Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00346




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 12. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

Rechtsanwalt Matthias Guggisberg


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der 1960 geborenen X.___ auf eine Invalidenrente (Urk. 8/26). Am 30. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein psychisches Leiden sowie Gelenk- und Rückenprobleme erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/29). Zum Nachweis der geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes reichte sie den Bericht der psychiatrischen Klinik Z.___ vom 8. November 2012 ein (Urk. 8/32). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/40 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. März 2013 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 16. April 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer halben Rente ab Oktober 2012. Daneben ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Am 21. Mai 2013 teilte die IV-Stelle ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2013 orientiert wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).     Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das  vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die erste rentenablehnende Verfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 8/26).


3.    Aus medizinischer Sicht gehen beide Parteien davon aus, dass die Beschwerdeführerin, die zur Zeit der ersten Rentenablehnung im Mai 2010 in angepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig war, seit 25. Oktober 2012 nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2, Urk. 8/18 S. 22, Urk. 8/22 S. 4, Urk. 8/26, Urk. 8/32 S. 2, Urk. 8/39 S. 2). Ob diese lediglich vom behandelnden Psychiater attestierte Verschlechterung (Urk. 8/32) tatsächlich erstellt ist, kann  wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist  offen bleiben, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet hat.


4.

4.1    Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer Tätigkeit als Verkäuferin in einem Pensum von 60 % nachgehen würde. Die restlichen 40 % entfielen in den Aufgabenbereich (Urk. 2 S. 1).

    Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei nicht verheiratet und habe keine Kinder, weshalb sie bei Gesundheit einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang von 100 % nachgehen würde (Urk. 1 S. 4 f.).

4.2

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin ging bereits bei der ersten Rentenablehnung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem Pensum von 60 % erwerbstätig wäre, während die restlichen 40 % in den Aufgabenbereich entfielen (Urk. 8/26 S. 1). Diese Annahme stützte sich auf die Schlussfolgerungen im Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 7. März 2010 (Urk. 8/22 S. 5). Darin stellte die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin keine Unterlagen zur Untermauerung der angegebenen Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit habe vorweisen können. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zeitweise im 100%igen Pensum gearbeitet habe, jedoch nur monatsweise und nie während längerer Zeit. Zuletzt sei dies zirka 1998/1999 der Fall gewesen. Weiter scheine es, als hätte die Beschwerdeführerin bei der Firma A.___ AG in B.___ [von Dezember 2000 bis Dezember 2001 (Urk. 8/7 S. 1)] in einem Pensum von zirka 50 % bis 60 % gearbeitet. Ein Vollpensum sei aufgrund der tiefen Beiträge nicht wahrscheinlich. Vom 1. Januar 2007 bis 1. August 2008 sei die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Einsatzprogrammes erwerbstätig gewesen und habe das Arbeitspensum auf eigenen Wunsch von 50 % auf 70 % erhöht. Weiter gab die Abklärungsperson wieder, die Beschwerdeführerin würde nach eigener Aussage bei Gesundheit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Ausmass von 100 % nachgehen. Denn sie sei es sich gewohnt zu arbeiten, da sie ihr ganzes Leben gearbeitet habe. Zudem sei die Arbeit alles, was sie habe, da sie keine Familie und keine Kinder habe. Die Abklärungsperson stellte indessen nicht auf diese Angaben ab, sondern ging aufgrund der oben wiedergegebenen Feststellungen von einer Qualifikation von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushaltsbereich aus (Urk. 8/20 S. 3).

4.2.2    Die damalige Einschätzung wurde vom Abklärungsdienst in der internen Stellungnahme vom 1. März 2013 bestätigt (Urk. 8/48 S. 2). Weder die Ausführungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 5) noch die dazu eingereichte Bestätigung der Beschwerdeführerin selber, dass sie, welche keine familiären Verpflichtungen habe, bei Gesundheit vollzeitlich als Verkäuferin arbeiten würde (Urk. 3/2; vgl. auch Urk. 8/46), vermögen die Annahme einer 60%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall in Frage zu stellen. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin in den 80er- und 90er-Jahren zweitweise ein höheres Arbeitspensum absolviert hatte, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten, dass sie im Zeitpunkt der (ersten) Rentenablehnung im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Nach der Scheidung ihrer Ehe im Februar 1988 (Urk. 8/29 S. 1) sind keine Anstalten der bis 2001 voll arbeitsfähigen Beschwerdeführerin aktenkundig, die Erwerbstätigkeit auszuweiten (vgl. Urk. 8/7 S. 3 f.). Dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen reduzieren oder niedrig halten musste, war ebenfalls nicht ausgewiesen, wurde ihr doch lediglich eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beziehungsweise eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (Orthopädisch-psychiatrisches Gutachten des Instituts C.___ vom 1. Dezember 2009, Urk. 8/18 S. 22 f., S. 38). Sollte sie aber die Erwerbstätigkeit aus Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand  präventiv - tief gehalten haben, so war dies nicht einem aus gesundheitlichen Gründen erzwungenen Abbau beziehungsweise Verzicht auf eine Aufstockung des Arbeitspensums gleichzusetzen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_822/2008 vom 24. April 2009 E. 4). Seit der ersten Rentenablehnung im Jahre 2010 sind keine neuen Umstände ersichtlich, welche für die Annahme einer Erwerbstätigkeit von mehr als 60 % im Gesundheitsfall sprechen würden, weshalb die damalige Einschätzung heute noch Gültigkeit hat.

4.2.3    Unter Annahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Gesundheitsfall wandte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2013 (Urk. 2 S. 2) die gemischte Methode zur Invaliditätsbemessung an. Die Anwendung der gemischten Methode verlangt neben einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auch die Ausübung eine Tätigkeit in einem Aufgabenbereich (Art. 27 Satz 1 IVV; vgl. dazu E.1.5 am Ende).

    Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen (immer noch) alleinstehend, hat weder Kinder noch weitere betreuungsbedürftige Familienangehörige und übt keine künstlerischen oder gemeinnützigen Tätigkeiten aus. Es ist mit anderen Worten kein Aufgabenbereich ersichtlich, zugunsten dessen die Beschwerdeführerin auf die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit verzichtet haben könnte. Insbesondere ihr Einpersonenhaushalt hätte ohne weiteres neben einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit besorgt werden können. Die Invaliditätsbemessung hat somit nicht nach der gemischten Methode, sondern einzig anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen.

4.3    In erwerblicher Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens mangels einer Festanstellung vor Eintritt des Gesundheitsschadens (infolge langer Erwerbslosigkeit) von den statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 4; Frauen) aus. Auch das infolge einer Arbeitsunfähigkeit von nunmehr 50 % (E. 3) reduzierte Invalideneinkommen ermittelte sie anhand des gleichen Tabellenlohnes ohne Vornahme eines leidensbedingten Abzuges (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/38). Dieses Vorgehen beziehungsweise die errechnete Einkommenseinbusse von 17 % ist angemessen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.

    Obwohl der Invaliditätsgrad in Anwendung der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs höher ausfällt als jener, den die Beschwerdegegnerin mit der gemischten Methode ermittelt hatte (Urk. 2 S. 2), ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels Erreichen der 40 %-Schwelle weiterhin nicht ausgewiesen, weshalb die (erneut) rentenablehnende Verfügung vom 4. März 2013 im Ergebnis zu Recht erging.


5.

5.1    Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (Urk. 1, Urk. 3/1).

5.2    Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 600. der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 16. April 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner