Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00334




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Schüpbach



Urteil vom 24. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, meldete sich aufgrund von Hörproblemen am 19. Januar 2004 zur Hörgeräteversorgung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/4, Urk. 6/6) und einen Kostenvoranschlag (Urk. 6/5) ein und erteilte am 23. September 2004 die Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 6/7).

1.2    Am 7. Januar 2011 ersuchte der Versicherte durch seinen Akustiker, die Firma Y.___ AG, Z.___, um eine Hörgeräte-Neuversorgung (Urk. 6/8, Urk. 6/10). Die IV-Stelle holte wiederum einen medizinischen Bericht (Urk. 6/12) ein. Am 6. Dezember 2011 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er nicht mehr an einer Hörgeräte-Neuversorgung interessiert sei und keine Hörgeräte mehr benötige (Urk. 6/14), woraufhin die IV-Stelle das Gesuch am 15. Dezember 2011 als gegenstandslos abschrieb (Urk. 6/16).

1.3    Am 10. Februar 2012 ersuchte der Versicherte durch seine Ohrenärztin, Dr. med. A.___, FMH ORL, Hals- und Gesichtschirurgie, um eine einseitige Hörgeräte-Versorgung (Urk. 6/18 = Urk. 6/19). Nach erfolgter medizinischer Abklärung (Urk. 6/22, Urk. 6/27, Urk. 6/31) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Januar 2013 (Urk. 6/35) in Aussicht, dass eine Pauschale für eine einseitige Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 840.-- vergütet werde. Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2013 Einwände (Urk. 6/38). Mit Verfügung vom 15. März 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid auf Vergütung einer Pauschale von Fr. 840.-- fest (Urk. 6/40 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 15. März 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. März (richtig: April) 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Kostenübernahme der Hörgeräte-Neuversorgung nach Massgabe der im Zeitpunkt der Gesuchstellung im März 2011 geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2013 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem medizinische Massnahmen sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. a und lit. d IVG).

1.3    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Absatz 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Absatz 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.

1.4    Wo bislang die Finanzierung der Invalidenversicherung für Hörgeräteversorgungen durch einen Tarifvertrag mit den Akustikerverbänden geregelt wurde, verabschiedete das Eidgenössische Departement des Innern im Rahmen der Regelung des neuen Pauschalsystems für Hörgeräte sodann eine angepasste Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung; HVI) und durch die AHV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung; HVA) sowie eine neue Verordnung über die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen, welche per 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt wurden.

1.5    Gemäss Schlussbestimmung der HVI gilt das neue Vergütungssystem für Neu- oder Nachfolgeversorgungen mit Hörgeräten, die ab diesem Datum beantragt werden. Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 25. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst sechs Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar. Für diese Anträge sind somit die die bisher geltenden Tarifverträge mit den Akustikerverbänden massgebend.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass das Gesuch des Versicherten von Januar 2011 aufgrund des schriftlichen Rückzugs des Versicherten als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Das neu eingereichte Gesuch im Februar 2012 sei daher gemäss den geltenden Bestimmungen für Hörgeräte der Invalidenversicherung ab 1. Juli 2012 geprüft worden. Gemäss diesen Bestimmungen werde ein fester Pauschalbetrag, ungeachtet der effektiven Kosten für die Hörgeräteversorgung, ausgerichtet (S. 2 oben).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, er habe nicht erstmals im Februar 2012 ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt, sondern habe bereits seit 2003 eine Hörgeräteversorgung. Infolge audiologischer Verschlechterung habe er im Januar 2011 ein neues Gesuch gestellt. Aufgrund eines operativen Eingriffs und einer damit verbundenen erhofften Verbesserung habe er im Dezember 2011 sodann auf die beantragte Hörgeräteversorgung verzichtet (S. 1). Da auf der rechten Seite wider Erwarten keine Verbesserung eingetreten sei, habe er im Februar 2012 ein erneutes Gesuch gestellt. Im Sinne der Besitzstandgarantie stelle er sich auf den Standpunkt, dass er Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung nach Massgabe der im Zeitpunkt der Gesuchstellung um März 2011 geltenden gesetzlichen Bestimmungen habe (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob für den Anspruch auf Hörgeräteversorgung die bis 30. Juni 2011 geltenden oder die seit 1. Juli 2011 geltenden Bestimmungen massgebend sind.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Vergütung einer Pauschale für die einseitige Hörgeräteversorgung damit, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2012 nach dem seit dem 1. Juli 2011 geltenden Pauschalsystem zu prüfen sei (vgl. vorstehend E. 2.1).

3.2    Das erstmalige Gesuch des Beschwerdeführers um Hörgerätversorgung von Januar 2004 (Urk. 6/1) wurde mit Verfügung vom 23. September 2004 (Urk. 6/7) bewilligt. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass ein Anspruch auf einfache und zweckmässige Versorgung bestehe (Ziff. 2).

    Das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um eine Hörgeräte-Neuversorgung vom 7. Januar 2011 (Urk. 6/8, Urk. 6/10) wurde infolge Verzichts des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2011 (Urk. 6/14) von der Beschwerdegegnerin als gegenstandslos abgeschrieben (Urk. 6/16).

3.3    Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zur Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben.

    Zum Zeitpunkt der Kostengutsprache für die zwei Hörgeräte im September 2004 sowie zum Zeitpunkt des Gesuchs um eine Hörgeräte-Neuversorgung vom 7. Januar 2011 war unbestrittenermassen das bis 30. Juni 2011 gültige Tarif-System mit dem durch die HSOÄrzte aufgestellten, in drei Kategorien eingeteilten Indikationsstufenmodell, anwendbar.

3.4    Das ab 1. Juli 2011 geltende Pauschalsystem der Beiträge an Hörgeräte wirkt sich lediglich auf Hörgeräteanträge aus, welche ab dem 1. Juli 2011 bei der IVStelle eintrafen. Alle bis zum 30. Juni 2011 eingetroffenen Anträge sind noch nach dem alten Tarifvertragssystem zu beurteilen, ausser es handelt sich um eine vorzeitige Neuversorgung (vorstehend E. 1.5, vgl. Rz 5.57.10 Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung; KSHA).

3.5    In dem Sinne ist zu prüfen, ob es sich beim Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2012 um eine Neu- beziehungsweise Nachfolgeversorgung oder um eine Anpassung auf der Grundlage der seit 2004 bestehenden Versorgung beziehungsweise um einen Fortsetzungsfall des Gesuchs vom 7. Januar 2011 im Sinne einer zweckmässigen Versorgung handelt.

    Da die Leistungszusprache zwingend eine Anmeldung zum Leistungsbezug voraussetzt, wird das IV-Verfahren mit dem Eingang der Anmeldung durch die versicherte Person eröffnet (vgl. Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 134 Rz 747). Beendet wird das Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz durch Verfügung (Müller, a.a.O., S. 423 ff.), Verzicht beziehungsweise Rückzug der Anmeldung durch die berechtigte Person (Müller, a.a.O., S. 468 ff.) oder durch Vergleich (Müller, a.a.O., S. 478 ff.). Es gilt insoweit die Dispositionsmaxime, als der Rückzug der Anmeldung und der Verzicht auf Leistungen grundsätzlich zulässig sind und die Partei demnach über die Einleitung und die Beendigung des Verfahrens entscheiden kann (Müller, a.a.O., S. 165 Rz 925).

    Aus dem Gesagten geht hervor, dass das mit Gesuch vom 7. Januar 2011 eingeleitete Verfahren mit dem Rückzug des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2011 (Urk. 6/14, Urk. 6/16) beendet wurde. Es handelt sich somit auch nicht um eine Ersatz- oder Neuversorgung aufgrund einer unerwarteten, wesentlichen Veränderung der Hörfähigkeit vor dem Ablauf von 6 Jahren. Durch das erneute Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2012 wurde ein neues Verfahren ausgelöst, womit vorliegend von einer Neuversorgung mit einem Hörgerät gestützt auf einen nach dem 1. Juli 2011 eingereichten Antrag auszugehen ist. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt fällt daher unter das neue Pauschalsystem und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine pauschale Vergütung für die einseitige Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 840.--, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach