Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00371




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 14. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1957, gelernte Köchin und von 1990 bis 2004 als Maschinenführerin bei Y.___ tätig gewesen (Urk. 6/19), meldete sich - nach einer ersten Anmeldung im Jahr 1998 (Urk. 6/2) - am 10. August 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/12 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 12. Juni 2007 erstattet wurde (Urk. 6/38 = Urk. 6/39), und verneinte mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 35 % einen Rentenanspruch (Urk. 6/52). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

1.2    Nach erneuter Anmeldung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 6/70) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 19. März 2012 erstattet wurde (Urk. 6/84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/91; Urk. 6/93) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. März 2013 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/96 = Urk. 2).

    

2.    Die Versicherte erhob am 22. April 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufgrund neuer, von ihr eingereichter ärztlicher Unterlagen nochmals zu prüfen (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV)), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).

1.4    Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung aus, die erneute Prüfung aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen habe ergeben, dass insgesamt von einem im Vergleich zu Oktober 2007 unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei, womit unverändert ein Invaliditätsgrad von 35 % bestehe (Urk. 2 S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit Oktober 2007 habe sich ihr Gesundheitszustand, insbesondere ihre psychische Verfassung, deutlich verschlechtert (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt (März 2013) im Vergleich zum Oktober 2007 verhält, und insbesondere, ob er sich seither verschlechtert hat oder gleichgeblieben ist.


3.

3.1    Die Ärzte der medizinischen Begutachtungsstelle Z.___ erstatteten am 12. Juni 2007 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/38 = Urk. 6/39).

    Sie stellten folgende, hier verkürzt angeführte, Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4):

- Hallux rigido-valgus Vorfussdeformität beidseits

- initiale Coxarthrose beidseits rechtsbetont

- chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom

- rezidivierende depressive Störung mit / bei

- derzeitig leichtgradiger Episode (ICD-10 F33.0)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 24):

- rezidivierendes subacromiales Impingement der linken Schulter

- diffus-generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom mit / bei

- myotendinotischen Elementen

- anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- funktionelle Chondropathia patellae beidseits

- metabolisches Syndrom

    In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund einer depressiven Symptomatik für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % (S. 28 oben).

    Zusammenfassend lägen aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht teils beginnende, teils leichtere degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule und an den Gelenken vor, welche die bisherige vor allem stehend ausgeführte und mit häufigem Bücken verbundene Arbeitstätigkeit verunmöglichten. Hingegen bestehe für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne repetitives Heben von Lasten eine volle Arbeitshigkeit. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %, aus internistischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Behinderungsangepasst bestehe somit global eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (S. 28).

3.2    Vom 26. April bis 24. Mai 2010 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik A.___, worüber am 24. Mai 2010 berichtet wurde (Urk. 6/7/9-11). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- generalisierte Somatisierungsstörung mit Ganzkörperschmerzen bei schwer depressiver Patientin

- chronische schwere depressive Symptomatik mit Angst- und Panikattacken, Vermeidungsverhalten und Generalisierungstendenz

- chronische Fibromyalgie

- chronische venöse Insuffizienz

- Nierenkonkremente

- rezidivierende non-ulcera Dyspepsie

- Adipositas

- arterielle Hypertonie

- chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom

- nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus

- Coxarthrose beidseits

- Plantarfaszienreizung

- chronische Cephalgie nach Schmerzmittel-Übergebrauch

- Migräne ohne Aura

- Angststörung

    Zu Verlauf und Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerden im Sinne einer Fibromyalgie seien seit 2004 akut bekannt und hätten zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt. Im Vordergrund stehe allerdings eine depressive Entwicklung; die Patientin weine viel und sei insgesamt sehr traurig (S. 2 oben).

    Es wurde die Fortführung der psychologischen Betreuung empfohlen und Physiotherapie verordnet; eine psychotherapeutische Weiterbetreuung sei ebenfalls zu empfehlen. Die Arbeitsfähigkeit müsse mit 0 % - bei einer ehrenamtlichen, leichten Tätigkeit - angegeben werden (S. 3 oben).

3.3    Vom 1. März bis 1. April 2011 weilte die Beschwerdeführerin stationär im B.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, worüber am 1. April 2011 berichtet wurde (Urk. 6/71/5-7). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- rezidivierende depressive Störung mittelgradige depressive Symptomatik gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)

- chronische Fibromyalgie

- chronische venöse Insuffizienz

- Nierenkonkremente

- Adipositas

- arterielle Hypertonie

- chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom

- nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus

- Coxarthrose beidseits

- Migräne ohne Aura

- idiopathische Alopezie

- chronische Koprostase

- Status nach Cholezystektomie laparaskopisch 2001

- Amenorrhöe seit Juli 2003

- Status nach Ulcus duodeni 1990 bei rezidivierend non-ulzera Dyspepsie (F45.3)

    Die Einweisung sei bei zunehmender Asthenie mit Isolationstendenz sowie vermehrt auftretenden Suizidgedanken erfolgt (S. 2 Mitte). Die depressive Symptomatik habe sich unter Medikation deutlich gebessert, die Schmerzsymptomatik nur geringfügig. Die Beschwerdeführerin werde in deutlich gebessertem und stabilisiertem Zustandsbild entlassen (S. 3).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in einem Attest vom 18. September 2011 unter anderem aus, im Rahmen stützend-supportiver Strategien sehe er die Versicherte regelmässig alle 2 Wochen; sie sei - wie frühere Berichte (vgl. Urk. 9/71/2 = Urk. 6/67/1, Urk. 9/71/3 = Urk. 6/67/2, Urk. 9/71/4) belegten - krankheitsbedingt keinem Arbeitgeber mehr zumutbar (Urk. 6/71/1).

3.5    Am 19. März 2012 erstatteten med. pract. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/84).

    Sie nannten keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.2) und folgende mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.1):

- anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- abhängige und vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 F61.0)

    Sie führten aus, die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei Y.___ und auch als Hilfsköchin sei zu 50 % zumutbar (S. 19 Ziff. 6); in angepasster Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 19 Ziff. 7).

    Die Einschätzung in einer Beurteilung vom September 2005 - mittelgradige depressive Episode; Arbeitsfähigkeit von 50 % - bezeichneten sie als retrospektiv plausibel und nachvollziehbar (S. 21 unten). Die Beurteilung im Gutachten von 2007 (vgl. vorstehend E. 3.1) bezeichneten sie als gut strukturiert und für den Leser nachvollziehbar; aus heutiger Sicht sei aber die Arbeitsfähigkeit zu hoch angesetzt (S. 22).

    Der Gesundheitszustand habe sich insgesamt in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert (S. 25 Ziff. 2).

    Das jetzige psychische Leiden werde überwiegend durch mangelnde Coping-Strategien für anhaltende körperliche Beschwerden ausgelöst. Insgesamt habe dies zu Problemen in der Partnerschaft mit Trennungsfolge geführt. Die daraus sich ergebende Isolation vom sozialen Umfeld trage zu einer Konzentration auf das aktuelle Leiden bei. Insgesamt seien für den psychischen Zustand gleichgewichtet psychische, soziale und somatische Faktoren als Ursache anzusehen (S. 23 f. Ziff. 13). Die subjektive Einschätzung der Explorandin einer völligen Arbeitsunfähigkeit sei im Rahmen einer somatoformen Störung klinisch häufig anzutreffen und auf die Verfestigung der Schmerzsituation zurückzuführen. Es bestehe jedoch eine Diskrepanz zur objektiven Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht. Da die Explorandin mehrmals täglich spazieren gehe und einen festen Tagesablauf einzuhalten in der Lage sei, sei auch davon auszugehen, dass sie eine minimale Tagesstruktur in Form einer Hilfstätigkeit von 50 % auszuüben vermöge (S. 25 Ziff. 2).

3.6    Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 11. April 2012 aus, es könne auf das Gutachten abgestellt werden. Demnach gebe es keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der polydisziplinären Abklärung des Z.___ vom Juni 2007 wesentlich geändert habe. Plausibel nachvollziehbar werde aktuell jedoch eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch retrospektiv festgelegt; die damals attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % sei aus heutiger Sicht als zu hoch einzustufen (Urk. 6/89 S. 5 Mitte).

3.7    Dr. med. G.___, FMH für Allgemeinmedizin, nahm am 28. März 2013 zuhanden der örtlichen Sozialbehörde Stellung (Urk. 3/1/1) und verwies auf den von ihm im Jahr 2005 erstatteten Bericht (Urk. 3/1/2). Zur Frage nach aus ärztlicher Sicht zu treffenden Massnahmen führte er aus: „keine; bereits vor 10 Jahren wurden alles Massnahmen getroffen; aktuell laufen zu viele sinnlose Operationen und Interventionen ohne positiven Effekt“ (Ziff. 4).

    Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, führte in ihrem Bericht vom 2. April 2013 zuhanden der Sozialbehörde (Urk. 3/2/2) weitestgehend die im Austrittsbericht von 2010 (vorstehend E. 3.2) genannten Diagnosen auf und führte aus, die Patientin arbeite seit 2005 nicht mehr. Sie vertrage fast keine Schmerzmittel und Antidepressiva. Die Prognose sei sehr reserviert; eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei unmöglich.


4.    

4.1    Das 2012 erstattete Gutachten (vorstehend E. 3.5) erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass es in die Entscheidfindung einbezogen werden kann.

4.2    Im Gutachten wurde unter anderem die im Jahr 2005 auf 50 % veranschlagte Arbeitsfähigkeit als plausibel eingestuft, hingegen die im Z.___-Gutachten 2007 aus psychiatrischer Sicht auf 90 % veranschlagte als zu hoch angesetzt; rückblickend wäre auch 2007 - wie aktuell - von 50 % auszugehen gewesen. Dementsprechend wurde im Gutachten auch ausdrücklich ausgeführt, der Gesundheitszustand habe sich insgesamt in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert.

    Damit steht mit kaum zu übertreffender Deutlichkeit fest, dass die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit (von 50 %) nicht Ausdruck eines veränderten Sachverhalts ist, sondern es sich dabei (lediglich) um eine andere Einschätzung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts handelt.

    Eine solche anderslautende Beurteilung des gleichen Sachverhalts stellt keinen Revisionsgrund dar (vorstehend E. 1.4), weshalb gestützt auf das eingeholte Gutachten eine andere Entscheidung als die 2007 getroffene nicht möglich ist.

4.3    Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen von März/April 2013 (vorstehend E. 3.7) sind ebenfalls nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu belegen. Indem Dr. G.___ auf seinen 2005 erstatteten Bericht verwies, brachte auch er im Ergebnis zum Ausdruck, dass der Sachverhalt seither gleichgeblieben sei. Auch der - äusserst knappe - Bericht von Dr. H.___ enthält keine Ausführungen, die auf eine seit 2007 eingetretene Verschlechterung würden schliessen lassen.

4.4    Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass im Vergleich zu 2007 keine revisionsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Somit hat der damals ermittelte Invaliditätsgrad von 35 % noch immer Bestand.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher