Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00340




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 19. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

SOBELI Sozialrechtsberatung Limmattal

Bahnhofstrasse 5, 8953 Dietikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1957 geborene X.___ arbeitete ab März 2008 als Reinigungsangestellte an ihrer letzten Arbeitsstelle in einem 50 %-Pensum, als ihr im Juni 2009 fristlos gekündigt wurde (Urk. 9/4 Ziff. 5.4, Urk. 9/14 Ziff. 2.1 und 2.2). Am 25. Januar 2011 meldete sich die arbeitslose Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Krankheit, Migräne, Magenbeschwerden und Rheuma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/8), Arztberichte (Urk. 9/6/2-6, Urk. 9/15) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/14) ein. Am 2. November und 8. Dezember 2011 liess sie die Versicherte polydisziplinär durch die Gutachter der MEDAS Z.___ untersuchen (Expertise vom 31. Januar 2012; Urk. 9/22/1-29). Am 5. Dezember 2011 teilte sie ihr mit, dass gemäss Abklärungen zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf Rente geprüft werde (Urk. 9/21). Am 5. September 2012 führte sie eine Haushaltsabklärung vor Ort durch (Haushaltsabklärungsbericht vom 19. September 2012; Urk. 9/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/28 und Urk. 9/33), in dessen Verlauf die Versicherte einen aktuellen Arztbericht einreichte (Urk. 9/32), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Februar 2013 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 12. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Februar 2013 aufzuheben und ihr eine IV-Rente auszurichten (Ziff. 1). Eventualiter sei die IVStelle zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu gewähren (Ziff. 2). Eventuell seien weitere fachärztliche Expertisen zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einzuholen (Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2013 (Urk. 8) stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2013 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 Ziff. 2), ist festzuhalten, dass die vorliegend angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2013 (Urk. 2) einzig den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung betrifft. Über den Anspruch auf berufliche Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht befunden (siehe auch Sachverhalt Ziff. 1). Damit ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.6    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.8    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 28. Februar 2013 davon aus, dass der Beschwerdeführerin, welche sie als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige qualifizierte, die angestammte sowie jede andere angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Anhand der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 2). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten der MEDAS vom 31. Januar 2012 (Urk. 9/22/1-29).

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin hauptsächlich vor, dass zur Beurteilung ihres Gesundheitszustandes auf die Schilderungen des behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, abzustellen sei (Urk. 1 S. 4).


3.

3.1    Der Hausarzt Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, nannte im Bericht vom 26. April 2011 (Urk. 9/6/2-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Chronische depressive Verstimmung mit Panik- und Angstattacken (seit ca. 2001)

- Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose

- Differentialdiagnose: systemischer Lupus erythematodes

- Unklare multiple hyperdense wahrscheinlich ischämische zerebrale Läsionen

- bei offenem Foramen ovale (PFO)

- interventioneller PFO-Verschluss mittels Amplatzer am 18. Mai 2009

    Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Anfang 2011 und führte aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerden in der Arbeit als Raumpflegerin eingeschränkt sei (Ziff. 1.6-1.7).

    Im ebenfalls vom 26. April 2011 datierten Bericht (Urk. 9/7) führte er zudem aus, dass der Beschwerdeführerin höchstens leichte Arbeiten noch zumutbar seien (Ziff. 9).

    Am 14. Dezember 2012 (Urk. 9/32) wiederholte er zuhanden der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das bereits Ausgeführte.

3.2    Der behandelnde Dr. A.___ nannte im Bericht vom 20. Juni 2011 (Urk. 9/15) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Schwere Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, seit 2002, ICD-10 F41.0)

- Hypochondrische Störung (seit 2002, ICD-10 F45.2)

- Spezifische (isolierte) Phobien (Klaustrophobie, Akrophobie, seit 2002, ICD-10 F40.2)

- Generalisierte Angststörung (seit 2002, ICD-10 F41.1)

- Rezidivierende Depression, aktuell leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (seit 2002, ICD-10 F33.01/F33.11)

    Er befand die Beschwerdeführerin als seit 2007 zu 70 % arbeitsunfähig in ihren bisherigen Tätigkeiten als Lageristin und Reinigungsangestellte (S. 4). In prognostischer Hinsicht führte er aus, für die kommenden Jahre seien keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten. Es handle sich um eine chronische Erkrankung, die sich durch die bisherige Behandlung nur etwas lindern, nicht aber habe beheben lassen (S. 3).

3.3    Die Beschwerdeführerin wurde am 2. November und 8. Dezember 2011 durch die Dres. med. C.___, Innere Medizin und Klinische Pharmakologie FMH, D.___, Fachärztin für Innere Medizin, E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und F.___, Facharzt Rheumatologie, der MEDAS Z.___ interdisziplinär begutachtet.

    In der entsprechenden Expertise vom 31. Januar 2012 (Urk. 9/22/1-29) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17):

- Panikstörung mit Angstsymptomatik, körperlichen Symptomen, hypochondrischer Symptomatik (F41.0, langjährig vorbestehend)

- Nicht vollständig remittierte Depression (F32.8, nach 2002)

- Gelenkschmerzen an mehreren Lokalisationen (M25.50, seit mindestens 2008)

- Zervikales und lumbales Schmerzsyndrom bei Dysbalance und Insuffizienz der Muskulatur (M54.80, seit 2008)

    Den Diagnosen Bluthochdruck, einer axialen Hiatushernie sowie eines Zustands nach erfolgreichem Verschluss eines persistierenden Foramen ovale massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 17). Die Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin bei der internistischen Untersuchung Druckschmerzen bei der Palpation im Epigastrium sowie paravertebral auf beiden Seiten der gesamten Wirbelsäule angegeben habe; der übrige internistische Untersuchungsbefund sei unauffällig (S. 19).

    Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten sich ebenfalls diffuse Druckschmerzhaftigkeiten an tastbaren Knochenstrukturen und in verschiedenen Muskelgruppen gezeigt; ein organisches Korrelat habe sich nicht objektivieren lassen. Ebenso lasse sich keine manifeste beziehungsweise aktiv entzündliche Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis objektivieren. Das Schmerzsyndrom sei am ehesten durch eine muskuläre Dysbalance und Insuffizienz sowohl der Schulter-/Nacken- als auch der rumpfstabilisierenden Muskulatur verursacht worden. Somit sei prinzipiell zu erwarten, dass die beklagten Beschwerden in den grossen Gelenken und im Achsenskelett durch konservative medizinische Massnahmen gelindert werden könnten. Für eine Kollagenose hätten sich keine ausreichenden Kriterien finden lassen. Aus rheumatologischer Sicht hätten sich seitens des Bewegungsapparates keine Befunde, welche die Arbeitsfähigkeit in einem renteneinschliessenden Masse einschränken würden, ergeben. Gegenwärtig bestehe wegen der erheblichen Dekonditionierung und der noch nicht ausreichenden Behandlung eine Leistungsminderung von maximal 30 % (S. 20). Durch eine zumutbare medizinische Therapie (physikalische Therapie, Balneotherapie und aktives Bewegungstraining, S. 25) sei nach etwa sechs Monaten eine Besserung zu erwarten.

    Weiter führten die Gutachter aus, dass auf der psychischen Ebene Beeinträchtigungen durch eine Panikstörung mit Angstattacken und hypochondrischer Komponente sowie eine nicht vollständig remittierte depressive Störung bestünden (S. 21). Diese Anfälle mit multiplen körperlichen Symptomen würden zu Beeinträchtigungen bei der Arbeit und auch im häuslichen Umfeld führen. Die Angstattacken könnten durch enge, dunkle Räumlichkeiten getriggert werden. Das zur Verfügung stehende Behandlungsspektrum sei bisher noch nicht ausgeschöpft worden (S. 20). So wären eine Erweiterung der Pharmakotherapie, eine stationäre oder teilstationäre psychosomatische Behandlung oder eine Behandlung vor Ort im Sinne verhaltenstherapeutischer Expositionen möglich. Das gegenwärtige Behandlungsergebnis sei unbefriedigend und schränke die Lebensqualität und auch die Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt ein. Die beschriebenen Krankheitsbilder seien aber einer Behandlung gut zugänglich und überwindbar (S. 22).

    Aus interdisziplinärer Sicht befanden die Fachärzte den psychiatrischen Befund als für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorrangig und attestierten der Beschwerdeführerin eine 50%ige Leistungsminderung für die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft (S. 21). Sie hielten fest, dass darin eine Leistungsminderung von 30 % aufgrund des rheumatologischen Beschwerdekomplexes enthalten sei. Der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit während vier Stunden am Tag zumutbar (S. 23). Ebenfalls ergebe sich für eine angepasste Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % (S. 21). Aufgrund der psychischen Störung sei ein ruhiges Arbeitsklima mit einem verständnisvollen Vorgesetzten wichtig (S. 24). Um Kritik als Trigger von Panikattacken zu vermeiden, sollte die Beschwerdeführerin ihre Arbeit selber einteilen und das Arbeitstempo selbständig vorgeben können. Die Möglichkeit zum Rückzug und zu Pausen sollte gegeben sein. Nachtarbeit, beengende Räumlichkeiten sowie belastende Tätigkeiten seien zu vermeiden (S. 25). Unter angepassten Bedingungen seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten während vier Stunden am Tag möglich.

    

4.

4.1    Vorwegzuschicken ist, dass das MEDAS-Gutachten vom 31. Januar 2012 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Das Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten. Es ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander. Im Gutachten wird nachvollziehbar dargelegt, dass die psychischen Leiden mit Krankheitswert für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 50 % vorrangig sind. Dabei ordnen die Gutachter die bestehenden psychischen Störungen (Angststörung, hypochondrische Störung und weitere funktionelle Störungen) der langjährig bestehenden Panikstörung zu und sehen die leichte bis mittelgradige depressive Störung, die mangels ausgeschöpften Therapiespektrums noch nicht vollständig remittiert ist, als Folge der Panikstörung (vgl. Urk. 9/22/16). Dass die aufgrund der muskuloskelettalen Beschwerden bestehende Einschränkung demgegenüber nachrangig ist, begründen die Gutachter plausibel damit, dass die somatischen Beschwerden am ehesten funktioneller Art und somit mittels einer umfassenden physikalischen Therapie innert Monaten besserungsfähig seien. Der Beschwerdeführerin ist demnach die bisherige sowie jede angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar.

4.2    Davon abweichend attestierte der Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Anfang 2011 (vgl. E. 3.1 hievor) und der behandelnde Psychiater eine solche von 70 % seit 2007 (vgl. E. 3.2 hievor). Zu diesen abweichenden Schätzungen nahmen die Gutachter Stellung und führten aus, dass sie die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab 2007 beziehungsweise 100 % ab 2011 nicht nachvollziehen könnten (vgl. Urk. 9/22/27). So sei den medizinischen Akten zu entnehmen, dass ab 2007 eine Beschwerdebesserung eingetreten sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung angegeben, dass sie seit 2007 in fachärztlich psychiatrischer Behandlung sei und es ihr seither besser gehe (vgl. Urk. 9/22/16). Die Gutachter wiesen überdies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin trotz der Panikstörung bis 2009 zu 50 % berufstätig war (vgl. Urk. 9/22/22). In Bezug auf die vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2011 führten sie zudem aus, dass ab 2011 keine langandauernde Verschlechterung zu erkennen sei (vgl. Urk. 9/22/23).

    Dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 20. Juni 2011 (Urk. 9/15) ist zu entnehmen, dass durch die Gespräche und die medikamentöse Behandlung durch ihn der Schlaf verbessert und die diagnostizierten Angsterkrankungen günstig beeinflusst werden konnten (S. 2). Weshalb Dr. A.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2007 in therapeutischer Behandlung ist, dennoch eine seit 2007 unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 70 % annimmt, ist nicht plausibel. Gleich verhält es sich mit der – nicht näher begründeten Einschätzung des Hausarztes. Aufgrund der nachvollziehbaren Begründung der Gutachter sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit Hinweisen), sind die abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht geeignet, die gutachterlichen Einschätzungen in Zweifel zu ziehen.

4.3    Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige MEDAS-Gutachten vom 31. Januar 2012 (Urk. 9/22/1-29) abzustellen ist. Keiner der übrigen medizinischen Berichte vermag das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vorrangig) aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen eingeschränkt ist. Die bisherige sowie jede angepasste Tätigkeit ist ihr zu 50 % zumutbar. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie in der Beschwerdeschrift beantragt wurde (Urk. 1 Ziff. 3), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).


5.

5.1    Unbestritten und aufgrund der Akten ohne weiteres zutreffend ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige. So war sie von 2002 bis 2004 in einem 50 %-Pensum erwerbstätig und arbeite, nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit, ab März 2008 bis zur Kündigung im Juni 2009 wiederum in einem 50 %-Pensum. Auch gab sie anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. September 2012 an, bei guter Gesundheit am ehesten wieder im selben Ausmass erwerbstätig zu sein (vgl. Urk. 9/24 Ziff. 2.5). Zur Bemessung des Invaliditätsgrades findet daher die gemischte Methode Anwendung.

5.2    Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführerin weiterhin jede leichte bis mittelschwere wechselbelastende Hilfstätigkeit zu 50 % zumutbar. Es besteht somit im Erwerbsbereich eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen im Gesundheitsfall ausgeübten Arbeitspensums, weshalb keine Erwerbseinbusse resultiert und der diesbezügliche Invaliditätsgrad 0 % beträgt.

5.3    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens brachte die Beschwerdeführerin Einwände gegen den Abklärungsbericht vom 19. September 2012 vor (vgl. Urk. 9/33 S. 3 f), woraufhin die Beschwerdegegnerin Stellung dazu nahm (vgl. Urk. 9/34 S. 3 f.). Unter Verweis auf die entsprechenden Aktenstücke kann vorliegend auf Weiterungen verzichtet werden, da die Beschwerdeführerin, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % zu erreichen, im Haushalt mindestens zu 80 % eingeschränkt sein müsste. Die Annahme, dass sie in der Haushaltsführung zu mindestens 80 % eingeschränkt sein soll, lässt sich aber weder auf den Abklärungsbericht (Urk. 9/24) noch auf die übrigen Akten stützen, und dies wurde auch von keiner Partei behauptet. In welchem Ausmass die Beschwerdeführerin tatsächlich im Aufgabenbereich eingeschränkt ist, kann folglich aufgrund der klaren Ausgangslage offenbleiben, da es am Resultat eines rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrades nichts ändern würde.

5.4    Die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2013 ist demnach nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder