Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00344 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 17. Juli 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene X.___ war ab November 1991 als selbständiger Karosseriespengler tätig, als er sich am 24. Juni 1992 bei einem Arbeitsunfall mit einem Bohrer den Nervus ulnaris der linken Hand durchtrennte (vgl. Urk. 7/40/1).
Unter Hinweis auf diesen Unfall meldete er sich am 5. Juli 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente/Berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/8 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle holte daraufhin verschiedene Arztberichte ein (Urk. 7/10-11), tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 7/9, Urk. 7/14, Urk. 7/17) und liess den Versicherten neurologisch, psychiatrisch sowie polydisziplinär begutachten (neurologisches Gutachten vom 10. August 1995 [Urk. 7/37], psychiatrisches Gutachten vom 3. Oktober 1995 [Urk. 7/40], polydisziplinäres Gutachten vom 21. Februar 1997 [Urk. 7/47]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/55, Urk. 7/58) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 6. November 1997 (Urk. 7/62) mit Wirkung ab 1. Juni 1993 eine halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. November 1999 des hiesigen Gerichts abgewiesen (Urk. 7/67). Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. Januar 2001 ab (Urk. 7/70).
Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde im Rahmen der in den Jahren 2005 und 2008 eingeleiteten Revisionsverfahren bestätigt (Verfügung vom 13. September 2005 [Urk. 7/85], Mitteilung vom 5. Dezember 2008 [Urk. 7/111]).
1.2 Im Zuge der im Jahr 2010 anhand genommenen erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 7/120) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/122), einen Arztbericht (Urk. 7/125) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/124) ein. Zudem liess sie den Versicherten am 24. Mai 2011 durch das Y.___ orthopädisch-psychiatrisch untersuchen (Gutachten vom 27. Juni 2011 [Urk. 7/130/1-23]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/134, Urk. 7/141) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 26. Februar 2013 (Urk. 2) auf das Ende des der Zustellung des Entscheids folgenden Monats auf.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 26. Februar 2013 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. August 2013 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 7. Juli 2014 (Urk. 15) reichte Rechtsanwalt Dominique Chopard seine Honorarnote ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass ein relevanter Gesundheitsschaden nun nur noch im somatischen Bereich in Form eines stabilen Zustandes nach der Verletzung der Ulnarisnerven an der linken Hand ausgewiesen sei und sich der psychiatrische Gesundheitszustand seit 1995 kontinuierlich verbessert habe. Gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 27. Juni 2011 schloss sie auf eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit. Zur Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen stützte sie sich je auf Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und gewährte zudem einen leidensbedingten Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen. Es resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, dass weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer Sicht ein Revisionsgrund gegeben sei. In orthopädischer Hinsicht liege lediglich eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit vor und in Bezug auf den psychiatrischen Gesundheitszustand sei aufgrund der „EVG-Kriterien“ dessen Verbesserung konstruiert worden. Ausserdem sei auch in Anwendung der Schlussbestimmung gemäss lit. a Abs. 4 der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) eine Rentenherabsetzung oder –aufhebung nicht zulässig, da er bereits seit mehr als 15 Jahren eine Invalidenrente beziehe (Urk. 1 S. 7 f.).
2.3 Anlässlich der in den Jahren 2005 und 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren nahm die Beschwerdegegnerin keine umfassenden medizinischen Abklärungen vor, sondern teilte lediglich gestützt auf die eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/83, Urk. 7/109) mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente bestehe (vgl. Urk. 7/85, Urk. 7/111). Vergleichszeitpunkt für die Beureteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet somit die höchstrichterlich bestätigte ursprüngliche Rentenzusprache vom 6. November 1997.
Nachfolgend fragt sich demnach, ob seit Erlass der Verfügung vom 6. November 1997 (Urk. 7/62) bis zur nunmehr angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2013 (Urk. 2) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Umfang eingetreten ist, dass die halbe Rente zu Recht eingestellt wurde.
3.
3.1 Medizinische Grundlage für die verfügungsweise Zusprache der ab 1. Juni 1993 laufenden unbefristeten halben Rente am 6. November 1997 (Urk. 7/62) waren folgende Berichte:
Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, nannte im Gutachten vom 10. August 1995 (Urk. 7/37) die Diagnosen eines Status drei Jahre nach sensomotorischer Ulnarisverletzung links, proximal der Loge de Guyon, mit partiellem sensomotorischem Ausfallsyndrom sowie eines überforderungsbedingten Kopfwehs teils vom Spannungstyp, teils reflektorisch-muskulär (S. 5). Er attestierte dem Beschwerdeführer „auch“ im bisherigen Tätigkeitsbereich als Autospengler eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und führte zudem aus, dass eine Reoperation nicht indiziert sei, da dies wahrscheinlich zu vermehrten Schmerzen führen würde, ohne die Handfunktion objektiv zu verbessern (S. 6). Allenfalls ergäbe sich durch eine psychiatrische Behandlung der möglichen psychoreaktiven Störung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit.
3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 3. Oktober 1995 (Urk. 7/40) nannte Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden Typus (ICD-10 F60.6) sowie eine andere spezifische Anpassungsstörung (ICD-10 F43.28). Er führte aus, dass eine Persönlichkeitsstörung per se keinen geistigen Gesundheitsschaden darstelle, jedoch sei diese Ausgangspunkt der spezifischen Art und Ausprägung der Anpassungsstörung gewesen, welche deutlich chronifizierten Charakters sei und die Arbeitsfähigkeit zu rund 50 % beeinträchtige (S. 5).
3.3 Am 28./29. Oktober sowie am 21. November 1996 und 7. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer durch die Ärzte der MEDAS B.___ polydisziplinär begutachtet.
In der entsprechenden Expertise vom 21. Februar 1997 (Urk. 7/47/1-18) stellten sie die Hauptdiagnosen einer Teilfunktionsstörung der Ulnaris-innervierten Handfunktion links bei Status nach traumatischer Durchtrennung des Nervus ulnaris 1992, einer Dupuytren-Kontraktur Grad 0 am III. Fingerstrahl links sowie einer schweren psychischen Überlagerung einer unfallbedingten Funktionsstörung und Schmerzen in der linken Hand im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei ängstlich-vermeidender Persönlichkeit (S. 14).
Die Gutachter führten aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Untersuchung äusserlich stark angepasst gewirkt habe. Er habe einerseits Bestätigung und Sicherheit gesucht und andererseits empfindlich auf Kritik reagiert und sei misstrauisch gewesen. Er sehe sich als Opfer und mache andere für den ungünstigen Verlauf verantwortlich (S. 11). Hinsichtlich des psychiatrischen Beschwerdebilds hielten sie in der Expertise fest, dass dieses weder gänzlich biologisch-somatisch, noch durch Simulation beziehungsweise Aggravation zu erklären sei. Vielmehr handle es sich – neben durchaus vorhandenen bewusstseinsnahen finanziellen Wünschen – um ein neurotisches Geschehen, wobei die interaktionelle Dimension von grosser Wichtigkeit sei. So seien auch widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers erklärbar: Anfänglich habe er konsequent darauf beharrt, absolut keine Arbeitsleistung vollbringen zu können. Gegen Ende des Gesprächs habe er jedoch gesagt, er wolle keine „volle“ Invalidisierung, sondern durchaus mit der rechten Hand etwas arbeiten. Beim Beschwerdeführer finde eine ausgeprägte Verdrängung aggressiver Gefühlsregungen statt, die somatisiert werden würden. So bekomme er Kopfschmerzen, wenn er sich ärgere, und die Schmerzen in der Hand würden schlimmer (S. 12).
Unter dem Titel Zusammenfassung und Beurteilung führten die Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Einschränkung in der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand festzustellen sei, die aber eine Arbeitstätigkeit noch durchaus zulasse. Die Behinderung liege auf psychischer Ebene (S. 16). In Berücksichtigung des Gesamtzustandes betrage die Arbeitsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf 50 %. Diese Einschätzung gelte für jegliche körperliche Tätigkeiten.
4. Anlässlich des im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Y.___ orthopädisch-psychiatrisch begutachtet.
Im entsprechenden Gutachten vom 27. Juni 2011 (Urk. 7/130/1-23) nannten die Fachärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Teilfunktionsstörung der Ulnaris-innervierten Handfunktion links bei Status nach traumatischer Durchtrennung des Nervus ulnaris proximal an der Verzweigung an der Loge de Guyon links Juni 1992 (S. 20). Den Diagnosen eines Morbus Dupuytren des 3. Strahls links (geringer Ausprägung), einer Präadipositas, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (bestehend seit mindestens 1995, ICD-10 F45.4) und akzentuierter Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Zügen (bestehend seit Jahren, ICD-10 Z73.1) massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu.
Unter dem Titel Interdisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung (S. 19 f.) hielten die Gutachter aus orthopädischer Sicht fest, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen in der gesamten linken Hand nicht nachvollzogen werden könnten, nachdem nur der Nervus ulnaris proximal der Loge de Guyon geschädigt worden sei, welcher sich gemäss dem Neurologen Dr. Z.___ wieder teilweise erholt habe. Die Hyposensibilität und die subjektive Kraftminderung seien teilweise als Restausfall der Nervus ulnaris Läsion zu interpretieren. Unerklärlich sei jedoch die Hypersensibilität im Ausbreitungsgebiet des Nervus radialis. Das Extensionsdefizit im PIP-Gelenk des linken Kleinfingers störe für grobmotorische Arbeiten nicht wesentlich und habe – wie auch die Knötchenbildung im Bereich des 3. Strahls palmar links – keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19).
In Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers führten die Gutachter aus, dass sich im Zusammenhang mit der Handgelenksverletzung links eine seit Jahren anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe, wobei der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen in Erscheinung trete. Je nach psychischer Befindlichkeit beständen zudem rezidivierende Kribbelparästhesien an den unteren Extremitäten. Hinweise für eine eindeutige depressive Reaktion liessen sich – wie dies bereits andere Gutachter beschrieben hätten – keine feststellen. In den Gutachten von 1995 und 1997 seien Persönlichkeitsstörungen mit ängstlich vermeidender Persönlichkeit beschrieben worden. Obschon sich inzwischen weiterhin auffällige Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidendem Verhalten finden liessen, könne betreffend die Intensität eher von akzentuierten Persönlichkeitszügen gesprochen werden. Über die Jahre sei offensichtlich eine Besserung des Vermeidungsverhaltens mit Vermeidung sozialer und beruflicher Aktivitäten eingetreten. Der Beschwerdeführer gehe seit Jahren einer Tätigkeit als Zeitungsverträger nach, beschäftige sich zudem mit der Bearbeitung von Steckdosen aus Hausabbrüchen und dem Handel von elektrischen Kleingeräten (S. 19 f.). Ausserdem habe er in letzter Zeit wieder vermehrt versucht, soziale Kontakte aufzubauen (S. 20). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über gelegentliche Unruhezustände mit vermehrter Reizbarkeit geklagt; zudem liessen sich leichte Einschlafstörungen erheben. Daneben bestünden aber keine wesentlichen Affektstörungen und er habe durchaus kontaktfreudig gewirkt (S. 15). Seine Stimmungslage sei ausgeglichen bis leicht dysphorisch, affektiv gut mitschwingend, psychomotorisch im Antrieb unauffällig gewesen (S. 14). Bis dato habe der Beschwerdeführer keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erhalten. Nebst der im Vordergrund stehenden somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung liessen sich keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben. So erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen und die Dauerbelastbarkeit nicht beeinträchtigt. Es bestehe damit keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Der Beschwerdeführer verfüge ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit Schmerzen, welche mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar seien. Weitere massgebende „EVG-Kriterien“ würden nicht vorliegen (S. 20).
Die Gutachter beurteilten den Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit seit mindestens August 1995 als zu 60 % arbeitsfähig (S. 21). Für eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leichte Arbeiten ohne Kraftanwendung der linken Hand, ohne feinmotorische Arbeiten derselben und ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm) attestierten sie ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz.
Weiter führten sie aus, dass in somatischer Hinsicht ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nunmehr anders beurteilt worden sei. Aus psychiatrischer Sicht sei indes gegenüber den Vorgutachten eine Besserung des psychischen Zustandsbilds eingetreten. Die Persönlichkeitsstörungen hätten sich gebessert und es liessen sich lediglich noch akzentuierte Persönlichkeitsstörungen erheben. Anpassungsstörungen seien vorübergehende psychische Störungen (S. 22).
5.
5.1
5.1.1 Laut dem Y.___-Gutachten vom 27. Juni 2011 (Urk. 7/130/1-23) liegt in somatischer Hinsicht ein unveränderter Gesundheitszustand vor. In diesem Sinne führten die Y.___-Gutachter aus, dass sie die Auswirkungen der somatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr anders als die Vorgutachter beurteilen würden (S. 22).
Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend. Ein Vergleich der aktuell erhobenen Befunde und Diagnosen (E. 4) zeigt ein nahezu unverändertes Bild zu den Erhebungen im Jahr 1997 (E. 3.3). Nach wie vor findet sich beim Beschwerdeführer eine Teilfunktionsstörung der Ulnaris-innervierten Handfunktion sowie eine Dupuytren-Problematik. Dass es hierbei zu einer Abschwächung der Beschwerden gekommen wäre, wurde von den Ärzten nicht ausgeführt.
5.1.2 In psychiatrischer Hinsicht gingen die Y.___-Gutachter von einer Besserung des psychischen Zustandsbilds des Beschwerdeführers aus. Gestützt auf den Umstand, dass dieser nunmehr beruflich aktiv geworden ist (er arbeitet als Zeitungsverträger, bearbeitet Steckdosen und handelt mit elektrischen Kleingeräten), schlossen sie, dass eine offensichtliche Besserung des Vermeidungsverhaltens mit Vermeidung sozialer und beruflicher Aktivität, mithin der psychischen Situation eingetreten sei. Darauf basierend massen sie den weiterhin bestehenden Persönlichkeitszügen mit ängstlich vermeidendem Verhalten keinen Krankheitswert mehr zu, sondern nahmen betreffend die Intensität „eher“ akzentuierte Persönlichkeitszüge an (vgl. Urk. 7/130/19).
Ein Vergleich der obgenannten Expertisen ergibt jedoch, dass die Y.___-Gutachter und die MEDAS-Gutachter im Wesentlichen identische psychiatrische Diagnosen nannten: Während die MEDAS-Gutachter eine schwere psychische Überlagerung einer unfallbedingten Funktionsstörung und Schmerzen in der linken Hand im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei ängstlich-vermeidender Persönlichkeit diagnostizierten (Urk. 7/47/14, E. 3.3 hievor), nannten die Y.___-Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehend seit 1995 sowie seit Jahren bestehende akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Zügen (Urk. 7/130/14, E. 4 hievor). Dabei handelt es sich lediglich um eine leicht abweichende Wertung, welche auf deckungsgleichen Befunden basiert. Die Gutachter verwiesen identisch auf eine Konnexität zwischen der Schmerzzunahme in der linken Hand und emotionalen Konflikten beziehungsweise negativen Gefühlsregungen (vgl. Urk. 7/47/12, Urk. 7/130/19). Mit Blick auf die gutachterliche Einschätzung der Besserung ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer lediglich im Umfang der im Jahr 1997 attestierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % beruflich aktiv geworden ist. Anderes ergibt sich jedenfalls nicht aus den Akten und wurde von den Gutachtern auch nicht geschildert. Ein Tätigwerden innerhalb der damals medizinisch zumutbaren Leistungsfähigkeit kann aber in einem späteren Zeitpunkt nicht als Auswirkung einer geringeren Leidensintensität gewertet werden, zumal von einer versicherten Person gerade erwartet wird, dass sie das ihr verbleibende Arbeitspotential in geeigneter Weise ausschöpft und verwertet. Demnach kann wegen der beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht auf eine Besserung seines Gesundheitszustands geschlossen werden.
5.2 Vor diesem Hintergrund erhellt, dass beim Beschwerdeführer auch in psychischer Hinsicht ein unveränderter Gesundheitszustand vorliegt, mithin aus psychiatrischer Sicht eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht ausgewiesen ist.
Dass die Y.___-Gutachter trotz (annähernd) gleichlautender Diagnosen und ähnlicher Befunde in Abweichung von der durch die MEDAS-Gutachter attestierten Arbeitsfähigkeit retrospektive eine seit August 1995 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, ändert hieran nichts, handelt es sich dabei doch lediglich um eine andere Einschätzung des im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes, was revisionsrechtlich unerheblich ist (siehe E. 1.2 hievor). Solches wird denn auch daraus ersichtlich, dass die Y.___-Gutachter ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit rückwirkend ab August 1995 vornahmen und damit auf einen Zeitraum vor der ersten Begutachtung durch die MEDAS-Gutachter im Jahr 1996 zurückbezogen. Es ist daher mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass auch in psychiatrischer Hinsicht keine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und damit ein Revisionsgrund auch aus psychiatrischer Sicht nicht vorliegt.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. November 1997 weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht wesentlich und damit auch nicht revisionsrelevant verändert hat.
6. Da auch in erwerblicher Hinsicht keine Veränderung ersichtlich ist und solches auch nicht geltend gemacht wurde, hat es mit dem Ergebnis sein Bewenden, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2013 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine habe Rente der Invalidenversicherung hat.
7. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle-gen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, machte mit Honorarnote vom 7. Juli 2014 einen Aufwand von 6 Stunden geltend (Urk. 15), was der Sache angemessen erscheint. Ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 143.-- ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1‘450.45 (6 x Fr. 200.-- + Fr. 143.-- plus 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. April 2013 um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘450.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder