Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00364 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 26. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, Mutter einer 2002 geborenen Tochter, arbeitete zuletzt mit einem Pensum von 40 % als Hortleiterin beim Y.___ (Urk. 10/3 Ziff. 5.4, Urk. 10/24, Urk. 19/29). Am 19. Oktober 2010 meldete sie sich wegen einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 10/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/10, Urk. 10/18, Urk. 10/21, Urk. 10/56-57), Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 10/12-13, Urk. 10/58-59) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 10/24, Urk. 10/29) ein und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt
(Urk. 10/63) durch.
Am 25. Mai 2011 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Umschulung im Sinne eines taggeldfinanzierten Arbeitstrainings vom 1. Juni bis
30. November 2011 bei der Z.___ (Urk. 10/31, Urk. 10/34), welche mit Mitteilung vom 22. September 2011 (Urk. 10/45) bis zum 6. Juli 2012 verlängert wurde. Am 15. Juni 2011 erteilte die IV-Stelle sodann eine Kostengutsprache für den Besuch von zwei Modulen an der A.___ (Urk. 10/42). Die berufliche Massnahme wurde am 22. Mai 2012 (Urk. 10/55) abgeschlossen.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/67-73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. März 2013 (Urk. 10/74 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 22. März 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
21. April 2013, ergänzt am 3. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1 = Urk. 5/2, Urk. 4) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab April 2011 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2013 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 4 S. 2) bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a
Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2013 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Hortleiterin zu einem Pensum von 40 % nachginge und die restlichen 60 % in den Aufgabenbereich entfielen (S. 1 unten). Die medizinischen Abklärungen hätten ausserdem ergeben, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2011 ihrer jetzigen Tätigkeit im Gartenbau, welche einer angepassten Tätigkeit entspreche, wieder zu 50 % nachgehen könnte. Sie sei demnach in ihrem angestammten Pensum von 40 % wieder voll arbeitsfähig. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 12.55 % eingeschränkt. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 8 % (S. 2).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1, Urk. 4), ohne Erkrankung würde sie als alleinstehende Mutter einer 11-jährigen Tochter 80 % als Hortleiterin arbeiten. Sie habe bereits früher teilweise 60 % gearbeitet und ihre Tochter sei mittlerweile sehr selbständig. Falls sie anlässlich der Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ein Arbeitspensum von 40 % erwähnt habe, sei dies in Zusammenhang mit der Erkrankung zu verstehen.
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Statusfrage und sodann der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
3. In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt vom 30. Januar 2013 (Urk. 10/65 S. 6) gestützt auf die Berichte von Dr. med. B.___, Oberärztin C.___, vom 14. Juni 2012 (Urk. 10/56) sowie von Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 21. Juni 2012 (Urk. 10/57) davon aus, dass für die bisher ausgeübte Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe aus psychosomatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
4.
4.1 Gemäss Akten wurde der Beschwerdeführerin von der Invalidenversicherung im Rahmen von beruflichen Massnahmen von 1992 bis 1995 eine 3-jährige Umschulung zur Kindergärtnerin gewährt (Urk. 10/1).
4.2 Gemäss Arbeitgeberbericht vom 31. März 2011 (Urk. 10/29) war die Beschwer-deführerin seit dem 17. August 2009 zu 40 % als Hortleiterin tätig (Ziff. 2.1, Ziff. 2.9).
4.3 Laut Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 25. Mai 2011 (Urk. 10/36) gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs an, sie könne aufgrund der zu tragenden Verantwortung nicht mehr als Hortleiterin arbeiten. Sie würde gerne eine 2-jährige Anlehre in der Gärtnerei E.___ machen. Da sie jedoch nicht zu 100 % arbeiten könne, müsste die Ausbildung vielleicht auf 3 Jahre erhöht werden. Ihr Gesundheitszustand sei aktuell noch nicht stabil, momentanen wäre ihr jedoch eine 40-60%ige Tätigkeit möglich. Wegen ihrer Tochter könne sie jedoch auf keinen Fall mehr als 60 % arbeiten (S. 4 Ziff. 3, S. 8 Ziff. 5.1).
4.4 Am 1. Juni 2011 nahm die Beschwerdeführerin bei der Z.___ ihr taggeldfinanziertes Arbeitstraining als angehende angelernte Gartenarbeiterin mit einem Pensum von 60 % auf (Urk. 10/31, Urk. 10/34). Dem Abschlussbericht vom 15. Mai 2012 (Urk. 10/54) ist zu entnehmen, dass nach der Ausbildung eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft möglich sei, wobei die zumutbare Anzahl Wochenarbeitsstunden mindestens 24 Stunden und der durchschnittliche Leistungsgrad 60 % betragen würden (Ziff. 1.1). Während der im Rahmen der beruflichen Massnahme absolvierten Ausbildungssequenzen habe die Beschwerdeführerin oft Absenzen gehabt, unter anderem auch weil ihre Tochter krank gewesen sei (Ziff. 3.3). Während den letzten Monaten der Ausbildung habe der durchschnittliche Leistungsgrad der Beschwerdeführerin 40 % betragen (Ziff. 3.5).
4.5 Laut Abklärungsbericht vom 28. November 2012 (Urk. 10/63) gab die Beschwerdeführerin anlässlich des am 22. November 2012 geführten Gesprächs zu Protokoll, sie habe ihre im Ausmass von 40 % ausgeübte Tätigkeit als Hortleiterin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Im Rahmen der Umschulung zur Hilfsgärtnerin sei ein Arbeitsversuch mit einem höheren Pensum unternommen worden. Danach sei die Arbeitszeit jedoch wieder auf 50 % reduziert worden. Bei der Arbeitslosenversicherung sei eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % angenommen worden (Ziff. 2.4). Ohne Gesundheitsschaden wäre sie vermutlich im bisherigen Ausmass immer noch als Hortleiterin tätig. Wie schon damals würde sie auch heute kein Vollpensum ausüben. Dieser Belastung wäre sie nicht gewachsen, zumal sie ja auch noch als allein erziehende Mutter eine Tochter (Jahrgang 2002) zu betreuen habe (Ziff. 2.5).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, die Annahme, sie würde ohne gesundheitliche Probleme zu 40 % als Hortleiterin arbeiten, sei falsch. Ohne Erkrankung würde sie als alleinstehende Mutter einer 11-jährigen Tochter sicherlich zu 80 % arbeiten. Sie habe bereits früher, als ihre Tochter noch jünger gewesen sei, bereits teilweise zu 60 % gearbeitet. Sollte sie anlässlich der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt eine Aussage gemacht haben, dass sie auch heute zu 40 % arbeiten würde, sei dieser Hinweis in Zusammenhang mit ihrer Erkrankung zu verstehen. So sei sie ja zum Zeitpunkt der Ausübung der letzten Erwerbstätigkeit bereits krank gewesen und habe sich behandeln lassen und deshalb nur noch einer Teilzeitarbeit nachgehen können. Sie würde im Gesundheitsfall ihre Tochter jeweils mittwochs und freitags nachmittags betreuen, während sie im Übrigen der Tätigkeit als Hortleiterin nachginge (Urk. 1, Urk. 4).
5.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1992 in Behandlung bei Dr. med. D.___ steht (Urk. 10/21 Ziff. 1.2) und auch bereits im Jahre 1992 Leistungen der Invalidenversicherung im Rahmen einer Umschulung zur Kindergärtnerin (vgl. Urk. 10/1) zugesprochen erhielt. Wie von ihr geltend gemacht, trifft es zu, dass sie in den Jahren 1998 bis 2003 mit Anstellungen zwischen 45 % und 80 % tätig gewesen ist und auch nach der Geburt ihrer Tochter im Jahre 2002 bis ins Jahre 2008 zu 50 % in einem Hort arbeitete (vgl. Urk. 10/26). Zumal den damaligen Gegebenheiten hinsichtlich der Statusfrage eine wegweisende Bedeutung zukommt, erweist sich das Abstützen im Abklärungsbericht vom 28. November 2012 (Urk. 10/63) auf das zuletzt ausgeübte 40%-Pensum, mithin auch mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Gesundheits- sowie der Betreuungssituation ihrer Tochter, als fraglich.
Soweit die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen an der Ausübung einer erwerblichen Tätigkeit zu mehr als 40 % verhindert gewesen sein soll, findet dies in den medizinischen Akten eine hinreichende Stütze. So ist dem Bericht von Dr. D.___ vom 3. Dezember 2010 (Urk. 10/21 Ziff. 1.4) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von persistierend hohen Leberwerten ab Mai 2007 erneut eine Interferontherapie habe durchführen müssen und währenddessen über Abgeschlagenheit, vermehrte Müdigkeit, Schlafstörungen sowie depressive Verstimmungen berichtet habe. Beruflich habe die Beschwerdeführerin wieder einsteigen können, wobei sich im Frühling 2010 heftige depressive Symptome gezeigt hätten. Auch Dr. B.___ gibt in ihrem Bericht vom 19. November 2010 (Urk. 10/18 Ziff. 1.1) an, die Beschwerdeführerin leide seit mindestens Anfang 2010 an einer mittelgradigen depressiven Episode. Weiter berichtete sie auch über das Auftreten einer depressiven Symptomatik mit ausgeprägten Ängsten während der Interferontherapie im Sommer 2007, was eine bekannte Nebenwirkung darstelle. Im weiteren Verlauf sei dann jedoch eine zunehmende Erschöpfung aufgetreten, wobei sich die Beschwerdeführerin zunächst noch während den Wochenenden und den Schulferien habe ausreichend erholen können. Seit Anfang 2010 sei sodann eine weitere Zunahme der Erschöpfung und Energielosigkeit zu verzeichnen gewesen (Ziff. 1.4). Wenn diesbezüglich beschwerdeweise geltend gemacht wird, die gesundheitliche Problematik habe einer Ausdehnung des Arbeitspensums entgegengestanden und die Ausführungen im Haushaltabklärungsbericht seien in diesem Zusammenhang zu verstehen, so geht dies aus den Akten deutlich hervor. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs der Berufsberatung angab, aus familiären Gründen nicht mehr als 60 % arbeiten zu können (vgl. Urk. 10/36 Ziff. 3), was ausserdem mit den Ausführungen im Abschlussbericht des Arbeitstrainings korrespondiert (Urk. 10/54 Ziff. 1.1).
Vor diesem Hintergrund erscheint es als glaubhaft, wenn die Beschwerdeführerin nunmehr geltend machte, insbesondere aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation lediglich im Umfang von 40 % gearbeitet zu haben und mit Blick auf die Betreuungssituation ihrer Tochter im Gesundheitsfall durchaus ein höheres Pensum zulässig gewesen wäre. Auch wenn aus der wirtschaftlichen Notwendigkeit für sich alleine zwar nicht auf ein vollzeitliches Erwerbspensum geschlossen werden kann, zumal bei der Beantwortung der Statusfrage nicht die Erforderlichkeit der Erwerbstätigkeit, sondern die mutmassliche Verhaltensweise der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausschlaggebend ist, wofür die finanzielle Situation lediglich ein Aspekt neben anderen darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.4.2), erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur wirtschaftlichen Notwendigkeit eines höheren Pensums (vgl. Urk. 10/63 Ziff. 2.5 unten, Urk. 10/36 Ziff. 4 S. 5 unten) als glaubhaft.
5.3 Im Lichte der dargelegten Umstände ist es überwiegend wahrscheinlich und erscheint plausibel, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % nachginge. An dieser Schlussfolgerung vermag auch die Interpretation der Haushaltabklärungsperson, wonach sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs für eine Tätigkeit im bisherigen Ausmass von 40 % ausgesprochen habe, nichts zu ändern.
Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, liegen allerdings auch keine vor. So wies die Beschwerdeführerin immer wieder darauf hin, dass sie auch heute keiner vollzeitlichen Tätigkeit nachgehen würde, da sie als alleinerziehende Mutter auch noch eine 11-jährige Tochter zu betreuen habe. Sie könne deshalb aus familiären Gründen nicht mehr als 60 % arbeiten (vgl. Urk. 10/63 S. 3 Ziff. 2.5,
Urk. 10/36 S. 8 Ziff. 5.1).
5.4 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Gesund-heitsfall mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % erwerbstätig und im Übrigen mit der Haushaltsführung und Kinderbetreuung beschäftigt wäre.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt anhand eines Einkommensvergleichs, wie sich die gesund-heitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin gingen gestützt auf den Arbeitgeberbericht (Urk.10/24) von einem Valideneinkommen als Hortleiterin für das Jahr 2011 von rund Fr. 39‘815.-- in einem 40%igen Pensum aus (vgl. Urk. 2, Urk. 4). Wird dieses Valideneinkommen auf das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübte Pensum von 60 % hochgerechnet, ergibt dies ein Valideneinkommen für das Jahr 2011 von rund Fr. 59‘723.--.
6.3 Gemäss den medizinischen Abklärungen kann die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Hortleiterin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Die im Rahmen von beruflichen Massnahmen neu erlernte Tätigkeit als Gartenarbeiterin ist ihr hingegen im Umfang von 50 % zumutbar. Dabei kann sie gemäss Jardin Suisse, Unternehmensverband Gärtner Schweiz, Anhang zum Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche, jährlich Fr. 20‘700.-- (in einem Vollpensum Fr. 3‘450.-- pro Monat) erzielen.
Bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 59‘723.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 39‘023.-- und damit ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 39.20 % (65.34 % x 0.6).
6.4 Die im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ermittelte Einschränkung von 12.55 % im Haushaltbereich (vgl. Urk. 10/63 Ziff. 6.8) wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Gestützt auf die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 40 % im Haushalt Tätige, ergibt sich im Haushaltbereich ein Invaliditätsgrad von 5.02 % (12.55 % x 0.4).
6.5 Die Addition der für den Erwerbs- (E. 6.3) und Haushaltbereich (E. 6.4) je separat ermittelten Teilinvaliditätsgrade ergibt einen Gesamtinvaliditätsgrad von 44.22 % (39.20 % + 5.02 %), was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.
7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 22. März 2013 (Urk. 2) daher aufzuheben mit der Feststellung, dass ab dem 1. April 2011 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung besteht.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. März 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach
MO/SH/BSversandt