Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00347 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 30. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ wurde am 1. August 1973 geboren (Urk. 7/1, 7/8/1 und 7/9/1 f). Nach dem Abschluss der Realschule begann sie bei der Firma Y.___ eine Lehre als Verkäuferin, welche sie nach einem halben Jahr abbrach (Urk. 7/32/10). Sie wechselte in die Abteilung Metzgerei und war dort einige Jahre als Hilfskraft tätig (Urk. 7/2/2 f., Urk. 7/16/10 und 7/32/10). Danach arbeitete sie bis etwa 1998 mit Unterbrüchen als Serviceangestellte (Urk. 7/2/2, 7/12/2 und 7/16/10). Am 25. Mai 1998 und am 3. Oktober 2000 wurde sie Mutter ihrer Tochter Z.___ und ihres Sohnes A.___ (Urk. 7/4 und 7/9/4 ff.). Mit dem Vater der Kinder, B.___, war sie vom 26. März 1999 bis zum 21. März 2006 verheiratet (Urk. 7/7 und 7/8/2).
Ab dem Jahr 2002 arbeitete X.___ bei der Firma C.___ (vgl. Urk. 7/2/1 und 7/12/3). Vom Arbeitsbeginn bis zum 30. September 2003 absolvierte sie ein Pensum von 80 % und vom 1. Oktober 2003 bis zu ihrem letzten Arbeitstag am 31. Oktober 2004 ein solches von 47,62 % (Urk. 7/8/6; vgl. auch Urk. 7/2/1 und 7/12/3). Am 23. Februar 2007 ging sie mit D.___ die Ehe ein (Urk. 7/8/1 f. und 7/9/3). Dieser beziehungsweise ihre Schwiegermutter brachte ihr Reiki bei, worauf sie versuchte, in ihrer Wohnung als Heilerin Leute zu behandeln. Mit dieser Tätigkeit verdiente sie jedoch nichts, da sie zu wenig Patienten hatte (Urk. 7/32/11 und Urk. 7/33/2). Die Familie wird seit dem 1. Juli 2008 durch das Sozialamt unterstützt (Urk. 1 S. 3, 7/32/9 und 7/55; vgl. auch Urk. 7/5/8 und 7/6).
Am 8. Februar 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an und erklärte, sie leide seit dem Jahr 2002 an Rückenbeschwerden (Urk. 7/8, vgl. insbesondere Urk. 7/8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog darauf die IK-Auszüge der Versicherten (Urk. 7/2 und 7/12) und von B.___ (Urk. 7/3) bei. Überdies holte sie medizinische Unterlagen ein (vgl. Urk. 7/9, 7/15, 7/16, 7/24, 7/25 und 7/26). Am 9. August 2010 führte sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/33). Danach gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 7/27/3 f.), welches am 26. Januar 2012 vom Begutachtungsinstitut E.___, Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung (MEDAS) erstattet wurde (Urk. 7/32). Am 7. Februar 2012 erliess die IV-Stelle einen negativen Vorbescheid (Urk. 7/36). Nachdem der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2012 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/42), forderte die IV-Stelle bei ihm diverse Unterlagen und Angaben zum Arbeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma C.___ an (Urk. 7/48). Mit Zuschrift vom 17. September 2012 wurde eine ergänzende Begründung des Einwandes eingereicht (Urk. 7/54). In der Folge wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 26. Februar 2013 ab (Urk. 2 = Urk. 7/58).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 15. April 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihre Rechtsvertreterin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine angemessene, mindestens halbe Rente. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Am 22. Mai 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Die Replik wurde mit Eingabe vom 10. September 2013 erstattet (Urk. 12), worauf die IV-Stelle auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 15). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 Kenntnis erhalten (Urk. 16).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; Betätigungsvergleich).
Bei Versicherten, die zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt und für den erwerblichen Bereich aufgrund eines Einkommensvergleiches nach Art. 28a Abs. 1 IVG (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 2 S. 1). Sie stellte auf den MEDAS-Bericht vom 26. Januar 2012 ab, gemäss welchem die Beschwerdeführerin bei der Verrichtung von Haushaltsarbeiten lediglich im Umfang von 10 % eingeschränkt sei, und gelangte zum Schluss, es liege kein Invaliditätsgrad vor, der einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte (Urk. 2 S. 1). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, ihre Mandantin habe die Stelle bei der Firma C.___ im Herbst 2004 krankheitsbedingt aufgeben müssen (Urk. 1 S. 3). Wäre sie gesund, so wäre sie voll erwerbstätig, zumal die Familie sozialhilfeabhängig sei und die Kinder bereits 12 ½ und 14 Jahre alt seien (Urk. 1 S. 4 und S. 6 sowie Urk. 12 S. 2 f.). Ferner sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin schon als Kind an einer Persönlichkeitsstörung gelitten habe. Bereits im Alter von 20 Jahren habe sie persistierende lumbale Beschwerden gehabt. Aus diesen Gründen habe sie die begonnene Verkäuferinnenlehre bei der Firma Y.___ abbrechen müssen (Urk. 1 S. 3), so dass das Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu ermitteln und dementsprechend auf Fr. 75‘000.-- anzusetzen sei (Urk. 1 S. 4 und S. 8).
3. Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Unterlagen erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbovertebralen und lumbalen Schmerzsyndrom leidet, wobei eine Segmentdegeneration L5/S1 mit ventraler Spondylolisthesis L5/S1 und eine mediane Diskushernie festgestellt wurden (vgl. Urk. 7/5/6, 7/15/1, 7/26/4, 7/26/6 und 7/32/32). Überdies wurden bei ihr eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, eine rezidivierende depressive Störung, eine Adipositas per magna und eine Bulimia nervosa diagnostiziert (vgl. Urk. 7/16/7, 7/16/13, 7/26/7 und 7/32/32; vgl. auch Urk. 7/25/1 f.). Hinsichtlich der gestellten Diagnosen und der damit verbundenen Einschränkungen ist auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 2012 zu verweisen, das in Kenntnis sämtlicher Akten und nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin erstattet wurde (vgl. Urk. 7/32). Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei. Zwar erachtet die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin es als erstaunlich, dass der psychiatrische Gutachter die Beschwerdeführerin nicht hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung exploriert habe, obwohl er Kenntnis von traumatischen Erlebnissen wie Gewalt und sexuellen Übergriffen in der Kindheit sowie von Suizidversuchen der Beschwerdeführerin gehabt habe (Urk. 1 S. 4). Es ist jedoch nichts ersichtlich, weswegen dem Gutachter in diesem Punkt eine Unterlassung vorzuwerfen wäre. Er hatte nicht nur Kenntnis von den Vorfällen, welche sich in der Vergangenheit der Beschwerdeführerin zugetragen hatten, sondern er bezog dieselben auch in seine Beurteilung mit ein (vgl. Urk. 7/32/25 ff., insbesondere Urk. 7/32/29). Offenbar hatte er keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, sondern diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (Urk. 7/32/29). Es besteht kein Anlass, das Gutachten deswegen in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig ist es diesbezüglich ergänzungsbedürftig.
4. Im MEDAS-Gutachten wird festgehalten, bei der Beschwerdeführerin habe sich lediglich für stark rückenbelastende Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit ausmachen lassen. Als Hausfrau bestehe gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 90 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % (vgl. Urk. 7/32/35). Darauf ist nach der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht abzustellen, da die Situation in Kenntnis sämtlicher Fakten beurteilt worden sei (Urk. 2 S. 5). Dagegen wandte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein, es sei von einer Einschränkung von 41 % auszugehen, welche die Abklärungsperson ermittelt und im Haushaltabklärungsbericht vom 23. August 2010 festgehalten habe (Urk. 1 S. 8 und Urk. 12 S. 3).
Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der eingeholte Abklärungsbericht eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage dar. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu ärztlichen Befunden stehen, und bei psychischen Leiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_733/2008 vom 15. Januar 2009 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Insbesondere sind die Beeinträchtigungen im Haushalt vorwiegend auf körperliche und nicht auf psychische Gründe zurückzuführen, weshalb anderslautenden ärztlichen Feststellungen – entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung (Urk. 6 S. 3) – kein erhöhtes Gewicht zuzumessen ist (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichtes 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, 8C_315/2009 vom 28. Juli 2007 E. 6.2.2 und 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E.3.2.1, je mit Hinweisen). Es sind darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an der Kompetenz der zuständigen Abklärungsperson zweifeln liessen. Der Haushaltabklärungsbericht vom 23. August 2010 genügt zudem hinsichtlich der ermittelten Einschränkungen im Haushaltbereich den Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten (vgl. Urk. 7/33/1 ff.).
In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Beschwerdegegnerin erstmals darauf, dass seit der Haushaltabklärung vom 9. August 2010 weitere therapeutische Massnahmen unternommen worden seien (Urk. 6 S. 3 mit Hinweis auf Urk. 7/34/4). Es trifft zwar zu, dass das Feststellungsblatt für den angefochtenen Entscheid eine entsprechende Anmerkung des Regionalen Ärztlichen Dienstes enthält (vgl. Urk. 7/34/4). Um welche therapeutischen Massnahmen es sich gehandelt haben soll, wird nicht näher ausgeführt. Insbesondere lassen sich den medizinischen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt der Haushaltabklärung bis zur Untersuchung im Oktober 2011, welche dem MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 2012 zu Grunde lag (Urk. 7/32/2), verbessert haben könnte. Vielmehr hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, in seinem Bericht vom 22. Februar 2011 noch ausdrücklich fest, die Schmerzsituation sei mit der aktuellen medikamentösen Behandlung nur knapp kompensiert, weshalb sich auch die Arbeitsfähigkeit vor allem im Haushalt nicht verbessert habe (Urk. 7/26/3). Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb von der durch die Abklärungsperson ermittelten Einschränkung im Haushaltbereich von 41 % abgewichen werden sollte (vgl. Urk. 7/33/7).
5. Zur Beurteilung der Statusfrage zog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen in Betracht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Rentenbezug im Februar 2010 bereits seit fünf Jahren keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei. Der Abklärungsperson und deren Begleitung habe die Beschwerdeführerin am 9. August 2010 berichtet, dass sie nach der Geburt ihrer beiden Kinder vorwiegend als Hausfrau und Mutter tätig gewesen sei. Sie habe versucht, als selbständige Reiki-Lehrerin zu arbeiten, diese Tätigkeit habe sie jedoch seit mindestens drei bis vier Jahren nicht mehr ausgeübt. Bereits vor Jahren hätte die Beschwerdeführerin mit einer angepassten Tätigkeit einer Arbeit nachgehen können, was sie jedoch nicht in die Tat umgesetzt habe. Es sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie auch ohne Behinderung nicht erwerbstätig wäre (Urk. 2 S. 5). Dagegen wendet die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein, dass ihre Mandantin zu 100 % arbeiten würde, wenn sie gesund wäre, zumal die Familie sozialhilfeabhängig sei und die Kinder bereits 12 ½ und 14 Jahre alt seien (Urk. 1 S. 6 und 12 S. 2 f.).
Rechtsprechungsgemäss wäre den Aussagen der versicherten Personen im Rahmen der Haushaltabklärung erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil 8C_352/2008 des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2008 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Da es die Abklärungsperson offenbar jedoch unterlassen hat, die Beschwerdeführerin danach zu fragen, in welchem Umfang sie erwerbstätig wäre, wenn sie gesundheitlich nicht beeinträchtigt wäre, sind dem Haushaltsabklärungsbericht vom 23. August 2010 keine diesbezüglichen Angaben zu entnehmen (vgl. Urk. 7/33/1 ff.). Er enthält lediglich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Kinder keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei (Urk. 7/33/3). Zu Recht beanstandet die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass der Haushaltsabklärungsbericht in diesem Punkt aktenwidrig sei (Urk. 1 S. 7). Aufgrund der vorhandenen IK-Auszüge steht nämlich fest, dass die Beschwerdeführerin im März des Jahres 2002 ihre Arbeitsstelle bei der Firma C.___ antrat (Urk. 7/2/1 und 7/12/3), nachdem sie in den Jahren 1998 und 2000 bereits Mutter geworden war (Urk. 7/4 und 7/9/4 ff.).
Es trifft sodann zu, dass die finanziellen Verhältnisse des Haushalts und das Alter der Kinder – neben zahlreichen weiteren Gesichtspunkten – zu berücksichtigen sind (BGE 137 V 334 E. 3.2; vgl. Urk. 1 S. 6). Beide sind im vorliegenden Fall als Indiz für eine Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu werten. Ebenso der – wie gezeigt – zu Recht geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt ihrer beiden Kinder erwerbstätig war. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2009 zumindest den Versuch unternommen, in einem Teilzeitpensum als selbständige Reiki-Heilerin zu arbeiten (vgl. Urk. 7/15/3, 7/32/11 und 7/32/26). Diese Indizien sprechen dagegen, die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren.
Es lassen sich aber ebenso wenig Anhaltspunkte für eine mutmassliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % finden. Vielmehr ist als Indiz gegen eine solche zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der Firma C.___ mit einem Pensum von 80 % ausübte und dieses per 1. Oktober 2003 auf 47,62 % reduzierte (Urk. 7/8/6; vgl. auch Urk. 7/2/1 und 7/12/3). Weder wurde behauptet noch geht aus den Akten hervor, dass diese Pensumsänderung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Insbesondere wurde bezüglich der somatischen Beschwerden erst mit einer Magnetresonanztomographie vom 25. Februar 2005 ein Befund erhoben (vgl. Urk. 7/32/17 und 7/32/21 f.). Zur angestrebten Tätigkeit als Reiki-Heilerin ist zu bemerken, dass auch der Ehemann der Beschwerdeführerin deren Angaben zufolge bloss in einem Teilzeitpensum als selbständiger Reiki-Therapeut gearbeitet hatte, diese Tätigkeit jedoch nach einer gewissen Zeit wieder aufgeben musste, da die Familie nicht davon leben konnte (vgl. Urk. 7/32/10 und 7/33/2). Schliesslich ist auch als Indiz gegen den angeführten Beschäftigungsumfang von 100 % zu werten, dass die verheiratete Beschwerdeführerin weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch über eine Fahrerlaubnis verfügt (vgl. 7/32/10 und 7/32/12). Es ist daher davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit zunehmender Selbständigkeit ihrer Kinder und wachsender finanzieller Bedrängnis wieder ein Arbeitspensum von 80 % absolviert hätte.
6.
6.1 Die Anmeldung zum Rentenbezug datiert vom 8. Februar 2010 (Urk. 7/8/9). Es steht somit ein Rentenanspruch ab August 2010 zur Diskussion (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sowie Urk. 7/5/4 und 7/33/1 ff.), weshalb dieser Zeitpunkt für die Ermittlung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens massgebend ist.
6.2
6.2.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Mandantin habe ihre Verkäuferinnenlehre aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen und verfüge deshalb über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Das Valideneinkommen sei deshalb nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen und auf Fr. 75‘000.-- pro Jahr festzulegen (Urk. 1 S. 3, 4 und 8). Diese Argumentation verfängt nicht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin wegen ihrer Invalidität die begonnene berufliche Ausbildung nicht hätte abschliessen können, so würde dies lediglich dazu führen, dass das Erwerbseinkommen, das sie als Nicht-invalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen einer Erwerbs-tätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). Mit anderen Worten wäre der Lohn einer Verkäuferin zu berücksichtigen.
Das Valideneinkommen liesse sich anhand der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 ermitteln. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) im Detailhandel (Ziffer 47, Anforderungsniveau 3) für Frauen betrug Fr. 4'360.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42,0 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 4-2014, Tabelle B9.2, Noga-Abschnitt N). Daraus resultiert bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 43‘948.80 (Fr. 4‘360.-- x 12 : 40 x 42 : 100 x 80).
6.2.2 Das Valideneinkommen liesse sich aber auch ausgehend von der zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit bei der Firma C.___ bestimmen. Mit einem Arbeitspensum von 47,62 % (Urk. 7/8/6) erzielte die Beschwerdeführerin in der Zeit von Januar bis November 2004 einen Betrag von Fr. 21‘313.-- (Urk. 7/2/1 und 7/12/3). Dies ergäbe ein jährliches Einkommen von Fr. 39‘060.14 bei einem Pensum von 80 % (Fr. 21‘313.-- : 11 x 12 : 47,62 x 80). Dieser Betrag ist an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.93_I], Abschnitt M, N, O, öffentliche Dienstleistungen; 2004: 114.4; 2010: 124.2). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen für das Jahr 2010 von Fr. 42‘406.20 (Fr. 39‘060.14 : 114.4 x 124.2).
6.3.
6.3.1Im MEDAS-Gutachten vom 26. Januar 2012 wird der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Aspekte – in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Auch alle anderen angepassten, rückenschonenden, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten seien zu 50 % zumutbar (vgl. Urk. 1 S. 9 und 7/32/36). Es erscheint fraglich, ob die Arbeit bei der Firma C.___ tatsächlich als eine angepasste Tätigkeit im erwähnten Sinne zu betrachten ist. Dies kann jedoch offen bleiben.
6.3.2 Zur Festsetzung des Invalideneinkommens für eine angepasste Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann auf die Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 abgestellt werden. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen betrug Fr. 4'225.--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 4-2014, Tabelle B9.2, Total). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 52‘728.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41,6). Weiter ist ein behinderungsbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen. Gemessen am noch zumutbaren Pensum von 50 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘727.60 (Fr. 52‘728.-- : 100 x 90 : 100 x 50).
6.3.3 Wenn auf die Tätigkeit bei der Firma C.___ abzustellen wäre, so liesse sich das Invalideneinkommen mit Hilfe der Tabelle TA 3 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 ermitteln. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für Post-, Kurier- und Expressdienste (Ziffer 53, Anforderungsniveau 4) für Frauen betrug Fr. 3'883.--. Dieser Betrag wäre auf die im Jahr 2010 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 4-2014, Tabelle B9.2, Abschnitt S, Erbringung von sonstigen Dienstleistungen). Daraus würde ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 48‘692.80 für das Jahr 2010 resultieren (Fr. 3‘883.-- x 12 : 40 x 41,8). Gemessen am noch zumutbaren Pensum von 50 % würde ein Invalideneinkommen von Fr. 24‘346.40 resultieren.
6.4
6.4.1 Vergleicht man das höhere Valideneinkommen als Verkäuferin (Fr. 43‘948.80) mit dem tieferen der beiden ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 23‘727.60, so ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 20‘221.20 und folglich ein Invaliditätsgrad von 46 % im Erwerbsbereich.
6.4.2 Aus dem Vergleich des tieferen Valideneinkommens von Fr. 42‘406.20 bei der Firma C.___ mit dem höheren der beiden ermittelten Invalideneinkommen Fr. 24‘346.40 resultiert ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 18‘059.80, was immer noch einem Invaliditätsgrad von 42,6 % im Erwerbsbereich entspricht.
6.5 Die beiden für den Erwerbsbereich ermittelten Invaliditätsgrade sind je mit 80 % zu gewichten, was Einschränkungen von 36,8 % und von 34,1 % ergibt. Hinzu kommt die Einschränkung von 8,2 % im Haushaltbereich (20 % x 41 %). Daraus resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 45 % beziehungsweise von 42,3 %. Bei beiden Varianten hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Zusprechung einer Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
7. Zu keinem anderen Ergebnis würde man gelangen, wenn man die Einschätzung der Beschwerdegegnerin teilen würde, dass die Beschwerdeführerin als allein im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Auch in diesem Fall gäbe die ermittelte Einschränkung von 41 % im Haushalt einen Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Ebenfalls zum gleichen Ergebnis würde die Annahme führen, die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig, da diesfalls von einem Invaliditätsgrad von 46 % respektive 42,6 % auszugehen wäre. Der Beschwerdeführerin ist daher in Aufhebung des angefochtenen Entscheides eine Viertelsrente zuzusprechen. Da sie ab Januar/Februar 2009 wegen der Rückenbeschwerden immer wieder in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl. Urk. 7/32/4-5), ist die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf diesen Zeitpunkt anzusetzen. Die Wartezeit war damit sechs Monate nach der Anmeldung vom 10. Februar 2010 (Urk. 7/8; Art. 29 Abs. 1 IVG) abgelaufen, so dass der Rentenbeginn auf den 1. August 2010 festzusetzen ist. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
8.
8.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind der im Wesentlichen unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Das trifft hier zu, weshalb kein Grund besteht, die Parteientschädigung zu kürzen.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in der eingereichten Kostennote vom 22. Mai 2014 (Urk. 20) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 18 Stunden und 28 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 110.80 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4‘108.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Februar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin lic. iur. Maria-Luisa Fuentes, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘108.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an
- Rechtsanwältin lic. iur. Maria-Luisa Fuentes
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Ar.t 46 BGG).k
Die Beschwerdefrist ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke