Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00353 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 11. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse O.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene, ab 1. Juli 2007 als Maler beim Malergeschäft Y.___ angestellt gewesene (Urk. 7/126) X.___ meldete sich am 5. August 2011 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/120). Nach Abklärung der erwerblich-beruflichen und medizinischen Verhältnisse, insbesondere Einholung des polydisziplinären Gutachtens der Z.___ vom 20. Februar 2013 (Urk. 7/174) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1. März 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten ausgehend von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit bei einem Invaliditätsgrad von 8 % (Urk. 2/1).
2. Dagegen erhob X.___ am 18. April 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 1. März 2013 sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente auszurichten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und stellte die Gewährung einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab April 2012 in Aussicht. Mit Eingabe vom 9. Juli 2013 (Urk. 10) erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit der Zusprechung einer Dreiviertelsrente einverstanden. Gleichzeitig ersuchte er um Beiladung der Pensionskasse O.___. Am 26. Juli 2013 (Urk. 14) erklärte die mit Verfügung vom 10. Juli 2013 (Urk. 12) zum Prozess beigeladene Pensionskasse O.___, sie verzichte auf das Einreichen einer Stellungnahme. Dies wurde den Parteien am 7. August 2013 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) wurden die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen mittels Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zutreffend dargelegt. Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind, Anspruch auf eine Rente, sofern ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
2.
2.1 Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Z.___-Gutachten vom 20. Februar 2013 (Urk. 7/174) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 28):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.4)
- Fortgeschrittene Degeneration der gesamten LWS mit hochgradiger Neuroforaminalstenose L4 rechts und mässiger Foraminalstenose L5 rechts (MRI vom 13.04.2011)
- St. n. Dekompression der Wurzel L4 rechts am 26.05.2011 bei lumboradikulärem Schmerz- und sensiblem Ausfallsyndrom am ehesten L5 bzw. S1 links 2010
- Myofasziales Schmerzsyndrom der paravertebralen und glutealen Muskulatur beidseits rechtsbetont
- Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01)
- mit aktuell agitiert depressiver Symptomatik
- im Ausprägungsgrad sehr nahe an der mittelgradigen Episode
- nach einer Anpassungsstörung nach Unfall 1992
- bestehend seit ca. 1993
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)
- mit emotional-instabilen Merkmalen vom Borderline-Typ, paranoiden, dissozialen, selbstunsicheren Zügen
- bei Störung des Sozialverhaltens im Kindesalter
- bei negativen Erlebnissen im Kindesalter, traumatisch erlebter Verlust des Vaters
- bestehend seit Jugend
- OD Emmetropie, Presbyopie (ICD-10 H52.4)
- OS Glaucoma fere absolutum (ICD-10 H40.1)
- OD Glaucoma chronicum simplex, gut eingestellt, keine Ausfälle (ICD-10 H40.1)
Die Sachverständigen beurteilten, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Maler/Tapezierer seit dem 7. März 2011 bleibend nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen könne er eine Verweisungstätigkeit, welche den von ihnen umschriebenen Einschränkungen Rechnung trage, ab Mitte Oktober 2011 respektive rund fünf Monate nach der Rückenoperation vom 26. Mai 2011 (vgl. Urk. 7/115/3) mit einem Pensum von 50 % ausüben (S. 33-34).
Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und Vertrauensarzt SGV, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, erachtete in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2013 (Urk. 7/178 S. 3) das Z.___-Gutachten als umfassend und schlüssig. Er bestätigte die darin attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei er deren Beginn auf den 7. März 2011 datierte und ein Belastungsprofil formulierte, welches mit den gutachterlich beschriebenen Einschränkungen im Wesentlichen im Einklang steht.
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 2) zutreffend erkannte, kann auf das beweiskräftige Z.___-Gutachten abgestellt und in einer Verweisungstätigkeit von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2011 ausgegangen werden. Soweit sie in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2013 (Urk. 2/1) noch auf eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit schloss, ist dies – wie sie nunmehr selber feststellte (Urk. 6 S. 2) – aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar.
2.2 Zu prüfen bleibt, wie sich diese eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen für das Jahr 2011 in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 2-3) gestützt auf die Lohnangaben des Malergeschäfts Y.___ im Fragebogen für Arbeitgebende vom 9. September 2011 (Urk. 7/126) auf Fr. 67'639.-- (Fr. 5'203.-- x 13). Das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbare Einkommen setzte sie anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010, Tabelle TA1) fest, wobei sie vom Zentralwert für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von monatlich Fr. 4'901.-- ausging und unter Anpassung an eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden sowie eine Nominallohnentwicklung von 0.7 % einen Jahreslohn von Fr. 30'796.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.6 x 1.007 x 0.5) für ein 50 %-Pensum ermittelte. Davon gewährte sie angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Teilzeitpensums und des Belastungsprofils mit einer nicht unerheblichen Lohneinbusse zu rechnen habe, einen leidensbedingten Abzug von 15 %, woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 26'177.-- ergab.
Der solchermassen ermittelte Invaliditätsgrad von 61 % wurde vom Beschwerdeführer nicht moniert. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin ist denn auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, da auch unter Berücksichtigung einer im Jahr 2011 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013, S. 94, Tabelle B 9.2) und einer Nominallohnentwicklung von 1 % für Männer (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, Tabelle T1.1.10) ein Invaliditätsgrad in gleicher Höhe resultiert ([Fr. 67'639.-- - Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 0.5 x 0.85] x 100 : Fr. 67'639.--). Dieser berechtigt unstreitig zum Bezug einer Dreiviertelsrente.
2.3 Während sich der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften (Urk. 1, Urk. 10) nicht zum Anspruchsbeginn äusserte, hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 3) dafür, die Rente sei ab April 2012 auszurichten, da das Wartejahr per März 2012 ablaufe. Gleichzeitig erachtete sie hinsichtlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit das Z.___-Gutachten als massgebend (Urk. 6 S. 2), wonach ab 7. März 2011 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf besteht (Urk. 7/174 S. 34, vgl. etwa auch Urk. 7/115/1, Urk. 7/130/5-6). Demzufolge trat der Versicherungsfall am 7. März 2012 – am Tag nach Ablauf der einjährigen Wartezeit – ein, was nach Art. 29 Abs. 3 IVG zum Beginn des Anspruchs auf die Rente bereits ab 1. März 2012 führt. Eine verspätete Anmeldung liegt nicht vor, meldete sich der Beschwerdeführer doch im August 2011 (Urk. 7/120) zum Leistungsbezug an, womit die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG eingehalten ist.
In Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer somit eine Dreiviertelsrente ab 1. März 2012 zuzusprechen.
3.
3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Aufwandzusammenstellung vom 9. August 2012 (Urk. 16) machte Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten sowie eine Spesenpauschale von 3 % geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich daraus eine Honorarforderung von insgesamt Fr. 2'373.10. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin somit zur Bezahlung einer Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in Höhe von Fr. 2'373.10 zu verpflichten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. März 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'373.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Pensionskasse O.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter
EG/TB/MTversandt