Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00351 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Beschluss vom 26. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Y.___
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1993, war als Lehrling bei der Z.___, A.___, im Rahmen einer Fortsetzungsberufslehre zum Elektroinstallateur EFZ tätig (Urk. 7/8), als er sich am 17. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen anmeldete (Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte beim Krankentaggeldversicherer des Versicherten einen medizinischen Bericht (Urk. 7/18) ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/20-21, Urk. 7/29) mit Verfügung vom 13. März 2013 (Urk. 7/31 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen.
2. Gegen die Verfügung vom 13. März 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. April 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es sei das Verfahren bis zur Lehrabschlussprüfung im August 2013 zu sistieren, es sei danach die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2013 (Urk. 6) beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde. In seiner Eingabe vom 6. August 2013 (Urk. 10 S. 1) führte der Beschwerdeführer aus, dass er kurz vor der Lehrabschlussprüfung stehe, weshalb die beantragten beruflichen Massnahmen zwischenzeitlich obsolet geworden seien. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 20. August 2013 zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1).
1.2 Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 30. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4).
1.3 Das Rechtsschutzinteresse wird verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 1.3).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung vom 13. März 2013 (Urk. 2) ist folgendermassen betitelt: „Kein Anspruch auf IV-Leistungen“. Der Wortlaut der Verfügung beginnt sodann mit folgender Feststellung: „Wir haben den Anspruch auf Leistungen der Invalidenrente geprüft“ (Urk. 2 S. 1). Obwohl im Wortlaut der Verfügung der Begriff „Invalidenrente“ erwähnt ist, hat die Verfügung indes ausschliesslich berufliche Eingliederungsmassnahmen und insbesondere solche der erstmaligen beruflichen Ausbildung beziehungsweise der beruflichen Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG zum Inhalt.
2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis anhin nie die Ausrichtung einer Invalidenrente, sondern ausschliesslich berufliche Massnahmen und Integrationsmassnahmen beantragte (Urk. 7/29). Die Beschwerdegegnerin hatte daher bis anhin keinen Anlass, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen zu prüfen (vgl. Urk. 7/19). Im Begleitschreiben vom 19. Dezember 2012 zum Vorbescheid (Urk. 7/20) hielt die Beschwerdegegenerin sodann Folgendes fest: „Wir haben den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung geprüft“.
Auf Grund der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass es sich bei dem in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung enthaltenen Begriff „Invalidenrente“ um einen offensichtlichen Schreibfehler, beziehungsweise um einen Verschrieb handelte, und dass die Beschwerdegegnerin stattdessen den Begriff „Invalidenversicherung“ hatte verwenden wollen.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens stellt daher die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2013 (Urk. 2) dar, worin Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung verneint wurden.
2.3 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass konkrete berufliche Massnahmen beziehungsweise Integrationsmassnahmen zurzeit für ihn nicht in Frage kämen, weil er kurz vor der Lehrabschlussprüfung stehe (Urk. 10 S. 1). Da er einen Anspruch auf allfällige Umschulungsmassnahmen jedoch nicht verlieren wolle, habe er die Verfügung anfechten müssen (Urk. 1 S. 3). Es sei sodann nicht auszuschliessen, dass seine bisherige Arbeitgeberin ihn nach der Lehrabschlussprüfung im Rahmen einer Weiterausbildung zum Elektroplaner weiter beschäftigen werde. Diesfalls werde er in Zukunft erneut berufliche Massnahmen benötigen (Urk. 1 S. 4). Ein Beschwerderückzug beziehungsweise eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin komme nicht in Frage, weil ansonsten damit zu rechnen sei, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Neuanmeldung für den Bezug beruflicher Massnahmen auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde (Urk. 10 S. 2).
3.
3.1 Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Frage der Beschwerdelegitimation. Diese Frage ist vorweg zu prüfen
3.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz-mässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
In zeitlicher Hinsicht ist daher der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und auf Integrationsmassnahmen bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2013 (Urk. 2) streitig und zu prüfen. Demgegenüber kommen die Verhältnisse in der Zeit nach Verfügungserlass und allfällige sich daraus ergebende Leistungsansprüche in zeitlicher Hinsicht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes zu liegen.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt die Verneinung seines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und auf Integrationsmassnahmen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2013 nicht. Beschwerdeweise beantragte er vielmehr die Sistierung des Verfahrens bis zur Lehrabschlussprüfung im August 2013 und die Ausrichtung von beruflichen Massnahmen nach diesem Zeitpunkt (Urk. 1 S. 2). In seiner Stellungnahme vom 6. August 2013 (Urk. 10 S. 1) präzisierte er sodann, dass berufliche Massnahmen beziehungsweise Integrationsmassnahmen gegenwärtig nicht in Frage kämen, weil er kurz vor der Lehrabschlussprüfung stehe (Urk. 10 S. 1).
Der Beschwerdeführer beanstandete jedoch die Invaliditätsbemessung beziehungsweise die Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens durch die Beschwerdegegnerin und beantragte sinngemäss die grundsätzliche Feststellung eines einen Anspruch auf berufliche Massnahmen begründenden Gesundheitsschadens beziehungsweise Invaliditätsgrades. Damit möchte der Beschwerdeführer verhindern, dass die Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Neuanmeldung für den Bezug von beruflichen Massnahmen in Zukunft nicht eintrete (Urk. 10 S. 2).
3.4 Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Entstehen eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und/oder Integrationsmassnahmen für einen Zeitpunkt nach Erlass der Verfügung vom 13. März 2013 (Urk. 2) bestätigt haben will, zielt er mit seinem Rechtsbegehren nicht auf eine Änderung des Dispositives der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2013. Denn die Frage nach dem Entstehen eines Leistungsanspruchs in der Zeit nach dem 13. März 2013 kommt in zeitlicher Hinsicht ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes des vorliegenden Verfahrens zu liegen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Feststellung eines für den Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder Integrationsmassnahmen vorausgesetzten Gesundheitsschadens beziehungsweise Invaliditätsgrades.
4.2 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 m.w.H.).
Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG ist gemäss Art. 16 abs. 2 IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (lit. b) und die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (lit. c), gleichgestellt.
4.3 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss.
4.4 Versicherte Personen haben gemäss Art. 17 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2).
Nebst anderer Voraussetzungen bedarf es für eine berufliche Umschulung einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % (BGE 130 V 488 E. 4.2; 124 V 108 E. 2b).
4.5 Die Integrationsmassnahmen sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und beruflicher Integration (BGE 137 V 1 E. 3.2). Nach Art. 14a Abs. 1 IVG haben versicherte Personen, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können. Der Anspruch setzt ausserdem die Fähigkeit der Versicherten voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV).
4.6 Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad beziehungsweise welcher invaliditätsbedingte Gesundheitsschaden für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder Integritätsmassnahmen vorausgesetzt werden, dient in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Diese könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand eines Feststellungsentscheides ist. Ein solcher setzt seinerseits ein schutzwürdiges, unmittelbares und aktuelles Feststellungsinteresse tatsächlicher oder rechtlicher Natur voraus. Ferner ist der Erlass einer Feststellungsverfügung oder eines entsprechenden Verwaltungsjustizentscheides nur zulässig, wenn dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen und das von der Beschwerde führenden Person geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (BGE 115 V 416 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts I 122/04 vom 3. November 2005 E. 1).
4.7
4.7.1 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV ist in einem Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
In Abs. 3 dieser Bestimmung ist sodann geregelt, dass bei einer Verneinung einer Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder wegen eines zu geringen Hilfebedarfs, eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind.
4.7.2 Nach der Rechtsprechung soll die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV genannte Eintretensvoraussetzung verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1) Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV beruhen auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher begründeten und keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des Bundesgerichts I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3).
4.7.3 Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV geregelte Eintretensvoraussetzung betrifft indes ausschliesslich die Renten, die Hilflosenentschädigung oder den Assistenzbeitrages betreffende Gesuche um Revision beziehungsweise Neuanmeldung. Gesuche um Neuanmeldung für berufliche Massnahmen beziehungsweise Integrationsmassnahmen sind vom Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nicht erfasst. Diesbezüglich gilt gemäss Art. 43 ATSG vielmehr der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle nach Eingang der Gesuche um Revision oder Neuanmeldung die Begehren der versicherten Person erneut zu prüfen und den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat.
5.
5.1 Nach Gesagtem und entgegen der in der Beschwerde (Urk. 1) und in der Stellungnahme vom 6. August 2013 (Urk. 10) vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers kann die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer bei einer allfälligen Neuanmeldung für berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen nicht verlangen, dass er in seinem Gesuch glaubhaft mache, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Vielmehr verhält es sich so, dass die Beschwerdegegnerin nach einer allfälligen Neuanmeldung die Anspruchsvoraussetzungen erneut von Amtes wegen wird abzuklären haben.
5.2 Unter diesen Umständen fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der beantragten Änderung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise an der Feststellung eines für einen zukünftigen Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder Integrationsmassnahmen vorausgesetzten Gesundheitsschadens beziehungsweise Invaliditätsgrades.
Demzufolge ist diesbezüglich mangels eines Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz
MO/VM/ESversandt