Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00350




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 10. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch

Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1967 geborene X.___ meldete sich am 15. Juni 2009 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, medizinische und berufliche Abklärungen. Nachdem sie den Versicherten Ende April 2010 von der Ärzten der Y.___ hatte polydisziplinär untersuchen lassen (vgl. Expertise vom 24. Juni 2010, Urk. 8/23), verfügte sie am 21. Dezember 2010 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 29. September 2010 (Urk. 8/34) – mit Wirkung ab 1. September 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 43 % beruhende Viertelsrente (Urk. 8/44, Urk. 8/54). Am 10. März 2011 teilte sie X.___ mit, dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Urk. 8/56).

1.2Im Rahmen des Ende 2012 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/63) holte die IV-Stelle einen Bericht des behandelnden Arztes ein (Urk. 8/64). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/71) stellte sie die Rente – unter Hinweis auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision) erstes Massnahmenpaket, beziehungsweise das Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens - mit Verfügung vom 26. März 2013 (Urk. 2) per 1. Mai 2013 ein.


2.    Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 17. April 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

„Es sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 26. März 2013 aufzuheben und dem Beschwerdegegner [richtig: Beschwerdeführer] gleichzeitig der mittels Verfügung vom 10. November 2010 [richtig: 21. Dezember 2010 (vgl. Urk. 8/54)] begründete Anspruch auf eine Viertelsrente weiter anzuerkennen.

 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der  Beschwerdegegnerin.

 Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.“

    Die IV-Stelle schloss am 27. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Replicando (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer am 20. Juni 2013 an seinen Anträgen fest; die IV-Stelle teilte dem Gericht am 27. August 2013 ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 28. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.

1.6    Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2).

1.7    Gemäss der  verfassungs- und EMRK-konformen (BGE 139 V 547 E. 2-10.2) - Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

    Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2).

1.8    Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

    Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen, noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

1.9    Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird festgelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gächter/Siki, a.a.O., S. 3).

    Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massgeblich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachpersonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbezüglich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.

    Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (E. 1.4) darum geht zu beurteilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzugehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsanwender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psychiatrische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 132 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aussprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte, wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1693). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen.


2.

2.1    Die IV-Stelle führte zur Begründung der Renteneinstellung aus, die Leistungszusprache sei aufgrund einer Schmerzerkrankung mit depressiven Komponenten und damit eines ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbilds ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt. Die – gemäss dem Bericht des behandelnden Arztes unverändert vorhandene - Gesundheitsstörung lasse sich mit zumutbarer Willensanstrengung überwinden und sei daher nicht invalidisierend (Urk. 2 S. 1 ff.). Die Aufhebung der Rente, deren Zusprache zweifellos unrichtig gewesen sei, sei demnach zu Recht erfolgt (Urk. 7).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 sei ausschliesslich auf Renten anwendbar, die vor dem 1. Januar 2008 gesprochen worden seien (Urk. 1 S. 4 ff.). Die ursprüngliche Rentenzusprache sei nicht zweifellos unrichtig gewesen, da die Arbeitsunfähigkeit gemäss den medizinischen Akten doch grösstenteils auf organisch objektivierbare Gesundheitsschäden zurückzuführen sei, auf welche die Schmerzrechtsprechung keine Anwendung finde. Jedenfalls lasse sich nicht sagen, dass ohne jeglichen Zweifel ein somatoformes Beschwerdebild vorliege, dessen limitierende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zweifellos überwindbar sei (Urk. 12 S. 4 ff.). Die Aufhebung der am 10. November 2010 [richtig: 21. Dezember 2010 (vgl. Urk. 8/54)] verfügten Rente entbehre daher einer rechtlichen Grundlage (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 12 S. 4 ff.).


3.

3.1

3.1.1    Die Rentenverfügung vom 21. Dezember 2010 (Urk. 8/54, Urk. 8/44) beruht auf folgenden medizinischen Berichten:

    Dr. med. Z.___ stellte am 27. Februar 2009 folgende Diagnose (Urk. 8/12 S. 7):

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei

- Fehlhaltung/Fehlform

- Verdacht auf Symptomausweitung

    Die radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 24. Februar 2009 habe eine unauffällige Konfiguration der Wirbelsäule im seitlichen Strahlengang, eine rechtskonvexe Skoliose der LWS, eine geringgradige Spondylophytenbildung LWK 2 bis 4 und eine Verkalkung ventral LWK 2 ergeben. Die geklagten Beschwerden liessen sich mit den geringgradigen somatischen Veränderungen nicht erklären. Es bestehe eine deutliche Somatisierungstendenz. Insofern erscheine es sinnvoll, die analgetische Behandlung zu reduzieren und allenfalls eine schmerzdistanzierende Therapie mit einem trizyklischen Antidepressivum zu beginnen. Da aus rheumatologischer Sicht lediglich vorübergehend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, stehe der Suche einer neuen Stelle nichts entgegen (Urk. 8/12 S. 8).

3.1.2    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem undatierten Bericht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/12 S. 2):

- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Fehlhaltung/Fehlform

- Depressive Störung

- Verdacht auf Symptomausweitung

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen:

- Status nach Thoraxkontusion/eventuell Rippenfraktur rechts, bestehend seit 28. November 2008

- Status nach Bulbuskontusion rechts mit traumatischer Makulopathie und Amblyopie

    Der Beschwerdeführer habe sich am 21. Oktober 2008 wegen seit zwei bis drei Monaten vorhandener Rückenschmerzen und gehäuft auftretender Kopfschmerzen in Behandlung begeben. Er habe angegeben, trotz der Beschwerden immer gearbeitet zu haben. Die Untersuchung habe eine Fehlhaltung und eine leichte Skoliose der Wirbelsäule ohne sichere radikuläre Zeichen sowie eine deutliche depressive Symptomatik ergeben. Die Prognose sei grundsätzlich gut, es sei aber zu einer chronischen Schmerzerkrankung gekommen. Nach einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 21. Oktober 2008 bis 18. März 2009 sei der Beschwerdeführer seit dem 19. März 2009 und bis auf Weiteres noch zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/12 S. 3). Die Beschwerden seien aufgetreten, als der Arbeitgeber tödlich verunfallt und der Betrieb deswegen geschlossen worden sei. Das Vorliegen einer depressiven Störung sei offensichtlich, werde vom Beschwerdeführer aber negiert. Da sich die Beschwerden kaum objektivieren liessen, habe der Patient den Fragebogen betreffend in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zumutbare Arbeiten (Urk. 8/12 S. 5) selbst ausgefüllt (Urk. 8/12 S. 4).

3.1.3    Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchung vom 28. April 2010 stellten die Ärzte der Y.___ im Gutachten vom 24. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/23 S. 13):

- Mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Wirbelsäulenfehlform

- Leicht bis mässig ausgeprägtes Zervikalsyndrom

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4

- Depressive Episode mittleren Grades, ICD-10 F32.1

    Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus nachstehenden Diagnosen:

- Klinisch leichte Polyneuropathie wahrscheinlich

- Leichtes Übergewicht (BMI 27,5)

- Status nach Tonsillektomie, anamnestisch

- Amblyopie rechts bei Zustand nach Bulbuskontusion 1992 mit traumatischer Makulopathie

    Aus neurologischer Sicht sei die Tätigkeit als Gipser, die teilweise schwere körperliche Belastungen sowie anhaltend stehende und über Kopf auszuübende Arbeiten beinhalte, wegen des Lumbovertebral- und des Zervikalsyndroms nicht mehr zumutbar (Urk. 8/23 S. 15 und S. 16); in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Aufgrund der – als mittelgradig einzustufenden – depressiven Verstimmtheit und der somatoformen Schmerzstörung sei der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsunfähig. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe seit 1. September 2008 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/23 S. 16 f.).

3.1.4    In seiner auf den Akten beruhenden Stellungnahme vom 24. September 2010 (Urk. 8/31 S. 5 f.) hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, fest, gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 24. Juni 2010 (Urk. 8/23) sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 1. September 2008 aufgrund eines mässig ausgeprägten Lumbovertebralsyndroms, eines leicht bis mässig ausgeprägten Zervikalsyndroms, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Episode mittleren Grades als Gipser zu 100 % und in einer wechselbelastenden, rückenadaptierten, leichten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig sei.

3.2    Dr. A.___ stellte in seinem – von der IV-Stelle anlässlich des Ende 2012 initiierten Revisionsverfahrens eingeholten – undatierten Bericht nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/63 S. 3):

- Chronische Schmerzkrankheit mit lumbospondylogenem Schmerzsyndrom

- Depressive Störung, Symptomausweitung?

    Der Beschwerdeführer unterziehe sich einer medikamentösen Behandlung und einer Physiotherapie. Einer leidensangepassten Tätigkeit sei er noch im Umfang von 50 % beziehungsweise – je nach körperlicher Belastung – von vier bis sechs Stunden pro Tag nachzugehen in der Lage (Urk. 8/63 S. 3).


4.

4.1    Die Überprüfung nach lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 ist – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 ff.) - nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber schon in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8).

4.2    Bei der Zusprache der Rente ging die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der Y.___ vom 24. Juni 2010 (Urk. 8/23) davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines mässig ausgeprägten Lumbovertebralsyndroms bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Wirbelsäulenfehlform, eines leicht bis mässig ausgeprägten Zervikalsyndroms, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer depressiven Episode mittleren Grades in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Von diesen vier Diagnosen handelt es sich einzig bei der somatoformen Schmerzstörung um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage. Eine Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (Urk. 2) fällt daher ausser Betracht. Anzumerken ist, dass die fragliche Störung gemäss den Experten der Y.___ (selbst in Kombination mit der depressiven Symptomatik) keine weitergehende als die bereits aus physischen Gründen attestierte 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zeitigt (Urk. 8/23 S. 16).

4.3    Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Leistungszusprache wesentlich verbessert hat, erscheint aufgrund des anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2012 eingeholten (undatierten) Berichts von Dr. A.___ (Urk. 8/63) nicht als überwiegend wahrscheinlich und wurde auch gar nicht geltend gemacht (Urk. 2, Urk. 7). Ein materieller Revisionsgrund liegt demnach nicht vor.

4.4    Zu prüfen bleibt, ob die IV-Stelle befugt war, die Rente einzustellen, weil – wie sie im Rahmen dieses Verfahrens unsubstantiiert geltend machte (Urk. 7) - die dieser zu Grunde liegende formell rechtskräftige Verfügung vom 21. Dezember 2010 (Urk. 8/54, Urk. 8/44) zweifellos unrichtig war. Die Rentenzusprache basierte auf der – vom RAD-Arzt Dr. B.___ für beweistauglich befundenen (vgl. Urk. 8/31 S. 5 f.) - Expertise der Y.___ vom 24. Juni 2010 (Urk. 8/23). Darin gelangten die begutachtenden Ärzte – in Kenntnis der medizinischen Vorakten, unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und gestützt auf die Ergebnisse ihrer eigenen internistischen, neurologischen sowie psychiatrischen Untersuchung (zum Beweiswert eines medizinischen Gutachtens vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in physischer Hinsicht aufgrund der (zumindest teilweise mit degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule erklärbaren) lumbalen und zervikalen Beschwerden insofern in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, als die Arbeit als Gipser ihm gar nicht mehr und eine leidensangepasste Tätigkeit lediglich noch im Pensum von 70 % zumutbar sei. Wenn angesichts der eher geringfügigen (aber immerhin vorhandenen) organisch objektivierbaren Befunde im Bereich der Wirbelsäule und des von den behandelnden Ärzten geäusserten Verdachts auf eine Symptomausweitung (Urk. 8/12 S. 2 und S. 7) auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass die Gutachter der Y.___ von einer derart erheblichen Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens ausgingen, kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit dieser Einschätzung möglich sei. Was die von den Experten der Y.___ aus psychischer Sicht gestellten Diagnosen anbelangt, kann zwar insoweit von einer zweifellosen Unrichtigkeit gesprochen werden, als die Leistungszusprache mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 (Urk. 8/54, Urk. 8/44) diesbezüglich aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2013 vom 14. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). So ist eine mittelgradige depressive Episode rechtsprechungsgemäss nicht und eine somatoforme Schmerzstörung nur dann von invalidenversicherungsrechtlicher Bedeutung, wenn sie – ausnahmsweise – nicht überwindbar ist. Die Überwindbarkeit der letztgenannten Gesundheitsstörung hat die IV-Stelle indes gar nicht geprüft. Da die im Gutachten der Y.___ vom 24. Juni 2010 gesamthaft, mithin unter Berücksichtigung der beiden diagnostizierten psychischen Störungen, bescheinigte 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht weiter geht als die schon allein aufgrund der physischen Beschwerden attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/23 S. 16 f.), rechtfertigte auch eine allfällige (vorliegend nicht abschliessend zu prüfende) zweifellos unrichtige Annahme der Anspruchsrelevanz des psychischen Gesundheitsschadens eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung nicht.

4.5    Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 auf die am 21. Dezember 2010 verfügte Rente (Urk. 8/54) zurückzukommen. Da überdies weder ein Revisions- noch ein Wiedererwägungsgrund besteht, entbehrt die Rentenaufhebung (Urk. 2) einer rechtlichen Grundlage. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


6.    Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. März 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 1. Mai 2013 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- PAX berufliche Vorsorge, Basel

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer