Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00362




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 26. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 11. März 1992 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 20. Juni 1995 einen Leistungsanspruch (Urk. 9/26). Dagegen erhob der Versicherte am 22. August 1995 Beschwerde (Urk. 9/30). In der Folge hielt die Verwaltung weitere medizinische Abklärungen für nötig (Urk. 9/36) und liess den Versicherten bei der Y.___ psychiatrisch begutachten (Expertise vom 10. Januar 1996 [Urk. 9/38]). In wiedererwägungsweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids verfügte die IV-Stelle sodann am 11. Juli 1996 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Mai 1992 bis am 30. September 1994 und verwies für einen darüber hinausbestehenden Rentenanspruch auf das Beschwerdeverfahren (Urk. 9/40 und Urk. 9/47). Das hiesige Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 1997 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 20. Juni 1995 aufhob und die Sache mit der Feststellung, dass der Versicherte ab 1. Mai 1992 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, an die IV-Stelle zurückwies, damit diese ein Ergänzungsgutachten oder – falls nötig – ein Obergutachten zur Frage der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit einhole und hernach über den Rentenanspruch ab 1. Oktober 1994 neu befinde (Urk. 9/49). Ohne weitere Abklärungen zu treffen (vgl. Urk. 9/50) sprach die Verwaltung dem Versicherten auch ab 1. Oktober 1994 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 30. Juli 1998 [Urk. 9/55-56]). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich des im Februar 2001 (Urk. 9/59) von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 7. Mai 2001 (Urk. 9/63).

1.2    Im Rahmen eines weiteren, im Juni 2006 (Urk. 9/68) eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde der Versicherte am 27. Juni und am 4. Juli 2007 von den Ärzten des Z.___ polydisziplinär begutachtet (Expertise vom 8. November 2007 [Urk. 9/78]). Gestützt darauf verfügte die IVStelle die Einstellung der Invalidenrente (Verfügung vom 12. August 2008 [Urk. 9/101]).

1.3    Am 1. November 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/115). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte ein (Urk. 9/119 und Urk. 9/125-126). Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2012 stellte sie die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 9/130). Daran hielt sie  auf Einwand von X.___ (Urk. 9/136) hin mit Verfügung vom 15. März 2013 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. April 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2103 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 1. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die abermalige Verneinung des Leistungsanspruchs damit, das Wartejahr sei am 2. Juni 2011 und damit im Zeitpunkt der notfallmässigen Einweisung des Beschwerdeführers ins Spital (wegen Herzbeschwerden) zu eröffnen. Aus medizinischer Sicht sei der Versicherte seit Januar 2012 in einer behinderungsangepassten Arbeit zu 100 % arbeitsfähig. Mit einer solchen Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % könne er ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘155.-- erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 70‘160.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 2)

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Herzbeschwerden seien bereits im Z.___-Gutachten diagnostiziert worden. Er habe daher keine neue Wartezeit zu absolvieren. Im Übrigen sei das Wartejahr nicht erst im Juni 2011, sondern viel früher eingetreten. Er leide zudem unter einer chronischen, obstruktiven Pneumopathie, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ermittelt worden sei (Urk. 1).


3.

3.1    In somatischer und psychischer Hinsicht war im Zeitpunkt der am 12. August 2008 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 9/101) aufgrund des Z.___-Gutachtens vom 8. November 2007 (Urk. 9/78) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter keinen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Beeinträchtigungen mehr litt (S. 25; vgl. auch Urk. 9/82). Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Z.___Experten die nachstehenden Diagnosen (S. 25):

- Chronifiziertes Schmerzsyndrom des rechten Beins mit/bei:

- Status nach zweitgradig offener Unterschenkelfraktur am 7. Mai 1991, Primärversorgung mit Fixateur externe und konsekutiver oberflächlicher Weichteilinfektion sowie partieller Implantatlockerung

- Status nach konservativer Weiterbehandlung und Antibiose

- Status nach sekundärer Tibiaschaft-Pseudoarthrose

- Status nach Plattenosteosynthese und autologer Spongiosaplastik am 25. Oktober 1991

- Achsen- und rotationsgerechter knöcherner Ausheilung unter Verkürzung um 1.5 cm

- Status nach Fräsenverletzung des rechten Handgelenks 1989 mit Fraktur des Metacarpale III ohne objektivierbare Funktionsbehinderung

- Hypertensive und valvuläre Herzkrankheit mit/bei:

- essentieller arterieller Hypertonie (medikamentös suboptimal eingestellt)

- konzentrischer Hypertrophie des linken Ventrikels

- mittelschwerer Mitralinsuffizienz bei Klappenprolaps

- erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion (EF = 75 %)

- Restzustand im Sinne eines phobischen Vermeidungsverhaltens (ICD-10 F40.2)

3.2

3.2.1    Aus den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden medizinischen Akten geht – hauptsächlich aus kardiologischer Sicht – eine gesundheitliche Verschlechterung hervor. Am 4. August 2011 mussten eine am 2. Juni 2011 (vgl. Urk. 9/125/14-15) festgestellte schwere Mitralklappeninsuffizienz, eine mittelschwere Trikuspidalklappeninsuffizienz und ein tachykardes Vorhofflimmern unter oraler Antikoagulation (OAK) operativ versorgt werden (Urk. 9/114/1-3). Des Weiteren erhobenen die behandelnden Ärzte als neue Diagnosen eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD), eine Refluxösophagitis sowie eine kleine Hiatushernie (GERD; Urk. 9/114/1-3 S. 1, 9/114/10-11 S. 1, 9/114/12-13 S. 1, 9/119 S. 1, 9/125/1-4 S. 1, 9/125/14-15 S. 1 und 9/126/9-10 S. 1).

3.2.2    Was die – invalidenversicherungsrechtlich relevante – Auswirkung der Herzbeschwerden auf die Leistungsfähigkeit anbelangt, ist gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. med. A.___, Leitender Arzt der Kardiologie am Spital B.___, vom 13. April 2012 (Urk. 9/126/5-6) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nurmehr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeit, z. B. Büroarbeit) auszugehen. Diese Beurteilung überzeugt auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der stationären Rehabilitation vom 11. August bis am 3. September 2011 seine körperliche Leistungsfähigkeit steigern konnte (Urk. 9/114/10-11) und selbst der Hausarzt Ende Februar 2012 von keiner Einschränkung aus kardialer Sicht berichtete (Urk. 9/125/1-4 S. 2). Medizinische Berichte, die in Bezug auf die COPD und die GERD auf eine höhere als die bereits gestützt auf die kardialen Gesundheitsstörungen attestierte Einschränkung des Leistungsvermögens hindeuten, sind nicht vorhanden; vielmehr werden die betreffenden Diagnosen von den Ärzten als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt (Urk. 9/119 S. 1 und 9/125/1-4 S. 1; vgl. auch Urk. 9/126/5-6 S. 1). So führte auch der den Beschwerdeführer seit 2010 behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, eine Minderung der Leistungsfähigkeit einzig auf Gehprobleme und Schulterschmerzen zurück (Urk. 9/125/1-4 S. 2). In Übereinstimmung damit wird vom Beschwerdeführer eine Anstrengungsdyspnoe verneint und ihm ist ein Spaziergang von ein bis zwei Stunden Dauer, auch bergauf, möglich (Urk. 9/126/9-10 S. 1).

3.2.3    Den Akten sind keine abweichenden fachärztlichen Einschätzungen zu entnehmen, welche eine erheblichere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annehmen lassen würden. Dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 5) - eine (im Rahmen der Rehabilitation) diagnostizierte Pneumopathie nicht berücksichtigt und der Verlauf der kardiologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit nicht ermittelt worden sei, ist insofern unzutreffend, als der Facharzt Dr. A.___ seine überzeugende Einschätzung in Kenntnis sämtlicher Ergebnisse und Diagnosen traf (Urk. 9/125/5-6 Ziff. 1.3).

    Zu ergänzen bleibt, dass es sich bei der vom Hausarzt vorgenommenen Beurteilung (vgl. Urk. 9/125/1-4) – insbesondere einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit basierend auf den identischen Diagnosen wie bei der Rentenaufhebung, und unter Verneinung eines Einflusses der Herzproblematik auf die Arbeitsfähigkeit – um eine invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante unterschiedliche medizinische Einschätzung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts handelt (vgl. E. 1.3) und auch grundsätzlich unbegründet und unverständlich erscheint.

3.3    Nach dem Gesagten ist von einer – im Vergleich zur Beurteilung im Z.___-Gutachten – weitergehenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen aufgrund der verschlechterten Herzsituation. Der Beschwerdeführer ist nurmehr in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig.


4.

4.1

4.1.1    Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrads aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29bis IVG).

4.1.2    Ein Wiederaufleben der Invalidität liegt nur vor, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

-sich das gleiche Leiden, das früher einen Rentenanspruch begründet hat, wieder verschlimmert und dadurch zu einer erneuten rentenbegründenden Invalidität führt (zum Beispiel Rückfall bei Tuberkulose)

-der Rückfall innerhalb von drei Jahren seit Aufhebung der früher ausgerichteten Rente eintritt und

-die erneut rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit von einer gewissen Dauer ist – mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage.

    Liegt ein Wiederaufleben der Invalidität vor, so kann die Rente ohne neue Wartezeit ausgerichtet werden (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 4003 f.).

4.2    Die ursprüngliche Rentenzusprache (bis 30. September 1994 [vgl. Urk. 9/40 und Urk. 9/47]) basierte auf den organischen Folgen des am 7. Mai 1991 erlittenen Unfalls (insbesondere offene Unterschenkelfraktur rechts, Rippenserienfrakturen links und Rissquetschwunden im Bereich des Mastoids links sowie am Oberschenkel links [Urk. 9/49 S. 1 und S. 8]). Zur Prüfung eines Rentenanspruchs ab 1. Oktober 1994 wurde die Beschwerdegegnerin im Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 16. Oktober 1997 angewiesen, die Frage einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit durch die Einholung eines Ergänzungsgutachtens oder – falls nötig – eines Obergutachtens weiter abzuklären (Urk. 9/49 S. 9 f.). In der Folge verzichtete die Verwaltung auf weitere Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer eine unbefristete ganze Rente zu (Urk. 9/50 und Urk. 9/55-56).

    Vor diesem Hintergrund wird klar, dass nicht die Herzbeschwerden – die im Übrigen erst im Frühling 2007 auftraten und dazumal keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten (Urk. 9/78 S. 1, S. 11 und S. 25) – den Rentenanspruch begründet haben. Folglich hat der Beschwerdeführer ein neues Wartejahr zu bestehen.

4.3    Dem Versicherten ist zwar zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 6), dass für die Eröffnung der Wartezeit eine Einschränkung von 20 % genügt (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 279). Nicht zu beanstanden ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahrs per Juni 2011 festgelegt hat (Urk. 2 S. 1). Denn eine vor diesem Zeitpunkt im Ausmass von 20 % eingetretene Arbeitsunfähigkeit ist nicht aktenkundig respektive überwiegend wahrscheinlich. So wurde vom Hausarzt neu am 2. Juni 2011 ein tachykardes Vorhofflimmern entdeckt, worauf der Beschwerdeführer notfallmässig dem Spital B.___ zugewiesen wurde (Urk. 9/125/14-17 S. 3). In Übereinstimmung damit werden vom Beschwerdeführer laut dem Operationsbericht der behandelnden Ärzte des D.___ vom 9. August 2011 (Urk. 9/114/1-3) seit circa zwei Monaten belastungsabhängige Angina Pectoris (AP)-Beschwerden angegeben. Diese führten weiter aus, er sei nach der erstmalig gestellten Diagnose einer Mitralinsuffizienz mit Prolaps des anterioren Segels in den folgenden Jahren bis auf eine leichte Dyspnoe anamnestisch beschwerdefrei gewesen.

4.4    Zu prüfen bleibt damit, ob die Minderung der Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit) ab August 2012 zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt.


5.    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn für Post-, Kurier- und Expressdienste für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Anforderungsniveaus 3 ab (Urk. 2 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung in der Schweiz absolvierte (Urk. 9/2 Ziff. 5.2), bis zum Unfallereignis vom 7. Mai 1991 nicht einmal eine Woche als Postbote tätig war (Urk. 9/15) und in den Jahren davor als Hilfsmaler oder Handlanger arbeitete (Urk. 9/18 S. 2), rechtfertigt es sich vielmehr, beide Vergleichseinkommen auf der Grundlage des nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohns für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) zu ermitteln. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % ist nicht zu bemängeln, sodass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 % resultiert.


6.    Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Der mit Gerichtsverfügung vom 1. Juli 2013 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, macht mit seiner Honorarnote vom 19. September 2014 (Urk. 11) einen Aufwand von zwei Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen von Fr. 22.-- geltend, wofür ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 617.75 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 617.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher