Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00375




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 8. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli

Advokaturbüro Egg Gwerder Mona Riedener Spescha Bolzli Kerland

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, ohne erlernten Beruf und zuletzt als Gebäudereiniger tätig, erlitt im März 2006 einen Auffahrunfall. Im Februar 2007 meldete er sich unter Hinweis auf ein seither bestehendes Schleudertrauma sowie Beschwerden an der linken Schulter, welche im Januar 2007 operiert worden sei, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und zog die Akten des Unfallversicherers bei. Nachdem die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund der so getätigten Abklärungen, namentlich gestützt auf ein im Auftrag des Unfallversicherers erstelltes Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ vom 22. Februar 2008 zunächst abgelehnt hatte (Verfügung vom 10. Juli 2008; Urk. 11/38), diesen Entscheid jedoch im Rahmen eines dagegen angehobenen Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Wiedererwägung vom 19. November 2008, Urk. 11/48), veranlasste sie bei der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 23. Dezember 2009; Urk. 11/62). Mit Vorbescheid vom 1. März 2010 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 11/66). Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 16. April 2010 Einwand (Urk. 11/71), worauf die IV-Stelle weitere Abklärungen tätigte und namentlich eine ergänzende Stellungnahme beim Z.___ einholte (Urk. 11/78). Nach entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs (Eingabe vom 18. November 2010; Urk. 11/84) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. März 2011 mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 41 % zu (Urk. 11/102). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    Im Hinblick darauf, dass der Versicherte am 12. Juli 2010 einen zweiten Auffahrunfall erlitten hatte, leitete die IV-Stelle alsbald ein Revisionsverfahren ein. Sie holte beim Hausarzt einen medizinischen Bericht ein (Urk. 11/108) und veranlasste eine weitere medizinische Abklärung des Versicherten, diesmal beim Zentrum für Medizinische Begutachtung A.___ (ZMB; Urk. 11/117). Gestützt auf das vom ZMB erstattete Gutachten vom 20. September 2012 (Urk. 11/135) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2012 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/140). Daran hielt sie nach erfolgtem Einwand des Versicherten vom 20. November 2012 (Urk. 11/147) mit Verfügung vom 11. März 2013 fest (Urk. 2).

2.    Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 25. April 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (1.), dem Beschwerdeführer sei weiterhin zumindest eine Viertelsrente auszurichten (2.), unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (4.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden beantragen (3.; Urk. 21, S. 2).

    Mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den - hier dem medizinischen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung, sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema  erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, gestützt auf das Gutachten des ZMB sei dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 34 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2).

2.2    Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass gestützt auf das Gutachten des ZMB eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und/oder der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei, weshalb die darauf gestützte Renteneinstellung rechtswidrig sei (Urk. 1, insbes. S. 7 ff.).


3.    

3.1    Die Zusprache einer Viertelsrente (Verfügung vom 17. März 2011) beruhte in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären (internistisch-neurologisch-orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten des Z.___ vom 23. Dezember 2009. Darin hatten die verantwortlichen Fachärzte aufgrund ihrer Untersuchungen des Versicherten vom 4. August 2009 die folgenden Diagnosen - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - erhoben (Urk. 11/62 S. 22):    

- 1. Mässig ausgeprägtes Cervicalsyndrom mit in diesem Rahmen cervicocephalen Beschwerden mit cervicogen getriggerten Kopfschmerzen

- 2. Mässig ausgeprägtes Cervicovertebralsyndrom (gemeint wohl: Thorakovertebralsyndrom; vgl. Urk. 11/62 S. 38) bei paramedian linksseitiger mittelgrosser Diskushernie Th6/Th7 sowie kleiner Diskushernie auf Höhe Th7/Th8 (MR-Untersuchung vom 28.11.2007)

- 3. Leicht ausgeprägte kognitive Störungen bei Schmerzinterferenz

- 4. Anhaltend somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4

- 5. Leichte schmerzabhängige rezidivierende depressive Verstimmung ICD-10 F33.0

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen:

- 1. Status nach Arthroskopie Schulter links mit bridement und Beseitigung des subacromialen Impingements und AC-Gelenksresektion (01/07)

- 2. Status nach multiplen Mittelfussfrakturen 1992

- 3. Status nach Ablederung der Haut im Bereiche des linken Fussrückens 1992

- 4. Operation eines infizierten Sacraldermoids (Sinus pilonidalis) 2006

- 5. Übergewicht (BMI 28,2)

    Aufgrund ihrer Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft, die zumindest zum Teil schwere Arbeit beinhalte, aus neurologischer Sicht nicht mehr einsatzfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er aus neurologischer Sicht zu 30 % in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt (infolge der chronischen Schmerzsituation mit auch Beeinträchtigung des Nachtschlafes sowie vermehrter Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit; wobei auch die neuropsychologischen und verhaltensneurologischen Untersuchungsbefunde berücksichtigt seien). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 20 %; insgesamt bestehe eine Beeinträchtigung von höchstens 30 % (Urk. 11/62 S. 28 f.).

3.2    Die rentenaufhebende Verfügung vom 11. März 2013 stützt sich auf das polydisziplinäre (internistisch-orthopädisch-neurologisch-psychiatrische) Gutachten des ZMB vom 20. September 2012. Darin stellten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/135 S. 57):    

- Chronisches Schmerzsyndrom Schulter links bei

- beginnender AC-Gelenksarthrose links

- Status nach arthroskopischer AC-Gelenksresektion, Acromioplastik und Bursektomie am 05.01.2007

- muskulärer Dysbalance

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen:

- Chronisches cervikales Schmerzsyndrom

- HWS-Distorsion 11.03.2006

- HWS-Distorsion 12.07.2010

- Thorakovertebralsyndrom bei

- degenerativen BWS-Veränderungen mit Diskushernie Th7/8 und Diskusprotrusion Th6/7

- episodischer Spannungstyp-Kopfschmerz

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- Status nach leichter rezidivierender depressiver Verstimmung (Aktenanamnese)

- Übergewicht (BMI 28.8)

- Status nach Nikotinabusus (15 py)

- Diverse Medikamentenallergien (gemäss Allergiepass Ibuprofen, Acemetacin, Mefenaminsäure, Metamicol, Pregabalin)

- Status nach Operation eines Sakraldermoids 2006

    Im Rahmen ihrer zusammenfassenden Beurteilung führten die Ärzte im Wesentlichen aus, aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms der linken Schulter mit langjährigem Verlauf mit auch muskulärer Dysbalance bei pathologisch-anatomisch nur geringgradigen degenerativen Veränderungen bestehe eine verminderte Belastbarkeit des linken Schultergelenkes, welche sich dahingehend auswirke, dass der Versicherte schwere körperliche Tätigkeiten mit besonderer Belastung des linken Armes über der Horizontalen nicht mehr durchführen könne. Somit sei er in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr arbeitsfähig. Von Seiten des Achsenorgans ergebe sich keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte könne in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive Belastung des linken Armes über der Horizontalen ganztags vollschichtig mit einem Rendement von 80 % eingesetzt werden. Die Einschränkung des Rendements ergebe sich aufgrund der chronisch empfundenen Schmerzen über viele Jahre, welche zur Notwendigkeit führten, dass der Versicherte vermehrt Pausen einlegen könne (Urk. 11/135 S. 57 f).

    In Beantwortung der ihnen gestellten Fragen führten die Gutachter abschliessend aus, seit August 2009 sei der Gesundheitszustand im Wesentlichen wenig verändert (Urk. 11/135 S. 61). Auch die Arbeitsfähigkeit sei seit der Z.___-Begutachtung im August 2009 mit Berichterstattung im Dezember 2008 (richtig: 2009) im Wesentlichen unverändert; in bisheriger Tätigkeit sei der Versicherte (seither) arbeitsunfähig, in angepasster Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einem Rendement von 80 %. Eine angepasste Tätigkeit wäre ab Operation (Anm: der linken Schulter) und entsprechender Rehabilitationszeit zumutbar gewesen, also ab März 2007 (vgl. Urk. 11/135 S. 62).


4.

4.1    Schon allein der Vergleich der der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegenden Diagnosen (gemäss Z.___-Gutachten) mit denjenigen im ZMB-Gutachten zeigt, dass nach wie vor die nämliche gesundheitliche Problematik im Raum steht. Entsprechend gelangten die Gutachter vor dem Hintergrund der erhobenen Gesamtbefunde bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jeweils auch zu nahezu gleichen Schlüssen, auch wenn sie die Auswirkungen der einzelnen Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit teilweise unterschiedlich beurteilten. Dass von einem im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalt auszugehen ist, ist alsdann auch aus den Ausführungen am Ende des Gutachtens des ZMB ersichtlich. Danach ist seit der Begutachtung durch das Z.___ im August 2009 der Gesundheitszustand im Wesentlichen wenig verändert, weshalb dem Beschwerdeführer seither sowohl in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit eine unveränderte (konstante) Arbeitsfähigkeit (von 0 % bzw. 80 %) attestiert wurde.

    Wird aber im vorliegend massgeblichen Vergleichszeitraum ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand mit im Verlauf konstanter Arbeitsfähigkeit attestiert, stellt die vom ZMB vorgenommene und gegenüber der Einschätzung im Gutachten des Z.___ leicht höhere Arbeitsfähigkeitseinschätzung (von 80 % statt 70 % in leidensangepasster Tätigkeit) lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes dar. Wie vorerwähnt (vgl. E. 1.1 hievor) genügt dies für die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente indes nicht. Dies würde alsdann selbst dann nicht genügen, wenn die Einschätzung des ZMB für sich allein genommen allenfalls plausibler erschiene. Denn dies änderte nichts am entscheidenden Umstand, dass vorliegend eine – für die Revision vorausgesetzte - wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. dazu E. 1.2 hievor), die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, nicht dargetan ist. Eine Verbesserung wird im übrigen auch in der angefochtenen Verfügung nicht geltend gemacht. Damit liegt jedoch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor.

4.3    Alsdann kann - was auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend macht - die ursprüngliche Rentenzusprache nach Lage der Akten auch nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, weshalb die angefochtene Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der substituierten Begründung geschützt werden kann (vgl. hiezu etwa BGE 125 V 368 E. 2). Insgesamt besteht daher kein hinreichender Anpassungstitel, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Entschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.

5.3    Die gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung erweisen sich damit als gegenstandslos.

    


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. März 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 30. April 2013 hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Bolzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann