Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00338 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 20. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Beratungsstelle für Ausländer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, war zuletzt von April 1992 bis August 2001 als Küchenhilfe im Z.___ in A.___ tätig (vgl. Urk. 12/7). Am 22. April 2002 meldete er sich wegen Rücken- und Gelenkschmerzen, einer Gehbehinderung, einer Neurosys und einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 12/8, Urk. 12/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/6) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/7) ein und veranlasste die Begutachtung des Versicherten an der medizinischen Begutachtungsstelle B.___ (B.___ Gutachten vom 25. August 2003, Urk. 12/23).
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 (Urk. 12/30) sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Im Rahmen einer Rentenrevision im Oktober 2005 (vgl. Urk. 12/35) holte die IV-Stelle Verlaufsberichte (Urk. 12/36, Urk. 12/40) ein und teilte dem Versicherten am 31. März 2006 einen unveränderten Rentenanspruch mit (Urk. 12/42).
1.2 Im Januar 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein (vgl. Urk. 12/45), holte wiederum Verlaufsberichte (Urk. 12/46-47) ein und zog die Akten des Krankenversicherers (Urk. 12/52) bei. Zudem gab sie bei C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 11. April 2011 erstattet wurde (Urk. 12/59).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 12/84, Urk. 12/87) ein, gab bei D.___, Innere Medizin FMH, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag, welches am 12. August 2011 erstattet wurde (Urk. 12/75), und holte bei C.___ eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 12/88-89).
Mit Verfügung vom 14. März 2013 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente des Versicherten per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 12/95 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
13. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei das Verfahren an die IV-Stelle zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Im Weiteren sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wieder herzustellen (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2013 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Versicherten am 17. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Gleichzeitig wurde sein Gesuch vom
13. April 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/ 2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Renteneinstellung mit Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 2) 56 Jahre alt und bezog seit über zwölf Jahren eine ganze Invalidenrente. Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Rentenaufhebung auf das psychiatrische Gutachten von C.___ vom 11. April 2011 (Urk. 12/59), dessen Stellungnahme vom 10. Oktober 2012 (Urk. 12/89) und das rheumatologische Gutachten von D.___ vom 12. August 2011 (Urk. 12/75), wonach der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. auch das Feststellungsblatt vom 14. März 2013 Urk. 12/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 14. März 2013 auf (Urk. 2).
2.3 Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaft und umfassend geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Vielmehr hat sie von der Prüfung und dem Angebot beruflicher Massnahmen gänzlich abgesehen. Dies, obwohl D.___ in ihrem Gutachten ausdrücklich festhielt, dass die Prognose gut sei und die berufliche Eingliederung ab sofort erfolgen könne (vgl. Urk. 12/75 S. 42). Weiter finden sich auch im Bericht des E.___ Hinweise, dass der Beschwerdeführer positiv auf ein Arbeitsangebot der Sozialarbeiterin des E.___ reagierte und er sich im Verlauf definitiv in der betreuten Arbeitsstätte anmelden werde
(vgl. Urk. 12/87 S. 10 f.). Die Beschwerdegegnerin hob die Rente des Be-schwerdeführers jedoch ohne jegliche Weiterungen auf (Urk. 2).
2.4 Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich sind. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat in guten Treuen jahrelang die ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass ihm angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der durch die Ärzte attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Demnach ist die Rentenaufhebung erst zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (vgl. E. 1.2). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen zur Verwertbarkeit des Leistungsvermögens getroffen und auch keine Eingliederungsmassnahmen veranlasst. Angesichts der vorliegenden Umstände hätte sie nicht einfach die Rente aufheben dürfen, sondern es wäre an ihr gelegen, berufliche Massnahmen durchzusetzen, nötigenfalls mittels Mahnverfahren.
So können die Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
2.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. Ebenso wird mit dem Entscheid in der Sache selbst das beschwerdeweise gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
3.
3.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, welche auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. März 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___, Beratungsstelle für Ausländer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach
RA/SH/BSversandt