Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00335




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 3. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, Y.___ Staatsangehörige, reiste im Juni 1999 in die Schweiz ein und war zuletzt von April 2002 bis Oktober 2004 als Serviceangestellte im Restaurant Z.___ in A.___ angestellt (Urk. 8/12/11 und Urk. 8/13/3). Am 5. April 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Kniebeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons B.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die IV-Stelle des Kantons B.___ nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und bejahte mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 einen Anspruch der Versicherten auf Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 8/24). Nach dem Umzug der Versicherten in den Kanton Zürich erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihr am 25. Juli 2007 (Urk. 8/46), am 22. Februar 2008 (Urk. 8/74) und am 26. Juni 2009 (Urk. 8/89) Kostengutsprachen für eine Umschulung (Kurs zur lerntechnischen Vorbereitung/Abklärung, Bürofachdiplom und Handelsdiplom). Am 15. Februar 2010 erwarb die Versicherte das Bürofachdiplom (Urk. 8/93/2 und Urk. 8/97). Den Handelsdiplom-Lehrgang musste sie am 11. Juni 2010 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen, weshalb auch die seit dem 20. August 2007 ausgerichteten Taggeldzahlungen (Urk. 8/49, Urk. 8/64, Urk. 8/82, Urk. 8/90) mit Wirkung per sofort eingestellt wurden (Mitteilung der IV-Stelle vom 11. Juni 2010, Urk. 8/102).

    In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 3. August 2010 (Urk. 8/110), den Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Dezember 2010 (Urk. 8/121), den Bericht der Klinik E.___ vom 20. Januar 2011 (Urk. 8/125) und den Bericht der Klinik F.___ vom 28. März 2011 (Urk. 8/126) ein. Weiter gab sie beim G.___ in H.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 5. April 2012 erstattet wurde (Urk. 8/136). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. Mai 2012, Urk. 8/143, und Einwand vom 2. Juli 2012, Urk. 8/152) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 22. Februar 2013 mit Wirkung ab 1. Juni 2010 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze und ab 1. April 2011 bis 31. Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente zu (Urk. 2/1-3). Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneinte sie (Urk. 2/3/6).


2.    Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, am 12. April 2013 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):

1. Die Verfügung vom 22.2.2013, wonach der Beschwerdeführerin vom 1.4.2011 bis zum 31.5.2012 eine halbe Rente auszurichten sei, sei aufzuheben.

2.Es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Rente über den 31.5.2012 hinaus auszurichten.

3. Eventualiter sei durch das Gericht ein unabhängiges Gutachten anzuordnen.

4. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, bei der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen anzuordnen.

    Alles und Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2013 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).



2.

2.1    Dr. D.___ stellte in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2010 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie keine. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. Oktober 2008 bei ihr in Behandlung. Sie melde sich aber nur ungefähr einmal jährlich für eine Besprechung. Im Rahmen der Umschulung (Handelsschule) sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2010 bis auf Weiteres zu 100 % eingeschränkt. Die Fragen der Beschwerdegegnerin könne sie jedoch nicht ausführlich beantworten, da sie die Beschwerdeführerin zu wenig kenne (Urk. 8/121/1-3).

2.2    Die Ärztinnen der E.___ hielten im Bericht vom 20. Januar 2011 als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst und depressive Störung gemischt (bestehend seit 2007; ICD-10 F41.2) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie keine. Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin vom 7. bis zum 21. Dezember 2010 in der E.___ in stationärer Behandlung gewesen sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hotelfachfrau sei sie seit dem 7. Dezember 2010 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, die möglichst im Sitzen erfolge, sei nach Klinikaustritt mit einem Pensum von 50 % möglich (Urk. 8/125/1-5).

2.3    Die Ärzte des G.___ stellten in ihrem Gutachten vom 5. April 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/136/47):

(1) chronische Knieschmerzen beidseits bei Osteochondrosis dissecans beidseits und Status nach mehreren Arthroskopien mit Gelenkspülung und retrograder Anbohrung

(2)ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom bei osteochondrotischen Veränderungen L3/4

(3) ein chronisches Cervicothoracalsyndrom bei leichter skoliotischer Fehlhaltung und leichten degenerativen Veränderungen

(4) Status nach Thyreoidektomie im August 2008 nach Schilddrüsenkarzinom mit unstabiler Substitutionssituation

(5) ein Asthma bronchiale bei anamnestisch Hypersensibilisierung auf Frühblüher und Mehl

(6) akzentuierte Persönlichkeitszüge

(7) Angst und depressive Störung gemischt mit

- Status nach zwei Suizidversuchen 1988 und 2004 mit Tabletten

- Status nach depressiver Störung

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/136/47):

(1) eine leichte Mitralinsuffizienz und minimale Aorteninsuffizienz ohne funktionelle Auswirkung

(2) Status nach rezidivierenden Urolithiasen

(3) einen Verdacht auf Analgetika-Abusus

    Die Ärzte des G.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Kniepathologie in ihrer Gehfähigkeit deutlich eingeschränkt sei. Die bisherige Tätigkeit im Service sei ihr daher nicht mehr zumutbar. Auch die in Y.___ ausgeübten Tätigkeiten als Köchin und Bäckerin seien ihr nicht mehr zuzumuten. In einer adaptierten Tätigkeit im Bürobereich sei sie aufgrund der Beschwerden im Bewegungsapparat, der unstabilen Stoffwechselsituation und der psychiatrischen Problematik in ihrem Rendement zu 20 % eingeschränkt (Urk. 8/136/48-49).


3.    

3.1    Was den medizinischen Sachverhalt ab dem 4. Februar 2012 anbelangt, stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des G.___ vom 5. April 2012. Die Ärzte des G.___, welche vom 30. Januar bis zum 3. Februar 2012 für die streitigen Belange umfassende (internistische, orthopädische, neurologische und psychiatrische) Untersuchungen durchgeführt hatten, erklärten darin, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Adoleszenz über Kniebeschwerden klage. Als sie im Jahr 1999 in die Schweiz eingereist sei, sei sie diesbezüglich abgeklärt worden. Damals sei eine Osteochondrosis dissecans beider Kniegelenke diagnostiziert worden. Sie habe ihre Arbeit im Service jedoch noch bis Oktober 2004 verrichten können. Aufgrund der Osteochondrosis dissecans beider Kniegelenke sei die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin inzwischen deutlich eingeschränkt. Ferner gebe sie Beschwerden im Rücken an. Hier seien leichte degenerative Veränderungen sowohl im Halswirbelsäulen- als auch im Lendenwirbelsäulenbereich festgestellt worden. Im Jahr 2008 sei bei der Beschwerdeführerin ein Schilddrüsenkarzinom diagnostiziert und auch operiert worden. Nach einer Radio-Jod-Therapie sei die Schilddrüsenfunktion substituiert worden, wobei hier gewisse Schwierigkeiten aufgetreten seien, so dass die Substitution bis heute etwas unstabil sei. Im neurologischen Bereich hätten sie lediglich einen episodischen Spannungstypkopfschmerz diagnostiziert (keine Migräne). Im psychiatrischen Bereich würden akzentuierte Persönlichkeitszüge und eine Angst und depressive Störung gemischt im Vordergrund stehen. In der Anamnese sei ein Status nach depressiver Störung und ein Status nach zwei Suizidversuchen bekannt (Urk. 8/136/47-48). Die Gutachter des G.___ kamen dementsprechend zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit im Service infolge der Kniepathologie nicht mehr zumutbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit im Bürobereich sei sie aufgrund der Beschwerden im Bewegungsapparat, der unstabilen Stoffwechselsituation und auch der psychiatrischen Problematik in ihrem Rendement zu 20 % eingeschränkt (Urk. 8/136/48-49). Diese Beurteilung der G.___-Gutachter, die sich auch mit den Vorakten auseinandersetzten, ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar.

3.2    Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Einschätzung der G.___-Gutachter sei nicht schlüssig, weil die somatischen Defizite im Rahmen der Konsensbesprechung nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 Rz. 25), vermag nicht zu überzeugen. G.___-Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem orthopädischen Teilgutachten nämlich im Wesentlichen aus, dass wegen der Kniebeschwerden auf beiden Seiten Tätigkeiten mit häufigem Gehen, Treppensteigen sowie Gehen und Stehen auf unwegsamem Gelände nicht mehr geeignet seien. Eine Tätigkeit mit wechselnder Körperstellung ohne Zwangshaltung sei aber möglich, wobei leichtere kaufmännische Tätigkeiten, leichtere Sortier- und Montagearbeiten in Frage kämen (Urk. 8/136/32). Dr. I.___ war somit nicht der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin aus rein orthopädischen Gründen in einer angepassten Tätigkeit in relevanter Weise eingeschränkt wäre. Die 20%ige Einschränkung ergibt sich vielmehr aus der Kombination der Beschwerden im Bewegungsapparat, der unstabilen Stoffwechselsituation und der psychiatrischen Problematik, was – wie erwähnt – nachvollziehbar ist. Allein aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Aussage Dr. I.___ im Zusammenhang mit den Auswirkungen der medizinischen/beruflichen Massnahmen, wonach es der Beschwerdeführerin an einem geeigneten Arbeitsplatz sicher möglich sei, sich zumindest teilweise wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Urk. 8/136/33), kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Argument der Beschwerdeführerin, die G.___-Gutachter hätten die Diskrepanz zur Beurteilung der Ärztinnen der E.___ (im Bericht vom 20. Januar 2011) nicht erklären können (Urk. 1 Rz. 21). Denn zum einen haben die G.___-Gutachter die medizinischen Zustände und Zusammenhänge – wie unter E. 3.1 ausgeführt - einleuchtend dargestellt und ihre Schlussfolgerungen hinreichend begründet. Zum anderen war (und ist) eine eindeutige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor der Begutachtung durch die Ärzte des G.___ Ende Januar/anfangs Februar 2012 aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen eigentlich gar nicht möglich – namentlich auch nicht gestützt auf den Bericht der E.___ vom 20. Januar 2011 (vgl. nachfolgend E. 3.3). Demzufolge ist es vorliegend an sich auch nicht erforderlich, eine Verbesserung des Gesundheitszustands nachzuweisen, sondern es genügt, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_17/2010 vom 22. April 2010 E. 3.1.2).

    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das G.___-Gutachten vom 5. April 2012 eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bildet.

3.3    Was den medizinischen Sachverhalt vor dem 4. Februar 2012 bzw. vor der G.___-Begutachtung betrifft, stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme von Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 18. April 2012 (Urk. 8/141/7-8). RAD-Ärztin Dr. J.___ legte darin dar, dass der Beschwerdeführerin die bisherigen Tätigkeiten im Service - aufgrund der Knieproblematik (vgl. Urk. 8/141/3 und auch Urk. 8/10) - seit dem 24. Juni 2004 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nicht mehr zumutbar seien. Dasselbe gelte für die früheren Tätigkeiten als Köchin und Bäckerin. Angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeiten wären nach Ablauf der Wartezeit (am 24. Juni 2005) aber überwiegend wahrscheinlich wieder umsetzbar geworden. Ab dem 14. Juni 2008 sei dann infolge des damals festgestellten Schilddrüsenkarzinoms, der daraufhin erfolgten Behandlung und einer psychiatrischen Problematik von einer temporären 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ab dem 22. Dezember 2010 (nach Austritt aus der E.___) bis zum 3. Februar 2012 (Ende der stationären Begutachtung im G.___) sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 8/141/7-8). Diese Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. J.___ ist unumstritten und erscheint aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten als vertretbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Anzumerken ist an dieser Stelle jedoch, dass sich insbesondere die Annahme einer 50%igen Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit ab dem 22. Dezember 2010 bis zum 4. Februar 2012 als sehr grosszügig erweist. Denn RAD-Ärztin Dr. J.___ konnte sich diesbezüglich im Wesentlichen nur auf den Bericht der E.___ vom 20. Januar 2011 (vgl. Urk. 8/125) stützen, in dem die behandelnden Ärztinnen als einzige psychiatrische Diagnose eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) festhielten. Diese Diagnose ist indes nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) rechtfertigen würde. Dabei werden Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 199). Eine solche Diagnose steht der Ausübung einer Erwerbstätigkeit daher in der Regel nicht massgeblich entgegen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2009.00790 vom 17. März 2011 E. 4.3). Des Weiteren fehlt im Bericht der E.___ vom 20. Januar 2011 auch eine Befunderhebung bei Austritt, weshalb eine eindeutige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eigentlich gar nicht möglich war.


4.    

4.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

4.2    Vorab ist dabei darauf hinzuweisen, dass die beiden von der Beschwerdegegnerin per 24. Juni 2005 und per 14. Juni 2008 vorgenommenen Einkommensvergleiche - und dementsprechend die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab Juni 2010 (nach Einstellung der Taggeldzahlungen im Zusammenhang mit der Umschulung, Urk. 8/102; vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG) bis März 2011 - von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurden und - jedenfalls im Ergebnis - auch nicht zu beanstanden sind.

4.3    

4.3.1    Streitig und zu prüfen ist der von der Beschwerdegegnerin per 22. Dezember 2010 (nach Austritt der Beschwerdeführerin aus der E.___) angestellte Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 59 % ergab, und folglich zur Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab April 2011 bis Mai 2012 führte (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).

4.3.2    Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Serviceangestellte im Restaurant Z.___ in A.___, ehe sie diese Stelle per Ende Oktober 2004 aufgrund ihrer Kniebeschwerden aufgeben musste (Urk. 8/12/11). Ihr Einkommen im Restaurant Z.___ belief sich im Jahr 2004 auf Fr. 53‘182.-- bzw. hochgerechnet auf 12 Monate auf Fr. 63‘818.40 (vgl. Urk. 8/12/12 und Urk. 8/139/2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2010 (Schweizerischer Nominallohnindex nach Branchen für Frauen, Basis 1993, T1.2.93 Abschnitt G, H) resultiert so ein mutmassliches jährliches Valideneinkommen von Fr. 70‘161.60 (Fr. 63‘818.40 : 115,7 x 127,2).

4.3.3    Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

    Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufnahm, ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens von den Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) auszugehen. Im Rahmen der Umschulung erwarb die Beschwerdeführerin im Februar 2010 das Bürofachdiplom, sie verfügt aber noch über keine Berufserfahrung. Unter diesen Umständen erscheint es vorliegend sachgerecht, auf den Mittelwert zwischen den Durchschnittslöhnen der beiden Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 381/00 vom 19. November 2003 E. 4.2.3). Dieser beträgt für Frauen im gesamten privaten Sektor Fr. 4713.50 ([Fr. 4‘225.-- + Fr. 5‘202.--] : 2; LSE 2010, TA1 S. 26). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden für alle Branchen (Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Total) ergibt dies einen Jahresverdienst von Fr. 58‘824.50 (Fr. 4‘713.50 : 40 x 41,6 x 12) respektive bei einem zumutbaren Pensum von 50 % Fr. 29‘412.25.

    Insbesondere eine Tätigkeit im Bürobereich war der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht auch Ende 2010 grundsätzlich möglich. Weiter lebt die Beschwerdeführerin bereits seit Juni 1999 in der Schweiz, verfügt über die Niederlassungsbewilligung (Urk. 8/30), spricht gemäss den G.___-Gutachtern sehr gut Deutsch und sogar sehr gut Schweizerdeutsch (Urk. 8/136/27, Urk. 8/136/30, Urk. 8/136/34 und Urk. 8/136/41-42) und war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2013 (erst) 38-jährig. Zudem wirkt sich eine Teilzeittätigkeit bei Frauen nicht lohnmindernd, sondern sogar lohnerhöhend aus (Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 317) und ist auch das Kriterium der längeren Betriebszugehörigkeit zu verneinen. Ferner ist zu beachten, dass die 50%ige Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit – wie unter E. 3.3 ausgeführt äusserst grosszügig bemessen wurde. Unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände erscheint die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges daher nicht gerechtfertigt. Es ist demnach im Jahr 2010 von einem Invalideneinkommen von Fr. 29‘412.25 auszugehen.

4.3.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘161.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 29‘412.25 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40‘749.35 und damit ein Invaliditätsgrad von 58 % (Fr. 40‘749.35 : Fr. 70‘161.60). Die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von April 2011 bis Mai 2012 zugesprochene halbe Rente erweist sich damit als rechtens.

4.4    

4.4.1    Streitig und zu prüfen ist sodann der von der Beschwerdegegnerin per 4. Februar 2012 vorgenommene Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 35 % ergab, und dementsprechend zur Aufhebung der halben Rente der Beschwerdeführerin per Ende Mai 2012 führte (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).

4.4.2    Mangels neuerer Zahlen ist dieser Einkommensvergleich ebenfalls per 2010 vorzunehmen. Bei gleichbleibendem Valideneinkommen (Fr. 70‘161.60) ist aufseiten des Invalideneinkommens erneut auf den Mittelwert zwischen den Durchschnittslöhnen der beiden Anforderungsniveaus 3 und 4 in der Höhe von Fr. 4‘713.50 bzw. von jährlich Fr. 58‘824.50 abzustellen (vgl. E. 4.3.3). Dies ergibt bei einer Einschränkung von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 47059.60. Ein sogenannter leidensbedingter Abzug ist aus den in E. 4.3.3 genannten Gründen und auch deshalb, weil die Einschränkung von 20 % gemäss G.___-Gutachten nicht eine zeitliche Einschränkung bedeutet, sondern bereits eine verminderte Leistung (vermindertes „Rendement“) berücksichtigt, nicht zu gewähren.

4.4.3    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘161.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 47059.60 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 23102. und damit ein Invaliditätsgrad von 33 % (Fr. 23102. : Fr. 70‘161.60). Dass die Beschwerdegegnerin die halbe Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Juni 2012 aufgehoben hat, ist somit ebenfalls korrekt.


5.

5.1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).    

    Art. 18 IVG erfuhr anlässlich der 5. IV-Revision (Änderung des IVG vom 6. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Januar 2008) eine Modifikation. War der Anspruch früher nur für (eingliederungsfähige) invalide Versicherte vorgesehen, genügt nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, mithin im bisherigen Beruf. Damit wurde die Anspruchsberechtigung weiter gefasst als bisher. Dementsprechend wurden auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Art. 8 IVG geändert: Waren bisher Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar Bedrohte angesprochen, wurde in der neuen Fassung auf den Zusatz „unmittelbar“ verzichtet. Allerdings stellte der Bundesrat zugleich klar, dass sowohl die grundsätzlichen als auch die speziellen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jene von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG (die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit, insbesondere die Notwendigkeit und die Geeignetheit), erfüllt sein müssen (BBl 2005 4561; Urteil des Bundesgerichts 9C_1023/2009 vom 17. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist die fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fällt die Arbeitsvermittlung auch weiterhin nicht in die Zuständigkeit der IV, sondern gegebenenfalls in den Bereich der Arbeitslosenversicherung. Ist die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit eingeschränkt, als dem Versicherten leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art. Daran ist nach Inkrafttreten der 4. und 5. IVRevision festgehalten worden (Meyer, a.a.O., S. 204 f., mit Hinweisen).

5.2    Büroarbeiten oder andere leichte Tätigkeiten, die der Beschwerdeführerin seit dem 4. Februar 2012 mit einer Einschränkung von 80 % möglich sind, sind auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden. Gründe, die dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre gesundheitlichen Probleme bei der Stellensuche eingeschränkt sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden von ärztlicher Seite auch nicht dargetan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2009 vom 1. März 2010 E. 5.2). Ein Anspruch auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 11) ist deshalb zu verneinen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3). Antragsgemäss ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Husmann machte mit seiner Honorarnote vom 7. Mai 2014 einen Aufwand von 10:10 Stunden und Barauslagen von Fr. 90.90 geltend (Urk. 11). Da der von ihm geltend gemachte Aufwand für die Telefonate mit K.___ vom 28. Mai 2013, 14. Oktober 2013 und 10. Februar 2014 allerdings nicht im (direkten) Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht, ist der notwendige Aufwand auf 9:20 Stunden zu kürzen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘114.15 (inkl. Barauslagen und MWSt).

6.3    Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 12. April 2013 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.     Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, wird mit Fr. 2‘114.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl