Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00337




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 16. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger

Meier Emmenegger Rechtsanwälte

Stadtturmstrasse 19, Postfach 807, 5401 Baden


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


GastroSocial Pensionskasse

Bahnhofstrasse 86

Postfach 2304

5001 Aarau


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber

Becker Gurini Hanhart Vogt Rechtsanwälte + Notariat

Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg






Sachverhalt:


1.    

1.1    X.___, geboren 1961, war als Küchenhilfe tätig, als er am 6. Januar 2003 einen Unfall erlitt, bei welchem er sich die linke Hand verletzte. Am 15. Mai 2003 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für eine Berufsberatung, für eine Umschulung und für eine Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/3). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 8/12, 8/17, Urk. 8/21, Urk. 8/38) und Beizug der Akten der obligatorischen Unfallversicherung, den Zürich Versicherungen (Urk. 8/14, Urk. 8/23, Urk. 8/28), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2004 unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/44). Diese Verfügung basierte insbesondere auf einem Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juni 2004 (Urk. 8/38). Nach von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionen wurde die ganze Invalidenrente mit Mitteilungen vom 12. Januar 2006 und vom 23. März 2011 bestätigt (Urk. 8/61, Urk. 8/74).

1.2    Die GastroSocial Pensionskasse als Vorsorgeeinrichtung des Versicherten liess diesen von Dr. med. Z.___, Spezialärztin für Neurochirurgie, und von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten. Gestützt auf die Gutachten vom 18. September 2012 (Urk. 8/81/1-16) und vom 2. Oktober 2012 (Urk. 8/81/18-30) stellte die GastroSocial Pensionskasse am 1. November 2012 bei der IV-Stelle ein Revisionsgesuch, in welchem sie darum ersuchte, die vom Versicherten bezogene Invalidenrente aufzuheben und den Invaliditätsgrad neu festzulegen (Urk. 8/82). Die IV-Stelle legte die Gutachten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 8/90/3) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Januar 2013 die Aufhebung der Rente in Aussicht, wobei sie von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine behinderungsangepasste Tätigkeit und von einem Invaliditätsgrad von 27 % ausging (Urk. 7/91). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, am 12. April 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1), wobei er Berichte seiner behandelnden Ärzte med. pract. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Pädiatrie, vom 18. März 2013 (Urk. 3/3) und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. März 2013 (Urk. 3/4) einreichte. Der Beschwerdeführer beantragte, ihm sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Weiter ersuchte er darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Zudem beantragte er, bei einem unabhängigen Sachverständigen ein Gutachten einholen zu lassen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 13. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. August 2013 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Carmen Emmenegger als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 9). Die zuständige Vorsorgeeinrichtung, die GastroSocial Pensionskasse, wurde mit Verfügung vom 10. September 2014 zum Verfahren beigeladen und ihr wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 11). Mit der Stellungnahme vom 13. November 2014 beantragte die Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber, die Beschwerde abzuweisen (Urk. 16). Am 27. November 2014 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 20) und am 5. Januar 2015 liess der Versicherte Stellung nehmen (Urk. 24). Nach telefonischer Aufforderung reichte die unentgeltliche Rechtsvertreterin ihre Kostennote vom 13. Februar 2015 ein (Urk. 26, Urk. 27). Mit Faxeingabe vom 14. April 2015 ersuchte Rechtsanwältin Emmenegger darum, mit Zustellung des Urteils aufgrund ihres Mutterschaftsurlaubs bis August 2015 zuzuwarten (Urk. 28).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

1.3    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

2.    

2.1    Die IV-Stelle hielt in der Verfügung vom 25. Februar 2013 zusammengefasst fest, gemäss den medizinischen Abklärungen sei trotz der Beschwerden der linken Hand eine behinderungsangepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 %. Somit resultiere eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit Erstellung des Gutachtens. Werde beim Invalideneinkommen ein angemessener leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 % berücksichtigt, so ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 27 % und es bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).

2.2    Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 12. April 2013 insbesondere geltend machen, er sei schwer krank und sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern stets verschlechtert. Er leide an einer massiven somatoformen Schmerzstörung mit schwerwiegender psychischer Dekompensation und einer mittelschweren bis schweren depressiven Entwicklung, was Dr. C.___ bestätige. Er sei auch für leichte angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, was sich auch aus dem Bericht von med. pract.  B.___ ergebe. Daher habe er weiterhin eine ganze Invalidenrente zugut (Urk. 1).

2.3    Die Beigeladene liess am 13. November 2014 ausführen, dass das Gutachten von Dr. A.___ eine massgebliche und anhaltende Verbesserung des Gesundheitszustands belege. Somit seien die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 ATSG erfüllt. Zudem seien auch die Revisionsvoraussetzungen nach der 6. IV-Revision gegeben, da keine relevanten Komorbiditäten hätten erhoben werden können. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, einer Arbeit im Umfang eines 80%igen Pensums nachzugehen, was eine Berentung ausschliesse (Urk. 16).


3.    Im Rahmen der Rentenrevisionen, welche mit Bestätigungen der ganzen Invalidenrente endeten (Urk. 8/61, Urk. 8/74), erfolgte jeweils keine umfassende Prüfung mit vertiefter Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse, sondern wurden jeweils lediglich kurze Verlaufsberichte der beiden behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 8/55, Urk. 8/57, Urk. 8/71, Urk. 8/72). Um zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und ob die Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgte, ist daher der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2013 (Urk. 2) mit demjenigen im Zeitpunkt der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 10. November 2004 (Urk. 7/44) zu vergleichen.


4.

4.1    Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in den Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am Beweiswert, wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2010, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

4.2    Zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung wurde, wie sich aus dem internen Feststellungsblatt vom 28. Juni 2003 ergibt, von keinen somatischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen (Urk. 8/39/4-5). Dr. Z.___ ging nun im Gutachten vom 18. September 2012 davon aus, dass der Versicherte für eine die linke Hand schonende Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 8/81). Da sich eine allfällige versicherungsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands jedoch nicht auf somatische Beschwerden beziehen kann, ist zu prüfen, ob sich die psychischen Beschwerden des Versicherten respektive deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprechung erheblich verringerten.

4.3    Dr. Y.___ hatte seinerzeit im Gutachten vom 6. Juni 2004, welches er zu Handen der IV-Stelle erstellt hatte, die Diagnosen einer dissoziativen Bewegungsstörung der linken Hand (ICD-10 F44.4) bei Status nach Kontusion des linken Daumens am 6. Januar 2003 und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erhoben (ICD-10 F45.4) mit begleitender depressiver Erkrankung und regressivem Verhalten. Es bestehe eine nahe zeitliche Verbindung zu traumatisierenden Ereignissen, unlösbaren oder unerträglichen Konflikten oder gestörten Beziehungen, im vorliegenden Fall vermutlich die Aversion am Arbeitsplatz. Weitere emotionale und psychosoziale Konflikte seien herauszuarbeiten. Er führte aus, seit dem 20. Januar 2003 bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 8/38). Basierend auf diesem Gutachten wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2004 per 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/39, Urk. 8/44).

4.4    Dr. A.___ untersuchte den Versicherten im Auftrag der Beigeladenen am 17. September 2012 und erhob im Gutachten vom 2. Oktober 2012 folgende Diagnosen (Urk. 8/81/24):

- dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4)

- Probleme bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3)

- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0).

    Weiter führte er aus, eine somatoforme Schmerzstörung lasse sich nicht eindeutig von der dissoziativen Bewegungsstörung abgrenzen, da der Versicherte im linken Arm auch an Schmerzen leide. Aufgrund der Arztberichte lasse sich die Schlussfolgerung ziehen, dass der Versicherte ungefähr von Herbst 2004 bis im Jahr 2006 an einer Anpassungsstörung beziehungsweise einer längeren depressiven Reaktion gelitten habe, welche sich zurückgebildet habe. An der Diagnose habe sich nichts geändert, doch es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands feststellbar. Es sei anzunehmen, dass psychosoziale Faktoren zur Arbeitsunfähigkeit führten. Aus invalidenversicherungsrelevanten Gründen betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 20 % (Urk. 8/81/25-29).
Med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2012 fest, auf das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten könne abgestützt werden. Es sei davon auszugehen, dass eine massgebliche und anhaltende Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten Rentenrevision vom 23. März 2011 zu erkennen sei (Urk. 8/90/3).

4.5    Die Diagnose der dissoziativen Bewegungsstörung war bereits im Jahr 2004 gestellt worden und traf offenbar auch im Jahr 2013 noch zu. Was die somatoforme Schmerzstörung betrifft, welche im Jahr 2004 als weitere versicherungsrelevante psychiatrische Diagnose erhoben worden war, führte Dr. A.___ aus, diese sei nicht eindeutig von der dissoziativen Bewegungsstörung abgrenzbar (Urk. 8/81/25).

    Gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen sind bei dissoziativen Bewegungsstörungen zusätzlich zum Verlust von Empfindungen auftretende Schmerzsensationen oder andere komplexe, durch das vegetative Nervensystem vermittelte Empfindungen, unter den somatoformen Störungen (ICD-10 F45) zu klassifizieren (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage, Bern 2014, S. 220). Dass der Versicherte gemäss Dr. A.___ am linken Arm auch unter Schmerzen leidet, spricht, wie von Dr. A.___ ausgeführt, für eine auch im Jahr 2013 noch immer vorhandene somatoforme Schmerzstörung. Gemäss Dr. A.___ litt der Versicherte vom Herbst 2004 an bis im Jahr 2006 an Anpassungsstörungen und Depressionen, welche sich zurückgebildet hätten (Urk. 8/81/26). Dem Versicherten wurde die Invalidenrente jedoch bereits per 1. Januar 2004 zugesprochen (Urk. 8/44) und dieser Entscheid beruhte vor allem auf einem Gutachten vom 6. Juni 2004 (Urk. 8/38). Eine erst im Herbst 2004 aufgetretene psychische Störung wäre somit bei der Rentenzusprechung gar nicht berücksichtigt worden. Deren Wegfall kann daher auch keine zu berücksichtigende Verbesserung darstellen. Die massgeblichen gesundheitlichen Beschwerden sind somit noch dieselben wie bei der Zusprechung der Rente. Dies hat Dr. A.___ insoweit bestätigt, als er festgehalten hat, dass sich an den Diagnosen nichts geändert habe (Urk. 8/81/28).

4.6    Dr. A.___ hat indessen eine Verbesserung des Gesundheitszustands festgehalten (Urk. 8/81/28). Er hat es jedoch unterlassen zu erläutern, worin und seit wann sie bestehen solle. Die einzige von ihm erwähnte Verbesserung betrifft die Anpassungsstörung beziehungsweise die Depression (Urk. 8/81/26). Wie bereits erläutert (vgl. E. 4.5), ist diese Verbesserung im Revisionsverfahren nicht massgebend. Somit ist in Bezug auf die psychischen Störungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Besserung ausgewiesen, sondern Dr. A.___ beurteilte den aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht gleich gebliebenen Gesundheitszustand bezüglich dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit anders, worin kein Revisionsgrund erblickt werden kann. Auch der RAD-Arzt med. pract. D.___ unterliess es zu begründen, worin die gemäss ihm seit dem Jahr 2011 eingetretene Veränderung des Gesundheitszustands bestehen soll (Urk. 8/90/3). Aus den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 28. März 2013 ergibt sich jedenfalls keine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache (Urk. 3/4). Lässt sich wie vorliegend eine anspruchserhebliche Änderung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, so bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_32/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

4.7    Dr. A.___ führte in seinem Gutachten sinngemäss aus, bei dissoziativen Bewegungsstörungen seien nach heutiger Rechtsprechung die für somatoforme Schmerzstörungen zur Anwendung kommenden zusätzlichen Kriterien zu prüfen, welche beim Beschwerdeführer nicht in einem derartigen Ausmass erfüllt seien, dass die Arbeitsfähigkeit mehr als zu 20 % eingeschränkt sei (Urk. 8/81/25-30). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Rechtsprechung betreffend somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage zwar am 12. März 2004 mit BGE 130 V 352 begründet, jedoch erst mit Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4 auf dissoziative Bewegungsstörungen ausgedehnt wurde (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2), also mehr als drei Jahre nach Erlass der Verfügung vom 10. November 2004 (Urk. 7/44). Da sich die erstmalige Rentenzusprache auf ein Gutachten eines Facharztes abstützte und nach der damals geltenden Gesetzgebung und Rechtsprechung jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig war, kommt eine Wiedererwägung der Verfügung vom 10. November 2004 (Urk. 7/44) daher nicht in Frage.


4.8    Der Tatbestand der nachträglichen rechtlichen Unrichtigkeit infolge einer nach dem Verfügungserlass eintretenden Änderung der massgebenden Rechtsgrundlagen ist nicht gesetzlich geregelt. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung keinen Grund für die Herabsetzung oder Aufhebung von laufenden Renten bilde (vgl. BGE 135 V 201 E. 5.1 und E. 7.2.2). Die zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2013 (Urk. 2) noch angewandte Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung und zu ähnlichen pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage rechtfertigte daher keine Rentenaufhebung.

    Im Übrigen wurde die betreffende Rechtsprechung durch das Bundesgericht mit zur Publikation vorgesehenem Entscheid vom 3. Juni 2015 (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014) inzwischen insofern geändert, als dass das bisherige Regel-Ausnahme-Modell durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt wurde und an die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs im Regelfall beachtliche Standardindikatoren getreten sind. Auch diese neue Rechtsprechung bildet weder Grund für eine Wiedererwägung noch für eine Anpassung laufender Invalidenrenten an eine geänderte Gerichtspraxis.

4.9    Zu bemerken bleibt, dass die Verwaltung Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, nach Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 18. März 2011
(6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) am 1. Januar 2012 innerhalb von drei Jahren zu überprüfen hatte. Ob unter diesem Titel eine Überprüfung der Rente des Beschwerdeführers in Frage gekommen wäre, ist nicht zu beurteilen, da die IV-Stelle die entsprechenden Abklärungen soweit ersichtlich nicht tätigte und weder ein persönliches Gespräch mit dem Versicherten durchführte noch Wiedereingliederungsmassnahmen prüfte, wie dies bei einer Rentenüberprüfung nach den Schlussbestimmungen von der Verwaltung hätte getan werden müssen (vgl. zum Ablauf einer Rentenüberprüfung nach den Schlussbestimmungen das Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. Mai 2011 des IVG des Bundesamtes für Sozialversicherungen Rz 1004).


5.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Unrecht mit der Begründung aufgehoben, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich gebessert. Da auch kein Wiedererwägungsgrund vorliegt, hält die angefochtene Rentenaufhebung der Überprüfung nicht stand. Aufgrund der klaren Sachlage erweist sich die Einholung eines Gerichtsgutachtens als nicht notwendig.

    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, aufzuheben.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- festzulegen. Soweit die Beigeladenen aktiv am Verfahren teilgenommen haben, besteht kein Dispens von der Kostenpflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33 mit weiteren Hinweisen). Ausgangsgemäss sind die Kosten somit der Beigeladenen und der IV-Stelle je hälftig aufzuerlegen.

6.2    Unterliegende Beigeladene können nur bei Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden, was im hier zu beurteilenden Fall nicht zutrifft (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, a.a.O., § 14 Rz 34). Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung zu bezahlen, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen ist.

    Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der Kostennote vom 13. Februar 2015 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 20.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 406.-- aus (Urk. 27). Diese Aufwendungen erscheinen angesichts des Umfangs und der Komplexität als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4‘812.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Februar 2013 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, Baden, eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘812.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Carmen Emmenegger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Rechtsanwalt Stephan Weber

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNaef