Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00365



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 29. Juli 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1991, meldete sich im Juni 2011 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Da die Versicherte im August 2011 eine Lehrstelle als Detailhandelsfachfrau Lebensmittel bei einer Metzgerei antreten konnte (Urk. 8/9), stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, mit Vorbescheid vom 11. November 2011 die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 8/12). Dagegen erhob die Versicherte Einwände und teilte der IV-Stelle mit, dass sie ihre Lehrstelle krankheitsbedingt habe aufgeben müssen (Urk. 8/13-14). Daraufhin holte die IV-Stelle weitere medizinische (Urk. 8/20-21, Urk. 8/30) und berufliche Unterlagen (Urk. 8/27, Urk. 8/29, Urk. 8/32) ein und unterstützte sie bei der Planung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 8/31, Urk. 8/35). Mit Mitteilung vom 6. November 2007 wies sie das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/40) verneinte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 16. Januar 2013 einen Rentenanspruch aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrades von 20 % (Urk. 8/47).

    Zwischenzeitlich ersuchte die Versicherte anfangs Dezember 2012 erneut um Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 8/41-44). Die IV-Stelle lud die Versicherte in der Folge drei Mal zu Abklärungsgesprächen ein, zu welchen diese jeweils nicht erschien (Urk. 8/48-50). Mit Mitteilung vom 13. März 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/51). Dagegen erhob die Versicherte am 28. März 2013 „Einsprache“ und ersuchte um „Wiederaufnahme der Kostengutsprache“ (Urk. 8/54). Die IV-Stelle erliess daraufhin die Verfügung vom 10. April 2013 (Urk. 8/57 = Urk. 2, unvollständig), deren Wortlaut sich mit demjenigen der vorangegangenen Mitteilung deckt.


2.    Gegen die Verfügung vom 10. April 2013 erhob die Versicherte am 16. April 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr seien berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 sowie Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).

    Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, und die betroffene Person kann gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.

    Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen (Satz 1) und dass sie zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Satz 2).

1.2    In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.

    Die daraufhin zu erlassenden Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.

1.3    Art. 58 IVG verleiht dem Bundesrat die Kompetenz anzuordnen, dass in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt.

    Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 74ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Leistungen aufgezählt, die auch ohne Erlass einer Verfügung - und seit der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens auch ohne Erlass eines Vorbescheids - zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird. Zu diesen Leistungen gehören nach Art. 74ter lit. b IVV unter anderem die Massnahmen beruflicher Art.

    Für die Zusprache bestimmter Leistungen im formlosen Verfahren ist somit kumulativ vorausgesetzt, dass die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, dem Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird und für die entsprechende Leistung das formlose Verfahren ausdrücklich vorgesehen ist (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 414, Rz 2103 ff.).

    Art. 74quater IVV bestimmt im Weiteren, dass die IV-Stelle die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschlüsse der versicherten Person schriftlich mitzuteilen und sie darauf aufmerksam zu machen hat, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.

1.4    Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.

    Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a), sind das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 11 zu Art. 42 ATSG). Einen weiteren Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., N. 37 f. zu Art. 49).

1.5    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin zunächst - ohne Vorbescheidverfahren - mit formloser Mitteilung vom 13. März 2013 (Urk. 8/51) zur Kenntnis gebracht, dass das Leistungsbegehren betreffend Gewährung beruflicher Massnahmen abgewiesen werde, da sie bisher zu den persönlichen Beratungsterminen nicht erschienen sei.

    Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 28. März 2013 (Urk. 8/54) erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 10. April 2013 (Urk. 8/57) mit der wörtlich gleichen Begründung.

2.2    Gemäss Art. 74ter lit. b IVV kann zwar das Verfahren betreffend beruflicher Massnahmen mit einer formlosen Mitteilung und unter Hinweis darauf, dass eine anfechtbare Verfügung verlangt werden kann (Art. 74quater IVV), abgeschlossen werden. Doch steht dieses der Verfahrensökonomie dienende vereinfachte Verfahren unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind beziehungsweise dass den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird (Art. 74ter Abs. 1 IVV). Mithin rechtfertigt sich eine formlose Mitteilung, wenn die Versicherten damit aller Voraussicht nach vollständig einverstanden sind.

2.3    Mit Schreiben vom 28. März 2013 tat die Beschwerdeführerin unmissverständlich kund, dass sie mit der Mitteilung vom 13. März 2013 und der Abweisung des Leistungsbegehrens nicht einverstanden war (Urk. 8/54). Bereits damit war klar, dass die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht entsprochen hatte (vgl. hierzu auch die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung vom 9. Dezember 2012, Urk. 8/43-44). In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung das Vorbescheidverfahren durchführen müssen (Müller, a.a.O., S. 415, Rz 2125). Diese Verfahrensvorschriften und namentlich auch das Durchlaufen des Vorbescheidverfahrens sind zwingend.

    Indem die Beschwerdegegnerin kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin schwerwiegend verletzt, was einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b). Ausserdem fällt eine ausnahmsweise Heilung dieser schwerwiegenden Verletzung nicht in Betracht, da bei der daraus folgenden Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht auf einen formalistischen Leerlauf geschlossen werden kann, zumal die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat. Die Sache ist daher zur gehörigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


3.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti



KI/FF/MTversandt