Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2013.00376 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 17. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse
Rechtsanwältin Barbara Heer, Sozialversicherungsrecht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ wurde im Jahr 1971 geboren (Urk. 7/3/1). Nach dem Abschluss der Realschule war sie mit Unterbrüchen als Serviceangestellte und als Verkäuferin tätig. Im Jahr 1999 absolvierte sie erfolgreich eine kaufmännische Bürolehre (Urk. 7/3/1 f. und 7/3/3). Vom 1. April bis zum 14. September 1999 war sie mit einem Pensum von 50 % als Bürohilfe bei der Y.___ AG in Z.___ tätig, welche ihr wegen mehrfachen unentschuldigten Fehlens die Kündigung aussprach (Urk. 7/3/2, 7/10/1 und 7/10/4). Ab November 1999 bis September 2000 arbeitete die Versicherte als Aushilfe im A.___ für die B.___ (Urk. 7/3/2, 7/11/1, 7/17 und 7/27/2).
Am 30. Juli 2002 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an Polytoxikomanie, chronischer Hepatitis C, Hepatitis B und Adipositas leide (Urk. 7/5). Die IVStelle tätigte darauf erwerbliche (Urk. 7/10 und 7/11) und medizinische (Urk. 7/12) Abklärungen. In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 5. Februar 2003 einen Rentenanspruch (Urk. 7/15). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Die Versicherte meldete sich am 24. Mai 2011 bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/22). Diese nahm darauf ärztliche Berichte zu den Akten (Urk. 7/28 und 7/31) und holte aktuelle IK-Auszüge ein (Urk. 7/27 und 7/29). Überdies gab sie bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/32 f.), welches dieser am 7. Februar 2012 erstattete (Urk. 7/35). Mit Vorbescheid vom 13. April 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/38). Dagegen liess X.___ unter Einreichung neuer Unterlagen (Urk. 7/50/3 ff.) Einwand erheben (vgl. Urk. 7/45 und 7/49). Nachdem sich Dr. C.___ aufforderungsgemäss dazu geäussert und sein Gutachten ergänzt hatte (vgl. Urk. 7/52 und 7/53), wurde der Rechtsvertreterin der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 7/55), welche diese mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 nutzte (Urk. 7/56). In der Folge verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 14. März 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 7/58).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 26. April 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihre Rechtsvertreterin verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein weiteres psychiatrisches Gutachten beizuziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und S. 8). Die IV-Stelle schloss am 22. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 28. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 erstattete die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Replik. Diese wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2013 an die Gegenpartei zugestellt (Urk. 12), welche am 24. Juli 2013 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 13).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Drogensucht oder Alkoholismus (wie auch Medikamentenabhängigkeit) begründen gemäss ständiger Rechtsprechung für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine derartige Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach dem hier anwendbaren, bis Ende 2011 in Kraft gestandenen aArt. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und gestützt auf das psychiatrische Gutachten könne keine gesundheitliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit in jeglicher beruflicher Tätigkeit festgestellt werden, welche nicht direkte Folge des vom Gutachter erwähnten Tranquilizer-Abusus oder der Substitutionsbehandlung der primären Sucht mit Methadon sei. Es liege deshalb kein Gesundheitsschaden im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vor (Urk. 2 S. 1).
Demgegenüber macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend, nebst der bekannten Suchtproblematik würden auch eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1), eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F 41.1) und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) vorliegen, welche sich ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden (Urk. 1 S. 3). Insbesondere beanstandet die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das psychiatrische Gutachten vom 7. Februar 2012 samt der Ergänzung vom 20. August 2012 und macht geltend, dass nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2011 (Urk. 7/22) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der ersten Verfügung vom 5. Februar 2003 (Urk. 7/15), mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der Verfügung vom 14. März 2013, welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.2 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes bei Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2003 waren der Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 16. März 2002 (Urk. 7/12/1 f.) samt beiliegendem Bericht der Medizinischen Klinik des E.___ vom 16. April 2002 (Urk. 7/12/3 f.; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. Februar 2003, Urk. 7/14).
Dr. D.___ hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Polytoxikomanie mit harten Drogen, Aethylismus und Adipositas permagna fest. Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermerkte er den täglichen Konsum von hohen Dosen Methadon (Urk. 7/12/1).
Im Bericht der Medizinischen Klinik des E.___ wurden Polytoxikomanie (stationärer Alkoholentzug, unter Methadon, Status nach intravenösem Drogenabusus mit Heroin/Kokain 1986-89, Verdacht auf alkoholische Hepatopathie 01/01), Vitamin B12-Mangel, chronisch aktive Hepatitis C, Hepatitis B, Adipositas permagna, Schmerzen im Thorakolumbalbereich bei Status nach Sturz vor einem Jahr und Verdacht auf chronische Bronchitis bei Nikotinabusus als Diagnosen erwähnt (Urk. 7/12/3). Zur Anamnese wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1988 nach einer Vergewaltigung psychologisch betreut worden sei. Von 1986 bis 1989 habe sie intravenös Heroin und Kokain konsumiert, seit 13 Jahren nehme sie an einem Methadonprogramm teil. Im Jahr 1995 sei es zu einer Tablettenintoxikation in nicht suizidaler Absicht gekommen. Im Mai 2000 sei sie wegen eines depressiven Zustandsbildes notfallmässig ambulant behandelt worden. Im August 2000 sei es zu einem erneuten psychischen Ausnahmezustand mit agitiertem Zustandsbild bei Verdacht auf eine Drogenintoxikation gekommen. Bereits im Januar 2001 sowie in den Jahren 1995 und 1996 habe die Beschwerdeführerin einen stationären Alkoholentzug gemacht. Zweimal pro Woche suche die Beschwerdeführerin das F.___ (gemeint wohl: G.___) auf, wo sie engmaschig psychiatrisch betreut werde (Urk. 7/12/3).
Die Beschwerdeführerin sei am 21. März 2002 in die Medizinische Klinik des E.___ zur stationären Alkoholentzugstherapie eingetreten, da sie drei bis vier Liter Frizzantino und vier mal fünf Deziliter Bier täglich konsumiere. Der physische Alkoholentzug sei unter Seresta problemlos verlaufen. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin und nach Rücksprache mit ihrem behandelnden Psychiater, Dr. med. H.___ vom G.___ (Poliklinik der I.___), werde die Nachbetreuung nach dem Austritt am 2. April 2002 nicht in einer Klinik, sondern durch Dr. H.___ erfolgen (Urk. 7/12/4).
3.3 Der Neuanmeldung vom 24. Mai 2011 lagen Arztzeugnisse von Dr. med. J.___, Oberarzt G.___, Poliklinik für Drogenmedizin, vom 22. April 2010 und vom 18. Februar 2011 bei, gemäss welchen sich die Beschwerdeführerin im erwähnten Institut in ambulanter Behandlung befinde und arbeitsunfähig sei (Urk. 7/20/6 und 7/20/8). Auch Dr. D.___ bestätigte in einem ärztlichen Zeugnis vom 7. April 2010, dass die Beschwerdeführerin – in Folge ihrer mehrfachen Abhängigkeit – arbeitsunfähig sei (Urk. 7/20/7).
Aus dem darauf von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. D.___ vom 1. Juni 2011 gehen nebst den bereits bekannten Diagnosen keine neuen hervor (Urk. 7/28/6). Dr. D.___ hielt fest, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 29. Juli 1985 behandle und sie am 27. April 2011 letztmals untersucht habe (Urk. 7/28/7). Ihren Gesundheitszustand beurteile er als sich verschlechternd (Urk. 7/28/8). Die Arbeitsfähigkeit liesse sich durch Drogenrestriktion verbessern (Urk. 7/28/8). Hinsichtlich spezialärztlicher Untersuchungen verwies er auf drei angefügte Berichte des E.___ und stellte bei Bedarf die Zusendung weiterer Unterlagen in Aussicht (Urk. 6/28/7).
Der erste dieser Berichte datiert vom 31. März 2005 und erwähnt, dass die Beschwerdeführerin gleichentags in der Notfallstation der Medizinischen Klinik des E.___ mit einem Blutalkoholgehalt von 2,1 Promille erschienen sei und erklärt habe, sie wolle einen erneuten Alkoholentzug und einen Entzug von Heroin, Kokain und Valium machen. Nach Rücksprache mit Dr. H.___, dem behandelnden Arzt des G.___, habe man mit der Beschwerdeführerin besprochen, dass sie sich am 1. April 2005 zur ambulanten Behandlung ins G.___ begeben solle. Laborchemisch habe man eine Erhöhung des Enzyms Creatin Kinase (CK) festgestellt, als deren Ursache alkoholbedingte Stürze, Autoaggression oder Fremdverschulden in Frage kämen (Urk. 7/28/5). Die Beschwerdeführerin habe zuerst angegeben, sie habe einen Purzelbaum auf dem Bett gemacht, und später davon gesprochen, dass sie geschlagen worden sei (Urk. 7/28/4). Aufgrund des normalen Troponinwertes sei eine kardiale Genese jedenfalls auszuschliessen (Urk. 7/28/5). Das EKG habe einen pathologischen Wert gezeigt, welcher sich auf den Kokainkonsum zurückführen lassen könnte, es sei aber eine Nachkontrolle angezeigt (Urk. 7/28/5). Des Weiteren wurde neu eine Angststörung diagnostiziert, wobei zum Befund keine entsprechenden Angaben vermerkt wurden (Urk. 7/28/4).
Dem Kurzaustrittsbericht der Chirurgischen Klinik des E.___ vom 2. Juni 2006 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 29. Mai bis zum 2. Juni 2006 wegen einer Fussverletzung (einer gewaltsamen Überdehnung des aussenseitigen Halteapparates des oberen Sprunggelenkes mit einer Läsion des Ligamentum fibulotalare anterius) behandelt werden musste, nachdem sie von einem Mann dazu gezwungen worden sei, aus dem Fenster auf einen Balkon zu springen, da dessen Ehefrau nach Hause gekommen sei. Nebst der erwähnten Verletzung wurde auch eine Angststörung (unter Xanax und Tritticotherapie) nebst den bekannten Diagnosen erwähnt (Urk. 7/28/3).
Gemäss dem Kurzaustrittsbericht der Notfallstation der Klinik für Innere Medizin des E.___ vom 15. Mai 2008 habe die Polizei die Sanität angerufen, nachdem die Beschwerdeführerin auf der Strasse Alkohol getrunken habe und auf dem Boden gelegen sei. Als sie in der Notfallstation eingetroffen sei, sei sie mit einer Alkoholintoxikation von 4,1 Promille zeitlich und örtlich orientiert gewesen. Nebst den bereits bekannten Diagnosen wurden auch eine Angststörung und eine Migräne (seit 2004) festgehalten (Urk. 7/28/1).
Dr. J.___ hielt in seinem Bericht vom 10. August 2011 zu Handen der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1), eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.7), eine generalisierte Angststörung (ICD10: F 41.1) und eine Panikstörung (ICD-10: F 41.0) fest, welche seit Jahren bestünden. Er beurteilte die Beschwerdeführerin als seit dem Jahr 2001 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/31/2).
Hinsichtlich der Anamnese vermerkte er, dass die Beschwerdeführerin ohne Geschwister bei ihrer Mutter und Grossmutter, jedoch ohne Vater aufgewachsen sei. Sie habe eine schöne Kindheit erlebt und die Primarschulzeit sei komplikationslos verlaufen. Im Rahmen ihres Drogenkonsums sei sie im Alter von 17 Jahren erstmals vergewaltigt worden. In der Folge habe es weitere sexuelle Übergriffe gegeben. Eine diesbezügliche nähere Exploration sei während der Anamneserhebung nicht möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin mit Ängsten und Panik reagiert habe. Die Beschwerdeführerin sei mit einem K.___ verheiratet gewesen, der nach der Scheidung ihr und ihrer Mutter gegenüber Morddrohungen geäussert habe. Dies habe sie emotional sehr belastet. Mit Männern habe die Beschwerdeführerin nur sehr schlechte Erfahrungen gemacht. Zu ihrer Mutter, welche sie annähernd täglich sehe, habe sie eine sehr enge Beziehung, ansonsten nur sehr wenig soziale Kontakte.
Zum Konsum psychotroper Substanzen habe die Beschwerdeführerin geschildert, dass sie im ersten Sekundarschuljahr mit illegalen Substanzen in Kontakt gekommen sei. Sie habe im Alter von 13 Jahren mit dem Alkohol- und Cannabiskonsum begonnen. Als sie 15 Jahre alt gewesen sei, habe sie zusätzlich Kokain und im Alter von 17 Jahren Heroin genommen. Nach ihrer Vergewaltigung habe sie zunehmend Ängste entwickelt und versucht, diese durch psychotrope Substanzen zu betäuben. Im Verlauf sei eine Panikstörung hinzugekommen. Es sei zu mehreren psychiatrischen Hospitalisationen gekommen, unter anderem in der Klinik L.___ und in der M.___; zumeist wegen Alkoholentzügen oder akuten Angstzuständen (Urk. 7/31/3).
Die Beschwerdeführerin habe sich darüber beklagt, dass sie sehr angsterfüllt und schreckhaft sei. Sie fühle sich zu nichts in der Lage und überflüssig. Zudem müsse sie oftmals über ihre Lebenssituation grübeln und fühle sich antriebslos, insbesondere am Morgen. Besonders in der dunklen, kalten Jahreszeit erlebe sie dieses Morgentief. Sie leide unter starken Schlafstörungen mit immer wiederkehrenden angstbesetzten Alpträumen. Tagsüber habe sie häufig Herzrasen und Atemnot, begleitet von Ängsten. Sie sei nur wenig belastbar und habe Mühe, sich zu konzentrieren. Zudem habe sie ein schlechtes Gedächtnis. Ihrer Mutter gegenüber habe sie grosse Schuldgefühle (Urk. 7/31/3).
Als objektiven Befund erhob Dr. J.___, dass die Beschwerdeführerin wach und in allen Qualitäten orientiert sei. In der Grundstimmung wirke sie etwas gedrückt. Ein affektiver Rapport sei nur schwer herstellbar. Sie sei zum Teil misstrauisch. Formalgedanklich sei sie verlangsamt, leicht persevierend mit Neigung zum Grübeln. Sie berichte über Ängste, Panikzustände und Schlafstörungen mit Alpträumen. Die Kognition erscheine unauffällig, es seien keine mnestischen Störungen eruierbar. Es bestünden deutliche Konzentrationsschwierigkeiten. Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, wahnhaftes Erleben oder Halluzinationen seien keine vorhanden. Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin verlangsamt (Urk. 7/31/3).
Dr. J.___ gelangte zur Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin schwerst traumatisiert sei (Vergewaltigung, Gewalt und sexuelle Übergriffe in der Drogenszene). Ihre Ängste, Panikattacken, immer wiederkehrenden Alpträume und ausgeprägten Schlafstörungen seien in diesem Kontext zu sehen und hätten zu einer dauernden Persönlichkeitsveränderung geführt. Es bestehe eine grosse Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrer Mutter, die ihre einzige Bezugsperson sei. Inwieweit die abhängige Persönlichkeitsstörung bereits prämorbid angelegt gewesen sei oder sich erst im Verlauf entwickelt habe, könne nicht eindeutig geklärt werden (Urk. 7/31/4).
3.4 Am 27. September 2011 untersuchte Dr. C.___ die Beschwerdeführerin psychiatrisch und erhob bei deren Mutter eine Fremdanamnese. Überdies entnahm er der Beschwerdeführerin eine Blutprobe, welche einer laborchemischen Untersuchung unterzogen wurde (Urk. 7/36). Zusätzlich zu den ihm zur Verfügung gestellten Akten der Beschwerdegegnerin zog Dr. C.___ im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin auch zahlreiche weitere psychiatrische Unterlagen bei und erstattete in der Folge sein Gutachten vom 7. Februar 2012 (Urk. 7/35/1 ff.).
Zum objektiven Befund hielt er fest, dass die Mimik und Gestik der Beschwerdeführerin verhalten seien. Sie wirke schläfrig und allseits orientiert. Auffassung, Konzentration und Gedächtnis würden kursorisch geprüft leicht reduziert wirken. Im formalen Denken sei sie eher verlangsamt, aber kohärent. Inhaltlich würden sich keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen finden. Die Beschwerdeführerin äussere Ängste vor Menschenansammlungen, Männern und Gewalt. Im Affekt wirke sie recht ausgeglichen, wenig schwingungsfähig und vermindert spürbar. Es seien keine Hinweise für akute Suizidalität oder Fremdgefährdung vorhanden. Demgegenüber bestünden anamnestisch Schlafstörungen mit Tag-Nacht-Umkehr. Die Urinprobe sei lediglich positiv auf Methadon getestet worden, alle übrigen relevanten Werte befänden sich im Normbereich (Urk. 7/35/10).
Dr. C.___ gelangte zum Schluss, es seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig methadonsubstituiert (ICD-10: F. 11.22), und Störungen durch Sedativa (Benzodiazepine), Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 13.24), und der Status nach langjähriger Polytoxikomanie mit intravenösem Abusus von Heroin und Kokain sowie Konsum von Alkohol, Cannabis und Benzodiazepinen zu nennen (Urk. 7/35/11). Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein langjähriges schweres Suchtgeschehen mit diversen erfolglosen Behandlungsversuchen, die gut dokumentiert seien. Sie lebe ohne Tagesstruktur und sei gemäss eigenen Angaben mit 240 mg Methadon substituiert. Zudem nehme sie täglich eine beträchtliche Dosis von Benzodiazepinen ein. Ein zusätzlicher Beikonsum von Drogen oder Alkohol bestehe derzeit nicht, was von den Ergebnissen der Laboruntersuchung bestätigt worden sei. In den umfangreichen Vorakten liessen sich kaum Hinweise auf einen relevanten, vom Suchtgeschehen abgrenzbaren psychischen Gesundheitsschaden finden. Im Bericht des G.___ vom 10. August 2011 würden allerdings eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1), eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.7), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F 41.1) und eine Panikstörung (ICD-10: F 41.0) diagnostiziert, welche seit Jahren bestünden. Diese Diagnosen seien aber nicht nachvollziehbar begründet worden, insbesondere seien sie, obwohl sie angeblich seit Jahren bestünden, in den zahlreichen früheren Berichten nicht aufgeführt. Die Suchtproblematik als Reaktion auf eine Traumatisierung durch eine Vergewaltigung im 17. Lebensjahr zu sehen, sei auch insofern fragwürdig, als die Suchtproblematik gemäss übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin in den Vorakten bereits vor diesem Ereignis bestanden habe. In den umfangreichen Vorakten werde überwiegend auf eine im Vordergrund stehende schwere und chronifizierte Suchtproblematik hingewiesen. Es liessen sich keine Hinweise für einen irreversiblen Folgeschaden der Suchtproblematik finden. Die in den Akten ausführlich beschriebenen Probleme mit der beruflichen Eingliederung würden mit den Folgen der Suchtproblematik begründet. Bezüglich allfälliger, in den Vorakten vereinzelt erwähnter struktureller Auffälligkeiten im Sinne einer Persönlichkeitsproblematik seien weder biographisch noch psychodiagnostisch nachvollziehbare Hinweise vorhanden (Urk. 7/35/11 f.).
3.5 Am 21. Juni 2012 hielt Dr. J.___ in seiner Funktion als Oberarzt des I.___, N.___, unter Verweis auf einen entsprechenden Ausdruck aus der Datenbank des G.___ fest, dass der vorbehandelnde Therapeut, med. pract. O.___, bereits in den Jahren 2007 und 2008 die Diagnosen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, einer Panikstörung und einer generalisierten Angststörung gestellt habe (Urk. 7/50/3 und 7/50/4). Bezüglich des Behandlungsverlaufes in den letzten drei Jahren sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich mit zunehmendem Vertrauen gegenüber ihrem Therapeuten vermehrt habe öffnen können und auch einer Exploration zugänglicher geworden sei. So habe sie erstmalig gegenüber dem Referenten die in ihrem 17. Lebensjahr stattgefundene Vergewaltigung erwähnt. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie zwar schon Cannabis, Alkohol und Kokain im Sinne eines schädlichen Gebrauchs konsumiert, Heroin und Benzodiazepine (diese zunächst ärztlich verordnet) sowie anhaltender exzessiver Alkoholkonsum mit daraus jeweils resultierender Abhängigkeit seien aber erst nach ihrer Vergewaltigung hinzugekommen, dies um ihre Scham- und Angstgefühle zu betäuben. Sie habe berichtet, dass ihr nach ihrem letzten Alkoholentzug und der anhaltenden Alkoholabstinenz das ganze Geschehen wieder sehr nahe gekommen sei und sie mit den daraus resultierenden noch intensiver gewordenen Angstgefühlen und Schlafstörungen mit Alpträumen kaum mehr umgehen könne. Sie wolle das erlebte Trauma mit einer weiblichen Therapeutin bearbeiten. Vor diesem Hintergrund sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden (Urk. 7/50/4 f.).
3.6 In einer Ergänzung vom 20. August 2012 zu seinem Gutachten hielt Dr. C.___ fest, dass primäre Suchtgeschehen allein keine langdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne eines relevanten psychischen Gesundheitsschadens rechtfertigen würden, weshalb er die betreffenden Diagnosen unter denjenigen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt habe (Urk. 7/53/2). Die in den nachträglich eingereichten Unterlagen dokumentierten psychiatrischen Diagnosen einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, einer Panikstörung und einer generalisierten Angststörung, welche bereits in den Jahren 2007 und 2008 gestellt worden sein sollen, seien in den zum Zeitpunkt seiner Begutachtung vorliegenden Berichten nicht erwähnt. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei gemäss Angaben der I.___ erst im Jahr 2012 gestellt worden, also 22 Jahre nach dem beschriebenen Ereignis, was erstaunlich anmute. In den Berichten der anderen psychiatrischen Institutionen würden diese Diagnosen nicht erscheinen. Es werde übereinstimmend ein primäres, erhebliches Suchtgeschehen beschrieben. Mangels neuer Informationen, die Einfluss auf die versicherungspsychiatrische Beurteilung haben könnten, halte er an seiner gutachterlichen Beurteilung vom 7. Februar 2012 vollumfänglich fest (Urk. 7/53/2).
4.
4.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
4.2 Strittig und zu prüfen ist, ob auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 7. Februar 2012 samt dessen Ergänzung vom 20. August 2012 abgestellt werden kann. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Gutachter ihr Einwandschreiben zur Kenntnis erhalten habe. Dadurch werde er sozusagen zur Partei und verteidige sein Gutachten aus einer Parteistellung heraus (Urk. 1 S. 5).
Die Stellungnahme von Dr. C.___ zum Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 7/53) ist objektiv verfasst und enthält keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder gar eine Parteistellung des Gutachters. Sie ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
4.3 Das Gutachten von Dr. C.___ samt dessen Ergänzung beantwortet die gestellten Fragen umfassend und gibt insbesondere detailliert Auskunft über den aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin. Es basiert auf der notwendigen psychiatrischen Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Diesem standen die gesamten Akten zur Verfügung, worin sämtliche bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen medizinischen Berichte enthalten waren. Im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin hat Dr. C.___ selbst zahlreiche weitere Akten beigezogen, welche deren Behandlung in der Klinik P.___, in der M.___ und im Q.___ der R.___ betreffen (vgl. Urk. 7/35/14 ff.). Nebst einer sorgfältigen Anamnese und Befunderhebung hat Dr. C.___ auch eine Fremdanamnese berücksichtigt und zusätzlich die Resultate einer laboranalytischen Blutuntersuchung in seine Beurteilung miteinbezogen. Er diskutiert die anderslautenden ärztlichen Diagnosen, namentlich diejenigen in den Berichten von Dr. J.___ vom 10. August 2011 und vom 21. Juni 2012, auf welche sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beruft (Urk. 1 S. 3), und begründet einleuchtend und nachvollziehbar seine eigene Einschätzung. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin moniert, dass Dr. C.___ nicht auf die Berichte des E.___ vom 31. März 2005, vom 2. Juni 2006 und vom 15. Mai 2008 eingegangen sei, in welchen die Diagnose einer Angststörung gestellt worden sei (Urk. 1 S. 4 und S. 6). Hierzu ist zu bemerken, dass keiner der erwähnten Berichte eine psychiatrische Behandlung oder Untersuchung der Beschwerdeführerin betraf und in allen auch kein entsprechender Befund erwähnt wurde (vgl. Urk. 7/28/4, 7/28/3 und 7/28/1). Sie waren demnach weder im Gutachten zu thematisieren noch sind sie geeignet, um die von Dr. C.___ abgegebene Beurteilung zu erschüttern.
4.4 Bezüglich der Berichte von Dr. J.___ vom 10. August 2011 und vom 21. Juni 2012 ist vorab als Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc.). Den betreffenden Unterlagen ist sodann auch nicht zu entnehmen, dass sie in Kenntnis der vorhandenen medizinischen Akten verfasst wurden. Insbesondere geht daraus nicht hervor, ob Dr. J.___ bei seiner Beurteilung den Bericht der Medizinischen Klinik des E.___ vom 16. April 2002 berücksichtigte, in welchem zwar erwähnt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Vergewaltigung in psychologische Behandlung begeben hatte, der aber keinen Hinweis dafür enthält, dass ein psychischer Gesundheitsschaden diagnostiziert worden wäre (Urk. 7/12/3). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge der im Jahr 1988 erlebten Vergewaltigung wurde nicht nachvollziehbar erklärt, und es wurde auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb diese Diagnose erst im Jahr 2011 zum ersten Mal dokumentiert wurde. Auch fehlt es an einer plausiblen Begründung für die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer abhängigen Persönlichkeitsstörung, einer generalisierten Angststörung und einer Panikstörung. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sind die Berichte von Dr. J.___ folglich nicht geeignet, die Einschätzung von Dr. C.___ in Frage zu stellen. Dies gilt auch für den Ausdruck aus der Krankengeschichte (Urk. 7/40/3), auf welchen Bezug genommen wird.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ lediglich von einer Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig methadonsubstituiert (ICD-10: F. 11:22), und Störungen durch Sedativa (Benzodiazepine), Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 13.24), und einem Status nach langjähriger Polytoxikomanie mit intravenösem Abusus von Heroin und Kokain sowie Konsum von Alkohol, Cannabis und Benzodiazepinen auszugehen ist. Ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden liegt damit nicht vor.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (vgl. Urk. 8) aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke