Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00342




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 13. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.2    X.___, geboren 1961, ist seit 1986 als angelernter Heizungsmonteur tätig (Urk. 7/53/5).

    Am 23. Februar 2005 hatte er einen Skiunfall erlitten, in dessen Folge er wegen persistierender Nackenbeschwerden zu 50 % arbeitsunfähig blieb. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährte Taggeld und Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 6. November 2007 (Urk. 7/28) gewährte sie X.___ eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 32 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2007. Zuvor, am 22. Mai 2006, hatte er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt der Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/4). Die IV-Stelle gelangte aufgrund ihrer in Koordination mit dem Unfallversicherer durchgeführten medizinischen Abklärungen zum Schluss, der Versicherte werde in seiner als körperlich schwer einzustufenden und mit häufigen Arbeiten über Kopf verbundenen angestammten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erlangen, in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne Arbeiten über Kopf sei er jedoch uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 7/33). Nachdem der Versicherte berufliche Massnahmen in Hinblick auf eine solche Umstellung abgelehnt hatte (Urk. 7/27 in Verbindung mit Urk. 7/26/5), eröffnete ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. März 2008, dass sie seinen Invaliditätsgrad aufgrund des Vergleichs zwischen dem Einkommen, welches er ohne gesundheitliche Einschränkung in seiner bisherigen Tätigkeit erzielen könnte (Valideneinkommen: Fr. 95'750.--), und einem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 64'892.--, welches er in einer der bestehenden Behinderung angepassten anderen Tätigkeit erzielen könnte, festlegen werde; hieraus ergebe sich ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente zu geringer Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 7/35). Daraufhin reichte der Versicherte am 25. März 2008 das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Gutachten des Y.___ vom 7. Juli 2006 zu den Akten (Urk. 7/37); auf den Hinweis der IV-Stelle vom 1. April 2008, dass sich dieses Gutachten bereits bei ihren Akten befunden habe, er aber noch keine Stellung zum Vorbescheid genommen habe (Urk. 7/38), reagierte der Versicherte innert der ihm mit dem Vorbescheid angesetzten und noch laufenden Frist nicht. Demzufolge wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2008 das Rentenbegehren ab (Urk. 7/39).

    


    Die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Urteil IV.2008.00623 vom 18. März 2010 ab (Urk. 7/50). Dabei bestätigte das Gericht die vorinstanzliche Würdigung des medizinischen Sachverhalts, gemäss welcher der Versicherte in seiner als körperlich schwer einzustufenden, wirbelsäulenbelastenden und mit häufigen Arbeiten über Kopf verbundenen angestammten Tätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit mehr erlangen könne, aber in einer körperlich leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne Arbeiten über Kopf uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Erwägung 3.1 des Urteils). Zudem verwarf das Gericht den im Abklärungsverfahren vorgebrachten Einwand des Versicherten, wonach ihm eine berufliche Umstellung nicht zumutbar sei, weil er das Geschäft seines Schwiegervaters, in welchem er als Heizungsmonteur angestellt sei, übernehmen wolle. Dies mit dem Hinweis darauf, dass er selbst im weiteren Verlauf der beruflichen Abklärungen eingeräumt habe, diese Möglichkeit bestehe nicht mehr, da er sich von seiner Frau getrennt habe (Erwägung 3.2 des Urteils). Deshalb kam das Gericht zum Schluss, die Vorinstanz habe für die Invaliditätsbemessung zu Recht auf das Invalideneinkommen abgestellt, welches der Versicherte mit einer beruflichen Umstellung erzielen könnte, und nicht auf dasjenige, welches der Beschwerdeführer bei Weiterführung der bisherigen Tätigkeit effektiv erzielt.

1.2    Am 19. Oktober 2012 meldete sich X.___ erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/53). Aus dem Anmeldeformular ist ersichtlich, dass er immer noch als Angestellter im alten Betrieb die angestammte Tätigkeit als Heizungsmonteur (mit einem Pensum von 68 %) ausübt, dass inzwischen ein Inhaberwechsel stattfand und dass X.___ inzwischen nicht mehr mit der Tochter des früheren Inhabers verheiratet ist. Als Grund für die Wiederanmeldung gab er seit dem 25. Juni 2012 bestehende Rücken- und Schulterprobleme an (Urk. 7/53/5).

    Nach der Wiederanmeldung wurde X.___ mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 auf die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung hingewiesen und zur Einreichung von aktuellen Beweismitteln aufgefordert (Urk. 7/56). Auf den Vorbescheid vom 7. Dezember 2012 hin, mit welchem in Aussicht gestellt wurde, dass auf das neue Leistungsbegehren mangels des Nachweises einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eingetreten werde (Urk. 7/58), reichte X.___ ärztliche Berichte zu den Akten der
IV-Stelle, aus denen hervorging, dass er am 20. September und 15. November 2012 auf Zuweisung seines Hausarzts hin in der Klinik Z.___ mit Sakralblock-Infiltrationen behandelt worden war (Urk. 7/60/1-5). Diese Angaben wurden am 25. Februar 2013 vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle dahingehend gewürdigt, dass damit ein dauerhafter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei (med. pract. A.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, Urk. 7/67/2). Am 26. März 2013 verfügte die IV-Stelle, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 2).


2.

2.1    Dagegen erhob X.___ am 16. April 2013 Beschwerde. Darin machte er geltend, im Juni 2012 sei eine schwere Diskushernie aufgetreten, im August 2012 habe er an der rechten Schulter operiert und anfangs April 2013 wegen der Diskushernie notfallmässig hospitalisiert werden müssen. Aufgrund dieser Entwicklung sei ungewiss, ob er seinen Beruf als Heizungsmonteur je wieder ausüben könne (Urk. 1).

    Mit der Beschwerde reichte er weitere Berichte der Klinik Z.___ zu Händen seines Hausarztes sowie Patienteninformationen hinsichtlich besprochener chirurgischer Eingriffe an der Wirbelsäule zu den Akten (Urk. 3/1-6).

2.2    In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2013 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass ein die Arbeitsfähigkeit als Heizungsmonteur einschränkendes Rückenleiden bereits im Zeitpunkt der letzten Verfügung über einen Rentenanspruch bekannt gewesen sei und dass die mit der Wiederanmeldung eingereichten ärztlichen Berichte zwar Anhaltspunkte für eine Zunahme der Symptomatik gäben, aber keine Hinweise auf eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands (Urk. 6).

    Nachdem die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war (Urk. 8), reichte dieser mit Eingabe vom 7. September 2014 (Urk. 9) weitere Berichte der Klinik Z.___ vom 5. April, 18. Juni und 4. August 2014 zu den Akten (Urk. 10/2-4).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis-führungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

1.3    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.4    Das Gericht legt seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2008 in Sachen D., 8C_196/2008).


2.

2.1    Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. Oktober 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2013 eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs, d.h. seit Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 2008 glaubhaft gemacht hat.

2.2    Zu dem vom Beschwerdeführer für die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands verlangten Nachweis einer anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs ist vorab Folgendes festzuhalten:

    Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, es sei ungewiss, ob er seinen Beruf als Heizungsmonteur je wieder ausüben könne, ist dies zutreffend. Diese Ungewissheit ist jedoch nicht Folge der Entwicklung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 14. Mai 2008. Denn bereits zu jenem Zeitpunkt war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die - jedenfalls vollschichtige - Arbeit als Heizungsmonteur dem Beschwerdeführer künftig nicht mehr zumutbar war. Aus diesem Grund hatte die Beschwerdegegnerin damals geprüft, ob es andere Tätigkeiten gab, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner Rückenbeschwerden noch vollschichtig zumutbar waren und welches Erwerbseinkommen er hätte erzielen können, wenn er - mit Hilfe der Beschwerdegegnerin - einen Berufswechsel vollzogen hätte.

    Für die nunmehr vorzunehmende Prüfung einer seither eingetretenen an-spruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. der Glaub-haftmachung einer solchen Verschlechterung ist daher nicht die Entwicklung der Einschränkungen massgebend, welche der Beschwerdeführer in seiner an-gestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur erleidet, sondern die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in einer mit Erlass der Verfügung vom 14. Mai 2008 als behinderungsangepasst bezeichneten Tätigkeit. Mit anderen Worten: Um eine anspruchsrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung vom 14. Mai 2008 glaubhaft zu machen, muss der Beschwerdeführer Indizien dafür vorlegen, dass seine Rücken- und Schulterproblematik sich seither derart verschlechtert hat, dass er deswegen dauerhaft auch eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten über Kopf nicht mehr vollschichtig ausüben konnte bzw. kann.

    Im Übrigen ist hinsichtlich der glaubhaft zu machenden Anspruchsvor-aussetzungen für eine Rente der Invalidenversicherung auf Erwägung 2 des in Sachen der Parteien ergangenen Urteils IV.2008.00623 vom 18. März 2010 (Urk. 7/50) zu verweisen.

2.3

2.3.1    Bei den vom Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung belegten Sakralblock-Infiltrationen vom 20. September und 15. November 2012 (vgl. Urk. 7/60/1-5) handelt es sich - wie der RAD der Beschwerdegegnerin zutreffend und unwidersprochen festgestellt hat (Urk. 7/67/2) - um ambulant durchgeführte Eingriffe, welche auf vorübergehende Schmerzepisoden hinweisen, aber keinerlei dauerhafte Arbeitsunfähigkeit belegen.

2.3.2    Der mit der Beschwerde (ergänzend zu den vorstehend bereits als Urk. 7/60/1-5 erwähnten Berichten Urk. 3/2 und Urk. 3/4) eingereichte Bericht der Klinik Z.___ über die Konsultation vom 29. August 2012 belegt lediglich eine zu jenem Zeitpunkt noch andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Heizungsmonteur seit dem 25. Juni 2012 wegen einer plötzlich aufgetretenen, unter konservativer Therapie und Schmerzmedikation aber rückläufigen Schmerz- und Ausfallsymptomatik zufolge der durch den MRI-Befund vom 19. Juli 2012 bestätigten Diskushernie L5/S1 rechts (Urk. 3/1).

2.3.3    Schliesslich geben auch die im vorliegenden Verfahren nachgereichten Berichte über am 4. April 2013 und 17. Juni sowie 4. August 2014 durchgeführte Operationen (Urk. 10/2, Mikrosequesterektomie L5/S1 rechts; Urk. 10/3, Re-Diskektomie L5/S1 rechts; Urk. 10/4, Re-Sequesterektomie L5/S1 rechts sowie transforaminale lumbale intersomatische Fusion monoportal rechts sowie transpedikuläre Stabilisation durch mini-open Zugang beidseits [Expedium, Devex] auf Höhe L5/S1) keine Anhaltspunkte für eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit seit dem Erlass der Verfügung vom 14. Mai 2008. Die Indikationen zu den Operationen bilden stets akute Schmerzzunahmen und es wird jeweils die postoperative Mobilisation nach Massgabe der Beschwerden frei erlaubt sowie Schonung bis zur klinischen Verlaufskontrolle sechs Wochen nach der Operation empfohlen.

2.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs nicht hinreichend glaubhaft machen konnte, weshalb die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 26. März 2013 zu Recht auf sein Leistungsbegehren vom 22Oktober 2012 nicht eingetreten und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.


3.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10/1-4

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst