Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00336 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 28. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
lic.iur. Z.___, A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, ist gelernter Modellmechaniker und war zuletzt im Gastgewerbe tätig (Urk. 8/5 Ziff. 5.3 und Urk. 8/38 S. 7 f. Ziff. 3.2.2). Am 2. März 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression, Panikstörungen, Angststörungen, psychischen Schmerzen und körperliche Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5 Ziff. 6.2). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/11-13, Urk. 8/24 und Urk. 8/25) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Urk. 8/38).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/42), in dessen Verlauf weitere Arztberichte eingereicht wurden (Urk. 8/48-49 und Urk. 10/2), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Februar 2013 (Urk. 2) ab.
2. Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. April 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, es sei ihm eine IV-Rente auszurichten (Ziff. 1) und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Ziff. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2013 (Urk. 7) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit, dass aus medizinischer Sicht für jede angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, womit der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen realisieren könne (Urk. 2). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des P.___ (P.___) vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/38).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 12. April 2013 ein, dass zur Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustandes auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte, insbesondere seines behandelnden Psychiaters, und nicht auf das P.___-Gutachten vom 9. Juli 2012 abzustellen sei. Er leide an einer ausgeprägten rezidivierenden depressiven mittelgradigen Störung, inzwischen chronifiziert, und einer Panikstörung, weshalb er zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dem P.___-Gutachten sei aufgrund offensichtlicher und unüberwindbarer Widersprüche kein beweiskräftiger Vorrang zuzuweisen (Urk. 1 S. 8 f.).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für innere Medizin, welcher den Beschwerdeführer seit 2002 betreut, nannte im Bericht vom 28. April 2011 (Urk. 8/12/1-3) eine seit 2009 bestehende Depression mit generalisierter Angststörung und somatischem Syndrom als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1).
3.2 Med. pract. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche den Beschwerdeführer seit 2010 behandelt, nannte im Bericht vom 15. Juni 2011 (Urk. 8/13/1-5) eine depressive Störung (gegenwärtig teilremittiert [F33.1] seit 1988), eine Panikstörung F41.0 seit 2008, eine Legasthenie, eine Störung durch Kokain (seit 2005 abstinent) und einen Status nach unfallbedingtem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) im Februar 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Eine entsprechende Medikation habe eine leichte Besserung der depressiven Symptome gebracht. Die Behandlungsmöglichkeiten seien aber aufgrund diverser Auslandaufenthalte eingeschränkt gewesen (Ziff. 1.4). Eine regelmässige Psychotherapie und die Einnahme von Psychopharmaka seien empfehlenswert und würden eine Steigerung der reduzierten Arbeitsfähigkeit bewirken (Ziff. 1.7 und Ziff. 1.8).
3.3 Im Bericht vom 2. Dezember 2011 (Urk. 8/25) nannte der seit 2010 behandelnde med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Undifferenzierte Somatisierungsstörung (F45.1) seit ca. 2008
- Herzschmerzen, muskuloskelettale Schmerzen, Tinnitus
- Panikstörung (F41.0) seit ca. 2008
- Rezidivierende depressive Störung (F33.11)
- aktuell: mittelgradige Episode seit mindestens zehn Jahren
- Status nach Schulteroperation bei Tendinitis calcarea beidseits
Er führte aus, beim Patienten würden sich ausgeprägte, teilweise hypochondrisch gefärbte Ängste, die rasch in Panik mündeten, zeigen. Daneben beständen eine depressive Verstimmung, innere Unruhe sowie ständige Sorgen und Befürchtungen vor einer schweren körperlichen Krankheit (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätigkeit als Kaufmann sei er seit 2008 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Ob eine leidensangepasste Tätigkeit vor dem Hintergrund der wechselnden, teilweise aggressiv geprägten Affektzustände möglich sei, sei fraglich (Ziff. 1.7).
3.4 Im P.___-Gutachten vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/38/2-28) nannten die Dres. med. E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, FMH Rheumatologie, und H.___, Facharzt für Neurologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 f.):
- Chronisch-rezidivierendes thorakales Schmerzsyndrom links (ICD-10 M51.3)
- DD: thorakospondylogene Symptomatik bei Diskopathie Th4/5 (MRI 2010) ohne Hinweise für eine neurologische Komplikation
- Residuelles Impingementsyndrom rechte Schulter (ICD-10 M75.4)
- Status nach arthroskopischer Bursektomie, Akromioplastik und Kalkentfernung (Supraspinatussehne) links 01/2008 und Status nach arthroskopischer Kalkentfernung mit Akromioplastik rechts 06/2009
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
- Synkopale Zustände (DD komplex-partielle Anfälle)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie:
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- Hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2)
- Legasthenie (ICD-10 F81.0)
- Hallux rigidus links > rechts (ICD-10 M20.2)
- Dyslipidämie (ICD-10 E78.8)
- Tinnitus links (ICD-10 H93.1)
- Cavernom links-parietal (MRI-Befund 06/2011) ohne neurologisches Korrelat
Die Gutachter führten aus internistischer Sicht aus, dass keine Diagnose mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne, da die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden auf kein organisches Korrelat zurückzuführen seien (S. 9). Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht äusserten sie sich dahingehend, dass aufgrund der leicht ausgeprägten, rezidivierenden Störung eine Einschränkung von 20 % bestehe. Die Somatisierungsstörung begründe aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ebenso wenig würden die hypochondrischen Ängste, die sich vor allem nachts bemerkbar machen würden und medikamentös eingedämmt werden könnten, den Alltag beeinträchtigen. Eine eigentliche Panikstörung könne nicht diagnostiziert werden. Auch würden keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Störung gelitten hätte (S. 15). Weiter beurteilten sie in rheumatologischer Hinsicht, dass aufgrund der am Bewegungsapparat erhobenen Befunde und Diagnosen dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten mit starker Belastung des rechten Armes sowie der Wirbelsäule nicht mehr zuzumuten seien. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit höchstens mittelschwerer Rückenbelastung ohne gehäufte Überkopfarbeit mit dem rechten Arm und ohne langes Gehen sei die Arbeitsfähigkeit nicht vermindert (S. 20). Ebenso beurteilten sie Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder hohem Verletzungsrisiko (Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten) als unzumutbar (S. 23). Aus gutachterlicher Sicht sei es dem Beschwerdeführer durchaus zuzumuten, seine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit in die Realität umzusetzen (S. 26).
3.5 Am 3. Oktober 2012 (Urk. 10/2) nahm med. pract. D.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung zum P.___-Gutachten und bat, dieses kritisch zu hinterfragen. Es könne nicht angehen, dass psychisch kranke Menschen mit endogener (familiärer) Depression und latenter Suizidalität sowie Panikstörungen als gesund und arbeitsfähig bezeichnetet würden.
Am 31. Oktober 2012 (Urk. 8/48) führte er ergänzend aus, dass sich beim Beschwerdeführer ein seit vielen Jahren chronifizierter Verlauf der depressiven Störung und Angsterkrankung zeige. Die berufliche Anamnese mache die seit zehn Jahren rezidivierende depressive Störung mit jeweils wechselnd schweren Episoden deutlich. Die genannte „aktuell mittelgradige Episode“ beziehe sich auf den Ist-Zustand, der aber vor einem Jahr im Sommer noch sehr viel schlimmer gewesen sei.
Am 1. Dezember 2012 (Urk. 8/49) wiederholte er seine Ausführungen gemäss Bericht vom 2. Dezember 2011 (vgl. vorstehend E. 3.3).
4.
4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das P.___-Gutachten vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/38/2-28) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Die Expertise beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Berichte der behandelnden Ärzte. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich damit auseinander. Insbesondere wird im Bericht auch zu früheren ärztlichen Einschätzungen detailliert Stellung genommen. So wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose, wonach der Beschwerdeführer seit zehn Jahren an einer mittelgradigen depressiven Störung leide, nicht mit dessen beruflichen Aktivitäten (erfolgreiche Führung einer Bar, Surflehrertätigkeit in I.___) vereinbar ist (S. 16). In der Tat ist es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer trotz vorgenannter psychischer Beeinträchtigung noch in der Lage war, mithin psychisch die notwenige Kraft und Motivation aufbrachte, erfolgreich eine Bar zu betreiben, nach I.___ auszuwandern und als Surflehrer zu arbeiten, wobei er letztere Tätigkeit aufgrund von Schulterproblemen im 2009 aufgab und wieder in die Schweiz zurückkehrte. So ist auch dem Umstand, dass er sich nach seiner Rückkehr für eine gewisse Zeit in der J.___ behandeln liess (S. 9 f.), insofern nicht grosses Gewicht beizumessen, als im Jahr 2011 von med. pract. C.___, der damals behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers, die depressive Störung bereits als teilremittiert beurteilt und mit entsprechender Medikation eine positive Prognose (Steigerung der Leistungsfähigkeit) gestellt wurde (Urk. 8/13 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.8). Die von den P.___-Gutachtern diagnostizierte leichtgradig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % führt, erscheint damit durchaus plausibel. Schliesslich steht der gutachterlichen Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (ohne mittelschwere Rückenbelastung, gehäufte Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm und langes Gehen) noch zumutbar sind, die Beurteilung von Dr. B.___ (Urk. 8/12/1-4 Ziff. 3) nicht entgegen.
4.2 Der behandelnde Psychiater, med. pract. D.___, sprach sich am 3. Oktober 2011 (Urk. 10/2) zuhanden der Beschwerdegegnerin gegen das P.___-Gutachten vom 9. Juli 2012 aus. Im Wesentlichen führte er aus, dass darin die erhobenen Laboruntersuchungen falsch wiedergegeben worden seien, denn der Blutspiegel des eingenommenen Antidepressivums liege – entgegen der Annahme der Gutachter - genau im therapeutischen Bereich (S. 3). Auch seien wichtige Befunde nicht erwähnt und aus der rezidivierenden mittelgradigen Depression eine leichte fabriziert worden. Schliesslich sei die Panikstörung im Gutachten elegant übergangen worden (S. 4).
Vorliegend ist festzustellen, dass med. pract. D.___ neben der depressiven Verstimmung keine konkreten Befunde nennt (Urk. 8/25/4), weshalb beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades vorliegen sollte. Auch wenn man ihm zustimmt, dass der Blutwert des Antidepressivums Sertralin im therapeutischen Bereich liegt und der Beschwerdeführer regelmässig seine Medikamente einnimmt, könnte daraus keine andere Einschätzung abgeleitet werden. Ein höherer Sertralin-Serumspiegel hätte keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Weiter ist in Bezug auf die strittige Diagnose der Panikstörung festzuhalten, dass auch die Fachärzte des J.___ die Kriterien für eine Panikstörung nicht erfüllt sahen (Bericht vom 12. Februar 2010, Urk. 8/22 S. 3). Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Daher ist der Bericht vom 3. Oktober 2011 nicht geeignet das P.___-Gutachten in Zweifel zu ziehen.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige P.___-Gutachten vom 9. Juli 2012 abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab September 2009 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.
5.
5.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).
5.2 Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Gastgewerbe aufgab und in I.___ als Surflehrer arbeitete. Nach der Rückkehr aus I.___ im Jahr 2009 hätte er sich damit auch ohne Gesundheitsschaden beruflich neu orientieren müssen, wobei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er wieder eine Tätigkeit aufgenommen hätte, die – wie bereits zuvor - dem Zumutbarkeitsprofil entspräche. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage ist, eine leichte Tätigkeit im Umfang von 80 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und beträgt mithin rentenausschliessende 20 %. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 25. Februar 2013 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist (Urk. 1 S. 2 und S. 10, vgl. dazu auch Urk. 3). Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtet. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 12. April 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder