Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00343




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 30. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led

Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 9. Januar 2002 unter Hinweis auf einen Morbus Sudeck, starke Schmerzen an den Schultern bis in den Rücken und auf zeitweise starkes Kribbeln mit Schmerzen in den Fingern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/6), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/7) sowie medizinische Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/8-10, 8/14-15, 8/20-21, 8/31) ein. Zudem führte sie mit dem Versicherten ein Gespräch bezüglich beruflicher Massnahmen (Urk. 8/28), woraufhin sie das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen mit Mitteilung vom 18. September 2002 abwies (Urk. 8/29). Gestützt auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die Klinik Y.___ (Bericht vom 9. Juli 2002, Urk. 8/20-21) ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, wobei sie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 43‘439.-- und einen Invaliditätsgrad von 40 % errechnete (Urk. 8/33). Demzufolge sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/34, 8/42). Die hiergegen unter Beilage weiterer medizinischer Berichte erhobene Einsprache (Urk. 8/47 ff.) wies die IVStelle mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004 ab (Urk. 8/60). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.2    Im Juli 2007 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie den Revisionsfragebogen vom Versicherten ausfüllen liess (Urk. 8/62), einen IK-Auszug einholte (Urk. 8/63) und Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/64-65) sowie Berufsunterlagen (Urk. 8/66, 8/69) zu den Akten nahm. Am 22. November 2007 teilte sie dem Versicherten mit, er habe bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 40 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 8/73).

1.3    Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Rentenüberprüfung holte die IVStelle mehrere IK-Auszüge (Urk. 8/74, 8/76-78, 8/81), einen Arztbericht (Urk. 8/79) sowie Auskünfte des Versicherten (Urk. 8/80) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/84-85) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2013 die Viertelsrente rückwirkend per Januar 2008 auf (Urk. 8/86) und stellte mit Vorbescheid vom 12. März 2013 die Rückforderung der seit Januar 2008 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht (Urk. 9/104).


2.    Gegen die Verfügung vom 12. März 2013 erhob der Versicherte am 15. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung. Am 23. April 2013 verfügte die IV-Stelle wie im Vorbescheid vom 12. März 2013 angekündigt die Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2013 bezogenen IV-Leistungen von total Fr. 31‘110.-- (Urk. 8/89 = Urk. 9/106). Am 6. Mai 2013 teilte sie dem Versicherten jedoch mit, diese Rückforderungsverfügung werde sie wegen des pendenten Beschwerdeverfahrens wieder aufheben (Urk. 9/115, vgl. auch Urk. 9/111 und 9/114). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2013 (Urk. 7) beantragte die IVStelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 20. August 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest (Urk. 11) und reichte die ihm zugestellten Rechnungen vom 23. April 2013 ein (Urk. 12). Mit gerichtlicher Verfügung vom 13. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um genau anzugeben, ob er mit seiner Beschwerde die rückwirkende Aufhebung der Rente und/oder die Rückforderung zu viel ausbezahlter Rentenbetreffnisse anfechte (Urk. 17). Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, seine Beschwerde richte sich sowohl gegen die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente als auch gegen die Rückforderung zu viel ausbezahlter Rentenbetreffnisse (Urk. 19). Mit Duplik vom 11. November 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen fest (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 12. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 22). Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer die Steuerbescheinigung der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom 4. Januar 2014 betreffend Rückforderungen ein (Urk. 23 und 24), was der Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsgesuch oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels eines Vorbescheides mit. Die versicherte Person kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Nach Ablauf dieser Frist erlässt die IV-Stelle eine Verfügung. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG, i. V. m. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

1.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.3    Mit Vorbescheid vom 12. März 2013 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Rückforderung der zuviel ausgerichteten Rentenzahlungen in Aussicht (Urk. 9/104). Gegen diesen Vorbescheid konnten innert 30 Tagen bei der IVStelle Einwände erhoben werden, wie der dem Vorbescheid angefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist (Urk. 9/104, vgl. auch vorstehende E. 1.1). Erst die nach Beendigung des Vorbescheidverfahrens zu erlassende Verfügung ist gerichtlich anfechtbar. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 16. April 2013 lag jedoch die entsprechende Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 8/89) noch nicht vor. Mangels Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie die Rückforderung betrifft.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

2.3    Die Herabsetzung oder Aufhebung von Renten erfolgt nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer laufenden Invalidenrente und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (Meldepflichtverletzung) erfüllt ist.


3.    

3.1    In der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2013 stellte die IV-Stelle sich auf den Standpunkt, aus den IK-Auszügen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 ein rentenausschliessendes Einkommen erziele. Da der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Meldepflicht nicht nachgekommen sei, sei die Rente rückwirkend per Januar 2008 aufzuheben (Urk. 8/86). In der Beschwerdeantwort wies sie zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom 10. Dezember 2012 ein monatliches Einkommen von circa Fr. 2‘000.-- angegeben habe (Urk. 8/80) und dass er mehrfach auf seine Meldepflicht hingewiesen worden sei (Urk. 8/29, 8/34, 8/73). Des Weiteren vertrat sie die Ansicht, die den IK-Auszügen widersprechenden Einschätzungsentscheide des Steueramts seien nicht massgebend (Urk. 7).

3.2    Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise unter Hinweis auf die beigelegten Einschätzungsentscheide des Steueramtes des Kantons Zürich geltend, er habe weniger verdient, als die Beschwerdegegnerin angenommen habe. Im Übrigen habe er die SVA Zürich immer offen über alles informiert und auch die AHV-Beiträge bezahlt. Hinzu komme, dass sein Einkommen stark schwanke (Urk. 1) und infolge der Abschaffung der Bestandesprovision für Versicherungsvermittler ab 2013 wieder auf das Niveau von vor 2008 sinken werde (Urk. 11).


4.    

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2008 rechtens war. Dies setzt zum einen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. vorstehende E. 2.2) und zum anderen eine Meldepflichtverletzung voraus (vgl. vorstehende E. 2.3). Eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Indessen gilt es zu prüfen, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben.

4.2    Zeitliche Vergleichsbasis für die anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bildet die Mitteilung vom 22. November 2007 (Urk. 8/73), mit welcher der der Verfügung vom 26. September 2003 zugrunde liegende Sachverhalt bestätigt und von einem unveränderten Invaliditätsgrad ausgegangen wurde. Damit lagen der bisher ausgerichteten Viertelsrente ein Valideneinkommen von Fr. 72‘000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 43‘439.-- im Jahr 2002 zugrunde (Urk. 8/33-34).

4.3    

4.3.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

4.3.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf das vom Arbeitgeber im Jahr 2002 angegebene AHV-beitragspflichtige Jahreseinkommen von Fr. 72‘000.-- (Urk. 8/7/2) und unter Berücksichtigung der jeweiligen Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von Fr. 77‘951.-- für das Jahr 2008, von Fr. 79‘588.-- für das Jahr 2009, von Fr. 80‘145.-- für das Jahr 2010, von Fr. 80‘946.-- für das Jahr 2011 sowie von Fr. 81‘756.-- für das Jahr 2012 (Urk. 8/82). Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens ist aufgrund der Akten nachvollziehbar, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, so dass sich weitere Darlegungen dazu erübrigen.

4.4    

4.4.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

4.4.2    Massgebend bei der Bestimmung der für den Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG zu verwendenden Erwerbseinkommen sind die jährlichen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 IVV). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die IK-Auszüge abgestellt hat. Im individuellen Konto werden die Einkommen, von denen die Beiträge abzuziehen sind, eingetragen (vgl. Art. 30 AHVG, Art. 138 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Der Auffassung des Beschwerdeführers, es sei auf die Veranlagungen der Steuerbehörden abzustellen (Urk. 1 S. 1 f.), ist hingegen nicht zu folgen. Gemäss dem IK-Auszug vom 3. Januar 2013 betrug das Einkommen im Jahr 2008 Fr. 93249.--, im Jahr 2009 Fr. 113660.--, im Jahr 2010 Fr. 148‘388.--, im Jahr 2011 Fr. 63‘131.-- (Urk. 8/81/1) und befand sich im Jahr 2012 in einem ähnlichen Rahmen wie im Jahr 2011 (Urk. 8/83/2).

4.4.3    Gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG sind bei einer Rentenrevision tatsächlich erzielte Einkommensverbesserungen von über Fr. 1‘500.- pro Jahr zu berücksichtigen. Gemäss dem vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 in Kraft stehenden Abs. 2 von Art. 31 IVG waren von dem Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 137 V 369). Im Jahr 2008 kann somit nicht der ganze gemäss IK-Auszug vom 3. Januar 2013 erzielte Verdienst von Fr. 93249.-- berücksichtigt werden. Nachdem im Jahr 2002 von einem Invalideneinkommen von Fr. 43‘439.-- ausgegangen worden war, betrug dieses wie das Valideneinkommen angepasst an die Nominallohnentwicklung (vgl. Urk. 8/82) im Jahr 2008 Fr. 47‘029.-- (Fr. 43‘439.-- x 1,013 x 1,009 x 1,009 x 1,011 x 1,016 x 1,022). Die Einkommensverbesserung betrug demgegenüber Fr. 46‘066.-- (Fr. 93249.-- minus Fr. 47‘029.--). Einkommensverbessernd zu berücksichtigen sind Fr. 29711.-- ([Fr. 46‘066.-- ./. Fr. 1‘500.--] x 2 : 3), was zu einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 76740.-- (Fr. 47‘029.-- + Fr. 29711.--) führt. Damit lag im Jahr 2008 im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 77‘951.-- lediglich eine geringfügigste Erwerbseinbusse vor, womit der Beschwerdeführer im Jahr 2008 keinen Rentenanspruch mehr hatte. In den Jahren 2009 und 2010 lag das Invalideneinkommen noch höher, weshalb auch für diesen Zeitraum keine Rente auszurichten gewesen wäre. Im Jahr 2011 verschlechterten sich die erwerblichen Verhältnisse wieder, doch betrug die Erwerbseinbusse bei einem Invalideneinkommen von Fr. 63‘131.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 80‘946.-- Fr. 17‘815.--, was einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 22 % (Fr. 17‘815.-- : Fr. 80‘946.--) ergibt. Im Jahr 2012 ergab sich sodann keine relevante Veränderung (Urk. 8/83/2).

    Trotz geltend gemachter Lohnschwankungen (vgl. Urk. 1 S. 2) lag der Invaliditätsgrad in den Jahren 2008 bis 2012 immer unter 40 %, woran sich auch dann nichts änderte, wenn verteilt auf die erwähnten Jahre von einem Durchschnittslohn ausgegangen würde (vgl. Urk. 1 S. 2).

4.5

4.5.1    Der Beschwerdeführer machte am 20. August 2013 weiter geltend, er werde im Jahr 2013 wesentlich weniger verdienen, weil die Bestandesprovision für Versicherungsvermittler gesetzlich abgeschafft worden sei (Urk. 11 S. 1).

4.5.2    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b).

4.5.3    Die angefochtene Verfügung erging am 11. März 2013. Eine allfällige der IVStelle damals noch nicht bekannte Verminderung des Erwerbseinkommens ab 1. Januar 2013 war zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht dauerhaft und daher nicht zu berücksichtigen. Belege, welche seine Behauptung untermauern würden, reichte der Beschwerdeführer keine ein.

    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer über einen mehrere Jahre dauernden Zeitraum unter Beweis gestellt hat, dass er die erwerblichen Auswirkungen seines Gesundheitsschadens vermindern und ein höheres Einkommen erzielen konnte.


5.

5.1    Bei der Erfassung der veränderten Verhältnisse ist die IV-Stelle auf die Mitwirkung der versicherten Person oder Dritter angewiesen, weshalb eine gesetzliche Meldepflicht statuiert ist (Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV).

    Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer laufenden Invalidenrente und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt ist. Danach erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend per Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung der Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

    Laut dieser Verordnungsbestimmung muss der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzeigen. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.1, beide mit Hinweisen).

5.2    Währenddem der Beschwerdeführer im Jahr 2007 ein aus dem IK-Auszug ersichtliches Einkommen von Fr. 41‘624.-- erzielt hatte (Urk. 8/81/2), lag dieses allein schon unter Berücksichtigung des im Januar und Februar 2008 erzielten Einkommens von total Fr. 86‘472.-- (Urk. 8/81/1) derart massiv höher, dass für den Beschwerdeführer bereits Anfang 2008 ersichtlich gewesen wäre, dass eine massgebliche Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorlag, welche unverzüglich anzuzeigen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war mehrfach auf seine Meldepflicht hingewiesen worden (Urk. 8/29/2, 8/34/2, 8/73/1). Eine mindestens leichte Fahrlässigkeit liegt ohne Zweifel vor. Der Umstand, dass die IV-Stelle mittels eines IK-Auszuges die veränderten Erwerbsverhältnisse selber hätte feststellen können, entband den Beschwerdeführer nicht von seinen eigenen Pflichten (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 24. März 2014, E. 6.3). Angesichts der Verletzung der ihm obliegenden Meldepflicht war die rückwirkende Rentenaufhebung per Januar 2008 (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.


6.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Yassin Abu-led

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer