Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00345




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 21. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Y.___, Sozialzentrum Z.___

lic. iur. A.___, Sozialversicherungsrecht


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, absolvierte keine Berufsausbildung, war zuletzt von Mai bis August 2010 selbständig erwerbstätig und betrieb einen Catering-Service (Urk. 7/20/2 Ziff. 4 f.). Unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit Schilddrüsenkrebs und Depressionen meldete sich die Versicherte - nachdem sie vom Sozialzentrum B.___ zur Früherfassung angemeldet worden war (vgl. Urk. 7/14) - am 13. Januar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim C.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 12. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 7/39).

    Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/47). Aufgrund des dagegen erhobenen Einwandes (Urk. 7/49, Urk. 7/57) holte die IV-Stelle bei den Gutachtern des C.___ eine ergänzende Stellungnahme ein (vgl. Urk. 7/58), welche am 1. Februar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/59) und die wiederum zur Stellungnahme der Versicherten unterbreitet wurde (vgl. Urk. 7/60-62). Mit Verfügung vom 14. März 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch und entschied im Sinne ihres Vorbescheides (Urk. 7/64 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 16. April 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab September 2011 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 7. Juni 2013 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) davon aus, seit 1. Februar 2011 sei die Beschwerdeführerin gestützt auf das C.___-Gutachten vom 12. Januar 2012 in jeglichen Tätigkeiten zu 20 % eingeschränkt. Zumutbar seien ihr alle Tätigkeiten ausser körperlich schwer belastende, insbesondere rückenbelastende Tätigkeiten (S. 1). Sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen seien die Tabellenlöhne für Hilfsarbeiten beizuziehen. Dabei resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % (S. 2 oben). Die Beurteilungen der behandelnden Ärzte könnten das C.___-Gutachten nicht in Frage stellen, zumal dieses nachvollziehbar, begründet und schlüssig sei (S. 3).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das C.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da insbesondere weder eine Rücksprache mit den Fachpersonen, bei welchen sie in psychotherapeutischer Behandlung sei, erfolgt sei (S. 4 f. Ziff. 6), noch eine Auseinandersetzung mit den anderslautenden Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit stattgefunden habe (S. 7 Ziff. 4). Gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen sei denn auch ausgewiesen, dass sie in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin hätte weitere Abklärungen betreffend die beruflichen Massnahmen und die Integrationsmassnahmen vornehmen müssen (S. 6 Ziff. 3). Weiter kritisierte die Beschwerdeführerin, dass sich weder die Beschwerdegegnerin noch die C.___-Gutachter mit den gescheiterten Arbeitsversuchen auseinandergesetzt hätten (S. 7 f. Ziff. 4).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneinte.


3.    

3.1    Bis Dezember 2010 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychotherapie und Psychiatrie, in Behandlung (Bericht vom 8. Februar 2011, Urk. 7/29). Er diagnostizierte eine depressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F34.1), welche seit dem Jugendalter bestehe (Ziff. 1.1), und attestierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihren bisherigen Tätigkeiten (Köchin, Büroarbeiten, Fotografin) seit 1. September 2010 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Nach weiterer psychischer Stabilisierung könne die Beschwerdeführerin auf längere Sicht 50 % in der bisherigen Tätigkeit arbeiten, sinnvoll sei ein gradueller Anstieg (Ziff. 1.8).

3.2    Mit Bericht vom 9. März 2011 (Urk. 7/30) hielt Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und ein Hashimoto Thyreoiditis fest (S. 2 Ziff. 1.1). Sie attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Köchin und im Büro eine 60%ige beziehungsweise eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2010 und eine solche von 100 % seit 1. Januar (richtig: Oktober) 2010 (S. 2 Ziff. 1.5; vgl. auch S. 3 Ziff. 1.6). Im Moment sei die kombinierte Tätigkeit aus Kochen für das Catering und Büroarbeiten für die Grafik und Werbung nicht zumutbar, weil sich die Depression stark verschlimmert habe (S. 3 Ziff. 1.7).

3.3    Vom 5. bis 9. Dezember 2011 wurde die Beschwerdeführerin stationär in den Disziplinen Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie im C.___ untersucht und das gestützt darauf erfolgte Gutachten wurde am 12. Januar 2012 erstattet (Urk. 7/39). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 8; vgl. auch S. 18 Ziff. 4.3.4):

- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61.3)

- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)

- Status nach Operation eines Schilddrüsentumorknotens 2002

- Status nach anamnestisch Thyreoiditis Hashimoto 2008

- euthyreote Stoffwechsellage unter Eltroxin

- Status nach Appendektomie

- Status nach Tonsillektomie

- Status nach Konisation Gebärmutterhals 2002

    Im internistischen Bereich sei im Jahr 2002 ein Tumor der Schilddrüse entfernt worden, wobei die Histologie dieses Tumors nicht bekannt sei. Sicher könne heute ausgesagt werden, dass von Seiten dieses Tumors keinerlei Hinweise auf ein Rezidiv oder anderweitige Probleme bestünden, was auch eine Nachkontrolle im F.___ ergeben habe. Bezüglich der Thyreoiditis Hashimoto werde die Beschwerdeführerin zurzeit mit Eltroxin substituiert und zeige eine euthyreote Stoffwechsellage, sodass dies keinerlei Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe.

    Im rheumatologischen Bereich bestehe ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei bescheidenen degenerativen, altersentsprechenden Veränderungen. Auch hier bestehe aufgrund der rheumatologischen Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

    Die Beschwerdeführerin habe auf psychiatrischem Gebiet eine schwierige und belastende Kindheit und Jugend hinter sich. Trotz dieser Schwierigkeiten habe sie sich ein Leben lang durchgebissen, allerdings mit Schwierigkeiten in den Beziehungen zu ihren Lebenspartnern. Sie stehe vor der Situation, dass zwei Ehen gescheitert seien, dass sie alleine mit ihrer Tochter dastehe und gleichzeitig ein Emanzipationsversuch auf beruflicher Ebene mit der Gründung eines eigenen Catering-Unternehmens gescheitert sei. Es sei nachvollziehbar und normalpsychologisch zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin auf diese belastende soziale Situation depressiv reagiert habe. Zurzeit sei die depressive Symptomatik aber als leicht einzustufen, es bestehe eine gewisse agitierte und ängstliche Depressivität, der ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen sei, die mit einer Minderung derselben von 20 % zu taxieren sei (S. 21 f. Ziff. 9). In dieser Beurteilung seien die sozialen Faktoren nicht mitberücksichtigt worden (S. 22 f. Ziff. 12).

    Die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (Catering-Unternehmen sowie professionelles Fotografieren bei Anlässen) seien der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht vollschichtig zumutbar. Eine Einschränkung von 20 % bestehe jedoch aufgrund der depressiven Symptomatik (S. 22 Ziff. 10). In Verweistätigkeiten interferiere ebenfalls die psychiatrische Symptomatik unverändert mit dem gleichen Wert (20 %). Aus somatischer Sicht seien körperlich schwer belastende, insbesondere rückenbelastende Tätigkeiten, nicht zumutbar (S. 22 Ziff. 11).

3.4    Seit dem 13. Juli 2011 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. H.___, Psychotherapeutin ASP, zweimal wöchentlich in Behandlung (Urk. 7/56/2-3, undatierter Bericht, Eingangsstempel der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2012). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer depressiven Persönlichkeitsstörung (nach Traumata in Kindheit/Jugend und nach Karzinomoperation 2002). Unter hohem Zeitdruck kombiniert mit Erwartungsdruck gerate sie in Panikzustände (zittern, „weiche Knie“, Herzrasen, Schwindelgefühl), was sich auch bei einem Arbeitsversuch vom 9. April bis zum 24. Mai 2012 gezeigt habe (Ziff. 2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Catering und Fotografie im eigenen Betrieb) sei sie momentan zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 4). Dies gelte auch für eine ihren psychischen Leiden angepasste Tätigkeit, wobei die Arbeitsfähigkeit in einem unterstützenden Arbeitsumfeld eventuell steigerbar sei (Ziff. 5). Mehrere Arbeitsversuche (Horchzentrum, eigene Catering-Firma) hätten bestätigt, dass die im C.___-Gutachten festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht realisierbar sei, im Moment betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (Ziff. 7). Die Arbeitsfähigkeit habe sich aus psychiatrischer Sicht seit dem Dezember 2011 nicht verändert (Ziff. 8).

3.5    Am 1. Februar 2013 nahm der psychiatrische C.___-Gutachter, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung zur Beurteilung von Dr. G.___ und lic. phil. H.___ (7/59). Er führte aus, dass die von letzteren gestellte Diagnose einer depressiven Persönlichkeitsstörung nach ICD nicht existiere. Er habe aber ebenfalls eine depressive Symptomatik festgestellt und diese mit der ICD-10-Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell leichter Episode festgehalten. Die erwähnten Panikzustände wie Zittern, „weiche Knie“ bekommen, Herzrasen und Schwindelgefühle seien diagnostisch nicht unter den Begriff Panikzustände zu subsumieren. Dieser stelle im Übrigen ebenfalls keine ICD-10-Diagnose dar. Vielmehr seien dies typische psychovegetative Begleitsymptome bei Stress. Sie würden aber nicht die Kriterien einer eigentlichen Panikstörung erfüllen, sondern seien als normal-psychologische und vegetative Reaktionen auf entsprechenden Druck zu verstehen.

    Nach nochmaliger Durchsicht des Gutachtens würden sie (die Gutachter) auch heute zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin nur in leichtem Masse depressiv sei und keinerlei gesundheitliche Probleme bestünden, die eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % rechtfertigen würden. Damit ändere der Bericht von Dr. G.___ und lic. phil. H.___ nichts an der C.___-Beurteilung und es werde weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf das den praxisgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.4) entsprechende C.___-Gutachten (Urk. 7/39) abgestellt: Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 9 ff. Ziff. 4.1 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 7 ff. Ziff. 3.3 ff., S. 10 f. Ziff. 4.2.2, S. 16 Ziff. 4.3.2) und wurde in Kenntnis der Vorakten (vgl. S. 3 ff.) abgegeben. Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation (S. 20 ff.) ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet. Des Weiteren setzten sich die Gutachter sowohl im Gutachten (S. 23 f. Ziff. 14) als auch in der nachfolgenden Stellungnahme (Urk. 7/59) mit den übrigen Arztberichten auseinander und führten in nachvollziehbarer und begründeter Weise aus, weshalb die übrigen ärztlichen Berichte nichts an den Ausführungen im Gutachten und der Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ändern. Insbesondere ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, es gehe ihr psychisch wieder besser (vgl. S. 8 f. Ziff. 3.6 sowie S. 16 Ziff. 4.3.2), aufgrund des erhobenen psychiatrischen Befundes sowie den Ausführungen in der psychiatrischen Beurteilung nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine leichte depressive Symptomatik vorliegt.

4.2    

4.2.1    Die somatische Beurteilung der C.___-Gutachter beanstandete die Beschwerdeführerin nicht. Soweit sie gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und Fachpersonen, allen voran jenem von Dr. G.___ und lic. phil. H.___, vor allem aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als erwiesen erachtet (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4), ist ihr nicht zu folgen.

4.2.2    Die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen können bezüglich Anforderungsprofil für die Fachdisziplin Psychiatrie als Standard herangezogen werden. Sie haben zwar nicht verbindlich-behördlichen Charakter, formulieren aber doch den fachlich anerkannten Standard für eine sachgerechte, rechtsgleiche psychiatrische Begutachtungspraxis in der Schweiz. Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

    Dies ist vorliegend nicht der Fall.

    Dr. I.___ führte in begründeter Weise aus, weshalb der Einschätzung der behandelnden Fachleute Dr. G.___ und lic. phil. H.___ nicht gefolgt werden könne: Die von ihnen - sowie bereits durch den die Beschwerdeführerin zuvor behandelnden Dr. D.___ (vgl. E. 3.1) - gestellte Diagnose einer depressiven Persönlichkeitsstörung existiert gar nicht als ICD-10-Diagnose. Die von Dr. D.___ angegebene Kodierung ICD-10 F34.1 gehört zur Diagnose der Dysthymie, welche in der Rechtsprechung regelmässig als nicht invalidisierend eingestuft wird (Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage 2010, S. 32; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2007 I 649/06 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Ebenfalls legte Dr. I.___ nachvollziehbar dar, dass die als „Panikzustände“ beschriebenen Symptome die Kriterien einer eigentlichen Panikstörung nicht zu erfüllen vermögen, sondern diese als normal-psychologische und vegetative Reaktionen auf Druck zu verstehen sind, diesen mithin kein Krankheitswert zukommt (vgl. E. 3.5).

    Auch ändert der Umstand, dass die C.___-Gutachter auf das Einholen von Auskünften bei Dr. G.___ und lic. phil. H.___ verzichteten und mit diesen nicht direkt Rücksprache hielten (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 4), nichts an der Verwertbarkeit ihrer Expertise. Zum einen sind bei psychischen Störungen eine Fremdanamnese ebenso wie (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Ärzte zwar häufig wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010, E. 4.1, mit Hinweisen). Zum anderen befand sich in den Vorakten bereits ein psychiatrischer Bericht von Dr. D.___, in welchem dieselbe Diagnose (depressive Persönlichkeitsstörung), wie sie auch von Dr. G.___ und lic. phil. H.___ festgehalten wurde, gestellt wurde und fand damit bereits Eingang in das Gutachten vom 12. Januar 2012 (vgl. Urk. 7/39 S. 3 f. Ziff. 2.1). Überdies nahm Dr. I.___ - wie oben dargelegt - im Nachgang zum erstatteten Gutachten mit Schreiben vom 1. Februar 2013 noch explizit zur Beurteilung von Dr. G.___ und lic. phil. H.___ Stellung und begründete die abweichende Diagnosestellung nachvollziehbar.

4.2.3    Die Beschwerdeführerin monierte, die C.___-Gutachter hätten sich mit den gescheiterten Arbeitsversuchen nicht auseinandergesetzt, welche gezeigt hätten, dass ihr aufgrund ihrer massiven psychischen Einschränkungen lediglich eine Restarbeitsfähigkeit von höchstens 50 % zugestanden werden könne (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4 unten). Es wurde bereits dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine „massive Einschränkung“ vorliegt (vgl. E. 4.2.2). Zudem ist für die Begutachtung psychischer Störungen die (hier ausreichend durchgeführte) klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese, welche zusammen mit der Symptomerfassung und der Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begutachtung darstellt, entscheidend (Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie, Schweizerische Ärztezeitung 2004 S. 1050 f.).

4.2.4    Soweit im Übrigen Dr. E.___ (vgl. E. 3.2) als Fachärztin für Allgemeine Medizin eine psychiatrische Diagnose stellte und in ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einbezog, vermag ihre Beurteilung jene des psychiatrischen Gutachters mangels fachlicher Qualifizierung ohnehin nicht in Frage zu stellen.

4.3    Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Tätigkeiten, welche zugleich auch angepasste Tätigkeiten darstellen, aufgrund ihrer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter depressiver Episode höchstens zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.


5.    Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2) blieb beschwerdeweise unbestritten und ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Entsprechend dem errechneten Invaliditätsgrad von 20 % hat die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Der Anspruch auf berufliche Massnahmen bildet vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand der Verfügung vom 14. März 2013. Soweit die Beschwerdeführerin daher geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte weitere Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen und Integrationsmassnahmen vornehmen müssen (vgl. E. 2.2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Y.___, Sozialzentrum Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti