Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00341 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 27. November 2014
in Sachen
Kinder- und Jugendhilfezentrum kjz X.___
Y.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 25. November 2010 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juli 2008 bis 31. März 2010 an Z.___, A.___ und B.___ akzessorisch zur Invalidenrente ihrer Mutter, C.___, ausgerichtete Kinderrenten im Betrag von Fr. 21'096.-- zurück, da sich C.___ während dieser Zeit in D.___ aufgehalten habe und sie damit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gehabt habe. Die Verfügung wurde zugestellt an "Jugend- und Familienberatung Kt. Zürich, E.___" (Urk. 9/172). Auf Beschwerde hin (Prozess-Nr. IV.2011.00009) hob das hiesige Gericht die Verfügung auf und wies die Sache zur korrekten Eröffnung und Begründung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 20. Januar 2011, Urk. 9/178/1-4). Die von Z.___ und A.___ gegen dieselbe Verfügung erhobene Beschwerde (Prozess-Nr. IV.2011.00010) wurde mit Beschluss vom gleichen Tag mangels Anfechtungsgegenstands als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 9/179/1-4).
2. Am 14. März 2013 erliess die IV-Stelle eine neue Rückforderungsverfügung gegen die Jugend- und Familienberatung des Kantons Zürich in X.___ (heute: Kinder- und Jungendhilfezentrum kjz; nachfolgend: kjz X.___). Weil sich laut Angaben der IV-Stelle zwischenzeitlich herausgestellt hatte, dass sich C.___ im April und Mai 2009 in der Schweiz aufgehalten hatte, reduzierte sie den Rückforderungsbetrag auf Fr. 19'068.-- (Urk. 2).
Hiergegen erhob das kjz X.___ mit Eingabe vom 15. April 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sie aufzuheben und auf die Rückforderung sei ersatzlos zu verzichten (Urk. 1).
Mit Eingabe vom 21. August 2013 (Urk. 8) verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die internen Stellungnahmen der Ausgleichskassen F.___ (Urk. 9/301) und G.___ (Urk. 10; vgl. auch Urk. 3/1) auf eine eigene Beschwerdeantwort. In einem zweiten Schriftenwechsel hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Replik vom 26. September 2013, Urk. 13); während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Eingabe vom 22. Oktober 2013 [Urk. 17], der Beschwerdeführerin zugestellt am 24. Oktober 2013, Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die beschwerdeführende Institution, an welche offenbar ab 1. Juli 2007 die Kinderrenten von Z.___, A.___ und B.___ ausbezahlt wurden, für die im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. März 2009 und vom 1. Juni 2009 bis 31. März 2010 ausgerichteten Betreffnisse rückerstattungspflichtig ist.
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu-rückzuerstatten. Neben den eigentlichen Leistungsbezügern oder deren Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-cherungsrechts, ATSV) können auch Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit. b), sowie Dritte oder Behörden, mit Aus-nahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig ge-währte Leistung nachbezahlt wurde (lit. c), rückerstattungspflichtig werden.
2.2 Keine Rückerstattungspflicht besteht für Behörden, welche Leistungen nur als Inkasso- oder Zahlstelle entgegengenommen haben (BGE 110 V 14 f. E. 2b, 118 V 221 E. 4a), den Amtsvormund oder die Vormundschaftsbehörde (BGE 112 V 101 f. E. 2b) oder den Beistand (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz 24).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Forderung damit, C.___ habe sich im erwähnten Zeitraum in D.___ aufgehalten und in dieser Zeit keinen Rentenanspruch gehabt. Damit sei auch der Anspruch auf die Kinderrenten entfallen, weshalb diese zu Unrecht ausgerichtet worden seien. Die Beschwerdeführerin, an welche die Kinderrenten ab 1. Juli 2008 ausbezahlt worden seien, sei als Behörde gemäss Art. 1 Abs. 2 ATSV rückerstattungspflichtig.
Anzumerken ist vorab, dass die Beschwerdeführerin zu Recht moniert, der Aufenthaltsstatus von C.___ sei nicht vollständig geklärt, was sich augenfällig darin zeige, dass sich zwischenzeitlich (seit der ersten Rückforderungsverfügung vom 25. November 2010) die angebliche Aufenthaltsdauer in D.___ um zwei Monate redzuiert habe (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin versuchte wohl, anhand des Reisepasses die Ein- und Ausreisedaten in D.___ zu klären (vgl. Urk. 9/249), doch die Passkopien (Urk. 9/228) enthalten keine lückenlosen Ein- und Ausreisedaten für den fraglichen Zeitraum. Fraglich ist auch, ob die Rückforderung ohne formell rechtskräftige Leistungseinstellung der Stammrente zulässig ist, bzw. ob eine solche erfolgt ist. Angesichts dieser Unklarheiten würde sich grundsätzlich eine Rückweisung zu weiteren diesbezüglichen Abklärungen aufdrängen. Davon kann indessen abgesehen werden, da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, die Kinderrenten seien bei ihr (als Geschäftsstelle des Amtes für Jugend- und Berufsberatung des Kantons Zürich) einem zinslosen Klientenkontokorrent, wie es für jedes einzelne Mündel geführt werde, gutgeschrieben und von der Vormundin ausschliesslich für die Zwecke der begünstigten Jugendlichen verwendet worden (Urk. 1 S. 2 und Urk. 13 S. 3). Dieser Darstellung wird auch in den von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Stellungnahmen der Ausgleichskassen (Urk. 9/301 und Urk. 10) nicht widersprochen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Aufgabe der Beschwerdeführerin einzig und allein darin bestand, die Kinderrenten direkt auf die Konten von Z.___, A.___ und B.___ zu überweisen, damit diese durch die Vormundin zweckbestimmt weiterverwendet werden konnten. Dass die Beschwerdeführerin für die Jugendlichen in irgendeiner Weise fürsorgerisch tätig gewesen wäre, ist nach der Aktenlage nicht erstellt und nach den glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht anzunehmen. Hat die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten somit die Kinderrenten als blosse Zahlstelle in Empfang genommen, zieht dies rechtsprechungsgemäss keine Rückerstattungspflicht nach sich.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, und es ist die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin die richtige Adressatin der angefochtenen Verfügung war, denn selbst wenn der Kanton Zürich als rückerstattungspflichtig ins Recht gefasst würde, änderte dies nichts. Ebenso kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör ordnungsgemäss gewährt wurde (vgl. Urk. 1 S. 3), denn jedenfalls war es ihr möglich, die sie betreffende Verfügung sachgemäss anzufechten.
4.
4.1 Als Teil des Gemeinwesens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht.
4.2 Die auf Fr. 600.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. März 2013 ersatzlos aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Kinder- und Jugendhilfezentrum kjz X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
VogelMöckli