Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00361




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 22. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1965 geborene X.___ arbeitete seit März 2004 als Maschinist für die Y.___ AG, als ihm Mitte September 2005 fristlos gekündigt wurde (vgl. Urk. 7/10/6 und Urk. 7/10). Am 1. Dezember 2006 meldet er sich unter Hinweis auf Nacken- und Rückenbeschwerden erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Arbeitsvermittlung) anmeldete (Urk. 7/2 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 26. März 2007 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/19). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherten zurückgezogen und das Verfahren IV.2007.00855 mit Gerichtsverfügung vom 24. Juli 2007 (Urk. 7/34) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 verneinte die IVStelle alsdann einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 7/60).

1.2    Am 24. August 2009 wurde der Versicherte krankheitshalber arbeitsunfähig geschrieben, woraufhin ihn seine damalige Arbeitgeberin, die Z.___ AG, bei welcher er seit Mai 2008 als Betriebsmitarbeiter tätig war, am 25. November 2009 zur Früherfassung bei der IV-Stelle anmeldete (vgl. Urk. 7/62 Ziff. 2). In der Folge meldete sich der Versicherte am 21. Dezember 2009 wiederum unter Hinweis auf Nacken- und Rückenbeschwerden bei der IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/67 Ziff. 6.2). Nach getätigten medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk. 7/71-74, Urk. 7/77, Urk. 7/80-83, Urk. 7/86, Urk. 7/88, Urk. 7/90) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2011 abermals einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 7/100).

1.3    Am 7. März 2012 meldete sich der zwischenzeitlich arbeitslose Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/108). Zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der früheren Abweisung seines Leistungsbegehrens im Januar 2011 reichten seine behandelnden Ärzte diverse medizinische Unterlagen (Urk. 7/111-112, Urk. 7/116) ein. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten zur Klärung der medizinischen Verhältnisse rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (interdisziplinäre Expertise vom 9. Oktober 2012 [Urk. 7/118-119]). Mit Vorbescheid vom 1. November 2012 stellte sie die Abweisung des Verschlechterungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/121), wogegen der Versicherte Einwände erhob (Urk. 7/126). Im Zuge weiterer Abklärungen holte die IV-Stelle Ergänzungen zum Gutachten ein (Urk. 7/129, Urk. 7/132) und gewährte dem Versicherten das rechtliche Gehör (Urk. 7/135). Mit Verfügung vom 6. März 2013 entschied sie im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 22. April 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 6. März 2013 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. September 2012 eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten anzuordnen; subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, um den medizinischen Sachverhalt rechtskonform abzuklären und hernach neu über seinen Rentenanspruch zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Beschwerdeführer rügte vorweg die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschwerdegegnerin und brachte hierzu vor, dass diese, anstatt materiell auf die vorgetragenen Einwände einzugehen und zu diskutieren, sich in der Verfügung vom 6. März 2013 lediglich damit begnügt habe, rein formelle Überlegungen textbausteinmässig wiederzugeben. Die Beschwerdegegnerin habe seine Vorbringen weder gehört noch sich damit sorgfältig und ernsthaft auseinandergesetzt. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung sei daher nicht möglich (Urk. 1 S. 4 f.).

1.2     Der zweite Satz von Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) garantiert der versicherten Person den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Rechtliches Gehör bedeutet in diesem Zusammenhang in erster Linie, dass sich die IV-Stelle mit den im Einspruch vorgebrachten Anträgen, Einwendungen und Beweisanerbieten hinreichend auseinandersetzt (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, 2. Aufl., S. 476 mit Hinweis auf SVR 2006 IV 27 92 E. 2 und 3).

    Das Recht auf eine Begründung, statuiert in Art. 49 Abs. 3 ATSG, ist ebenso ein Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welches die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, N 37 f. zu Art. 49 ATSG mit Hinweis auf BGE 124 V 182 f.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., N 126 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 33 zu Art. 52 ATSG).

1.3    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens brachte der Beschwerdeführer diverse Einwände gegen die Expertise der Dres. med. A.___ und B.___ vor (vgl. Urk. 7/126 S. 2 ff.), woraufhin die Beschwerdegegnerin die genannten Gutachter zur Stellungnahme dazu aufforderte (Urk. 7/128, vgl. Urk. 7/129 sowie Urk. 7/130 und Urk. 7/132). Hernach räumte sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit dazu ein, sich zu den Gutachtensergänzungen zu äussern (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2013 [Urk. 7/135]). Diese wurden – wie auch die Vorbringen des Beschwerdeführers dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. 7/136 S. 2 ff.). In der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2013 (Urk. 2) wiederholte die Beschwerdegegnerin zunächst ihre Ausführungen im Vorbescheid, referierte alsdann die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge und führte aus, dass die Erklärungen der Gutachter plausibel seien und sich aus den Einwänden des Beschwerdeführers keine andere Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ergebe. Das Gutachten samt Stellungnahmen sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und die Vorakten. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und die entsprechenden Schlussfolgerungen seien einleuchtend und begründet.

1.4    Aus dem Dargelegten erhellt, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den Einwänden und Anträgen des Beschwerdeführers inhaltlich hinreichend auseinandersetzte und damit seinen Gehörsanspruch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens wahrte. In der ablehnenden Verfügung vom 6. März 2013 (Urk. 2) gab sie sodann die Gründe an, weshalb sie seinen Einwänden nicht folgte. Für den Beschwerdeführer war damit ohne weiteres ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen dazu stützte. Ihm war es daher möglich, die fragliche Verfügung sachbezogenen anzufechten, was seine Beschwerdeeingabe (Urk. 1) denn auch dokumentiert. Der angefochtene Entscheid erfüllt demnach die Erfordernisse an eine rechtsgenügende Begründung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.


2.

2.1    Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


3.    

3.1    In der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2013 wurde erwogen, dass keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Beurteilung zu verzeichnen sei. IV-fremde, psychosoziale Faktoren könnten bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Es liege kein Revisionsgrund vor; eine für einen Rentenanspruch massgebende Veränderung der Verhältnisse sei damit nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer sei es weiterhin möglich und zumutbar, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/118-119).

3.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, dass auf das psychiatrische Teilgutachten aufgrund diverser Mängel, welche er in seiner Beschwerdeschrift näher erläuterte, nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 6 ff.).


4.    

4.1    Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 7. März 2012 (Urk. 7/108) eingetreten ist. Letztmals beurteilt wurde die Sache mit Verfügung vom 19. Januar 2011, mit welcher ein Rentenanspruch ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % verneint wurde (Urk. 7/100). Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 19. Januar 2011 und der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2013 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.

4.2    Die ursprüngliche rechtskräftige rentenabweisende Verfügung vom 19. Januar 2011 (Urk. 7/100) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Beurteilung des Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, spezialisiert auf Wirbelsäulenchirurgie, vom 25. Oktober 2010 (vgl. Stellungnahmen zur medizinischen Aktenlage des med. pract. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom RAD vom 15. November 2010 [Urk. 7/92/7] und 7. Januar 2011 [Urk. 7/99/2]).

    Dr. C.___ nannte im Bericht vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7/90) als Hauptdiagnosen ein chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom bei Segmentdegeneration L4/5 beidseits und einen Status nach Spondylodese C5/6 bei chronifiziertem zervikalem Schmerzsyndrom am 18. November 2009. Als Nebendiagnose nannte er einen Diabetes mellitus, Erstdiagnose 2010. Für leichte körperliche Arbeiten mit Wechselbelastungen, in sitzender, stehender und gehender Tätigkeit befand er den Beschwerdeführer für arbeitsfähig, wobei ihm schwere Arbeiten (Heben von Lasten ab 10 – 15 kg sowie Arbeiten in gebeugter Haltung) nicht möglich seien.

    Gestützt auf seine Einschätzung und unter Berücksichtigung der übrigen Aktenlage befand med. pract. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom RAD den Beschwerdeführer seit dem 10. Juli 2010 als zu 100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit (leichte körperliche, wechselbelastende Arbeiten, in sitzender, stehender und gehender Tätigkeit, vgl. Urk. 7/92/7).

4.3    Der im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. März 2012 zu beurteilende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus folgenden medizinischen Unterlagen:

4.3.1    Der behandelnde Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 2. April 2012 (Urk. 7/111) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen einen Status nach Operation im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), einen Diabetes mellitus, eine verminderte Herzleistung aufgrund einer Herzkrankheit, Depressionen und eine psychische Überlastung sowie einen Status nach Nikotinabusus. Der Beschwerdeführer sei keinesfalls mehr vermittlungsfähig.

    Am 25. September 2012 (Urk. 7/116) führte er ergänzend aus, dass beim Beschwerdeführer zudem eine zunehmende Zuckerentgleisung sowie zunehmende schwere Depressionen aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms bestünden.

4.3.2    Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 11. April 2012 (Urk. 7/112/1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen ein ausgeprägtes, sich verschlechterndes generalisiertes Schmerzsyndrom, eine chronifizierte zunehmende ausgeprägte Depression vor dem Hintergrund eines chronifizierten therapieresistent gebliebenen Zerviko-Lumbovertebralsyndroms mit verschiedenen ausgeprägten bildgeberischen Befunden sowie einen Status nach Dekompression und Spondylodese C5/6 (November 2009). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer nebst an somatischen auch an diversen psychischen Beschwerden leide. Er führe unterstützende Gespräche (in dreimonatigen Abständen) und eine medikamentöse Therapie durch. Dr. F.___ befand den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als erheblich beeinträchtigt und setzte diese auf 50 % fest.

4.3.3    Am 13. September 2012 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht.

    Mit Expertise vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/118-119) diagnostizierten die Gutachter eine mikrochirurgische, ventrale Diskusdekompression der Halswirbelkörper (HWK) 5/6 und eine Spondylodese mit CeSpace vom 18. November 2009 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und eine längere depressive Reaktion (F43.21) mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/118 S. 9, betreffend die ICD-Kodifizierung vgl. Urk. 7/119 S. 7). Den Diagnosen eines chronischen, generalisierten Schmerzsyndroms, eines Diabetes mellitus Typ II, Übergewicht, Nikotinkonsum sowie eines Reizmagen-Syndroms massen sie keine langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu.

    Aus somatisch-rheumatologischer Sicht führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer schildere eine nicht dermatombezogene Hyposensibilität ausschliesslich für taktile Reize der ganzen linken Extremitäten. Dies lasse an nicht somatisch abstützbare Beschwerden denken (Urk. 7/118 S. 10). Gestützt auf objektivierbare Befunde könne er an den oberen Extremitäten keinen klinisch-pathologischen Befund und keinen Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung objektivieren. Weiter führte er aus, dass der Beschwerdeführer jeweils unabhängig von der Körperhaltung die Bewegungen aller axialer Bewegungssegmente im Bereich der Wirbelsäule als etwa gleich schmerzhaft geschildert habe. Dies weise ebenso auf nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, da grundsätzlich die eine Bewegungsrichtung eindeutig schmerzhafter als die andere geschildert werde (S. 11). Bezüglich der unteren Extremitäten führte er aus, dass die aktive und passive Beweglichkeit der Hüftgelenke beidseits frei sei; auch seien die Kniegelenke aus klinischer Sicht unauffällig (S. 13). Auch aus allgemeininternistischer Sicht sei kein relevanter klinisch pathologischer Befund zu objektivieren. Dr. A.___ beurteilte die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden hinsichtlich Umfang und Intensität als höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde abstützbar. In diesem Zusammenhang führte er zudem aus, dass vorliegend grundsätzlich krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren seien (S. 13 f.). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass diese für die vom Beschwerdeführer bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten in der Zeit vom 18. November 2009 bis Ende Januar 2010 vollständig eingeschränkt gewesen sei. Seit Anfang Februar 2010 bestehe eine maximale Einschränkung von 10 %. Für eine angepasste Verweistätigkeit habe aber aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht in keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Diese sei lediglich in der Zeit vom 18. November 2009 bis und mit Ende der postoperativen Rehabilitationsphase Ende Januar 2010 beeinträchtigt gewesen (S. 18). Aus rein somatischer Sicht sei seit Januar 2011 keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten (S. 20). Die Prognose sei gut (S. 19), wobei sich die langanhaltende berufliche Arbeitsabstinenz ungünstig auswirke.

    In Bezug auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers führte Dr. B.___ aus, dass Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung der Schmerzen bestünden: So sei der Beschwerdeführer auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Auffallend sei ausserdem, dass die Lebensprobleme zu einer Verstärkung der Schmerzen führen würden. Der Beschwerdeführer habe sein Leben quasi um die Schmerzen herum aufgebaut, weshalb zusammenfassend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne. Eine relevante Depressivität sei aktuell aber nicht vorhanden. So sei der Beschwerdeführer zwar dysphorisch, misslaunig, frustriert und mit dem Leben unzufrieden, doch habe er sich anlässlich der Exploration in seiner Stimmung immer wieder verbessern können. Er sei gesprächig, manchmal sogar etwas wohlgefällig und anklagend gewesen. Zudem erhalte er vom behandelnden Neurologen kein antidepressiv wirkendes Medikament, was ebenfalls gegen die Annahme einer Depressivität spreche. Da ein enger Zusammenhang zwischen den Verstimmungen und den Schmerzen beziehungsweise den dadurch verursachten negativen Folgen bestehe, könne von einer depressiven Reaktion seit Frühjahr 2011 ausgegangen werden, wobei die therapeutischen Massnahmen nicht ausgeschöpft seien. Der Einsatz eines antidepressiv wirkenden Medikaments sei prophylaktisch wichtig. So könne verhindert werden, dass eine eigenständige Depressivität im Sinne einer depressiven Episode entstehe (Urk. 7/19/1-14 S. 8 f.)

    Der psychiatrische Gutachter befand, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit um maximal 15 % einschränke, da die psychische Komorbidität mässig ausgeprägt sei. Letztere sei aber im Rahmen der depressiven Reaktion rückbildungsfähig. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liege nicht vor und die soziale Integration sei nicht verloren gegangen. Die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei nicht auffällig. Die Schmerzproblematik sei aber progredient und chronifiziert (S. 9 f.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, dass dem Beschwerdeführer nach Überwindung der Dekonditionierung die bisherige Tätigkeit zu 85 % zumutbar sei (S. 11). Eine angepasste Tätigkeit sei ihm ebenfalls zu 85 % zumutbar (S. 12). In Bezug auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Januar 2011 führte der Gutachter aus, dass sich im Frühjahr 2011 eine psychische Komobidität von nur mässigem Ausmass entwickelt habe. Es sei keine wesentliche Veränderung eingetreten, da keine eigenständige psychische Krankheit entstanden sei (S. 13).

    Aus interdisziplinärer Sicht (Urk. 7/119/16-17) hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer betreffend die in der Schweiz bisher ausgeübten Tätigkeiten seit dem 18. November 2009 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei, seit Anfang 2010 die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch noch 25 % (richtig wohl: 10 %) und seit Frühjahr 2010 (richtig wohl: 2011) noch 15 % betragen habe. Für eine angepasste Verweistätigkeit sei in der Zeit vom 18. November 2009 bis und mit Ende der postoperativen Rehabilitationsphase Ende Januar 2010 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Seither könne vollumfänglich auf die psychosomatisch-psychiatrische Einschätzung abgestellt werden (S. 2).

    Mit Ergänzung zum Gutachten vom 19. Dezember 2012 (Urk. 7/129) führte Dr. A.___ in rheumatologischer Hinsicht aus, dass das Ausmass der dokumentierten Dysproteinämie vom alpha-Typ als diskret einzustufen sei und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Zudem bestehe kein Zusammenhang zu dem vom Beschwerdeführer geschilderten chronisch generalisierten Schmerzsyndrom.

    Dr. B.___ führte am 23. Januar 2013 (Urk. 7/132) ergänzend zum Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer in keiner ambulanten psychiatrischen Behandlung und keiner Psychopharmaka-Therapie stehe, weshalb weder von einer konsequent durchgeführten medikamentösen Behandlung noch von einer konsequent durchgeführten ambulanten psychiatrischen Behandlung ausgegangen werden könne (S. 2 f.). Zudem liessen sich keine Hinweise finden, dass er in eine psychische Krankheit flüchte. Die depressive Reaktion könne jedenfalls nicht als für eine Flucht geeignete psychische Störung angesehen werden, da sie eine nachvollziehbare Folge bestimmter negativer Umstände sei (S. 3).


5.

5.1    Vorwegzuschicken ist, dass das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 9. Oktober 2012 (Urk. 7/118-119) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Das Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich damit auseinander.

    Die rheumatologische Beurteilung des Dr. A.___, wonach für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur teilweise ein entsprechendes morphologisches Korrelat vorliegt, ist schlüssig begründet und nachvollziehbar. Vergleicht man die erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung, ergibt sich ein praktisch identisches Bild: So litt der Beschwerdeführer damals wie im Zeitpunkt der nun strittigen Rentenabweisung vorweg an Rückenschmerzen, wobei neu ein vermehrtes Klagen auch im Bereich der Halswirbelsäule geschildert wurde. In diagnostischer Hinsicht ergibt sich - abgesehen von Varianten in der Schilderung - ebenfalls ein unveränderter Zustand (E. 4.2 und E. 4.3.3). Weiterhin fehlt ein bildgebend darstellbarer Befund für die geklagten Schmerzen. In somatischer Hinsicht ist somit keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit Januar 2011 eingetreten.

    Ebenso ist die psychiatrische Beurteilung des Dr. B.___, wonach beim Beschwerdeführer eine Schmerzsymptomatik im Vordergrund steht und sich im Frühjahr 2011 aufgrund der somatoformen Schmerzstörung eine depressive Reaktion entwickelt hat, nachvollziehbar. Indem er in seinem psychiatrischen Bericht zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung nahm (vgl. Urk. 7/119/14), zeigte er schlüssig auf, weshalb nicht von einem relevanten depressiven Geschehen gesprochen werden kann. So negierte er die von den Ärzten des G.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode (F33.1, vgl. Urk. 7/112/9), mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer bis anhin keine depressive Episoden aufgetreten seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass bestimmte negative Umstände zu den Verstimmungen führten, was für eine depressive Reaktion spreche. Zudem befand Dr. B.___, dass auch der behandelnde Neurologe Dr. F.___ davon ausgehe, dass die Schmerzsymptomatik im Vordergrund stehe. Dass der Beschwerdeführer nur selten in eine Behandlung gehe beziehungsweise keine antidepressiv wirkenden Medikamente einnehme, lasse den Schluss zu, dass keine massgebliche psychische Krankheit vorhanden sei (Urk. 7/119/1-14 S. 14). Sodann erkannte er im Rahmen der Befunderhebung, dass sich die psychische Stimmung beim Untersuchungsgespräch phasenweise verbessert habe. Dass beim Beschwerdeführer demnach bloss aber immerhin eine depressive Reaktion vorliegt, erscheint somit plausibel.

5.2    Mit Blick auf die Einschätzung des behandelnden Neurologen Dr. F.___, der Beschwerdeführer leide an diversen psychischen Beschwerden, mithin an einer chronifizierten zunehmend ausgeprägten Depression, welche sich allmählich verschlechtere (vgl. E. 4.3.2 hievor), ist zunächst zu berücksichtigen, dass er keinen psychiatrischen Facharzttitel hat, was den Beweiswert seiner Stellungnahme zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entsprechend mindert (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Ausserdem nannte er keine der ICD-10-Kodifizierung entsprechende psychiatrische Diagnose. Zudem ist bei Berichten von behandelnden Ärzten ohnehin der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Dies betrifft insbesondere Dr. F.___ Einschätzung, der Beschwerdeführer sei lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig. Gleiches gilt für die Berichte des behandelnden Hausarztes Dr. E.___ (vgl. E. 4.3.1 hievor). Soweit er als Spezialarzt für Allgemeine Innere Medizin psychiatrische Diagnosen stellt und diese in seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einbezieht, vermag seine Beurteilung jene des psychiatrischen Gutachters mangels fachlicher Qualifizierung ohnehin nicht in Frage zu stellen. Die abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte sind somit nicht geeignet, die psychiatrische Einschätzung des Dr. B.___ in Zweifel zu ziehen.

5.3    Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft des psychiatrischen Teils des Gutachtens schon daher in Frage stellt, weil die psychiatrische Exploration aufgrund der Dolmetschertätigkeit lediglich 45 Minuten gedauert haben soll (Urk. 1 S. 6 f.), ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach massgeblich für den Aussagegehalt eines Berichts nicht die Dauer der Untersuchung, sondern vielmehr die Tatsache ist, dass der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_925/2008 vom 30. Juli 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Da es der Beschwerdeführer vorliegend unterliess anzugeben, inwiefern sich die angeblich kurze Untersuchungsdauer konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft des psychiatrischen Teilgutachtens niedergeschlagen haben soll, bestehen keine Gründe dafür, die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens unter diesem Aspekt anzuzweifeln.

Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, angeblich massive Abhängigkeit des psychiatrischen Gutachters insbesondere von den kantonalen IV-Stellen angeht (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), ist anzumerken, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit für sich alleine noch keine Befangenheit eines Gutachters zu begründen vermag (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Da der Beschwerdeführer keine hinreichend fassbaren weiteren, die konkrete Begutachtung betreffenden Umstände nennt, die objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen würden und dem Gutachten überdies keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen sind, ist eine Befangenheit nicht dargetan. Zudem kann aus dem Umstand, dass das Bundesgericht einem von Dr. B.___ erstellten Gutachten die Verwertbarkeit absprach, nicht auf die Unverwertbarkeit der vorliegenden Beurteilung geschlossen werden, zumal das vorliegende Gutachten allen erforderlichen Kriterien (vgl. E. 5.1 hievor) entspricht. Unter diesem Titel könnte namentlich auch nicht auf Dr. F.___ abgestellt werden, stützt er sich doch vorliegend - wie auch in einem vom Bundesgericht beurteilten Fall - vorweg auf die subjektiven Schilderungen ab, ohne eine massgebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mit objektivierbaren Befunden zu untermauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_688/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 2.2 und Urteil des hiesigen Gerichts IV.2011.00273 vom Juni 2012 E. 4.6 und 5.4).

5.4    Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der massgeblichen Zeitspanne insofern verändert hat, dass er nunmehr - neben unveränderten organischen Beschwerden - an einer somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Reaktion leidet. Inwiefern dies Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, bleibt nachfolgend zu prüfen.

    

6.    

6.1    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

    Bei der Frage, ob die Folgen einer somatoformen Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer sowie der Intensität von weiteren massgeblichen Kriterien; vgl. hievor), handelt es sich um eine ausserhalb des Kompetenzbereichs des Arztes liegende Rechtsfrage, womit der Ansicht des Beschwerdeführers, das psychiatrische Teilgutachten sei auch deshalb mangelhaft, da es der Gutachter unterlassen habe, sämtliche hierfür relevanten Kriterien zu prüfen und zu diskutieren (Urk. 1 S. 7 ff.), nicht beizupflichten ist.

6.2    Die Gutachter gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines somatoformen Geschehens seit Frühjahr 2011 in seiner angestammten (alle bisher in der Schweiz verübten Tätigkeiten: Industrielackierer, Maschinenbediener, Textbranche, Farbenproduktion, Bedienen und Reinigen von Maschinen, Urk. 7/118/3) sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 15 % arbeitsunfähig sei.

    Mit Blick auf die Akten ist jedoch nicht erstellt, dass die massgeblichen Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeitsvermutung erlauben würden, tatsächlich erfüllt sind. So liegt beim Beschwerdeführer keine erhebliche psychiatrische Störung vor, die als eigenständiges, von der Schmerzsymptomatik losgelöstes Beschwerdebild die Schmerzverarbeitung beeinträchtigen könnte. Denn die depressive Reaktion ist gemäss gutachterlicher Einschätzung rückbildungsfähig und der psychiatrische Gutachter bestätigte explizit, dass keine eigenständige psychische Krankheit vorliegt (Urk. 7/119/13). Eine „psychische Komorbidität von nur mässigem Ausmass“ gibt es invalidenversicherungsrechtlich nicht. Damit fehlt es an einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Folglich müssten die übrigen qualifizierten Kriterien mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllt sein, was mit Blick auf die Akten ebenfalls zu verneinen ist.

    Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liegt nicht vor: Die von den Gutachtern diagnostizierten somatischen Beschwerden sind ohne wesentliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und von geringer Intensität sowie nur teilweise als körperlich zu fassen. Das Schmerzsyndrom ist ebenfalls nicht ausreichend auf körperliche Ursachen abstützbar. Zu bejahen ist jedoch ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht zu ersehen, sucht doch der Beschwerdeführer regelmässig die Moschee auf und pflegt soziale Kontakte. Zudem macht er regelmässig Ferien in seiner Heimat (vgl. Urk. 7/119/5). Das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ist ebenfalls zu verneinen, da der Beschwerdeführer in keiner medikamentös unterstützenden, gezielten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung steht. Eine stationäre Therapie erfolgte nie. Demnach kann nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung gesprochen werden.

    Da vorliegend lediglich ein Kriterium - das des chronifizierten Krankheitsverlaufes – gegeben ist, sind die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeitsvermutung erlauben würden, nicht erfüllt, womit nicht von einer ausnahmsweisen Unmöglichkeit der Überwindbarkeit der Problematik auszugehen wäre. Demnach ist – entgegen der gutachterlichen Einschätzung – von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit auch Urteil des Bundesgerichts 9C_850/24/3 vom 12. Juni 2014 E. 3.1 und E. 3.2)

6.3    Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 9. Oktober 2012 [Urk. 7/118-119] abzustellen ist. Keiner der übrigen medizinischen Berichte wie auch die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Einschätzungen der Gutachter Dres. A.___ und B.___ in Zweifel zu ziehen. Folglich ist davon auszugehen, dass in somatischer Hinsicht seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 19. Januar 2011 (Urk. 7/100) keine massgebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist, mithin von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen auszugehen ist. Wohl hat sich aus psychiatrischer Sicht aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung eine depressive Reaktion entwickelt. Dieser kommt aber invalidenversicherungsrechtlich keine Bedeutung zu. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie in der Beschwerdeschrift beantragt wurde (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 1), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). So wurden die organischen Befunde vollständig erhoben und es ist nicht ersichtlich, welche abweichenden Resultate eine weitere Begutachtung ergeben könnte. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.

6.4    Selbst wenn man von einer invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der psychischen Beeinträchtigung ausgehen wollte steht fest, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage ist, alle bisher von ihm in der Schweiz verübten Tätigkeiten im Umfang von 85 % auszuüben. Damit genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und beträgt mithin rentenausschliessende 15 %. Die angefochtene Verfügung vom 6. März 2013 ist daher unter keinem Titel zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


7.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht verfügt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder