Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00357 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteilvom 30. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten
Postfach 120, 4011 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1963 geborene X.___ meldete sich am 14. Oktober 2009 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und zog – wiederholt - die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Am 10. Februar 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass sich berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund des aktuellen, noch instabilen Gesundheitszustandes als unmöglich erwiesen (Urk. 8/19). Am 16. Mai 2012 erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining in der Y.___ vom 21. Mai bis 19. August 2012 (Urk. 8/37), während dessen Dauer sie in der Folge Taggelder ausrichtete (Verfügung vom 15. Juni 2012, Urk. 8/45). Unter Hinweis darauf, dass keine Steigerung der Präsenz beziehungsweise der Leistung habe festgestellt werden können und die Zwischenziele deutlich nicht erreicht worden seien, verfügte sie am 16. August 2012 die Beendigung der Integrationsmassnahme per 19. August 2012 (Urk. 8/54). Nachdem sie mit Verfügungen vom 1. März 2013 (Urk. 8/84 und Urk. 8/86) für die Periode vom 21. bis 30. Juni 2012 zu viel ausgerichtete Taggelder in der Höhe von Fr. 1‘443.75 und Fr. 3‘937.50 zurückgefordert hatte, sprach die IV-Stelle dem Versicherten – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 11. Dezember 2012 (Urk. 8/64) – mit Verfügungen vom 13. März 2013 (Urk. 2/1-2) für die Zeit vom 1. April 2010 bis 30. Juni 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Rente zu.
1.2 Die SUVA hatte im Zusammenhang mit einem vom Versicherten am 19. Januar 2009 erlittenen Unfall (Sturz vom Fahrrad) Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen erbracht. Nach einer beruflichen Standortbestimmung in der Rehaklinik Z.___ am 26. März 2012 (Urk. 8/48 S. 21 ff.) sprach sie ihm mit Verfügung vom 3. Juli 2012 eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 25 % (vgl. Urk. 8/80 S. 2) und mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 (Urk. 8/60 S. 2 ff.) mit Wirkung ab 1. September 2012 eine auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 11 % basierende Invalidenrente zu. Die gegen die Rentenverfügung erhobene Einsprache wies sie am 13. Februar 2013 ab (Urk. 8/80).
2. Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 13. März 2013 (Urk. 2/1-2) liess X.___ am 18. April 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.In Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2013 sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auch nach Ende Juni 2012 auszurichten.
2.Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.“
Die IV-Stelle schloss am 23. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 29. August 2014 (Urk. 17) gab sie ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zum vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2014 (Urk. 13) eingereichten Bericht der Uniklinik A.___, Orthopädie, vom 8. Juli 2014 (Urk. 17) bekannt. Dem Beschwerdeführer wurde am 1. September 2014 eine entsprechende Mitteilung gemacht (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnuung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Zusprache der befristeten Rente damit, dass es dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahrs am 19. Januar 2010 noch nicht wieder zumutbar gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb er unter Berücksichtigung der Anmeldung vom 15. Oktober 2009 ab April 2010 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Angesichts der während des dreimonatigen Belastbarkeitstrainings ab 16. Mai 2012 ausgerichteten Taggeldzahlungen und der nach Abschluss der beruflichen Eingliederung (bereits seit 16. Juni 2012) wieder bestandenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beziehungsweise des Invaliditätsgrades von 10 % ab diesem Zeitpunkt ende der Rentenanspruch am 30. Juni 2012 (Urk. 2/1 S. 3 ff., Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die IVStelle habe sich bei der Beurteilung seines Rentenanspruchs im Wesentlichen auf die Akten der SUVA gestützt. Er leide indes nicht nur an Unfallfolgen, sondern (in Form einer praktischen Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms, eines Zervikalsyndroms, generalisierter Rückenschmerzen sowie Empfindungsstörungen und Schmerzen im linken Bein) auch an Gesundheitsbeeinträchtigungen, die im Anschluss an den Unfall aufgetreten seien, und sei weiterhin – auch in einer leidensangepassten Tätigkeit - zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin, stellte im November 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/15 S. 2):
- Posttraumatisches Impingement rechts
- subtotale flächige artikulärseitige Partialruptur Supraspinatussehne rechts
- Bizepstendinopathie rechts
Seit einem am 19. Januar 2009 erlittenen Sturz auf die rechte Schulter bestehe ein Bewegungsschmerz (Urk. 8/15 S. 3).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 11. November 2009 eine Supraspinatusruptur rechts sowie eine – sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende – Hypertonie (Urk. 8/16 S. 1). Seit 6. August 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16 S. 2). Allenfalls lasse sich die Arbeitsfähigkeit mittels eines operativen Eingriffs verbessern (Urk. 8/16 S. 3).
3.3 Das Arthro-MRI der rechten Schulter vom 27. September 2010 ergab eine kleine artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne von 1 cm Grösse, die noch als normale postoperative Veränderung interpretiert werden könne. Es bestehe eine nur geringe Fettgewebsimbibierung des Rotatorenintervalls; das Ligamentum coracohumeral sei nicht verdickt (vgl. Bericht Uniklinik A.___, Radiologie, vom 27. September 2010; Urk. 8/26 S. 50).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Kreisarzt der SUVA, gelangte in seiner Beurteilung vom 5. April 2011 gestützt auf die am 1. April 2011 erhobenen Befunde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, der im Rahmen der Untersuchung ein massives Schon- und Demonstrationsverhalten gezeigt habe, mindestens noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (maximal 10 bis 15 kg) bis Schulterhöhe und mit einer Auslenkung bis 1,5fache Unterarmlänge auszuüben. Überkopftätigkeiten mit ganz leichter Belastung seien nur selten und repetitive Kraftanstrengungen mit dem dominanten rechten Arm sowie Tätigkeiten, die zu heftigen Erschütterungen und Vibrationen des rechten Armes führten, gar nicht mehr zumutbar (Urk 8/26 S. 37).
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 30. Mai 2011 eine weitgehende Blockade der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk ohne Hinweise für eine neurogene Ursache bei Status nach Sturz auf die rechte Seite am 19. Januar 2009 (Urk. 8/26 S. 2). Die blockierte Beweglichkeit im rechten Schultergelenk lasse sich neurologisch nicht erklären. Die EGM-Untersuchung der Schulter- und Armmuskeln rechts habe einen normalen Befund ohne Anhaltspunkte für eine Schädigung eines peripheren Nervs ergeben (Urk. 8/26 S. 3). Einzig im Status seien die C6-Reflexe am rechten Arm (Bizepssehnenreflex und Radialisperiostreflex) leicht abgeschwächt, was höchstens eine leichte Beeinträchtigung der Wurzel C6 rechts erklären lasse. Eine relevante Läsion dieser Wurzel liege indes nicht vor (Urk. 8/26 S. 4).
3.6 Am 16. März 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut vom SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ untersucht. In seiner gleichentags verfassten Beurteilung (Urk. 8/31 S. 7-31) hielt dieser fest, der Verlauf nach dem operativen Eingriff vom 15. März 2010 (Rekonstruktion der Rotatorenmanschette, Bizepstenotomie, Acromioplastik) sei stark protrahiert gewesen. Die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Juli 2010 gezeigte massive Funktions- und Bewegungseinschränkung der rechten Schulter habe sich dabei medizinisch nicht erklären lassen (Urk. 8/31 S. 16 f.). Das in der Folge durchgeführte Arthro-MRI der rechten Schulter (vgl. Ur. 8/26 S. 50) habe lediglich eine kleine artikulärseitige Partialruptur der Supraspinatussehne ergeben, welche vom zuständigen Radiologen als noch vereinbar mit normalen postoperativen Veränderungen betrachtet worden sei. Auch die fehlende Verfettung der Muskulatur habe darauf hingedeutet, dass die rechte Schulter keine erhebliche Funktionsstörung aufweise. Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. April 2011 habe der Beschwerdeführer dann ein erhebliches Schon- und Demonstrationsverhalten gezeigt, wobei die angegebene massive Funktionsstörung der dominanten rechten Hand keine Entsprechung in der Muskulierung gehabt habe. Eine daraufhin veranlasste neurologische Untersuchung habe eine mögliche leichte Beeinträchtigung der Wurzel C6 rechts, indes keine relevante Läsion dieser Wurzel ergeben (vgl. Urk. 8/26 S. 2 ff.). Die Unfallkausalität dieses Befundes sei nicht etabliert. Nach einer erneuten Schulterarthroskopie sei aufgrund der Biopsien ein chronischer Infekt mit einem Proprionibacterium festgestellt worden. Trotz korrekter antibiotischer Behandlung während sechs Monaten habe keine Verbesserung resultiert. Gemäss dem Beschwerdeführer hätten sich die Beschwerden gar eher verschlechtert. Dieser habe im Rahmen der Untersuchung eine praktisch funktionslose rechte Hand und bei der aktiven Bewegungsprüfung eine massivste Einsteifung der rechten Schulter gezeigt; in Anbetracht der Tatsache, dass weder die letzte Arthroskopie noch die aktuelle Untersuchung Anhaltspunkte für eine erhebliche Frozen shoulder ergeben hätten, lasse sich das Ausmass der demonstrierten Bewegungseinschränkung medizinisch nicht erklären (Urk. 8/31 S. 17). Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch auf weitere starke Diskrepanzen, etwa das Fehlen mazerierter Haut in der rechten Axilla; eine dauernde Bewegungseinschränkung, wie sie der Beschwerdeführer angebe, gehe in der Regel mit Hautproblemen einher. Es bestünden weder erhebliche muskuläre Defizite am rechten Arm noch eine deutliche Schwellung von Unterarm und Hand rechts; am Oberarm sei eine leichte Schwellung medizinisch indes gut erklärbar. Objektivierbar sei auch eine Hypotrophie von Supra- und Infraspinatus auf der rechten Seite. Trotz Zweifel an der gezeigten massiven Bewegungseinschränkung müsse im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit berücksichtigt werden. Die Belastbarkeit der Hand sei indes – bei normaler Muskulierung und normaler Beweglichkeit von Ellbogen und Handgelenk sowie normaler Umwendbeweglichkeit – rein theoretisch zu beurteilen. Am am 1. April 2011 formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 8/26 S. 37) könne festgehalten werden (Urk. 8/31 S. 18).
3.7 Im Rahmen der beruflichen Standortbestimmung vom 26. März 2012 gelangten die zuständigen Fachpersonen der Rehaklinik Z.___ zum Schluss, dass angesichts der Diskrepanz zwischen den medizinischen Daten und den vom Beschwerdeführer, der sich als faktisch einarmig präsentiert habe, gezeigten Einschränkungen eine berufliche Abklärung unter kontrollierten Bedingungen indiziert sei (vgl. Bericht vom 10. April 2012, Urk. 8/48 S. 23).
3.8 In seiner am 28. März 2012 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme (Urk. 8/62 S. 7-9) gelangte Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einen – nun stabilen - rein unfallbedingten Gesundheitsschaden aufweise. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm ab 16. März 2012 wieder zumutbar. Allerdings sei ein schrittweiser beruflicher Wiedereinstieg angezeigt mit einer 40%igen Arbeitsfähigkeit während der ersten vier Wochen (Stundenpräsenz 50 %, Leistungsminderung 10 %), einer 60%igen Arbeitsfähigkeit für die folgenden vier Wochen (Stundenpräsenz 80 %, Leistungsminderung 20 %) und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für weitere vier Wochen (Stundenpräsenz 100 %, Leistungsminderung 20 %). Nach dieser dreimonatigen Einstiegsphase sei dann wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen.
3.9 Das in der Folge ab dem 21. Mai 2012 in der Y.___ durchgeführte Belastbarkeitstraining wurde am 19. August 2012 beendet (vgl. Urk. 8/54). Im Juni habe der Beschwerdeführer, der über starke Schmerzen in der rechten Seite, zunehmende Kopfschmerzen, starke Müdigkeit und Konzentrationsprobleme berichtet habe, wegen grösserer gesundheitlicher Schwierigkeiten nur mit Mühe am Arbeitstraining teilnehmen können; vom 29. Juni bis 6. Juli 2012 sei er krankgeschrieben gewesen. Im Juli 2012 habe er dann grosse Probleme gehabt, die Präsenzzeit von drei (statt anfänglich zwei) Stunden einzuhalten (vgl. Bericht vom 31. Juli 2012, Urk. 8/51).
3.10 Die Ärzte des Stadtspitals G.___, Chirurgische Klinik, stellten am 27. August 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/55 S. 6):
- Status nach Schulterinfekt rechts, Proprioni species, Streptococcus viridans mit/bei
- massivsten Schulterschmerzen rechts und weitgehend afunktionaler Schulter
- Status nach Rotatorenmanschettenläsion (Supraspinatus rechts sowie Bizeps-Tendinopathie)
- Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschettennaht, Bizepstenotomie, vorderer Acromioplastik am 15. März 2010 (auswärts)
- aktuell Partialruptur des Supraspinatus articularseitig
- aktuell cuff capture subacromial
- aktuell vernarbtes vorderes Kompartiment
- Status nach sechs Monaten Antibiose mit Tavanic und Rimactan
- Status nach Re-Schulterarthroskopie rechts, Bacteriologien, Lösung cuff capture, partielle Arthrolyse im vorderen Kompartiment am 3. August 2011
- Status nach frustraner postoperativer Physiotherapie
- Status nach Antibiotikumwechsel auf Dalacin und Rimactan
- Status nach Abschluss der Antibiose
Die Re-Schulterarthroskopie und die Antibiose hätten kaum einen Erfolg gebracht. Angesichts des Fehlens guter Therapiealternativen sei der Behandlungsabschluss erfolgt. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 8/55 S. 7). Seit dem 10. Mai 2012 sei dieser wieder in der Lage, vollzeitlich einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne Arbeiten über Kopf, mit rechtsseitigem Heben und Tragen von Lasten höchstens von 1 kg und bis Brusthöhe, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten) nachzugehen (Urk. 8/55 S. 4).
3.11 Dr. C.___ stellte am 11. September 2012 nachstehende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/56 S. 1):
- Frozen Shoulder rechts, seit 19. Januar 2009
- Schulterinfekt rechts 2011
- Rotatorennaht (Operation) rechts 2010
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen:
- Hämorrhoiden
- Hypertonie
- Zervikalsyndrom, bestehend seit 2009
- Rezidivierende Nierensteine beidseits, seit 1983
- Fussschmerzen, Rückenschmerzen, seit 2010
Der Beschwerdeführer mache selbständig Übungen und nehme Schmerzmittel ein; ansonsten werde keine Behandlung mehr durchgeführt. Seit dem 6. August 2009 bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/56 S. 2 und S. 4).
3.12 In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 3. Oktober 2012 (Urk. 8/62 S. 11) hielt der RAD-Arzt Dr. F.___ fest, nach Kenntnisnahme der neuen medizinischen Berichte könne an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vom 28. März 2012 (Urk. 8/62 S. 9) festgehalten werden.
3.13 Dr. C.___ gab am 31. Dezember 2012 an, der Beschwerdeführer könne seinen rechten Arm seit dem Unfall vom 19. Januar 2009 nicht mehr benutzen und daher auch nicht mehr arbeiten. Angesichts der dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei ihm eine volle Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 8/69).
3.14 Der Physiotherapeut H.___ diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 29. Januar 2013 (Urk. 3) einen Status nach SAS und RM-Naht rechts am 15. März 2010. Es bestünden folgende Hauptprobleme:
- Frozen Shoulder Symptomatik
- Eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter
- Massive Schmerzsymptomatik
- Deutliche Kraftminderung
- Sensibilitätsprobleme im Bereich lateraler Oberarm rechts
- Folgebeschwerden HWS, BWS bis thorakolumbaler Übergang (Kompensation/Ausweichmuster) mit Kopfschmerzen
- Schwellung des rechten Arms
- Infolge der Einschränkungen deutlich depressive Tendenzen
Die nach der Schulteroperation im Jahr 2010 durchgeführte Physiotherapie sei im Mai 2012 wegen der damals begonnen beruflichen Wiedereingliederung beendet worden (Urk. 3 S. 1). Bei Behandlungsabschluss habe der Beschwerdeführer nach wie vor starke Schmerzen in der Schulter gehabt, und die Beweglichkeit sei erheblich eingeschränkt gewesen. Zudem sei der Arm deutlich gestaut und geschwollen gewesen, und am lateralen Oberarm hätten Empfindungsstörungen bestanden. Kompensatorisch seien danach auch Beschwerden im thorakolumbalen Bereich und in der Nackenmuskulatur aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe langsam die Motivation und den Willen verloren, da ihm von verschiedener Seite vorgeworfen worden sei, zu simulieren. Als Folge seien gegen Ende der Therapie leicht depressive Tendenzen feststellbar gewesen. Im Rahmen der Physiotherapie habe sich der Beschwerdeführer sehr kooperativ gezeigt; es sei davon auszugehen, dass die Schmerzen real und nicht nur simuliert seien (Urk. 3 S. 2).
3.15 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer ambulanten Untersuchung vom 7. Juli 2014 stellten die Ärzte der Uniklinik A.___, Orthopädie, in ihrem Bericht vom 8. Juli 2014 folgende Diagnosen (Urk. 14 S. 1):
- Verdacht auf persistierende Infektion mit/bei
- Status nach Schulterinfekt rechts (Propioni Species, Streptococcus viridans) mit/bei
- Schulterarthroskopie rechts, Bakteriologie, Lösung Cuff Kuchar, partielle Arthrolyse im vorderen Kompartiment am 3. August 2011
- Status nach Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschettennaht, Bizepstenotomie, vorderer Akromioplastik am 15. März 2010
- Status nach sechsmonatiger Antibiose, August 2011 bis Februar 2012, mit Tavanic und Rimactan
Es bestehe eine hochgradig afunktionelle Schulter mit massiven Dauerschmerzen in Ruhe. Der Verdacht auf eine persistierende Infektion sei sicherlich noch gegeben. Es seien daher eine Schulterpunktion und ein erneutes Arthro-MRI vorgesehen. Die Indikation für eine weitere Revision sei mit äusserster Vorsicht zu stellen, da ungewiss sei, ob dadurch eine substanzielle Verbesserung der Gesamtsituation erreicht werden könne (Urk. 14 S. 2).
4.
4.1 Aus den zitierten medizinischen Berichten geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 19. Januar 2009 an – sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden – somatischen Beschwerden leidet. Zwar wies der von 2010 bis 2012 behandelnde Physiotherapeut auf das zusätzliche Vorhandensein „depressiver Tendenzen“ hin (vgl. Bericht vom 29. Januar 2013, Urk. 3), eine psychische Störung mit Krankheitswert ist mangels entsprechender Anhaltspunkte in den medizinischen und auch den weiteren Akten indes nicht anzunehmen. Auch auf einen nebst den Unfallfolgen bestehenden, das Leistungsvermögen beeinträchtigenden Gesundheitsschaden gibt es in den Arztberichten keinen Hinweis. Bei den vom Beschwerdeführer diesbezüglich angeführten Beschwerden (praktische Gebrauchsunfähigkeit des rechten Arms, Zervikalsyndrom, generalisierte Rückenschmerzen, Empfindungsstörungen und Schmerzen im linken Bein [Urk. 1 S. 3]) handelt es sich, abgesehen von den in keinem Arztbericht dokumentierten Beinbeschwerden, durchwegs um (Spät-)Folgen des am 19. Januar 2009 erlittenen Sturzes, welche, soweit sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, im Rahmen der Beurteilung des Rentenanspruchs von der SUVA (und in der Folge auch von der IV-Stelle) vollumfänglich berücksichtigt wurden (vgl. hiezu insbesondere Berichte des SUVA-Kreisarztes Dr. D.___ vom 5. April 2011 [Urk. 8/26 S. 31-38] und vom 16. März 2012 [Urk. 8/31 S. 719]; betreffend die Leistungspflicht des Unfallversicherers für Spätfolgen vgl. BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
4.2 Was die Auswirkungen der rechtsseitigen Schulterverletzung beziehungsweise der damit im Zusammenhang stehenden Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist gestützt auf die – auf den Ergebnissen dreier fundierter Untersuchungen beruhende und in Kenntnis der Akten ergangene – überzeugende Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. D.___ (Urk. 8/26 S. 37, Urk. 8/31 S. 16 f.) sowie die – damit übereinstimmenden – Einschätzungen des RAD-Arztes Dr. F.___ (Urk. 8/62 S. 7-9 und S. 11) und der Ärzte des Stadtspitals G.___ (Urk. 8/55 S. 4) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit mittlerweile wieder in der Lage ist, vollzeitlich einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Daran vermögen die vom 11. September 2012 (Urk. 8/56) und vom 31. Dezember 2012 (Urk. 8/69) datierenden Berichte des Hausarztes Dr. C.___, der dem Beschwerdeführer – unter Hinweis darauf, dass dieser den rechten Arm seit dem fraglichen Unfall nicht mehr benutzen und daher auch nicht mehr arbeiten könne - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierte, nichts zu ändern. Einerseits geht aus den weiteren Akten einhellig hervor, dass der Beschwerdeführer (der jedenfalls im September 2011 noch regelmässig ein Auto lenkte [Urk. 8/27 S. 7-10]) aufgrund der objektivierbaren Befunde grundsätzlich durchaus in der Lage ist, seinen rechten Arm und seine rechte Hand einzusetzen und dies – angesichts der Muskulatur in diesem Bereich, des Fehlens von Hautproblemen und der normalen Beweglichkeit sowohl von Ellbogen als auch Handgelenk (Urk. 8/31 S. 16 ff.) – im Alltag wohl auch tut. Andererseits wäre selbst eine funktionelle Einarmigkeit kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht. Rechtsprechungsgemäss ist nämlich davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind, selbst wenn sie überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Da auch Schmerzen an sich noch kein Grund sind für eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 3), ging die IVStelle zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer - nach einer stufenweisen Leistungssteigerung während drei Monaten - eine leidensangepasste Tätigkeit ab 16. Juni 2012 wieder vollzeitlich zumutbar sei (Urk. 2/1-2). Eine allfällige (noch vor Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 13. März 2013 [Urk. 2/1-2]; zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen) eingetretene erneute Infektion (Urk. 14) würde sich - wenn überhaupt - jedenfalls nur kurzzeitig auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auswirken; für die Zumutbarkeitsbeurteilung ist diese – bei unveränderten Befunden und weiterhin geklagten massiven rechtsseitigen Schulterschmerzen – am 8. Juli 2014 von den Ärzten der Uniklinik A.___ erhobene Verdachtsdiagnose daher vorliegend nicht von Bedeutung.
4.3 Nach dem Unfall vom 19. Januar 2009 unterzog sich der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit zweimal einer Schulterarthroskopie und – wegen eines Schulterinfekts – von August 2011 bis Februar 2012 einer antibiotischen Behandlung (vgl. Urk. 14 S. 1). Für die Dauer dieses Heilbehandlungsprozesses, während dessen noch mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen war und die SUVA Taggelder ausrichtete, ist demnach von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dass die IV-Stelle unter Berücksichtigung der am 14. Oktober 2009 erfolgten Anmeldung (Urk. 8/6) mit Wirkung ab 1. April 2010 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente zusprach, ist daher nicht zu beanstanden. Nachdem spätestens ab Mitte März 2012 von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen war (vgl. etwa Urk. 8/31 S. 5, Urk. 8/62 S. 9), richtete die IV-Stelle dem Beschwerdeführer während der beruflichen Eingliederung in der Y.___ vom 21. Mai bis 19. August 2012 Taggelder aus, weshalb für diesen Zeitraum kein Rentenanspruch besteht (vgl. Art. 43 Abs. 2 IVG). Im Zeitpunkt des Abschlusses der beruflichen Massnahme bestand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/62 S. 9 und S. 11, Urk. 8/26 S. 37, Urk. 8/31 S. 18, Urk. 8/55 S. 4). Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Zeit nach Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ging die IV-Stelle gestützt auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielten Lohn (Urk. 8/11 S. 1) und unter Berücksichtigung der bis 2012 eingetretenen Nominallohnentwicklung von einem Valideneinkommen von Fr. 62‘138.-- aus (Urk. 2/1 S. 4). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 56‘155.-- stellte sie auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Zentralwert für mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigte Männer, ab und gelangte so – unter Gewährung eines (angesichts der bestehenden Einschränkungen [Urk. 8/62 S. 9] als angemessen erscheinenden) leidensbedingten Abzugs von 10 % - zu einem 10%igen und damit rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Die Befristung der Rente ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt.
4.4 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsberatung für italienische Migrantinnen und Migranten
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer