Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00368




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 4. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, gelernter Maler, meldete sich unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Rückens und der Beine am 17. Juni 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 5.3, Ziff. 6.2-3).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/16) mit Verfügung vom 4. März 2013 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/17 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 4. März 2013 (Urk. 2) am 11. März 2013 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde und beantragte sinngemäss Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1/1-2, Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunhigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).

1.3    Die Rente der Invalidenversicherung ist grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (Art. 1a lit. b IVG; Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte, demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Die Erwerbsinvalidität hängt somit nicht von der Einbusse des mutmasslichen Potenzials beziehungsweise des funktionellen Leistungsvermögens als solchem ab, sondern von der effektiven, gesundheitlich bedingten Einbusse im Erwerbseinkommen. Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 (Urk. 6) führte sie aus, dass der Beschwerdeführer mindestens seit dem Jahr 2004 durchgehend nichterwerbstätig gewesen sei. Da der Gesundheitsschaden erst seit Juni 2010 eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit bewirke, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer heute auch ohne den Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig wäre, oder zumindest nicht gesundheitliche Gründe zum Erwerbsausfall führten. Der Erwerbsausfall sei folglich nicht durch die Invalidenversicherung abzudecken (S. 1 f.).

    Da der Beschwerdeführer zudem seit dem Jahr 2004 obdachlos sei, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, ihn als zu 100 % im Haushalt Tätigen zu qualifizieren (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei damit nicht einverstanden. Er könne sich nicht mehr bücken und keine Gewichte mehr heben. Für den Haushalt brauche er eine Raumpflegerin und er benötige Hilfe für die Wäsche.


3.    

3.1    Die Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/4/10-11) folgende Diagnosen (S. 1):

- glottisches Larynxkarzinom rechts

- Status nach erweiterter Chordektomie im April 2003

- Status nach Kontroll-Mikrolaryngoskopie ohne Anhaltspunkte für Tumorwachstum am 20. Februar 2006

- Status nach oberer Panendoskopie in Narkose am 16. Januar 2007 ohne Anhaltspunke für Tumorwachstum

- Otitis media chronica simplex links

- Status nach Tympanoplastik links am 16. Dezember 2005

    Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich bei ihnen für eine erneute Kontrolle bei einem Status nach Larynxkarzinom und eigentlich abgeschlossener Tumornachsorge gemeldet. Anamnestisch sei die Stimme unverändert. Das Gewicht sei schwankend, wobei der Beschwerdeführer wegen eines Unfalls mehrfach hospitalisiert gewesen sei. Weiterhin lägen ein persistierender Nikotinabusus von etwa 10 Zigaretten pro Tag und ein regelmässiger Alkoholkonsum vor (S. 1). Aktuell sei der Beschwerdeführer weiterhin klinisch lokoregionär tumorfrei (S. 2).

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Verlaufsbericht vom 11. Juli 2011 (Urk. 8/4/16) nach gleichentags durchgeführter Untersuchung des Beschwerdeführers aus, es zeige sich nach Knie-Totalendoprothese (TP) links vom Januar 2011 ein komplikationsloser Verlauf. Der Beschwerdeführer sei stockfrei und nur mit geringen Beschwerden mobil. Die Schmerzmedikamente würden nur noch bei Überbelastung eingenommen. Es hätten sich ein flüssiges hinkfreies Gangbild und reizlose Haut-/Weichteil- und Narbenverhältnisse im Bereich des linken Kniegelenkes bei gerader Beinachse gezeigt. Die Beweglichkeit sei nahezu frei. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, sich in einem Jahr nochmals zu einer radiologischen Verlaufskontrolle vorzustellen.

3.3    Die Ärzte des A.___ stellten in ihrem nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 29. September bis 1. Oktober 2011 verfassten Austrittsbericht vom 1. Oktober 2011 (Urk. 8/4/6-7) folgende Diagnosen (S. 1):

- commotio cerebri mit Rissquetschwunde hochparital links

- Hyponatriämie

- Leukopenie

- C2-Abusus

- Status nach Larynxkarzinom rechts

- Status nach Pneumokokkensepsis bei Pneumonie beidseits, Mai 2003

- Stigmadivertikulose

- Steatosis Hepatis

- Cholezystolithiasis

    Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei am 29. September 2011 mit der Sanität auf den Notfall gebracht worden. Er habe am Abend in einen leeren Zug steigen wollen und sei dann nach hinten mit dem Hinterkopf auf die Gleise gefallen. Er habe selber angegeben, dass ihn sechs Polizisten aus dem Zug geworfen hätten. Er sei bewusstlos gewesen, wie lange sei unklar. Er habe angegeben, 1.5 Liter Wein getrunken zu haben. Er sei vom Lokführer gefunden worden und sei bei Bewusstsein gewesen. Bei Eintritt sei computertomographisch eine intrakranielle Blutung oder ossäre Läsion ausgeschlossen worden. Die Hospitalisation habe sich problemlos gestaltet, und der Beschwerdeführer habe in gebessertem Allgemeinzustand am 1. Oktober 2011 entlassen werden können (S. 1).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Nephrologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2. Juli 2012 (Urk. 8/4/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisches lumbovertebrales Syndrom

- Knieschmerzen beidseits

- Gastritis

    Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Juni 2010 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 2. Juli 2012 stattgefunden (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer leide an chronischen Rücken- und Knieschmerzen. Er könne keine Gewichte mehr heben. Die Prognose sei bei chronischem Verlauf schlecht (Ziff. 1.4). Zur Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer habe vor 10 Jahren zum letzten Mal gearbeitet (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Auch eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit 10 Jahren nicht mehr zumutbar (Ziff. 3).

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 12. November 2012 (Urk. 8/14/2-3) aus, der Hausarzt habe als Diagnosen ein chronisches lumbovertebrales Syndrom, beidseitige Knieschmerzen, eine Gastritis, einen C2-Abusus und einen Status nach Larynx-Karzinom rechts mit Operation im Jahr 2003 und mit tumorfreier Kontrolle im Jahr 2011 genannt. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass eine Knie-TP links im Januar 2011 eingesetzt worden sei, bei Kontrolle am 11. Juli 2011 mit gutem Resultat.

    Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei für ganz leichte angepasste Tätigkeiten als arbeitsfähig anzusehen. Auch im Haushalt, wo er seine Arbeiten einteilen könne, sei keine relevante Einschränkung zu erwarten.

    Dagegen sei in der früher erlernten Tätigkeit als Maler von einer hohen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

    In seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2013 (Urk. 7/2) führte Dr. C.___ aus, Dr. B.___ behandle den Beschwerdeführer erst seit Juni 2010 und gebe aber eine seit 10 Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit an.

    Die den Akten zu entnehmende Chordektomie bei Larynxkarzinom im April 2003 habe zu keiner länger dauernden Arbeitsunfähigkeit geführt. So seien bei der Kontrolle im Jahr 2005 keine relevanten Probleme erwähnt worden.

    Im Bericht vom 6. Juli 2011 sei noch von HIV die Rede mit Medikamenten-Mal-Compliance. Es bleibe unklar, seit wann der Beschwerdeführer HIV-positiv sei. Der Beginn einer relevanten Einschränkung sei schwer zu bestimmen. Da bezüglich des Zustandes vor Juni 2010 keine Akten vorlägen, welche eine relevante Einschränkung zeigten, sei der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf Juni 2010 festzusetzen.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer leistungsverneinenden Verfügung auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. C.___ vom November 2012 respektive Mai 2013 (vorstehend E. 3.5) ab. Dieser ging nach Würdigung der Akten von einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Juni 2010 aus und erachtete eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit für vollumfänglich zumutbar.

4.2    Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. So liegen keine medizinischen Berichte vor, welche auf eine andere Einschätzung als auf diejenige von Dr. C.___ schliessen lassen würden.

    Dr. B.___ begründete im Juli 2012 (vorstehend E. 3.4) in keinerlei Hinsicht, weshalb der Beschwerdeführer rückwirkend für die letzten 10 Jahre in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen sein soll. Wie Dr. C.___ ausführte, war der Beschwerdeführer erst seit Juni 2010 bei Dr. B.___ in Behandlung und frühere medizinische Berichte, welche eine längerdauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden, liegen nicht vor. So lässt sich weder dem von Dr. B.___ eingereichten Operationsbericht vom Dezember 2005 betreffend eine Tympanoplastik links (Urk. 8/4/5), noch den Abklärungsberichten betreffend die Gastritis oder betreffend das Larynxkarzinom (Urk. 8/4/8-15, Urk. 8/4/17-18, Urk. 8/13) eine allfällige längerdauernde relevante Arbeitsunfähigkeit entnehmen.

    Nach einer im Januar 2011 erfolgten Knie-TP berichtete Dr. Z.___ im Juli 2011 (vorstehend E. 3.2) von einem erfreulichen Verlauf bei nahezu freier Beweglichkeit und attestierte ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit. Auch dem Austrittsbericht des A.___ vom Oktober 2011 (vorstehend E. 3.3) ist keine attestierte Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen.

    Zusammenfassend ergibt sich daher, dass eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit vor Behandlungsbeginn bei Dr. B.___ nicht ausgewiesen ist und aus den entsprechenden fachärztlichen Berichten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, weshalb eine behinderungsangepasste Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht möglich sein sollte.

4.3    Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen im Haushalt (vorstehend E. 2.2) ist zu beachten, dass er gemäss Angaben des Sozialamtes vom 23. Mai 2013 (Urk. 7/1) seit etwa dem Jahr 2004 auf der Strasse gelebt habe und seit kurzem in einem Hotel habe untergebracht werden können.

    Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vorstehend E. 2.1) besteht daher kein Anlass, den Beschwerdeführer als im Haushalt Tätigen zu qualifizieren, oder diesbezüglich weitere Abklärungen zu unternehmen, zumal den medizinischen Akten auch keine relevanten Einschränkungen betreffend die Haushaltsführung zu entnehmen sind.

4.4    Auf Grund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglich gelernten Tätigkeit als Maler in relevantem Masse eingeschränkt ist. In einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit ist jedoch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen.


5.    

5.1    Wie in Erwägung 1.3 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausgeführt, ist durch die Invalidenversicherung nicht der Gesundheitsschaden an sich versichert, sondern dasjenige Einkommen, welches vor Eintritt des Gesundheitsschadens generiert wurde und nun aufgrund des Gesundheitsschadens nicht mehr erzielt werden kann. Da der Beschwerdeführer sein wirtschaftliches Potenzial vor ausgewiesener Erkrankung im Juni 2010 gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/5) schon seit dem Jahr 2004 nicht mehr ausgenützt hat, kann der Beschwerdegegnerin folgend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch heute ohne Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig wäre. Damit ist seine nicht verwertete Erwerbsfähigkeit nicht versichert, weshalb er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.


5.2    Mithin erging die leistungsverneinende Verfügung vom 4. März 2013 zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan