erhob.
In Bezug auf die von Dr. A.___ in seinem Verlaufsgutachten vorgenommene retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (vgl. vorstehend E. 3.4) ist sodann zu bemerken, dass diese insofern nicht restlos zu überzeugen vermag, als Dr. A.___ trotz der von ihm beschriebenen deutlichen Zustandsverbesserung nach Austritt aus der Klinik B.___ weiterhin - wie bereits im September 2008 unter dem Eindruck einer noch ausgeprägten mittelgradigen depressiven Episode - von einer um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten ausging. Abgesehen davon hat die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Begründung für die von Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten im Wesentlichen darin erschöpft, dass er auf das vom Beschwerdeführer ab Februar 2010 effektiv ausgeübte Arbeitspensum verweist und damit vor allem auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Leistungsfähigkeit abzustellen scheint (vgl. Urk. 2 S. 2 unten).
Seitens der Klinik B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) wurde dem Beschwerdeführer bei Austritt zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Abgesehen davon, dass diese Beurteilung nicht näher begründet wird, steht sie zum einen im Widerspruch zur im gleichen Bericht gemachten Aussage, wonach dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit bei der Firma Y.___ bei einer (mindestens) 50%igen Leistungseinschränkung noch zumutbar sei, zum anderen aber insbesondere auch zur Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Klinikaufenthalt aufgrund einer deutlichen Zustandsverbesserung in der Lage sah, sich auf Arbeitssuche zu begeben.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass nach Ablauf des Wartejahres im Juli 2009 die depressive Symptomatik in Form einer mittelgradigen depressiven Episode zwar noch anhielt, diese jedoch therapeutisch angegangen werden konnte und ziemlich genau ein Jahr nach der erstmaligen Diagnosestellung massgebend remittierte. Unter den gegebenen Umständen ist das Vorliegen eines invalidisierenden Leidens zu verneinen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf